LVwG V LVwG-302-3/2023-R14

LVwG-302-3/2023-R14State Administrative CourtDec 21, 2023

Regest

Raumplanung, Abgrenzung, Umlegung, Grenzänderung

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-3/2023-R14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.302.3.2023.R14

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. der M B vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Battlogg, Schruns, 2. des S B und 3. des N B, alle S, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl , betreffend Genehmigung einer Umlegung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 42 Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBI Nr 39/1996, wird der Antrag der Gemeinde S vom xx.xx.xxxx, verbessert durch die Eingabe vom xx.xx.xxxx, auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens für den Bereich „GST-NRn xxx und xxx – Kat. Gem. S“ als unzulässig zurückgewiesen.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

„I.

Gemäß § 48 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBI Nr 39/1996 idgF, wird die Umlegung „GST-NR xxx UND xxx“, Umlegungsplan vom xx.xx.xxxx, GZ, genehmigt.

II.

Den Grundeigentümern werden gemäß § 45 Abs 1 lit a RPG die in der planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend der folgenden Aufstellung zugewiesen:

lfd Nr

Grundstückseigentümer

EZI

Bisherige GpNr

Neues

AbfGST

Fläche

GSTNR

lt Plan

1.

G F () 1/1

xx

xxx

xx

1

672

2.

M B

xy

xxx

() 1/1

xy

2

600

III.

Gemäß § 45 Abs 1 lit f und g RPG werden die Geldleistungen und Geldabfindungen wie folgt festgelegt:

Zwischen dem Umlegungsplan und der Vermessungsurkunde, die nach Vorliegen des Umlegungsbescheides zu erstellen sein wird, können sich Flächendifferenzen bis zu +/- 5 m² ergeben. Diese Flächendifferenzen werden zwischen den Eigentümern um 200,- EUR/m² abgefunden.

IV.

Gemäß § 46 RPG wird die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und der Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen wie folgt festgelegt:

Es sind keine gemeinsamen Anlagen vorgesehen.

V.

Gemäß § 50 RPG werden die Rechte Dritter wie folgt neu geregelt:

1. Das in EZ xy, C-LNR 10a, eingetragene Veräußerungsverbot für

B K (),

B C (),

B S (),

B K geb B (),

B N ()

verbleibt in EZ xy .

2. Das in EZ xy, C-LNR lla, eingetragenen Vorkaufsrecht für

B K (),

B C (),

B S (),

B K geb B (),

B N ()

verbleibt in EZ xy.

3. Das in EZ xy, C-LNR 12a, eingetragene Wohnungsrecht für B N () bleibt erhalten.

4. Die in EZ xx, C-LNR la, eingetragene Reallast der Zäunung auf GST xxx gegen GST xxx für die Gemeinde S kann gelöscht werden.

5. Die in EZ xx, C-LNR 2a, eingetragene Reallast der Zäunung des GST xxx gegen GST xxx, GST xxx gegen GST xxx, GST xxx gegen GST xxx, sowie Gittererrichtung und -erhaltung an der Grenze GST xxx gegen GST xxx für die Gemeinde S kann gelöscht werden.

VI.

Gemäß § 51 Abs. 2 RPG sind die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung (Planung, Vermessung u.dgl.), die der Gemeinde erwachsen, von den Beteiligten nach dem im Umlegungsplan vom, GZ., festgelegten Schlüssel entsprechend Punkt VIII zu tragen.“

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2. 1Die Erstbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Er sei rechtswidrig ergangen. Die Vorarlberger Landesregierung sei für die Erlassung dieses Bescheides nicht zuständig. Die Bescheiderlassung falle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und sei gemäß § 60 Gemeindegesetz die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes gegeben. Die vorliegende Rechtssache falle, da eine Delegierungsverordnung nicht gegeben sei und die Ausnahmetatbestände des § 60 RPG nicht vorlägen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und eindeutig verfassungswidrig.

Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Dem gesamten Bescheid sei kein rechtserheblicher Sachverhalt zu entnehmen. Die Behörde beschränke sich damit, das Vorbringen der Verfahrensparteien wiederzugeben, ohne sich inhaltlich zu positionieren. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht festgestellt.

Das Umlegungsverfahren sei deshalb rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin zum Abschluss eines Kaufvertrages bereit gewesen sei. Die zwangsweisen Eingriffe seien nur deshalb notwendig gewesen, da F nicht zu einem Tauschgeschäft bereit gewesen sei. Er habe keine gleichwertigen Grundstücke tauschen wollen, sondern beabsichtigt, die Beschwerdeführerin zu übervorteilen, in dem er ihr Grünland andrehen und im Gegenzug Bauland übernehmen wollte. Mit dem vorliegenden Umlegungsverfahren verhalte es sich gleich. Hier werde Bauerwartungsfläche gegen Grünland eingetauscht.

Völlig absurd sei die Feststellung, dass 5 m² mit einem Wert von 200 Euro einzutauschen seien. Es sei nicht klar, wie sich dieser Betrag errechne und ebenso wenig, wie es zu dieser antizipierten Flächendifferenz von 5 m² komme. Die unzuständig agierende Landesregierung unterlasse Feststellungen über den Wert des Grundstücks der Beschwerdeführerin in der bestehenden Form im Verhältnis zum Wert des Grundstücks von F ebenfalls in der bestehenden Form. Die Wertdifferenz dürfte sich daher nicht auf 5 m² beziehen, sondern wohl mehr auf 600 m². Feststellungen zum Verkehrswert pro m² Wohnfläche würden ebenfalls fehlen.

Das GST-NR xxx sei bebaubar und fehle daher der Umlegung jegliche Sinnhaftigkeit. Es sei nicht logisch, warum trotz gegebener Bebaubarkeit zwangsweise in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, wenn der Zweck der Bebauung auch ohne staatliche Zwangsmaßnahmen zugunsten F erreicht werden könne. Der vorliegende Bescheid sei daher nicht nur unsachlich und gleichheitswidrig. Er sei gleichermaßen ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin.

Es fehlten auch Sachverhaltsfeststellungen, wieso es nach der Umlegung zu einer Baulandwidmung zugunsten von F komme. Diesbezüglich würden sowohl auf der Tatsachenebene wie auch auf der Rechtsebene sämtliche Ausführungen fehlen. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Wie bereits in der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, sei die Umlegung von Grünland gar nicht möglich, da Arrondierungen von Grünland nur nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz möglich seien. Dem Bescheid würden sämtliche Begründungselemente fehlen, warum GST-NR xxx in Bauland umgewidmet werde, bis wann, ob überhaupt eine Umwidmung in Bauland in Frage komme und anhand welcher Erwägungen der Gemeinde S.

Es liege ein Verstoß gegen § 41 Abs 4 RPG vor, es liege keine Stellungnahme Gemeinde S vor, aus welcher sich ergeben würde, welche Vorstellungen die Gemeinde in Bezug auf die Bebauung und Erschließung des Umlegungsgebietes habe. Für das Umlegungsgebiet bestehe kein Bebauungsplan und auch keine sonstige Planung nach diesem Gesetz. Es fehlten Begründungen, warum anhand des bestehenden Flächenwidmungsplanes es der vorliegenden Umwidmung bedürfe, um hier eine Bebauung durchzuführen. Welche konkreten Pläne die Gemeinde mit dem Umlegungsgebiet habe, sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Es seien daher rechtsverbindliche Vorstellungen über die Art der Bebauung einzufordern, einschließlich die Erschließung des Gebietes. Bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag fehlten Hinweise in Bezug auf städtebauliche-, siedlungs-, und verkehrstechnische Erschließungen.

Der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 45 RPG, da sich hier weit größere Flächendifferenzen ergeben würden (Abs 1 lit f und g). Die Beschwerdeführerin habe ein Grundstück von 600 m² eingebracht, welches als Bauerwartungsgebiet gewidmet sei. Es gehe daher nicht um eine Geldabfindung von +/- 5 m² à 200 Euro. Die Beschwerdeführerin habe schätzungsweise 50 % ihres Bauerwartungslandes durch die Umlegung verloren. Die Differenz zwischen FF und Bauerwartungsland betrage sicher in S pro Quadratmeter mindestens 250 Euro, sodass hier eine Wertdifferenz von zumindest 75.000 Euro bescheidmäßig festzusetzen wäre. Feststellungen zum Verkehrswert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei Auflage des Umlegungsplanes würden völlig fehlen. Es würden auch Feststellungen zum Wert des Grundstückes GST-NR xxx im Eigentum von F fehlen. Durch diesen Bescheid käme es zu einer entschädigungslosen Enteignung der Beschwerdeführerin.

Die Behörde verkenne weiters, dass die Einleitung eines Umlegungsverfahrens nicht partiellen Interessen eines Einzelnen zu dienen habe, sondern eine weitreichende räumliche Entwicklungskonzeption zur Gestaltung größerer Siedlungsgebiete beinhalten müsse. Der Umstand, dass der Eigentümer F nur über ein unbebautes Grundstück mit einer Grünlandwidmung verfüge und deshalb nicht bauen könne, sei kein rechtlich relevantes Kriterium, um ein Umlegungsverfahren zu initiieren, da auch ohne dieses Umlegungsverfahren ausreichend gewidmetes unbebautes Bauland in der Gemeinde S vorhanden sei, welches dem Eigentümer der Liegenschaft GST-NR xxx ermöglichen würde, seine Bauvorstellungen zu verwirklichen.

Das Verfahren sei äußerst mangelhaft geführt worden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx fehle. In der Folge führt die Beschwerdeführerin die genannte Stellungnahme nochmals an und führt weiter aus:

Die aufgeworfenen Fragen blieben unbeantwortet, insbesondere die Frage, ob und unter welchem Gesichtspunkt auf der Tatsachen- und Rechtsebene eine Umwidmung der GST-NR xxx in Bauland innerhalb der nächsten sieben Jahre notwendig sein werde. Da die gleichen Raumplanungsziele durch einen zivilrechtlichen Tauschvertrag möglich gewesen wären, welcher nur dadurch gescheitert sei, dass F keine gleichwertigen Tauschgrundstücke anbieten habe können und auch die Wertdifferenz zwischen Grünland und Bauland nicht mit Geld ausgleichen habe wollen, sei das Umlegungsverfahren sicher nicht deshalb vom Gesetzgeber geschaffen worden, um einen fehlenden Ausgleichswillen bzw eine fehlende Ausgleichsfähigkeit in Geld zu kompensieren. Es fehle dem Bescheid ein zeitlicher Planungshorizont bis wann denn die GST-NRn xxx und xxx in Bauland umgewidmet werden sollten. Wieso sollten diese Grundstücke in Bauland umgewidmet werden? Welche Erwägungen würden diesem Ansinnen bzw diesem Umlegungsverfahren zugrunde liegen? Welcher Umstand rechtfertige die Annahme, dass es im Umlegungsgebiet zeitnah zur Widmung im Sinne des § 13 RPG komme? Diese und ähnliche Fragen seien im bisherigen Verfahren nicht beantwortet worden.

Des Weiteren kommt die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom xx.xx.xxxx zurück und führt diese nochmals an.

2. 2Der Zweitbeschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, das Veräußerungsverbot werde missachtet. Die Behörde verkenne, dass die Einleitung eines Umlegungsverfahrens nicht partiellen Interessen eines Einzelnen zu dienen habe, sondern eine weitreichende räumliche Entwicklungskonzeption zur Gestaltung größerer Siedlungsgebiete beinhalten müsse und dieses im bestmöglichen Einvernehmen der Beteiligten erfolgen solle, was hier nicht der Fall sei. Der Zweitbeschwerdeführer nehme Schaden, da minderwertiges FF-Gebiet in Bauerwartungsgebiet zwangsumgetauscht werde. Der angefochtene Bescheid sei ein Durcheinander an Zuständigkeiten und Nichtzuständigkeiten (Land, Gemeinde, Straßenbauamt, Raumplanungsstelle...) und „zu berücksichtigenden“ und „nicht zu berücksichtigenden“ Aussagen/Feststellungen. Dies solle von einer höheren juristischen Ebene beurteilt werden.

2. 3Der Drittbeschwerdeführer hat folgendes Beschwerdevorbringen erstattet:

„• Hiermit wird das Veräußerungsverbot missachtet.

• Dadurch wird ein eventueller Schaden für mich durch Fremdbestimmung verursacht.

• Es wird FF-Gebiet, welches minderwertiger ist, gegen Bauerwartungsgebiet umgetauscht.

• Herr Flatz möglicherweise rein spekulative Ziele verfolgt, gegen den Willen und Interessen der anderen Parteien und Nachbaren.

• Das Umlegungsverfahren nur einseitig durch Herr F G gewünscht ist.

• Verursachung erhebliche Kosten welche nicht geplant und erwünscht sind.

• Beschluss ist gegen den Entscheid mehrerer betroffener Personen. Somit eine „Zwangsumlegung“, welcher in meinen Augen nicht der Situation entspricht.“

3. Beweis wurde aufgenommen

durch Einsichtnahme

  • in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere

oin die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung M K, MSc, vom xx.xx.xxxx, Zl und vom xx.xx.xxxx, Zl ,

oin das „Ersuchen auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 41ff RPG“ des G F, V, vom xx.xx.xxxx,

oin das Schreiben der Gemeinde S an G F vom xx.xx.xxxx,

oin den Antrag der Gemeinde S A vom xx.xx.xxxx, rechtzeitig verbessert durch die Eingabe vom xx.xx.xxxx samt Anlagen,

  • in den Vorarlberg Atlas und

  • in das Grundbuch.

4. Folgender Sachverhalt steht fest (alle nachfolgenden Grundstücksnummern beziehen sich auf die KG xxx, S):

4. 1Die Erstbeschwerdeführerin M B ist Alleineigentümerin des GST-NR xxx mit einem Flächenausmaß von 625 m². Zugunsten des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers sind auf diesem Grundstück im Grundbuch Veräußerungsverbote und Vorkaufsrechte eingetragen, zugunsten des Drittbeschwerdeführers überdies ein Wohnungsrecht.

G F ist Alleineigentümer des GST-NR xxx mit einem Flächenausmaß von 699 m².

Das GST-NR xxx ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Bauerwartungsfläche-Wohngebiet ausgewiesen, das GST-NR xxx als Freifläche-Freihaltegebiet.

Die GST-NRn xxx und xxx grenzen unmittelbar aneinander. Beide Grundstücke sind schmal und langgestreckt. Sie grenzen an der Nordseite an die Gemeindestraße D. Südseitig befindet sich der K, der seinerseits an die L (M Straße) angrenzt.

Das GST-NR xxx ist ca 13 m breit und wäre unter Beachtung der gesetzlichen Mindestabstände zum Nachbarn mit hohem Planungsaufwand und beschränkten Verhältnissen zu einer geordneten Bebauung geeignet. Das GST-NR xxx ist nicht zu einer geordneten Bebauung geeignet, weil es über den gesamten Grundstückverlauf keine entsprechende Breite aufweist.

4. 2Am xx.xx.xxxx hat G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F den Bürgermeister der Gemeinde S ersucht, einen Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 42 Abs 1 lit b RPG zu stellen. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass das Umlegungsgebiet auf die beiden Grundstücke GST-NRn xxx und xxx zu begrenzen ist.

Die Gemeinde S hat zunächst von einer Antragstellung Abstand genommen, da das Umlegungsverfahren aus raumplanungsfachlicher Sicht um die benachbarten GST-NRn xxx und xxx erweitert werden sollte. Deren Eigentümer haben sich – ebenso wie auch die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin des GST-NR xxx – jedoch gegen die Umlegung ausgesprochen. Dies wurde dem Antragsteller (G F) mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt.

Am xx.xx.xxxx stellte der Bürgermeister der Gemeinde S bei der Vorarlberger Landesregierung den Antrag „auf Überprüfung und gegebenenfalls Einleitung eines Umlegungsverfahrens lt beiliegendem Schreiben von RA Dr F (= Ersuchen vom xx.xx.xxxx).

Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Antrages, erging seitens der Vorarlberger Landesregierung ein Mängelbehebungsauftrag. Der Mangel wurde mit Eingabe vom xx.xx.xxxx seitens der Gemeinde S rechtzeitig behoben und der Antrag auf Einleitung des Umlegungsverfahrens für den Bereich „GST-NRn xxx und xxx– Kat. Gem. S“ samt Anlagen vorgelegt. Gemäß Beilage 7 hat nur G F als Eigentümer des GST-NR xxx „das Ersuchen der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Umlegung ihrer Grundstücke im Gebiet GST-NRn xxx und xxx beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen“ unterfertigt, die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin des GST-NR xxx hingegen nicht.

4. 3Mit der Verordnung der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich GST-NRn xxx und xxx in der Gemeinde S, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr 45/2021, wurde gemäß § 42 Abs 4 RPG das Umlegungsverfahren hinsichtlich der in GB 90106 S A gelegenen Grundstücke in EZ 33 GST-NR, M B 1/1 und in EZ 151 GST-NR , G F 1/1, eingeleitet.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx legte die Gemeinde S den Umlegungsplan „GST-Nr xxx und– Kat Gem S.“ der belangten Behörde zur Prüfung und Genehmigung vor.

Im Umlegungsplan sind gemäß dem Lageplan der M V ZT GmbH, GZ, im M 1:500 vom xx.xx.xxxx zwei neue Abfindungsgrundstücke mit folgender Form vorgesehen:

Die Breite jedes Abfindungsgrundstückes umfasst die Breite der beiden bisherigen GST-NRn xxx und xxx. Anstatt zwei schmaler langgezogener Grundstücke entstehen somit zwei breite Grundstücke (die nicht mehr so tief sind, wie die bisherigen GST-NRn xxx und xxx). Das Abfindungsgrundstück 1 hat eine Fläche von 672 m², liegt südlich und grenzt an den K bzw die L M an. Das Abfindungsgrundstück 2 mit einer Fläche von 600 m² liegt nördlich und grenzt an die D an. Das Abfindungsgrundstück 1 wird vom K bzw der L M erschlossen, das Abfindungsgrundstück 2 über die D.

Das Abfindungsgrundstück 1 wurde G F, das Abfindungsgrundstück 2 der Erstbeschwerdeführerin zugeteilt.

Die Abfindungsgrundstücke sind beide für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer geordneten Bebauung geeignet.

Der Umlegungsplan wurde in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx im Gemeindeamt S zur Einsicht aufgelegt.

5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln wird und wird in der festgestellten Form nicht bestritten.

6. 1Gemäß § 41 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 48/1998, können zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

Nach § 41 Abs 2 RPG umfasst das Umlegungsgebiet Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung gemäß § 13 in Frage kommen. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst den Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

Nach § 41 Abs 3 erster Satz ist das Umlegungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lässt.

Gemäß § 42 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, ist der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde

a) von Amts wegen oder

b) auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche

zu stellen.

Nach § 42 Abs 4 RPG hat die Landesregierung durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn

a) ein Antrag nach Abs 1 vorliegt,

b) das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs 3 festgelegt ist,

c) die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und

d) ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen.

Nach § 48 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, ist die Umlegung von der Landesregierung zu genehmigen, wenn

a) sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,

b) sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,

c) die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebietes durch Verkehrsflächen gesichert ist,

d) sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.

Nach § 53 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, kann die Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung von Baugrundstücken für aneinandergrenzende Grundstücke eine Änderung der Grenzen verfügen.

Nach § 53 Abs 2 RPG ist eine Grenzänderung nur zulässig, wenn

a) dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können,

b) die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind,

c) durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und

d) die von der Grenzänderung erfasste Fläche je Grundstück nicht mehr als 1.500 m² beträgt.

6. 2Die gesetzlichen Grundlagen für die Umlegung (und die Grenzänderung) von Baugrundstücken wurde mit dem Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 15/1973, eingeführt. Zur Notwendigkeit und zum Zweck führen die Erläuterungen ua Folgendes an: „Auf Grund der gemachten Erfahrungen kommt es aber vor, dass an einer solchen Neuordnung in einem bestimmten Gebiet zwar der weitaus überwiegende Teil der Grundeigentümer interessiert ist, dass aber eine solche bessere Gestaltung des Baulandes an der Weigerung einzelner weniger Grundeigentümer scheitert. Diesen Hindernissen kann nur durch entsprechende Zwangsrechte begegnet werden, damit eine zweckmäßige Neueinteilung von Baugrundstücken auch gegen den Willen einzelner Grundeigentümer durchgeführt werden kann. Das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Nutzung des vorhandenen, aber immer knapper werdenden Baulandes lässt die hiezu nötigen Eigentumseingriffe gerechtfertigt erscheinen.“ (MB Blg 10/1972 21 LT).

Mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 34/1996, wurden der Begriff und Zweck der Umlegung neu definiert. „Nunmehr soll als Zweck die „Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten“ festgelegt werden. Das Mittel ist die Neuordnung von Gebieten in der Weise, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen. Die Möglichkeit, nicht für die bauliche Nutzung bestimmte Grundstücke in die Umlegung einzubeziehen, ist durch den Zweck darauf beschränkt, dass durch diese Einbeziehung die Neuordnung oder Erschließung des Siedlungsgebietes zweckmäßig ermöglicht wird.“ […] „Die zweckmäßige Gestaltung von Grundstücken beurteilt sich in erster Linie nach dem Bebauungsplan bzw den sonstigen Planungen nach (§ 41) Abs 4. Es ist dabei jedoch auf die objektive Bebaubarkeit abgestellt und nicht auf die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse einzelner Grundeigentümer.“ (MB Blg 8/1996 26 LT).

Daraus ist ersichtlich, dass das Instrument der Umlegung in erster Linie ein im öffentlichen durchzuführendes Verwaltungsverfahren ist. Die Umlegung dient nicht Einzelinteressen. Sie ist bodenpolitisch von Bedeutung, weshalb formal auf die objektive Bebaubarkeit abgestellt wird. Aus dem Umstand, dass der primäre Zweck der Umlegung die Verwirklichung öffentlicher Interessen ist, folgt, dass sich die Umlegung auf die Neuordnung eines größeren Bereiches innerhalb einer Gemeinde erstreckt. Dies kommt insbesondere in der Definition der Umlegung zum Ausdruck, wonach sie einer Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten dient.

Aus diesem Grund sieht § 42 Abs 1 RPG vor, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens grundsätzlich von der Gemeinde beantragt werden soll. Anders als noch im Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 15/1973, das lediglich eine Einleitung auf Antrag (ua durch die Gemeinde) vorsah, ist nunmehr sogar die amtswegige Einleitung durch die Gemeinde eingeführt worden, was das öffentliche Interesse an der Umlegung noch unterstreicht. Auch bedarf es dafür der Zustimmung der Grundeigentümer nicht (MB Blg 8/1996 26 LT).

Da der mit der Umlegung verfolgte Zweck aber auch auf die Verwirklichung privater Interessen gerichtet ist (mit der Umlegung erhalten die Grundeigentümer oft erst selbständig bebaubare Grundstücke, wobei neben der Ausformung der Grundstücke auch der Erschließung eine besondere und wertsteigernde Bedeutung zukommt) muss die Gemeinde im Sinne eines Interessensausgleichs einen Antrag auf Umlegung einbringen, wenn die Grundeigentümer mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche darum ersuchen (MB Blg 8/1996 26 LT).

6. 3Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, grenzen die GST-NRn xxx und xxx, beide KG S, unmittelbar aneinander. Das GST-NR xxx, KG S, ist mit einem Flächenausmaß von 699 m² gegenüber dem GST-NR xxx, KG S, mit 625 m² das größere Grundstück. Es handelt sich jeweils um schmale und langgestreckte Grundstücke, wovon nur das GST-NR xxx, KG S, mit hohem Planungsaufwand und beschränkten Verhältnissen für eine geordnete Bebauung geeignet ist, das GST-NR xxx, KG S, mangels entsprechender Breite allerdings nicht.

Ausgehend davon, dass bei der Umlegung die öffentlichen Interessen im Vordergrund stehen und das Ziel der Umlegung die Neuordnung ganzer Siedlungsgebiete ist (Punkt 6.2), kann der § 42 Abs 1 lit b RPG (Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens, wenn die Eigentümer mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundstücke darum ersuchen) nicht so ausgelegt werden, dass im Fall von nur zwei (ungünstig geformten) aneinandergrenzenden Grundstücken – wie hier die GST-NRn xxx und xxx, KG S – der Eigentümer des größeren Grundstückes die Gemeinde zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens (gegen den Willen des Grundeigentümers des kleineren Grundstückes) verpflichten könnte, zumal, bis auf seltene Ausnahmefälle, regelmäßig ein Grundstück von beiden flächenmäßig größer sein wird als das Nachbargrundstück.

Für solche Fälle sieht das Raumplanungsgesetz das Grenzänderungsverfahren nach §§ 53 ff RPG vor. Nach den Materialien ist die Grenzänderung eine Umlegung im Kleinen und kommt dann zum Tragen, wenn es zur Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten genügt, Grenzen aneinandergrenzender Grundstücke zu verändern (MB Blg 10/1972, 21 LT). Eine Grenzänderung erfolgt nur für wenige, meist nur für zwei Grundstücke. Bei einer Grenzänderung wird in der Regel die Form des Grundstückes verändert. Die Lage und die Größe des Grundstückes erfahren oft nur unwesentliche Veränderungen. Die Unzweckmäßigkeit der Form von Grundstücken, hinsichtlich derer ein Grenzänderungsverfahren durchgeführt wird, besteht oft darin, dass es sich um schmale (und lange) Grundstücksstreifen handelt (MB Blg 8/1996 26 LT).

Dies trifft auf die GST-NRn xxx und xxx, KG S, zu, handelt es sich doch – wie bereits ausgeführt – um zwei aneinandergrenzende schmale und langgestreckte Grundstücke.

Auch wurde gemäß dem Lageplan der M V Z GmbH, GZ, im M 1:500 vom xx.xx.xxxx, darstellend den neuen Grundstücksbestand, die Lage beider Grundstücke nicht verändert. Vielmehr wurden durch eine neue Grenzziehung – die Grenze verläuft vertikal statt zuvor horizontal – anstelle der zwei schmalen langgezogenen Grundstücke zwei breite und nicht mehr so tiefe Grundstücke geschaffen. Die Größe wurde im Wesentlichen beibehalten und weisen die Grundstücke nun 672 m² (Abfindungsgrundstück 1) und 600 m² (Abfindungsgrundstück 2) auf.

Daraus folgt, dass bereits durch ein Grenzänderungsverfahren das Ergebnis des Umlegungsverfahrens erreicht hätte werden können. Denn, zur Herstellung einer Verbesserung der Bebauungsmöglichkeit genügte es, die Grenze zwischen den beiden einzigen, in die Umlegung einbezogenen Grundstücken, GST-NRn xxx und xxx, KG S, zu verändern.

Nun stellt sich die Frage, ob in jenen Fällen, in denen eine Grenzänderung – das kumulative Vorliegen aller gesetzlichen Vorgaben vorausgesetzt – in Frage kommt, quasi optional ein (aufwändigeres) Umlegungsverfahren durchgeführt werden kann.

Dies ist bereits unter Hinweis auf den Zweck des Umlegungsverfahrens zu verneinen (vgl Punkt 6.2): Ein Umlegungsverfahren dient der Verwirklichung öffentlicher Interessen und reicht über Einzelinteressen hinaus. Es wird auf die objektive Bebaubarkeit abgestellt und nicht auf die Bedürfnisse einzelner Grundstückseigentümer. Das Umlegungsverfahren zielt darauf ab, Siedlungsgebiete neu zu gestalten und zu erschließen und kann auch aus räumlich getrennten Flächen bestehen. Die Durchführung kann sogar amtswegig von der Gemeinde beantragt werden, es bedarf der Zustimmung der Grundeigentümer nicht und kann die Umlegung gegen den Willen der Grundeigentümer durchgeführt werden.

Ferner ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (MB Blg 10/1972) klar, dass ein Grenzänderungsverfahren dann zum Tragen kommt, wenn es genügt, zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung die Grenzen aneinandergrenzender Grundstücke zu verändern und wenn nur wenige, meist zwei Grundstücke, betroffen sind. Darin ist ein Vorrang des Grenzänderungsverfahrens vor einem Umlegungsverfahren zu erkennen, hingegen nicht eine Alternative, aus der die zuständige Behörde wählen könnte. Durch die Formulierung („dann zum Tragen kommt“) wird zum Ausdruck gebracht, dass es um ein spezielles Verfahren geht, das – und ausschließlich das – dann durchzuführen ist, wenn es – wie im vorliegenden Fall – zur Verbesserung der Bebauungsmöglichkeit bzw zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung genügt, nur die Grenzen aneinandergrenzender Grundstücke zu verändern.

Zwar ist auch im Grenzänderungsverfahren auf Ersuchen nur eines der beiden Grundeigentümer die Gemeinde zur Einbringung eines Antrages auf Durchführung dieses Verfahrens verpflichtet. Jedoch wird ein Grenzänderungsverfahren gegen den Willen der Beteiligten – im Gegensatz zur Umlegung – nur die Ausnahme darstellen, denn nach § 55 Abs 1 RPG ist zunächst ein Vertrag anzustreben (MB Blg 10/1972 21 LT). Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Grenzänderung im Vergleich zur Umlegung die Interessen der Parteien mehr im Vordergrund stehen. Die Intention des Gesetzgebers, ein in erster Linie privaten Interessen dienendes Grenzänderungsverfahren gegen den Willen der Beteiligten nur in Ausnahmefällen durchzuführen, würde ad absurdum geführt werden, wenn in Fällen wie dem vorliegenden das gleiche Ergebnis in einem Umlegungsverfahren „erzwungen“ werden könnte, das gerade nicht nur in Ausnahmefällen gegen den Willen der Grundeigentümer durchgeführt wird. Solches kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.

Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Durchführung eines Grenzänderungsverfahrens gemäß §§ 53 ff RPG angezeigt ist, sich die Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 41 ff RPG als unzulässig erweist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der von der Gemeinde S gestellte Antrag vom xx.xx.xxxx, verbessert durch die Eingabe vom xx.xx.xxxx, auf Durchführung des Umlegungsverfahrens, den diese allein auf Ersuchen des Eigentümers des größeren Grundstückes (GST-NR xxx, KG S) der zwei nebeneinanderliegenden Grundstücke GST-NRn xxx und xxx, KG S, gestellt hat, als unzulässig erweist.

Es war daher den Beschwerden Folge zu geben und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.

7. Da der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens der Gemeinde S zurückzuweisen ist konnte ungeachtet des Antrags der Erstbeschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche entfallen (§ 24 Abs 2 VwGVG). Eine mündliche Verhandlung war auch nicht erforderlich. Der Sachverhalt steht fest und ist nicht strittig. Im Beschwerdeverfahren waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung gebracht hätte (§ 24 Abs 4 VwGVG).

8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es existiert – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage,

  • ob die Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 41 ff RPG in jenen Fällen unzulässig ist, in denen mit einem Grenzänderungsverfahren iSd §§ 53 ff dasselbe Ergebnis erreicht werden kann und

  • ob eine Gemeinde verpflichtet ist, auch auf Ersuchen des Eigentümers des größeren von lediglich zwei aneinandergrenzenden Grundstücken iSd § 42 Abs 1 lit b RPG ein Umlegungsverfahren gegen den Willen des Eigentümers des kleineren Grundstückes zu beantragen.

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