LVwG V LVwG-359-1/2025-R14

LVwG-359-1/2025-R14State Administrative CourtMar 6, 2025

Regest

Flurverfassung, Satzungsänderungsgenehmigung, Parteistellung Nichtmitglied, Feststellungsantrag gestellt

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-359-1/2025-R14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.359.1.2025.R14

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.2024, Zl X, betreffend die Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß Flurverfassungsgesetz (FlVG), den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die in der ordentlichen Vollversammlung am 29.04.2022 und am 28.04.2023 beschlossenen Änderungen der Satzung der Agrargemeinschaft A A auf Grundlage der §§ 35 Abs 1 und 3 sowie 73 Abs 2 und 3 sowie 80 Abs 1 und 3 FlVG aufsichtsbehördlich genehmigt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid von Stempel- und Rechtsgebühren gemäß § 15 Agrarverfahrensgesetz befreit ist.

2. 1Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin gibt zunächst den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensgang wieder und weist insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.07.2023 an die belangte Behörde ua gemäß § 84 Abs 1 FlVG die Feststellung beantragt habe, dass ihr ein Anteilsrecht im Umfang des über den Wert der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzwerts der im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft und zum Gemeindegut gehörenden Grundstücke an der Agrargemeinschaft A A zustehe, sowie gemäß § 80 Abs 1 FlVG beantragt habe, den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A A unter Berücksichtigung des der Stadtgemeinde F zuerkannten Anteilsrechts durch Anpassung der entsprechenden Satzungsbestimmungen abzuändern bzw neu zu fassen, sodass die Ausübung dieses Anteilsrechts und der sich daraus ergebenden Befugnisse sichergestellt und gewährleistet sei. Das aufgrund dieses Antrags eingeleitete Verfahren sei bei der belangten Behörde zu X anhängig, eine Erledigung stehe noch aus.

Die Beschwerdeführerin sei an der durch den bekämpften Bescheid erledigten Agrarrechtssache aufgrund ihres Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft A A im Umfang der Substanz am Gemeindegut beteiligt und daher Partei, weshalb ihr das Beschwerderecht zustehe. Durch den bekämpften Bescheid sei sie insofern beschwert, als dieser das Recht der Beschwerdeführerin auf den Substanzwert schmälere bzw überhaupt nicht berücksichtige.

Durch den gegenständlichen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, er werde in seinem gesamten Umfang (Genehmigung der von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossenen Satzungsänderungen) angefochten und es würden Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht werden.

1. Zur einschlägigen Rechtslage in Bezug auf das „atypische Gemeindegut"

Die Agrargemeinschaft A A sei das Ergebnis der Regulierung des Gemeindeguts der ehemaligen Gemeinde A, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin sei.

Seit VfSlg 9.336/1982, also seit Aufhebung der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindeguts in das System der Bodenreformgesetzgebung, habe die Agrarbehörde die Eigenart des atypischen Gemeindeguts zur Geltung zu bringen und die Wirkungen der Regulierung nicht mehr vor dem Hintergrund einer verfehlten, unsachlichen und das Eigentumsrecht verletzenden Rechtsansicht, sondern anhand der verfassungskonform verstandenen Rechtslage zu beurteilen (vgl VfSlg 18.446/2008). Das bedeute insbesondere, dass die Agrarbehörde bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften (Satzungsänderungen, Grundstücksgeschäfte udgl), die den Substanzwert des Gemeindeguts, das im bücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, beträfen, der substanzberechtigten Gemeinde die gebotenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Mitwirkungsbefugnisse einzuräumen habe. Die Agrarbehörde habe ihr daher in den Genehmigungsverfahren Parteistellung zu gewähren und substanzwertrelevante Rechtsgeschäfte nur dann zu genehmigen, wenn die substanzberechtigte Gemeinde ihre Zustimmung erteilt habe. Das Anteilsrecht der Gemeinde (im Umfang des Substanzwerts des Gemeindeguts) sei dabei als Vorfrage zu prüfen.

Im Gegensatz zu Tirol habe der Vorarlberger Landes-(Ausführungs-)Gesetzgeber bislang von gesetzlichen Maßnahmen abgesehen. Nichtsdestotrotz sei die Agrarbehörde bei Anwendung des Vorarlberger FlVG dazu verhalten, bei aus Gemeindegut hervorgegangenen Agrargemeinschaften die vom VfGH dargelegte Rechtslage betreffend das atypische Gemeindegut und die damit verbundenen Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinden zu beachten.

Diesem Gebot sei die belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht gerecht geworden, da sie es im gegenständlichen Verfahren unterlassen habe, das von der Beschwerdeführerin im zur Zl X bei der belangten Behörde anhängigen Feststellungsverfahren gemäß § 84 Abs 1 FlVG geltend gemachte Anteilsrecht im Umfang des Substanzwerts am Gemeindegut zu berücksichtigen, ihr die Parteistellung zuzuerkennen sowie als Vorfrage zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihr Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft berufe. Allenfalls sei das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Schließlich sei bei Bejahung des Anteilsrechts der Beschwerdeführerin der von der Agrargemeinschaft beschlossenen Satzungsänderung die Genehmigung nur bei – hier fehlender – Zustimmung der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2. Parteistellung der Beschwerdeführerin; Beschwerderecht und Beschwerde

a.Einleitung

Die Beschwerdeführerin habe ein Anteilsrecht im Umfang des Substanzwerts an der Agrargemeinschaft geltend gemacht (vgl Akt X der belangten Behörde); sie berufe sich auch im gegenständlichen Verfahren auf dieses Anteilsrecht. Ungeachtet dieses Feststellungsverfahrens, dessen Erledigung lediglich deklaratorische (und nicht: konstitutive) Wirkung zukomme, sei das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin in allen Angelegenheiten zu berücksichtigen und als Vorfrage zu beurteilen, in denen die Agrarbehörde die Eigenart des atypischen Gemeindeguts zur Geltung zu bringen habe.

Die verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen beträfen den Substanzwert des Gemeindeguts. Der Beschwerdeführerin sei sohin — wie oben dargelegt — die Parteistellung zuzuerkennen. Der Verfahrensgegenstand betreffe unmittelbar das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anteilsrecht und damit die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (§ 8 AVG). Der bekämpfte Bescheid sei der Beschwerdeführerin lediglich zur Kenntnis gebracht worden, aufgrund ihrer Parteistellung stehe ihr dennoch das Beschwerderecht zu.

b.Anteilsrecht der Beschwerdeführerin im Umfang des Substanzwerts des Gemeindeguts

Die Beschwerdeführerin berufe sich auf ihr geltend gemachtes Anteilsrecht im Umfang des Substanzwerts an der Agrargemeinschaft und verweise zur Begründung auf ihr dort erstattetes Vorbringen, das die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf den der Beschwerde beigelegten Feststellungsantrag vom 06.07.2023 – in der Beschwerde auszugsweise darstellt.

c.Substanzwertrelevante Satzungsänderungen

Die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A A beschlossenen Satzungsänderungen seien substanzwertrelevant. Insbesondere würden sich die in den Abschnitten „II. Mitgliedschaft" und „III. Nutzung" genehmigten Änderungen unmittelbar auf den Substanzwert auswirken. Der Substanzwert von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts sei jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbleibe.

Die im bekämpften Bescheid genehmigten Satzungsänderungen würden insofern die Substanz des atypischen Gemeindeguts berühren, als die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Nutzung und für die Mitgliedschaft gegenüber den derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen gelockert würden, sodass sich der Kreis der Nutzungsberechtigten verändere, was sich auf den Überling und damit auf den Substanzwert der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts auswirken könne.

Unter beispielsweiser Anführung des § 4 Abs 1, § 7 Abs 2 und § 12 Abs 1 der „neuen“ Satzung führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

Aus diesen Bestimmungen folge, dass die mit dem bekämpften Bescheid genehmigten Satzungsänderungen den Kreis der Nutzungsberechtigten erweitern und damit den Substanzwert in Form des Überlings schmälern würden bzw zumindest zu schmälern geeignet seien, weshalb die im bekämpften Bescheid genehmigten Satzungsänderungen das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anteilsrecht beträfen.

d.Zusammenfassung

Wie dargelegt, habe die Agrarbehörde bei der Genehmigung von Satzungsänderungen, die den Substanzwert des Gemeindeguts, das im bücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, beträfen, der substanzberechtigten Gemeinde die gebotenen verfahrens- und materiellrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse einzuräumen und in den Genehmigungsverfahren Parteistellung zu gewähren.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin auf ihr Anteilsrecht im Umfang der Substanz am „atypischen Gemeindegut" der Agrargemeinschaft A A berufe und die im bekämpften Bescheid genehmigten Satzungsänderungen den Substanzwert beträfen, komme der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu.

Eine verfassungskonforme Anwendung des FlVG, welche das Anteilsrecht der Gemeinde am atypischen Gemeindegut zur Geltung zu bringen habe, bewirke, dass Satzungsänderungen ausschließlich unter der Voraussetzung genehmigungsfähig seien, dass die Satzung der Agrargemeinschaft in ihrer Gesamtheit das Anteilsrecht und damit die Dispositionsbefugnisse der anteilsberechtigten Gemeinde über den Substanzwert in angemessener Weise sicherstelle und gewährleiste, weshalb der Beschwerdeführerin in jedem die Satzung betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme, das auch das Beschwerderecht umfasse.

3. Verfahrensfehler, Verletzung im Recht auf Gehör

Infolgedessen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht als Partei gemäß § 8 AVG beigezogen habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gehör verletzt. Die belangte Behörde habe zwar richtig erkannt, dass das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Genehmigung der von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft beschlossenen Satzungsänderungen als Vorfrage zu beurteilen sei und mit Bescheid vom 20.11.2023, Zl X, gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Landesregierung anhängigen Verfahrens verfügt. Sie habe es jedoch unterlassen, der Beschwerdeführerin bereits im damaligen Verfahrensstadium die Parteistellung zuzuerkennen. Nachdem das Verfahren ausgesetzt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Verfahrenshandlungen unternommen.

Zur Überraschung der Beschwerdeführerin sei der bekämpfte Bescheid am 29.11.2024 nachrichtlich an deren Rechtsvertreter übermittelt worden, ohne dass die belangte Behörde zuvor Mitteilung gemacht habe, dass der Aussetzungsbescheid vom 20.11.2023 mit Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 10.10.2024, Zl LVwG-359-10/2023-R14, ersatzlos behoben worden und die Sache entscheidungsreif gewesen sei. Auch das LVwG Vorarlberg habe es unterlassen, die jetzige Beschwerdeführerin als Partei dem Beschwerdeverfahren über den Aussetzungsbescheid hinzuzuziehen, insbesondere das erwähnte Erkenntnis zuzustellen.

Bei korrekter Verfahrensführung hätte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, sondern auch das erwähnte Erkenntnis des LVwG noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zu bekämpfen und hätte dadurch eine inhaltlich von diesem abweichende Entscheidung herbeiführen können. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Bescheid seien die von der Agrargemeinschaft A A beschlossenen Satzungsänderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des FlVG genehmigt worden, ohne das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anteilsrecht zu berücksichtigen und als Vorfrage zu beurteilen. Bei korrekter Würdigung der Rechtslage hätte die belangte Behörde dieses als Vorfrage zu beurteilen gehabt und bei Bejahung des Anteilsrechts die Genehmigung nur bei Vorliegen der Zustimmung der Beschwerdeführerin erteilen dürfen. Der bekämpfte Bescheid werde daher insoweit abzuändern sein, als die von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft beantragte Genehmigung der von ihr beschlossenen Satzungsänderungen zu versagen sei.

Die derzeit in Geltung stehende Fassung der Satzung lasse das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin vollkommen unberücksichtigt, sodass die verfahrensgegenständliche Satzungsänderung schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig sei. Der bekämpfte Bescheid werde daher auch aus diesem Grund insoweit abzuändern sein, als die von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft beantragte Genehmigung der von ihr beschlossenen Satzungsänderungen zu versagen sei. Nachdem die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anteilsrecht bei Erlassung des bekämpften Bescheides überhaupt nicht mehr in der gebotenen Form berücksichtigt habe, leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er abzuändern (Versagung der Genehmigung) oder aufzuheben sein werde.

2. 2Zur Beschwerde haben sich die Agrargemeinschaft A A, F, vertreten durch Kanzlei Drei W. Blum Rechtsanwalts GmbH, F, und die belangte Behörde geäußert.

2.2. 1In der Stellungnahme vom 13.02.2025 hat die Agrargemeinschaft A A – zusammengefasst – mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied der Agrargemeinschaft A A sei.

Das FlVG regle die Parteistellung in Angelegenheiten der Flurverfassung abschließend in § 87 FlVG. Da es im gegenständlichen Verfahren um eine Änderung der Satzung gehe und das Satzungsänderungsverfahren keinen der Spezialtatbestände des § 87 FlVG darstelle, komme der Beschwerdeführerin insoweit keine Parteistellung zu. Diese könne sich aus dem Auffangtatbestand des § 87 FlVG ergeben. Die bloße Behauptung der Substanzwert an agrargemeinschaftlichen Grundstücken würde der Beschwerdeführerin zustehen, begründe keine „besonderen Rechte“ und ergäben sich auch aus den sonstigen Bestimmungen des FlVG solche nicht. Ein Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 8 AVG sei nicht möglich, da diese als lex generalis nicht anwendbar sei, da das FlVG detaillierte Regelungen betreffend die Parteistellung enthalte und eine Auslegung eindeutig ergebe, das das FlVG abschließend regeln wolle, wem Parteistellung zukomme.

Ferner werde auf die fehlende Präjudizialität des bei der Landesregierung anhängigen Verfahrens Zl X eingegangen. Der VwGH betone in ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann präjudiziell und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn sei, wenn sie eine Rechtsfrage betreffe, deren Beantwortung für die (eigene) Hauptfragenentscheidung unabdingbare, also notwendige Grundlage sei. Genau diese Notwendigkeit/Unabdingbarkeit sei jedoch nicht gegeben. Die vorgelegte neue Fassung der Satzung stelle lediglich eine redaktionell überarbeitete und modernisierte Version der Satzung 2018 dar. Auf das Verfahren betreffend die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen könne es keinen Einfluss haben, dass außenstehende Dritte (Stadt F) unsubstantiierte Ansprüche auf Rechte der Agrargemeinschaft A A und deren Mitglieder machen könnten. Die Bestimmungen der Satzung, die geändert bzw ergänzt werden, stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Frage, ob der Stadtgemeinde F der Substanzwert am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustehe.

Unter welchen materiellrechtlichen Voraussetzungen bestehende Satzungen abgeändert werden könnten, ergebe sich aus § 80 Abs 3 FlVG. Eine Abänderung sei gesetzmäßig, als die in Aussicht genommenen Änderungen vorteilhafter im Sinne dieses Prüfungsmaßstabes seien, was gegenständlich der Fall sei. Der VwGH habe ausgesprochen, dass die Satzungen auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen müssten. Die neue Satzung stelle eine redaktionell überarbeitete und modernisierte Version der Satzung 2018 dar. Sie stelle auch eine Reaktion auf die von der belangten Behörde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Formulierung in § 21 Abs 8 der Satzung 2018 dar. Diesen Bedenken sei Rechnung getragen worden. Die von der Stadtgemeinde F gewünschten Satzungsänderungen könnten im Falle ihres Obsiegens im anhängigen Feststellungsverfahren in die Satzung aufgenommen werden und zwar auch dann, wenn die gegenständlich beantragte Satzungsänderung genehmigt werde. Zudem könne eine Abänderung/Erneuerung der Satzung nach § 80 Abs 1 FlVG auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Dieser Stellungnahme wurden die Mitgliederlisten der Agrargemeinschaft A A, ua betreffend alle Fraktionen, beigeschlossen.

2.2. 2Die belangte Behörde hat mit Eingabe vom 17.02.2025 mitgeteilt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft A A noch die (namentliche) Anwesenheitsliste der ordentlichen Vollversammlungen vom 29.04.2022 und vom 28.04.2023 vorliegen würden. Nach dem Kenntnisstand der Behörde sei die Stadtgemeinde F nicht Mitglied der Agrargemeinschaft A A und auch nicht in einer Mitgliederliste dieser Agrargemeinschaft eingetragen worden. Im Rahmen des Feststellungsantrages und weiterführender Anträge der Stadtgemeinde F vom 06.07.2023 sei diese Mitgliedschaft beantragt bzw argumentiert worden, wobei dies atypisches Gemeindegut voraussetzen würde.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften über die Vollversammlungen der Agrargemeinschaft A A, abgehalten am 29.04.2022 und am 28.04.2023, in den Antrag der Agrargemeinschaft A A vom 05.06.2023 auf Genehmigung der beschlossenen Satzungsänderungen sowie in die seitens der Agrargemeinschaft A A vorgelegten Mitgliederlisten betreffend alle Fraktionen.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

4. 1Mit rechtskräftigem Regulierungsbescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 13.06.1960, Zl Y, wurde aus der Gesamtheit der an den Liegenschaften des agrargemeinschaftlichen Gemeindegutes der ehemaligen Gemeinde A Nutzungsberechtigten die Agrargemeinschaft A A mit Rechtspersönlichkeit gebildet, deren Verwaltungssatzung sowie das zwischen der Stadt F und der Agrargemeinschaft A A abgeschlossene Übereinkommen vom 07.04.1960 genehmigt, wobei die in der Beilage A zum genehmigten Übereinkommen verzeichneten Liegenschaften als agrargemeinschaftliche Grundstücke festgestellt wurden und die in der Beilage B verzeichneten Liegenschaften dem Eigentum der Stadt F zugeordnet wurden.

In der Folge wurde die Satzung der Agrargemeinschaft A A mehrfach geändert und diese Satzungsänderungen aufsichtsbehördlich genehmigt.

4. 2Bereits in der ordentlichen Vollversammlung am 29.04.2022 hat die Agrargemeinschaft A A unter Punkt 6. der Tagesordnung Änderungen einzelner Bestimmungen der Satzung mehrheitlich beschlossen und der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

Nach Prüfung der Satzung durch die belangte Behörde, die eine Überarbeitung der Satzung erforderlich gemacht hat, hat die Agrargemeinschaft A A in der ordentlichen Vollversammlung am 28.04.2023 unter Punkt 6. der Tagesordnung einstimmig weitere Änderungen einzelner Bestimmungen der Satzung beschlossen. Dabei wurden die Einwände der belangten Behörde zu den §§ 17 Abs 8 (Vollversammlung), 22 (Vorstand), 23 (Obmann und Obmannstellvertreter) und 28 (Streitigkeiten) berücksichtigt.

Die beschlossenen Änderungen betreffen folgenden Bestimmungen der Satzung:

Abschnitt „I. Allgemeine Bestimmungen“: § 1 Rechtsform und Sitz

Abschnitt „II. Mitgliedschaft“: § 3 Besitz der Mitgliedschaft, § 4 Erwerb der Mitgliedschaft, § 5 Rechte und Pflichten, § 6 Ruhen der Mitgliedschaft, § 7 Verlust der Mitgliedschaft

Abschnitt „III. Nutzung“: § 11 Teilnahme [an der Nutzung], § 12 Arten des Brennholzbezuges, § 14 Fronleistungen, § 15 Benützung der Alpen

Abschnitt „IV. Verwaltung“: § 17 Vollversammlung, § 19 Zusammensetzungen und Bestellung des Ausschusses, § 20 Ausschusssitzungen, § 22 Vorstand, § 23 Obmann und Obmann-Stellvertreter, § 25 Der Aufsichtsrat, § 26 Verwaltung und Rechnungsführung

Abschnitt „V. Schlussbestimmungen“: § 28 Streitigkeiten

4. 3Mit Eingabe vom 05.06.2023 hat die Agrargemeinschaft A A bei der belangten Behörde um aufsichtsbehördliche Genehmigung der vorangeführten Satzungsänderung angesucht.

Mit Bescheid vom 20.11.2023, Zl X, hat die belangte Behörde gemäß § 38 AVG dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Vorarlberger Landesregierung anhängigen Verfahrens Zl Y (= Feststellungsverfahren) ausgesetzt.

Der gegen den Aussetzungsbescheid seitens der Agrargemeinschaft A A erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10.10.2024, ZI LVwG-359-10/2023-R14, Folge gegeben und der Aussetzungsbescheid ersatzlos behoben.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

4. 4Die Beschwerdeführerin ist derzeit kein Mitglied der Agrargemeinschaft A A.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 06.07.2023 folgende Anträge bei der belangten Behörde eingebracht:

-Feststellung gemäß § 3 Abs 1 Gesetz über Gemeindegut und § 84 Abs 1 FlVG

-Leistung (Rechnungslegung, Zahlung, Herausgabe) gemäß § 35 Abs 2 FlVG

-Abänderung der Satzung gemäß § 80 Abs 1 FlVG

-Antrag auf grundbücherliche Anmerkung gemäß § 94 Abs 1 FlVG.

Damit wird – unter anderem – die Feststellung begehrt, dass es sich bei jenen Liegenschaften, welche mit dem Regulierungsbescheid vom 13.06.1960, ZI Y, ins formale Eigentum der Agrargemeinschaft A A übertragen wurden (Beilage A des im Regulierungsbescheid genehmigten Übereinkommens) um Gemeindegut der Stadtgemeinde F handelt und der Stadtgemeinde F ein Anteilsrecht im Umfang des über den Wert der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzwerts der im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft und zum Gemeindegut gehörenden Grundstücke an der Agrargemeinschaft A A zusteht, sowie eine Abänderung bzw Neufassung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft A A unter Berücksichtigung des der Stadtgemeinde F zuerkannten Anteilsrechtes durch Anpassung der entsprechenden Satzungsbestimmungen. Dadurch soll – gemäß dem Antrag – sichergestellt und gewährleistet werden, dass

-der Stadtgemeinde F alle Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, soweit diese das durchschnittliche Ausmaß der tatsächlichen Realnutzung bzw – wegen Ermangelung der Feststellbarkeit – den Haus- und Gutsrealbedarf der übrigen Anteilsrechte übersteigen;

-die übrigen Anteilsrechte jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen haben, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes (ua „Losbezugsrechte“) stehen und auch zwingend auf die übrigen Anteilsrechte der einzelnen Parteien umzulegen sind;

-nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt wird, welche Anteilsrechte in welchem Umfange noch bestehen und welche rechtmäßigen Realnutzungen mit Hinblick auf die vorhandenen Anteilsrechte noch ausgeübt werden können und dürfen;

-alle Entscheidungen, die die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutbedarfes nicht berühren, ausschließlich von der Stadtgemeinde F (Bürgermeister oder Stadtvertretung) getroffen werden können und die Stadtgemeinde F (Bürgermeister oder Stadtvertretung) den Organen der Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang auch verbindliche Weisungen erteilen können;

-zusätzlich zum Leistungsbegehren (Punkt C [des Antragschreibens]) sichergestellt ist, dass die gesamte derzeitige Rücklage an die Stadtgemeinde F übertragen wird und der Stadtgemeinde F die gesamten Erlöse aus der Verwertung der Substanz des Gemeindegutes (zB durch Veräußerung, Verpachtung, Begründung von Dienstbarkeiten, Baurechtseinräumung, Schotter- und Steinbruchnutzung, Ausübung der Jagd etc) sowie aus der agrar- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überschuss nach Abdeckung des Haus- und Hofbedarfs der nutzungsberechtigten Mitglieder) zufließen.

Dieses Verfahren ist bei der Vorarlberger Landesregierung zur ZI X anhängig.

5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln. Dieser Sachverhalt ist in der festgestellten Form unstrittig.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied der Agrargemeinschaft A A ist (Punkt 4.4), ergibt sich aus den Mitgliederlisten betreffend alle Fraktionen, die die Agrargemeinschaft gemeinsam mit der Stellungnahme vom 13.02.2024 vorgelegt hat. Aus der Mitteilung der Aufsichtsbehörde vom 17.02.2025 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Aus den übermittelten Listen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft A A geführt wird.

Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Umstand nicht, wenn sie sich im gegenständlichen Verfahren auf das – im anhängigen Feststellungsverfahren (ZI X) geltend gemachte – „Anteilsrecht im Umfang des Substanzwerts an der Agrargemeinschaft“ im Hinblick auf die regulierten Grundstücke im Verzeichnis laut Beilage A des Übereinkommens vom 07.04.1960, das mit dem Regulierungsbescheid vom 13.06.1960, Zl Y, genehmigt wurde, beruft. Sie vertritt jedoch in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass dieses Anteilsrecht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist und leitet daraus ihre Parteistellung auch im gegenständlichen Verfahren ab. Dabei handelt es sich allerdings um eine Rechtsfrage.

6. 1 Gemäß § 32 Abs 1 FlVG, LGBl Nr 2/1979, bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

Gemäß § 32 Abs 2 FlVG müssen Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

Gemäß § 73 Abs 1 FlVG, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, ist die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 80 Abs 1 FlVG, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, können Satzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden. Die Abänderung (Erneuerung) kann auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden.

Gemäß § 80 Abs 2 FlVG erfolgt die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen durch Bescheid. Gegen den Abweisungsbescheid steht der Gemeinschaft, gegen den Bescheid über die Planänderung der Gemeinschaft und den Beteiligten die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht offen.

Nach § 80 Abs 3 FlVG setzt die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.

Gemäß § 87 FlVG, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 29/2002, kommt den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 18 Abs 4, 37 Abs 2, 39 Abs 2 und 42 Abs 1 Partei sind, Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Gemäß § 8 AVG, BGBl Nr 51/1991, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

6. 2Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, ist anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, insbesondere jener des besonderen Verwaltungsrechts – hier des Flurverfassungsgesetzes – zu lösen (vgl dazu VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128).

Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, ist die Agrargemeinschaft A A eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft iSd § 32 Abs 2 FlVG, die über eine behördlich genehmigte Satzung verfügt.

Das Verfahren zur Abänderung solcher bestehender Satzungen, die bereits behördlich nach § 73 FlVG genehmigt wurden, regelt § 80 FlVG (VwGH 23.01.2023, Ra 2022/07/0159).

Aus dieser Bestimmung ergibt sich zum einen, dass die Abänderung von bereits genehmigten Satzungen auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden kann, wobei dieser Antrag auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinschaft beruhen muss (§ 80 Abs 1 FlVG) und zum anderen, dass gegen den Bescheid, mit dem ein Antrag der Gemeinschaft abgewiesen wird, der Gemeinschaft Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht offen steht (§ 80 Abs 2 FlVG).

Wie sich aus Punkt 4.2 ergibt, hat die – dafür zuständige – Vollversammlung der Agrargemeinschaft A A verschiedene Änderungen ihrer bestehenden Satzung, zuletzt am 28.04.2023 einstimmig, beschlossen und es liegt ein Antrag der Agrargemeinschaft A A vom 05.06.2023 an die Aufsichtsbehörde vor, diese Satzungsänderung aufsichtsbehördlich zu genehmigen.

Die gegenständliche Satzungsänderung wird daher auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen, der auf einem Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinschaft fußt. Es wurde kein neues Regulierungsverfahren eingeleitet. Der Regulierungsbescheid vom 13.06.1960 ist rechtskräftig (Punkt 4.1).

Daraus ergeben sich für die Frage der Parteistellung folgende Überlegungen:

6.2. 1Der § 87 FlVG räumt nur den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren Beteiligten, die nicht gemäß den §§ 7, 18 Abs 4, 37 Abs 2, 39 Abs 2 und 42 Abs 1 Partei (dieser Verfahren) sind, eine (eingeschränkte) Parteistellung ein.

Da im vorliegenden Fall aber kein Regulierungsverfahren anhängig ist und das Verfahren nach § 80 FlVG auch kein Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahren ist, ist die Beschwerdeführerin auch keine Beteiligte an diesen Verfahren. Aus § 87 FlVG ist daher keine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gemäß § 80 FlVG zur Abänderung von Satzungen abzuleiten.

6.2. 2Wie bereits erwähnt, kann gemäß dem Wortlaut des § 80 Abs 1 und 2 FlVG der Antrag auf Abänderung einer bereits behördlich genehmigten Satzung von der Agrargemeinschaft (auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des zuständigen Organs) gestellt werden. Daraus ergibt sich für die Agrargemeinschaft eine Parteistellung in diesem Verfahren, womit auch das Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einhergeht (vgl § 80 Abs 2 FlVG).

In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Parteistellung zuerkennen (vgl VwGH 11.09.1997, 97/07/0147; VwGH 09.11.2006, 2005/07/0123; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0012, VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0083). Nach dieser ständigen Rechtsprechung wohnt dem Flurverfassungsrecht der Grundgedanke inne, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken, anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern und gegebenenfalls eine Minderheitenbeschwerde dagegen erheben müssen. Hinter diesem Berufungsausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen. Daraus ist als Grundsatz ableitbar, dass es keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen die aufgrund von Organbeschlüssen der Agrargemeinschaft ergangenen Bescheide der Agrarbehörde gibt.

Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Gemeinschaftsbeschluss der Agrargemeinschaft A A hinsichtlich der Änderung der bestehenden Verwaltungssatzung vor (vgl die Beschlussfassungen der Vollversammlungen vom 29.04.2022 und vom 28.04.2023). Daher könnte ein einzelnes Mitglied der Agrargemeinschaft A A gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.2024, Zl X, nicht mehr mit einem Rechtsmittel vorgehen.

Der gegenständliche Fall ist insoweit anders gelagert, als die Beschwerdeführerin derzeit nicht Mitglied der Agrargemeinschaft A A ist (Punkt 4.4). Als Nichtmitglied ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, Einsprüche zu erheben (vgl Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, Band 2, Wien 1991, S 217). Es kann daher auf diese Judikatur im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden.

6.2. 3Die Beschwerdeführerin ist nun der Auffassung, dass ihr die Parteistellung aus § 8 AVG in Verbindung mit dem Umstand zustehe, dass der Verfahrensgegenstand unmittelbar das im (von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.07.2023 beantragten und anhängigen) Feststellungsverfahren gemäß § 84 Abs 1 FlVG geltend gemachte Anteilsrecht betreffe und damit die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin.

Aus § 8 AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden – wobei das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinem Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts haben kann – bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwGH 29.07.2025, Ra 2015/07/0012, jeweils unter Hinweis auf die dort zitierte hg Rechtsprechung).

Wie unter Punkt 4.4 festgestellt, ist die Beschwerdeführerin derzeit nicht Mitglied der Agrargemeinschaft A A. Als Nichtmitglied kommt der Beschwerdeführerin derzeit kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A A zu. Das Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin die Feststellung von atypischem Gemeindegut (und damit die Zuerkennung eines Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft A A) beantragt hat, ist noch nicht abgeschlossen (vgl ebenso Punkt 4.4).

Eine Satzung, die zufolge des § 73 Abs 1 FlVG die körperschaftliche Verfassung einer Agrargemeinschaft darstellt, gestaltet die Anteilsrechte der Mitglieder an der Agrargemeinschaft als Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechte und als Verwaltungsrechte (im Innenverhältnis). Diese Rechte, die Gegenstand der Satzung sind, sind keine privaten, sondern öffentliche Rechte (VwGH 11.11.1986, 86/07/0214; 15.09.2011, 2009/07/0163).

Die Beschwerdeführerin als Nichtmitglied der Agrargemeinschaft A A kann diese aus dem Anteilsrecht an dieser Agrargemeinschaft erfließenden Rechte (denen auch Pflichten gegenüberstehen) nicht ausüben bzw ist zur Ausübung gar nicht berechtigt. Aus diesem Grund kann die von der Agrargemeinschaft A A beschlossene und beantragte Satzungsänderung bzw ihre aufsichtsbehördliche Genehmigung – losgelöst von den einzelnen geänderten Bestimmungen – die Rechte der Beschwerdeführerin und damit ihre rechtlichen Interessen im Sinne des § 8 AVG aktuell nicht berühren. Damit greift der angefochtene Bescheid auch nicht bestimmend in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin auch auf Grundlage des § 8 AVG Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, in dem die Änderung der bereits bestehenden Satzung aufsichtsbehördlich genehmigt wird, nicht zukommt. Somit steht der Beschwerdeführerin auch keine Rechtsmittelbefugnis gegen den angefochtenen Genehmigungsbescheid zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die Verhandlung entfallen (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Auch hält das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Erörterung für entbehrlich, da der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage (inklusive Beschwerdeschriftsatz) unstrittig feststeht und auch die Erörterung der Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint. Die hier zu lösende Rechtsfrage der Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach § 80 FlVG ist mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ausreichend beantwortet. Eine mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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