projects
LVwG-1-1089/2024-R9•LVwG V LVwG-1-1089/2024-R9
LVwG-1-1089/2024-R9State Administrative CourtFeb 28, 2025
Straßenverkehrsordnung, Beschlagnahme Fahrzeug, Geschwindigkeitsübertretung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des S Y, nunmehr H, vertreten durch die Rechtsanwälte Abwerzger Schwetz, Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.07.2024, Zl X, betreffend die Beschlagnahme eines KFZ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X, Marke BMW, Type 525d Limousine E60 M57 3.0, Fahrgestell-Nr (FIN): X, zur Sicherung des Verfalls behördlich in Beschlag genommen (§ 99b Abs 1 Z 2 Straßenverkehrsordnung - StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023); weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes wörtlich vor: „Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt wurde unrichtig rechtlich beurteilt. Die belangte Behörde führt in ihrem angefochtenen Bescheid begründend aus, dass diese gem § 99b Abs 1 StVO eine bescheidmäßige Beschlagnahme von Fahrzeugen verfügen kann, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h außerorts überschritten hat. Zusätzlich muss es geboten erscheinen, mit der Beschlagnahme gemäß § 99b StVO einen Verfall gem § 99c StVO zu sichern. Wie aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2024, GZ X, gegen den Beschwerdeführer hervorgeht, wurde eine Geschwindigkeitsübertretung von 94 km/h technisch festgestellt. Gem § 99c Abs 1 Z 2 StVO hat die Behörde zusätzlich zu einer Geldstrafe ein von ihr (vorläufig) beschlagnahmtes KFZ für verfallen zu erklären, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerorts um 90 km/h überschritten wurde. Dies jedoch nur dann, wenn dies geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl I 90/2023 wurden als abschließender Teil eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrer, die bisherigen Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Obwohl bereits in anderen Regelungsbereichen, wie dem Führerscheinrecht, umfassende Maßnahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen sind, haben sich diese eben gerade in Extremfällen als nicht ausreichend erwiesen. Diese Extremfälle sollen nun erfasst werden, da gelindere Mittel bereits erwiesenermaßen nicht zum Ziel geführt haben und somit ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums als letzte Möglichkeit auch als gerechtfertigt zu betrachten ist. Die Regelungen des § 39 VStG hinsichtlich vorläufiger und bescheidmäßiger Beschlagnahme sind zu undifferenziert, um den besonderen Umständen des Verfalls und der Beschlagnahme von Fahrzeugen gerecht zu werden, weshalb besondere Regelungen festgelegt werden: zunächst ist ein Fahrzeug weder per se eine gefährliche Sache noch ist sein Gebrauch an sich verboten; deshalb ist auch nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen ein Verfall vorgesehen und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen — soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist — bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen. § 99c sieht als Nebenstrafe neben einer Strafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und als Sicherungsmaßnahme den Verfall vor. Neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für den Verfall steht die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Voraussetzungen für den Verfall sind neben einer erwiesenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung eine negative Prognose (wenn das geboten erscheint, und den Täter vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, zB bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen; insbesondere könnte zB die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50-100-130km/h Grenze) hinsichtlich einer erneuten Begehung und ein Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen bestimmter Delikte bzw alternativ dazu, eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 bzw 90 km/h in- bzw außerhalb des Ortsgebiets (Erläut RV 2092 BlgNR 17. GP. 2 bis 3). Die belangte Behörde bringt hierbei vereinzelte kleinere Geschwindigkeitsübertretungen ins Treffen, die die Notwendigkeit des Verfalles und dadurch auch die vorherige Beschlagnahme rechtfertigen sollen. Diese liegen jedoch bereits bis zu vier Jahre zurück. In den letzten zweieinhalb Jahren ist der Beschwerdeführer zu keiner Zeit durch einschlägiges Verhalten aufgefallen. Die auf in der Vergangenheit durch den Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsübertretungen gestützte Prognoseentscheidung wurde entgegen den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen getroffen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit nämlich nicht wiederholt hoher Geschwindigkeitsübertretungen schuldig gemacht. Die belangte Behörde führt deshalb exemplarisch auch „nur" eine Geschwindigkeitsübertretung von 39 km/h an. Bereits vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde die Beschlagnahmung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht anordnen dürfen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im oben genannten Straferkenntnis vom 09.07.2024 eine Geldstrafe iHv 2.200 Euro über den Beschwerdeführer verhängt. Im Hinblick darauf, dass die vergangenen Übertretungen geringer Art waren und es bisher auch nicht nötig war, den Beschwerdeführer härter zu bestrafen, stellt diese derart hohe Geldstrafe für einen sonst vermögenslosen Beschwerdeführer eine ausreichend spezialpräventive Strafe dar. Deshalb ist es abseits vernünftigen Ermessens, aus diesen Übertritten eine Notwendigkeit für einen Verfall und für eine Beschlagnahme abzuleiten. Unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen hat die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht und eine unrichtige Prognoseentscheidung getroffen. Die Verhängung eines Verfalles, um den Täter von gleichartigen Vergehen abzuhalten, war in diesem Fall nicht geboten und ist unverhältnismäßig. Die Verhängung des Verfalls ist eine ultima-ratio-Maßnahme, die Verhängung der äußerst hohen Geldstrafe und auch der bisherige durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs erzielte Abschreckungseffekt sind deshalb ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsübertretungen abzuhalten. Abgesehen davon, hat auch der drohende, für längere Zeit andauernde Führerscheinentzug eine verhaltensändernde Wirkung auf den Beschwerdeführer. Aus diesem Grund wurde die Beschlagnahme des KFZ zur Sicherung des Verfalls zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer verhängt. Die belangte Behörde hat den zugrundeliegenden Sachverhalt unzureichend festgestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht im behaupteten Umfang begangen. Die belangte Behörde legt ihrem angefochtenen Bescheid die Geschwindigkeitskontrolle vom 29.06.2024 um 15:53 in I, auf der A, SX, Höhe StrKm Y“ (gemeint wohl: Str-km X), „in Fahrtrichtung B zugrunde. Das Ergebnis der im Zuge dessen angestellten Messung ergibt eine Übertretung von 94 km/h. Die Beamten der Autobahnpolizei sind bei der Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle verpflichtet, diese sach- und fachgerecht durchzuführen. Inwieweit diese Sach- und Fachgerechtigkeit eingehalten wurde, geht aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht hervor. Weder, dass die Autobahnpolizeibeamten das Messgerät TraffiStar S390/M richtig eingestellt hatten, noch dass diese es korrekt bedienten. Auch sind die Polizisten zur Durchführung einer obligatorischen Probemessung verpflichtet. Dass diese tatsächlich gemacht wurde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Zusätzlich gibt der angefochtene Bescheid lediglich Auskunft darüber, dass ab einem Verkehrszeichen gem § 52 lit a Z 10a StVO die Überschreitung der festgeschriebenen Geschwindigkeit verboten ist. Fraglich bleibt, ob dieses Verkehrszeichen zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer gut einsehbar war. Es werden daher nachstehende Beweisanträge gestellt:
Es wird beantragt, unter Beiziehung des Beschwerdeführers und der Vertreter des Beschwerdeführers einen Augenschein am Ort der vermeintlichen Übertretung durchzuführen, zum Beweis dafür, dass die Verkehrsbeschilderung nicht ausreichend einsehbar war.
Es wird beantragt, den Vertretern des Beschwerdeführers das Eichprotokoll zur Einsicht im elektronischen Wege zu übermitteln. Dies zum Beweis dafür, dass die Messung mit einem nicht gesetzmäßig geeichten Messgerät durchgeführt wurde und sohin ungültig ist.
Es wird beantragt, den Vertretern des Beschwerdeführers die Bedienungsanleitung des Messgerätes TraffiStar S390/M zur Einsicht im elektronischen Wege zu übermitteln. Dies zum Beweis dafür, dass die Messung entgegen den Vorgaben der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde und sohin ungültig ist.
Es wird beantragt, die eingeschrittenen Meldungsleger dazu befragen, wie sie das Messgerät bedient haben, zum Beweis dafür, dass die Meldungsleger das Messgerät entgegen den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient haben und die Messung daher ungültig ist.
Aus den dargelegten Gründen stellt daher der Beschwerdeführer nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.07.2024, GZ X, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben und das in Beschlag genommene KFZ des Beschwerdeführers an diesen zurückstellen. Der Beschwerdeführer beantragt hierzu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol“.
3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X. Hierbei handelt es sich um die Marke BMW, Type 525d Limousine E60 M57 3.0, Fahrgestell-Nr (FIN): X (siehe Kaufvertrag vom 05.06.2022).
3.2. Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2024 um 15:53 Uhr als Lenker des in Pkt 3.1. angeführten Fahrzeuges in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt (= I, A S x, Str-km X, in Fahrtrichtung B), die durch mehrere Straßenverkehrszeichen zuvor kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 94 km/h überschritten; dabei ist die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
3.3. Laut dem nunmehr rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.07.2024, Zl X, hat der Beschwerdeführer mit dem in Pkt 3.2. beschriebenen Verhalten eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO, idF BGBl I Nr 37/2019, begangen.
Die auf der Grundlage des § 99 Abs 2f StVO, idF BGBl I Nr 90/2023, verhängte Geldstrafe iHv 2.200 Euro wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21.02.2025, Zl LVwG-X, auf 2.000 Euro herabgesetzt und die im Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 270 Stunden verringert. Im Übrigen wurde der Beschwerde gegen das erwähnte Straferkenntnis keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 25.02.2025 zugestellt worden.
3.4. Laut den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurde der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren mehrfach verwaltungsstrafrechtlich bestraft, ua auch aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen.
4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2025, und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
4.1. Bei der Verhandlung hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung eingestanden.
Weiters hat er die in der Beschwerde gestellten Anträge auf
Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol,
Durchführung eines Augenscheines,
Übermittlung der Bedienungsanleitung des Messgeräts TraffiStar S390/M und auf
Befragung der Meldungsleger, wie sie das Messgerät bedient haben,
zurückgezogen.
4.2. Der Rechtsvertreter gab bei der Verhandlung an, dass es sich bei dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol um ein Versehen gehandelt habe.
4.3. Unstrittig sind die in Pkt 3.1. und in Pkt 3.2. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Die in Pkt 3.2. und Pkt 3.3. beschriebene (bereits in Rechtskraft erwachsene) Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes, welches in einem VW Touran eingebaut war, festgestellt. Dies geht aus dem (den Beschwerdeführer betreffenden) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21.02.2025, hervor.
Mit der am 25.02.2025 erfolgten Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer (s dazu den dem Verwaltungsgericht vorliegenden elektronischen Zustellnachweis) ist das behördliche Straferkenntnis vom 09.07.2024 in Rechtskraft erwachsen (s dazu die in Pkt 3.3. diesbezüglich getroffene Sachverhaltsfeststellung).
Die in Pkt 3.4. getroffene Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aufgrund des (im Behördenakt enthaltenen) Auszugs aus dem Verwaltungsstrafregister und aus der Bescheidbegründung.
5.1. Gemäß § 99b Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
(…)
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschlagnahme ist gemäß § 99b Abs 2 zweiter Satz StVO von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht mehr vorliegen.
5.2. Mit der 34. StVO-Novelle wurden die Strafen für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen drastisch erhöht; weiters wurden drei neue Rechtsinstitute in die StVO implementiert: die vorläufige Beschlagnahme in § 99a StVO, die Beschlagnahme in § 99b StVO und der Verfall in § 99c StVO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen"; davon sind auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung iSd § 39 VStG erfasst (VwGH 24.02.2012, 2009/02/0343, Rechtssatznummer 1)
Die Beschlagnahme bedarf bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung (vgl; VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0032 (Rechtssatznummer 1), zu § 39 VStG).
Aber auch bereits auf Grund der unterschiedlichen Formulierungen in § 99b Abs 1 Z 2 StVO betreffend die Beschlagnahme eines Fahrzeuges (hier reicht die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischen Hilfsmitteln) und in § 99c Abs 1 Z 2 StVO 1960 betreffend den Verfall eines Fahrzeuges (hier muss der Beweis „einer erwiesenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung“ vorliegen – vgl dazu RV 2092 Blg. XXVII. GP., Seite 2) kann hiervon ausgegangen werden.
Die Ansicht, wonach „die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht hat“, wird im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nicht geteilt. Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs 1 Z 2 StVO vor, so „hat die Behörde mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen“.
Und auch das Vorbringen, wonach die Behörde nur eine Vorstrafe (bezüglich einer Geschwindigkeitsübertretung von 39 km/h) erwähnt habe, ist für den Beschwerdeführer nicht weiter hilfreich. Weder der Gesetzestext noch die diesbezüglichen Erläuterungen sehen vor, dass eine Beschlagnahme nur dann möglich ist, wenn der Beschwerdeführer (bereits wegen einer extremen Geschwindigkeitsübertretung oder bereits mehrfach) vorbestraft ist.
6. Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt, was ein technisches Hilfsmittel darstellt (vgl VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064). Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges, somit kommt keiner anderen Person das dingliche Recht an dem beschlagnahmten Fahrzeug zu. Da die Voraussetzungen für die Fahrzeugbeschlagnahme gemäß § 99b Abs 1 Z 2 StVO vorlagen und keine der entgegenstehenden, negativen Voraussetzungen des Abs 2 leg cit gegeben sind (s Pkt 5.1.), ist der angefochtene Beschlagnahmebescheid, der unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit erlassen wurde, nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.