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LVwG-352-2/2024-R21•LVwG V LVwG-352-2/2024-R21
LVwG-352-2/2024-R21State Administrative CourtMay 22, 2024
Auskunftspflicht, Gutachten von Gemeinde für Privatperson
Zahl: LVwG-352-2/2024-R21
Bregenz, am 05.07.2024
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LLM über die Beschwerde des M M, F, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 24.01.2024, Zl X, betreffend die Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die beantragte Auskunft (= betreffend den Inhalt der „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ der Firma C) zu Unrecht verweigert wurde.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4 Abs 4 Auskunftsgesetz der Antrag des Antragsstellers vom 12.10.2023 konkretisiert am 13.11.2023 auf Erteilung der Auskunft abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar davon ausgehe, dass es darauf ankomme, ob die angefragte Information im Zusammenhang mit anderen Verwaltungsakten bzw Verfahren der Gemeinde stehe. Dies sei nicht zu treffend. Ob dem Grunde nach eine Auskunftspflicht der Gemeinde bestehe, hänge keineswegs davon ab, ob das betreffende Gutachten Bestandteil eines Flächenwidmungsverfahrens und/oder eines Bauverfahrens gewesen sei oder sein werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Auskunftspflichtgesetz beziehe sich die Auskunftspflicht sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung. Einen dritten Bereich an „verwaltungsinterner“ Akte, der vom Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes ausgenommen wäre, gäbe es nicht (siehe dazu VwGH 29.05.2018, Ra2017/03/0083 mwN). Im konkreten Fall könnte so dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Beauftragung des Gutachtens durch die Marktgemeinde R um hoheitliche Handlung oder um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt habe. Entscheidend sei, dass die Auskunft nicht mit dem Hinweis auf einen vermeintlich internen Vorgang verweigert werden dürfe.
Jedenfalls nicht nachvollziehbar sei die Argumentation der belangten Behörde, die nahelege, dass es sich bei der begehrten Auskunft und Wertungen und nicht durch Tatsachen handeln solle. Die schriftliche Wiedergabe des Inhalts eines bereits vorliegenden Dokuments stelle geradezu einen Standardfall der Auskunftserteilung dar. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung gehe hinsichtlich der Art der Auskunftserteilung sogar einen Schritt weiter. Demnach könne es - auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß § 20 Abs 4 B - VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumen - zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben - geringer ausfallen könne (VwGH 29.05.2018, 2017/03/0083). Abgesehen davon wäre die Marktgemeinde R (bzw die im Rahmen der Gemeindeverwaltung betrauten Organe) auch nach Art 20 Abs 5 B - VG angehalten, das beauftragte Gutachten zum geplanten Geschäftsgebäude samt dessen Kosten proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen. Dem sei die Gemeinde bislang nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung trete ein, sobald das erstellte Werk der Auftraggeber:in vorläge und die Kosten dafür feststehen würden. Überwiegende Geheimhaltungsinteressen lägen im konkreten Fall nicht vor bzw seien jedenfalls nicht hinreichend dargetan worden. Demgegenüber bestehe ein klar ausgeprägtes journalistisches Informationsinteresse, dem die belangte Behörde in keiner Weise Rechnung getragen habe. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes folgende „Zweifelsregel“ gelte: Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; nur bei überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, 2017/01/0140). Aufgrund der dargestellten Beschwerdegründe habe die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert. In dem sie keine Interessenabwägung vorgenommen habe, habe sie am Bescheid mit Rechtswürdigkeit belastet.
Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Bürgermeisterin der Marktgemeinde in ihrem Bescheid die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2013, 13.11.2023 und 12.01.2024 beantragte Auskunft betreffend den Inhalt eines Gutachtens zu Unrecht verweigert habe.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Marktgemeinde R hat bei der Firma C eine „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ in Auftrag gegeben und finanziert (im Folgenden auch als „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ bezeichnet). Ziel dieser Beauftragung war bzw ist es, eine Fachmeinung für die konkrete Nutzung des geplanten Geschäftsgebäudes auf GST-Nr xxx/x und GST-Nr yyyy (B x, P x) zu erhalten. Die betroffenen Grundstücke stehen nicht im Eigentum der Marktgemeinde R.
Diese „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ wurde vom Verfasser der Expertise in einer Ausschusssitzung des Ortsentwicklungsausschusses der Marktgemeinde R am 10.10.2023 persönlich erläutert.
Die “Wirkungsanalyse und Standardexpertise“ der Firma C befindet sich in den Akten der belangten Behörde und ist der belangten Behörde der Inhalt derselben bekannt.
3.2. Am 12.10.2023 hat der Beschwerdeführer an die Marktgemeinde R folgende Anfrage per E-Mail übermittelt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit einer Anfrage zur letzten Sitzung des Ortsentwicklungsausschusses der R Gemeindevertretung an Sie.
Nach § 51 Abs 7 Gemeindegesetz haben die Mitglieder der Ausschüsse der Gemeindevertretung das Recht, „in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.“
Den Mitgliedern des Ortsentwicklungsausschusses wurde das Gutachten der C zur Handelsflächenwidmung im Hinblick auf ein geplantes zusätzliches Lebensmittelgeschäft im Ortszentrum weder im Vorfeld zur Einsicht vorgelegt, noch im Ausschuss übergeben. Es wurde dort lediglich mündlich präsentiert. In diesem Zusammenhang möchte ich gerne wissen, weshalb die Marktgemeinde R den gesetzlichen Bestimmungen zur Akteneinsicht nicht entsprochen hat und ob dies häufiger vorkommt. Außerdem begehre ich Auskunft über den Inhalt desgegenständlichen Gutachtens sowie aller weiteren allfällig im Zusammenhang mit der gegenständlichen Widmung erstellten Gutachten. Im Falle der Auskunftsverweigerung begehre ich in eventu die bescheidmäßige Absprache iSd Auskunftsgesetzes".
Mit E-Mail vom 12.10.2023 hat die belangte Behörde wie folgt geantwortet.
„Guten Tag Herr M,,
besten Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich haben in R Ausschussmitglieder das Recht, in Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Dass dies bei unten genannten Thema nicht vollständig geschehen ist, war ein Versehen, für das ich mich entschuldige.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Ausschussmitglieder der Amtsverschwiegenheit unterliegen (§ 29 Gemeindegesetz). Daher bitte ich Sie um Verständnis, dass zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen an Personen weitergeleitet werden, die über den Kreis der Ausschussmitglieder hinausgehen.“
Mit ergänzenden E-Mail vom 20.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Beauskunftung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Amtsverschwiegenheit nicht mehr vorliegen würde.
Am 13.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde, welches wie folgt lautete:
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
nachdem ich nur noch bis Ende des Monats bei der N tätig sein werde, darf ich ihnen noch einige Details zu meinem Auskunftsbegehren mitteilen: Als Antragsteller trete ich persönlich auf. Die achtwöchige Friste nach § 3 Abs 2 Auskunftsgesetzes hat mit 24. Oktober zu laufen begonnen und endet entsprechend mit 19. Dezember. Sollte die Beauskunftung nach dem 30. November erfolgen, bitte ich um Übermittlung der angesagten Informationen an meine Private E-Mail-Adresse (*****). Sollte die Auskunft nicht erteilt werden, beantrage ich die bescheidmäßige Absprache nach §4 Abs 4 leg. cit. und ersuche um Zustellung des Bescheides an nachstehende Adresse“.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.11.2023 folgendes mit:
„Das Verfahren der Umwidmung ist erst nach der zweiten Behandlung in der Gemeindevertretung abgeschlossen. Es gilt daher nach wie vor die Amtsverschwiegenheit laut § 1 Abs 1. Auch danach werden wir Auskünfte nur in dem Umfang erteilen, laut Auskunftspflichtgesetz nach § 1 Abs 2 vorgesehen ist.“
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.11.2023 Folgendes mitgeteilt:
„Ich warte gerne noch die zweite Sitzung ab. möchte aber vorab auf die Judikatur des VwGH
verweisen. Ich gehe davon aus. dass das Gutachten zur Ganze zu Ihrer Kenntnis gelangt und daher gesamtinhaltlich zu beauskunften ist. zumal sie als Bürgermeisterin auch den Vorsitz in der Gemeindevertretung führen. Darüber hinaus verweise ich auf die Verpflichtung der Gemeinde nach Art 20 Abs 5 B-VG.“
Die „Wirkungsanalyse und Standardexpertise“ der C wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt und auch keine Auskunft über dessen Inhalt erteilt. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
3.3. Der Beschwerdeführer ist Journalist und benötigt die Auskunft für seine journalistische Tätigkeit.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024, in der ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer angehört wurden, als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage.
Dass sich die „Wirkungsanalyse und Standardexpertise“ der C im Akt der Behörde befindet und der Behörde auch der Inhalt bekannt ist, wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich sein Auskunftsbegehren auf den gesamten Inhalt der Stellungnahme/des Gutachtens (gemeint: Wirkungsanalyse und Standortexpertise) beziehen würde. Der weitere Teil des Auskunftsbegehrens sei für ihn bereits ausreichend beantwortet worden.
Befragt zu den konkreten Gründen, wieso die belangte Behörde eine Herausgabe oder Beauftragung des Inhaltes der „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ verweigert, gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen werde. Es handele sich um ein privates Projekt und das Gutachten sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen, sondern als „Hilfestellung“ für den Eigentümer. Es gehe bei der Wirkungsanalyse lediglich um die Frage, wie man dieses Gebäude „bespielen“ könne bzw auch, wie es auf den Ortskern auswirken würde. Es habe auch eine Bürgerinitiative gegeben und dieses Projekt sei insgesamt umstritten gewesen. Die Inhalte würden einen privaten Standort betreffen, es gehe nicht um ein Gebäude, das die Gemeinde errichten würde oder errichten lasse. Hintergrund sei gewesen, dass die Gemeinde eine objektive Grundlage für die Nutzung des Gebäudes habe wollen.
5.1. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß Art 20 Abs 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben gemäß Art 20 Abs 5 B-VG Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.
Das Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl Nr 286/1987, idF BGBl I Nr 158/1998 lautet auszugsweise wie folgt:
Das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden (Auskunftsgesetz), LGBl Nr 17/1989, idF LGBl Nr 33/2023, lautet wie folgt:
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
(1) Auskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
(3) Wenn bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit einlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
(1) Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z. 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 unberührt.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. XIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Auskunftsgesetzes, LGBl.Nr. 33/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.“
5.2. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des Vlbg Auskunftsgesetzes verpflichtet Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Das Auskunftsgesetz erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG erlassenen Auskunftspflichtgrundsatzgesetz. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Vlbg Auskunftsgesetzes (BlgLT 6/1989) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNR 17. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR 17. GP) und zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR 17. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 30.06.1994, 94/06/0094).
Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 des Vlbg Auskunftsgesetzes anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Vlbg Auskunftsgesetzes daher nicht (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN zum Wr AuskunftspflichtG).
Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident (vgl VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.
5.3. Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung, wieso sie die Auskunft zum Inhalt der von ihr beauftragten und finanzierten „Wirkungsanalyse und Standardexpertise““ der Firma C nicht erteilt darauf, dass es sich beim gegenständlichen bei der Marktgemeinde R anhängigen Verwaltungsverfahren um ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 21,23 Raumplanungsgesetz handeln würde. Sämtliche Widmungsunterlagen inklusive der Amtsgutachten, welche im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eingeholt worden seien, seien während der Auflage öffentlich zugänglich bzw könnten noch jetzt - nach Beendigung der Auflage - eingesehen werden. Diese Unterlagen - und zwar nur diese - seien Teil des Widmungsverfahrens und könnten somit Gegenstand eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftsgesetz sein. Die gegenständliche „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ sei weder gesetzliche Voraussetzung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes gewesen, noch habe sie als Grundlage der Entscheidung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes gedient. Die gegenständliche Expertise ist bzw sei eine „Hilfestellung“ zur Nutzung des Geschäftsgebäudes gewesen, welche nach Abschluss des Widmungsverfahrens errichtet werden solle. Es handle sich gerade nicht um ein „Amtsgutachten“, welches Grundlage für die Entscheidung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes gewesen sei, weshalb es auch nicht öffentlich aufgelegt worden sei und somit auch nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein könne.
Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich (soweit keine Gründe für die Verweigerung einer Auskunft vorliegen) auch über „verwaltungsinterne“ Akten Auskunft zu erteilen ist (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dass die „Wirkungsanalyse am Standortexpertise“ weder gesetzliche Voraussetzung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, noch gemäß den Angaben der belangten Behörde Grundlage der Entscheidung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes war bzw ist, ist kein Grund, die Auskunft zu verweigern.
Das entsprechende Papier „Wirkungsanalyse und Standardexpertise“ der C ist erstellt, die Verwaltung ist somit auch nicht zu einer Ausarbeitung durch die Auskunftserteilung gezwungen. Das Papier befindet sich in einem Akt der Behörde.
Laut Andreas Gerhartl, Reichweite und Grenzen der Auskunftspflicht, ÖJZ 2020, S 11ff, 13, werden Auskunftsbegehren vielfach auf die Erlangung allgemeiner Informationen gerichtet sein, beispielsweise bei der Behörde aufliegende Studien, Projekte, Ergebnisse von Forschungen etc.
Die „Wirkungsanalyse und Standardexpertise“ der C ist mit Studien bzw Ergebnissen von Forschungen vergleichbar.
5.4. Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung, wieso sie die Auskunft über den Inhalt nicht erteilt bzw die „Wirkungsanalyse und Standardexpertise“ nicht übermittelt auch darauf, dass die Expertise iSd Art 20 Abs 4 B-VG im überwiegenden Interesse der Partei, also der Eigentümerin erstellt worden sei, weshalb die Herausgabe der Expertise gemäß § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038) auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt.
Im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 wurde ausgeführt, dass Bestimmungen, die die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „Watch Dog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt und überzeugend dargelegt, die Informationen für journalistische Ausarbeitungen zu benötigen. Mit den journalistischen Aktivitäten wird unzweifelhaft eine öffentliche Debatte geschaffen. Der Beschwerdeführer war Chefredakteur der N und ist derzeit Redakteur beim Ö. Dem Auskunftswerber kommt in seiner Funktion als Journalist eine Rolle als „public watchdog" im Sinne der Rechtsprechung zu. Das angefragte Gutachten wurde von der Marktgemeinde R beauftragt und finanziert. Die verfahrensgegenständliche „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ wurde vom Verfasser der Expertise in einer Ausschusssitzung des Ortsentwicklungsausschusses der Marktgemeinde R am 10.10.2023 persönlich erläutert. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers und den übermittelten Medienberichten gäbe es divergierende Aussagen zu dem Inhalt des Gutachtens von verschiedenen Parteien. Auch weil die Gemeinde argumentiere, dass das Gutachten im Interesse von Privaten erstellt wurde, sei der der Inhalt relevant, weil es um die Verwendung von öffentlichen Geldern gehen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon im mehrfach zitierten Erkenntnis Ra 2017/03/0083 festgehalten, dass, wenn sich eine Auskunft auf Vorschläge für Maßnahmen bezieht, die auch in den Medien bereits diskutiert wurden, der Zugang zu den begehrten Informationen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gleiches gilt auch hier, da die Angelegenheit in den Medien debattiert wird; somit dürfte die Auskunftserteilung im öffentlichen Interesse gelegen sein.
Dass die „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ nicht für die Öffentlichkeit erstellt wurde, sondern, wie es die belangte Behörde angab, als „Hilfestellung“ für den Eigentümer des Grundstücks gedacht war, steht der Auskunftserteilung über dessen Inhalt nicht entgegen. Die Behörde nannte auch keine konkreten Inhalte des Papiers, die besonders geheim oder schützenswert sind, sondern verwies allgemein darauf, dass die darin enthaltenen Inhalte einen privaten Standort betreffen würden. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen, die einer Beauskunftung entgegenstehen (zB Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, persönliche Daten etc) wurden damit keine belegt.
Der Auskunftserteilung steht daher auch keine Verschwiegenheitspflicht entgegen.
Somit erwies sich die Verweigerung der Auskunft über den Inhalt der „Wirkungsanalyse und Standortexpertise“ der Firma C durch die belangte Behörde als rechtswidrig. Daher ist die Auskunft darüber zu erteilen.
Seit 1. 1. 2023 gilt gem Art 20 Abs 5 B-VG für alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe ohnehin die Pflicht, Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gem Art 20 Abs 3 B-VG geboten ist. Darauf ist der Vollständigkeit hinzuweisen.
5.5. Auch wenn Verwaltungsgerichte in der Sache selbst zu entscheiden haben, kommt einer erteilten Auskunft als bloßer Willenserklärung kein Bescheidcharakter zu und so kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Aus der Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde der Auskunftsverpflichtung nachkommen muss (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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