LVwG V LVwG-1-143/2024-R11; LVwG-1-144/2024-R11

LVwG-1-143/2024-R11; LVwG-1-144/2024-R11State Administrative CourtJan 29, 2025

Regest

Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsstrafverfahren, Berichtigung Tatvorwurf

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-143/2024-R11; LVwG-1-144/2024-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.143.2024.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des F C, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 16. Jänner 2024, Zahl X, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

die Tatumschreibung im Spruchpunkt 1 wie folgt lautet: „Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit dem Zusatzzeichen „ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge“ befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.“;

die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1 wie folgt lautet: „§ 52 lit a Z 6c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2019“

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geld- und Freiheitsstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 310 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.620 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft D bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtenes Straferkenntnis

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 8. Juni 2023 um 22:36 Uhr in D, R, auf der Höhe der E mit einem Pkw eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung und eine Übertretung des Führerscheingesetzes begangen. Die Tatumschreibungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lauten wie folgt:

„1. […]

Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot (in beiden Richtungen), ausgenommen landwirtschaftliche Zufahrten, befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.

2. […]

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze irgendeiner von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung

zu 1.: des § 52 lit a Z 1 Straßenverkehrsordnung und hat eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgesetzt; und

zu 2.: des § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 Führerscheingesetz und hat eine Geldstrafe von 1.100 Euro verhängt (und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen und vier Stunden festgesetzt) sowie eine Freiheitsstrafe von vier Tagen verhängt.

Beschwerde

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht er, sondern sein Kollege damals der Fahrer gewesen sei.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte hat daran teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet. Als Zeugen wurden befragt: eine Polizeibeamtin (Insp. S A) und jener Kollege des Beschuldigten (E Ö), der nach Angaben des Beschuldigten damals den Pkw gelenkt haben soll.

Im Übrigen wurden der Verwaltungsakt und die Verwaltungsstrafkarte des Beschuldigten eingesehen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.

Sachverhalt

5. Der Beschuldigte ist Zulassungsbesitzers eines Pkws (Kennzeichen: X). Der Beschuldigte besitzt keine Lenkberechtigung.

6. Der Beschuldigte hat den auf ihn zugelassenen Pkw am 8. Juni 2023 um 22:36 Uhr in D, R, auf der Höhe der E gelenkt.

7. An dieser Straßenstelle ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen verboten, ausgenommen davon sind lediglich landwirtschaftliche Fahrzeuge. Das Verbot wurde mit dem Straßenverkehrszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztafel „ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge“ kundgemacht.

Beweiswürdigung

8. Die Feststellungen im Punkt 5 (Zulassung; keine Lenkberechtigung) sind nicht strittig. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er keine Lenkberechtigung besitzt.

9. Zur Feststellung im Punkt 6 (Lenken des Pkws): Der Beschuldigte hat bestritten, damals den Pkw gelenkt zu haben; sein Kollege E.Ö. habe den Pkw gelenkt. E.Ö. wurde als Zeuge befragt und hat bestätigt, dass er damals den Pkw gelenkt habe.

Das Landesverwaltungsgericht ist dennoch aus den folgenden Gründen davon überzeugt, dass der Beschuldigte den Pkw gelenkt hat:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Pkws. Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer zur Mitteilung aufgefordert, wer den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage hat der Beschuldigte nicht beantwortet. Es wäre naheliegend und auch gesetzlich geboten gewesen, der Behörde den Fahrzeuglenker bekanntzugeben. Dass der Beschuldigte das nicht gemacht hat spricht dafür, dass er selbst den Pkw gelenkt hat.

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft die Übertretungen dem Beschuldigten zur Last gelegt und ihn aufgefordert, sich zu rechtfertigen und seine persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er diese Aufforderung erhalten hat. Er hat sogar darauf reagiert und der Bezirkshauptmannschaft sein monatliches Nettoeinkommen mitgeteilt, indem er ein Formular handschriftlich ausgefüllt und an die Bezirkshauptmannschaft rückübermittelt hat.

Was wäre für den Beschuldigten nahliegender gewesen als der Bezirkshauptmannschaft bei dieser Gelegenheit mitzuteilen, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen gar nicht begangen haben kann, weil er den Pkw nicht gelenkt hat?

Stattdessen hat er der Bezirkshauptmannschaft lediglich sein Einkommen mitgeteilt und zu diesem Zweck ein Formular ausgefüllt, das den Hinweis enthalten hat, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei und dass bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen seien. Dieses Verhalten ist nur dann nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte selbst der Meinung war, die Übertretungen begangen zu haben.

Der Beschuldigte hat sein Verhalten damit erklärt, er habe das Schreiben nicht genau gelesen und er habe gar nicht mitbekommen, dass er auch Mitbeschuldigter sei (vgl. Seite 4, oben, der Verhandlungsschrift). Das ist nicht glaubwürdig. Warum hätte er in diesem Fall der Bezirkshauptmannschaft überhaupt antworten und seine Einkommensverhältnisse mitteilen sollen? Der Beschuldigte muss mitbekommen haben, was ihm zur Last gelegt wird. Aufgrund seiner Vorstrafen muss er auch um die Bedeutung dieses Vorwurfes gewusst haben. Dass er in einer solchen Situation der Bezirkshauptmannschaft einen für die Strafbemessung maßgeblichen Umstand mitteilt, gleichzeitig aber nicht vorbringt, dass er den Pkw gar nicht gelenkt und die ihm vorgeworfene Tat daher nicht begangen haben kann, ist nur dann nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte selbst der Meinung war, die Übertretung begangen zu haben.

Nach Erhalt des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschuldigte mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft telefoniert. Er hat mitgeteilt, sein Vater sei gefahren, und er hat gefragt, was er jetzt tun solle. Die Sachbearbeiterin hat ihm mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben und seinen Vater als Zeugen anzubieten. Der Beschuldigte hat in weiterer Folge eine Beschwerde eingebracht. Darin hat er aber nicht seinen Vater als Lenker namhaft gemacht, sondern den Zeugen E.Ö. Auch dieses Verhalten spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschuldigten. Hätte tatsächlich eine andere Person den Pkw gelenkt, dann hätte der Beschuldigte nach Erhalt des Straferkenntnisses diese Person bei der Bezirkshauptmannschaft angegeben. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt habe, dass sein Vater den Pkw gelenkt habe, ist nicht glaubwürdig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte nach Erhalt des Straferkenntnisses nicht in der Lage gewesen sein soll, den richtigen Fahrzeuglenker zu ermitteln.

Die Angaben des Zeugen E.Ö. sind nicht glaubwürdig. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Zeuge den damaligen Vorfall zeitlich nicht richtig einordnet und einen anderen Vorfall gemeint hat.

Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem Folgendes ausgesagt (vgl. Seite 8, oben, der Verhandlungsschrift): „Herr [der Beschuldigte] hat dann, glaube ich, eine Strafe von 30 Euro oder so bekommen. Das hat er mir gesagt. Da ist mir dann gleich in den Sinn gekommen, dass ich damals gefahren bin.“

Der Beschuldigte muss dieses vom Zeugen erwähnte Gespräch nach seinem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft (in diesem Telefonat war der Beschuldigte ja noch der Meinung, sein Vater habe den Pkw gelenkt) und damit nach Erhalt des angefochtenen Straferkenntnisses geführt haben. Im Straferkenntnis hat der Beschuldigte insgesamt eine Geldstrafe von über 1.000 Euro und eine Freiheitsstrafe erhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine Geldstrafe von „30 Euro oder so“ erwähnen sollte.

Es kann sein, dass der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen einmal eine Strafe in der Größenordnung von 30 Euro erwähnt hat; diese Äußerung und das, was dem Zeugen dabei „in den Sinn“ gekommen ist, muss sich aber auf einen anderen Vorfall bezogen haben. Wenn der Beschuldigte mit dem Zeugen über den Vorfall gesprochen hätte, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, dann hätte er eine höhere Geldstrafe oder allenfalls die Freiheitsstrafe erwähnt. Was auch immer dem Zeugen in den Sinn gekommen ist, als er von einer Geldstrafe in der Größenordnung von 30 Euro gehört hat, der hier verhandelte Vorfall kann es nicht gewesen sein.

Es mag noch sein, dass der Beschuldigte – wie in der Verhandlung angegeben (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift) – tatsächlich vergessen hat, die Lenkererhebung zu beantworten. Dennoch gelangt das Landesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen zur Überzeugung, dass der Beschuldigte damals den Pkw gelenkt hat, und dass sich die Angaben des Zeugen auf einen anderen Vorfall beziehen (der Zeuge hat selbst angeführt, das Auto des Beschuldigten öfters zu fahren).

10. Die Feststellungen im Punkt 7 (Fahrverbot) ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Internet (Google Maps). Dort ist das aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel deutlich zu sehen. Auch die Polizeibeamtin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem angegeben, dass an der gegenständlichen Straßenstelle das Straßenverkehrszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge“ aufgestellt gewesen sei; das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ dürfte in der Anzeige versehentlich angeführt worden sein. Im Übrigen hat der Beschuldigte nicht bestritten, dass an dieser Straßenstelle das Fahren mit einem Pkw verboten war.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

11. Der § 52 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2019, lautet auszugsweise:

„§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)Gebotszeichen oder

c)Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1. „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)“

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250129_LVwG_1_143_2024_R11_00/image001.png

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

[…]

6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250129_LVwG_1_143_2024_R11_00/image002.png

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.“

Der § 99 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021, lautet auszugsweise:

„§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

12. Der § 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lautet auszugsweise:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]

[…]“

Der § 37 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lautet auszugsweise:

„Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, […] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) […]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

[…]“

Rechtliche Beurteilung

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung der Straßenverkehrsordnung)

13. Der Beschuldigte hat eine Straße – D R auf der Höhe der E – mit einem Pkw befahren, obwohl dort das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen) verboten ist, was mit einem Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztafel „ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge“ angezeigt wurde (vgl. § 52 lit a Z 6c StVO).

Der Beschuldigte hat das Tatbild des § 52 lit a Z 6c StVO erfüllt. Er hat schuldhaft gehandelt, hätte er doch bei gehöriger Aufmerksamkeit das Verbotszeichen bemerken und erkennen können, dass das Fahren mit einem Pkw verboten ist. Der Beschuldigte ist daher wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 6c StVO zu bestrafen.

14. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den Straßenzug trotz des deutlich aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot“ (in beiden Richtungen) befahren und deshalb gegen den § 52 lit a Z 1 StVO verstoßen.

Da sich am Tatort kein Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO (Fahrverbot in beiden Richtungen) befindet, sondern ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 6c StVO verordnet und mit Verbotszeichen kundgemacht wurde, waren der Spruch des Straferkenntnisses und die Übertretungsnorm richtig zu stellen.

Diese Berichtigung war zulässig. Alle für die Bestrafung wesentlichen Tatbestandselemente (neben der Tatzeit und dem Tatort auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit einem Pkw, also einem Kraftfahrzeug, gefahren ist und dass ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge gegolten hat) waren auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich dazu zu äußern und sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Lediglich die Rechtsgrundlage für das Fahrverbot und das Verbotszeichen, mit dem das Fahrverbot kundgemacht wurde, haben sich geändert.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des Führerscheingesetzes)

15. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ist nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung (vgl. § 1 Abs 3 FSG). Für das Lenken eines Pkw ist eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich.

Der Beschuldigte hat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (D, R, auf der Höhe der E) einen Pkw gelenkt, obwohl er keine Lenkberechtigung besitzt.

Er hat dabei schuldhaft gehandelt, weil er gewusst hat, dass er einen Pkw lenkt und dafür eine Lenkberechtigung benötigt, die er aber nicht besitzt. Der Beschuldigte war daher wegen einer Übertretung des § 1 Abs 3 FSG zu bestrafen.

Strafbemessung

16. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

17. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er derzeit circa 2.400 Euro netto im Monat verdiene.

Spruchpunkt 1. (Übertretung der Straßenverkehrsordnung)

18. Der Beschuldigte hat ein Fahrverbot missachtet und gegen den § 52 lit a Z 6c StVO verstoßen. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor (der Beschuldigte ist nicht unbescholten).

19. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bis 726 Euro (vgl. § 99 Abs 3 lit a StVO). Die Bezirkshauptmannschaft hat eine Strafe von 50 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu weniger als 10 % ausgeschöpft. Diese Strafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und im Hinblick darauf, dass keine Milderungsgründe vorliegen, nicht überhöht.

Spruchpunkt 2. (Übertretung des Führerscheingesetzes)

20. Der Beschuldigte hat einen Pkw ohne Lenkberechtigung gelenkt und damit gegen den § 1 Abs 3 FSG verstoßen. Die übertretende Vorschrift des Führerscheingesetzes soll sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge nur von entsprechend geschulten Lenkern gelenkt werden. Die Vorschrift dient damit der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen: Der Beschuldigte hat gewusst, dass er die zum Lenken eines Pkws erforderliche Lenkberechtigung nicht besitzt, und er hat dennoch einen Pkw gelenkt.

21. Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend waren vier Vorstrafen zu berücksichtigen, die in der Verwaltungsstrafkarte des Beschuldigten aufscheinen. Danach hat der Beschuldigte am 17. Februar 2022, am 23. April 2022, am 29. Mai 2022 und am 2. Dezember 2022 gegen den § 1 Abs 3 FSG verstoßen und wurde deswegen rechtskräftig bestraft. Zuletzt wurde eine Geldstrafe von 800 Euro und eine Freiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Diese Strafe wurde am 28. April 2023 rechtskräftig. Weniger als zwei Monate später, am 8. Juni 2023, hat der Beschuldigte wieder gegen den § 1 Abs 3 FSG verstoßen und das im angefochtenen Straferkenntnis geahndete Delikt begangen.

22. Der gesetzliche Strafrahmen für die Geldstrafe reicht von 363 Euro bis 2.180 Euro (vgl. § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG). Gleichzeitig darf eine Freiheitsstrafe bis sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, was beim Beschuldigten der Fall ist (vgl. § 37 Abs 2 FSG).

Die Bezirkshauptmannschaft hat eine Geldstrafe von 1.100 Euro und eine Freiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Der Strafrahmen für die Geldstrafe wurde circa zu 50 % ausgeschöpft. Die viertägige Freiheitsstrafe bewegt sich am unteren Rand des Strafrahmens für die Freiheitsstrafe, der bis sechs Wochen reicht.

23. Zuletzt wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 800 Euro und gleichzeitig eine dreitägige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Dennoch hat er weniger als zwei Monate nach Rechtskraft dieser Strafe wieder eine derartige Übertretung begangen. Das zeigt einerseits, dass die gleichzeitige Verhängung einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe nötig ist, um den Beschuldigten von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten (vgl. § 37 Abs 2 letzter Satz FSG), und andererseits, dass die Höhe der zuletzt verhängten Strafen nicht ausgereicht hat, um den Beschuldigten von einer weiteren Übertretung abzuhalten.

Die von der Bezirkshauptmannschaft nunmehr ausgesprochenen Strafen sind daher nicht überhöht. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe für angemessen.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Kostenbeitrag

24. In diesem Erkenntnis wird ein Straferkenntnis bestätigt. Der Bestrafte muss daher einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens leisten, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe (mindestens 10 Euro) festzusetzen ist; dabei ist ein Tag Freiheitsstrafe wie eine Geldstrafe von 100 Euro zu behandeln (vgl. § 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

Über den Beschuldigten wurde für die Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 50 Euro und für die Übertretung des Führerscheingesetzes eine Geldstrafe von 1.100 Euro und eine Freiheitstrafe von vier Tagen verhängt.

Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren beträgt daher 310 Euro und berechnet sich wie folgt:

20 % von 50 Euro: 10 Euro

20 % von 1.100 Euro:220 Euro

20 % von 400 Euro

(4 Tage Freiheitsstrafe = 400 Euro Geldstrafe): 80 Euro.

Unzulässigkeit der Revision

25. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. (Übertretung der StVO) gilt außerdem:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe bis 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl. § 99 Abs 3 lit a StVO). Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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