LVwG V LVwG-459-1/2023-R1

LVwG-459-1/2023-R1State Administrative CourtNov 28, 2023

Regest

Schifffahrt, Bodenseeschifffahrtsordnung, Alkoholisierung, Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-459-1/2023-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.459.1.2023.R1

Begründung

Zahl: LVwG-459-1/2023-R1

Bregenz, am 06.12.2023

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des H R, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.03.2023, Zl, betreffend den Entzug des Schifferpatentes nach der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO), zu Recht erkannt:

Gemäß § 125 Abs 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997, in der Fassung BGBl I Nr 230/2021, wird Herrn H R, geb am, wohnhaft in xxxx L, die Gültigkeit des Schifferpatents für den Bodensee, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 03.06.2011, Zl, für die Kategorie A (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb) für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.02.2023, Zl, ausgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Bodensee-Schifferpatent, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 03.06.2011 für die Kategorie A (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb) gemäß § 12.08 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung iVm § 57 Abs 2 AVG für die Dauer von 16 Monaten ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.02.2023, Zl, entzogen; somit werde der Bescheid vom 20.02.2023 bestätigt und bleibe aufrecht.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für den Entzug des Bodensee-Schifferpatents seien nicht gegeben. Er besitze die ausreichende körperliche und geistige Eignung zur Führung von Schiffen der Kategorie A. Die befristete Entziehung des Bodensee-Schifferpatents sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, weil die BSO einen befristeten Entzug des Schifferpatents gar nicht vorsehe. Selbst die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass der gegenständliche Vorfall einen dauerhaften Entzug des Schifferpatents rechtfertige.

Die Entzugsdauer von 16 Monaten sei zu lang. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu Recht erfolgt, weil keine Gefahr im Verzug vorliege.

Der Beschwerdeführer sei bereits mit Strafbefehl vom 24.08.2022 zu einer Geldstrafe von 4.800 Euro verurteilt worden. Die Geldstrafe sei bezahlt worden und die Tat damit ausreichend sanktioniert. Mit der Entziehung der Lenkberechtigung sei gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen worden. Die belangte Behörde habe außerdem Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Schifferpatents für den Bodensee für die Kategorie A (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 03.06.2011.

3.2. Der Beschwerdeführer führte am xx.xx.xxxx gegen Uhr ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Motorboot auf dem Bodensee-Obersee-Überlinger See an einer näher bestimmten Stelle.

Bei einer Kontrolle der Wasserschutzpolizei liefen beim Motorboot des Beschwerdeführers beide Motoren, der Anker war gelichtet und die Festmacherleinen gelöst. Die Wasserschutzpolizei nahm beim Beschwerdeführer einen deutlichen Atemalkoholgeruch wahr. Seine Sprache klang verwaschen und die Augen waren glasig. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin ein freiwilliger Atemalkoholtest angeboten, den dieser durchführte. Dabei wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Blutentnahme in das Klinikum K gebracht. Ein Nachtrunk erfolgte nicht.

Die beim Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx, um Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration des Blutes von 1,70 Promille.

3.3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 24.08.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs 1 und 2 dt StGB bestraft, weil er am xx.xx.xxxx, gegen Uhr, fahrlässig ein Motorboot im Verkehr geführt habe, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 4.800 Euro verhängt. Dieser Strafbefehl ist am 23.11.2022 in Rechtskraft erwachsen.

3.4. Mit (Mandats-)Bescheid vom 20.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Bodensee-Schifferpatent, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 03.06.2011 für die Kategorie A (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb) gemäß § 12.08 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung iVm § 57 AVG für die Dauer von 16 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Schifferpatent binnen 7 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft B abzugeben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben.

Nach Einlangen der Vorstellung leitete die Bezirkshauptmannschaft B das Ermittlungsverfahren ein und erließ in weiterer Folge den angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 28.03.2023.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Behördenaktes und der darin enthaltenen Strafanzeige der Wasserschutzpolizeistation K vom 26.07.2022 und dem Strafbefehl des Amtsgerichtes K vom 24.08.2022 mit Rechtskraftvermerk sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt im Übrigen nicht bestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Relevante rechtliche Bestimmungen:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung – BSO), BGBl Nr 93/1976, in der Fassung BGBl II Nr 40/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 0.01

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1. den Bodensee einschließlich Untersee,

[…]

§ 12.03

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß

a)das folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

Kategorie A18 Jahre

Kategorie B21 Jahre

Kategorie C21 Jahre

Kategorie D14 Jahre;

b)zum Schiffsführer geeignet sein;

c)die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.

(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

[…]

§ 12.08

Entzug und Einschränkung des Schifferpatents

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.“

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl I Nr 62/1997, in der Fassung BGBl I Nr 230/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

[…]

(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

[…]

§ 119

Ausnahmen

(1) Ein Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:

[…]

4. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

[…]

§ 125

Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

(1) Die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des § 126 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.

(2) Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt

1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder

2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder

3. […],

ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.

[…]

(7) […] Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. […]

[…]

(10) Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.“

§ 126

Entziehung des Befähigungszeugnisses

(1) Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber

1. eines der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

3. sich einer gemäß § 124 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;

4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;

5. die Nachweise gemäß § 122 Abs. 3 nicht vorlegt.“

5.2. Zur Frage der anwendbaren Bestimmung im Entziehungsverfahren:

Zunächst ist die Frage zu klären, welche Bestimmung im vorliegenden Fall im Entziehungsverfahren anwendbar ist. In Betracht kommen dabei § 12.08 zweiter Satz BSO und § 125 Abs 2 SchFG.

Zu § 12.08 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung:

Die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO), BGBl Nr 93/1976, ist eine Verordnung, die auf Grundlage des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl Nr 632/1975, des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl Nr 633/1975, sowie unter Bedachtnahme auf den Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee vom 14. Jänner 1976 gemäß Art 19 Abs 2 lit a erster Halbsatz des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erlassen wurde.

Gemäß § 0.01 BSO gilt diese Verordnung für den Bodensee einschließlich Untersee.

Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen auf dem Bodensee und dem Rhein (Schifferpatent) wird in Teil 3 der BSO geregelt.

§ 12.08 BSO sieht vor, dass das Schifferpatent zu entziehen oder einzuschränken ist, wenn die nach § 12.03 Abs 1 lit b leg cit erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke am Verkehr teilgenommen hat.

Nach § 12.03 Abs 1 lit b BSO ist die Eignung zum Schiffsführer gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden (§ 12.03 Abs 2 BSO). Die Eignung zum Schiffsführer ist – neben dem Alter und der erforderlichen Befähigung – eine der allgemeinen Voraussetzungen für das Schifferpatent (vgl § 12.03 Abs 1 BSO).

Der § 12.08 BSO wurde zuletzt mit BGBl Nr 203/1996 geändert und ist am 04. Mai 1996 in Kraft getreten.

Zu § 125 Schifffahrtsgesetz:

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997, gilt gemäß § 1 Abs 1 SchFG für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer. Der Bodensee ist ein in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführtes öffentliches Gewässer. Vom 2., 6. und 7. Teil gelten gemäß § 1 Abs 4 SchFG (nur) bestimmte Paragraphen auch für den Bodensee.

Mit der Schifffahrtsgesetz-Novelle 2021, BGBl I Nr 230/2021, wurde Art 14 der Richtlinie 2017/2397/EU im Schifffahrtsgesetz umgesetzt. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Unionsbefähigungszeugnis zu entziehen, wenn die Anforderungen an den Besitz des Zeugnisses nicht mehr erfüllt sind, oder dessen Gültigkeit vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich erscheint. Detailliertere Vorgaben enthält die Richtlinie nicht (vgl Erl RV 1161 27. GP 6f).

Gemäß § 125 Abs 2 SchFG, der mit Schifffahrtsgesetz-Novelle 2021 neu geschaffen wurde, ist dann, wenn eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt hat, die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses vorübergehend auszusetzen. Im erstmaligen Fall ist eine Aussetzungsdauer von sechs Monaten vorgesehen, im Wiederholungsfall gelten längere Aussetzungsdauern.

In den Gesetzesmaterialien (Erl RV 1161 27. GP 6f) wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„In Umsetzung dieser Verpflichtung [des Art 14 der Richtlinie 2017/2397/EU] werden auf Grundlage von § 129 in der geltenden Fassung („Entziehung des Befähigungsausweises“) und § 130 in der geltenden Fassung („Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises“) die Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses (§ 125) und die Entziehung eines Befähigungszeugnisses (§ 126) generell und einheitlich für alle Befähigungszeugnisse, d.h. für im Inland und im Ausland ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsausweise, neu gefasst.

§ 125 regelt die Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses.

[…]

Abs. 2 gibt den Inhalt des § 129 Abs. 4 der geltenden Fassung wieder, mit welchem die Entzugsdauer bei Alkoholisierung festgelegt wird. Im Unterschied zur geltenden Fassung, welche bei Überschreitung der Grenzwerte über die Annahme des Wegfalls der persönlichen Verlässlichkeit als Folge gleich die Entziehung des Befähigungsausweises vorsieht, wird als Rechtsfolge nunmehr bei gleicher Entzugsdauer die Gültigkeit ausgesetzt. In Anlehnung an die führerscheinrechtlichen Entzugsbestimmungen in Bezug auf Alkoholdelikte erfolgte die Festlegung eines angemessenen Beobachtungszeitraums (fünf Jahre), nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt.“

Da § 125 SchFG mit der Schifffahrtsgesetz-Novelle 2021 in die Aufzählung in § 1 Abs 4 SchFG aufgenommen wurde, gilt diese Bestimmung auch für den Bodensee.

Die §§ 1 Abs 4 und 125 SchFG in der Fassung BGBl I Nr 230/2021 sind am 17. Jänner 2022 in Kraft getreten (vgl § 158 Abs 16 SchFG).

Zum Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander:

Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden kann (vgl VwGH 19.05.2022; Ro 2020/12/0020; VfGH 03.10.1989, G88/89).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nur, wenn die ältere und die jüngere Regelung denselben Gegenstand betreffen und denselben Geltungsbereich haben. Sie kann daher auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden. Denn in einem solchen Fall können die beiden Normen auch so gedeutet werden, dass die ältere, spezielle Norm als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (VfGH 03.10.1989, G88/89).

Im vorliegenden Fall bleibt aber für eine Deutung dahingehend, dass § 12.08 BSO als ältere, spezielle Norm für den Bodensee als Ausnahme von der jüngeren generellen schifffahrtsrechtlichen Norm des § 125 SchFG zu betrachten wäre, kein Raum. Denn § 125 SchFG wurde mit der Schifffahrtsgesetz-Novelle 2021 – anders als etwa die Entziehungsnorm des § 126 SchFG – explizit auch als für den Bodensee geltend erklärt (vgl § 1 Abs 4 SchFG). Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit § 125 SchFG die Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses „generell und einheitlich für alle Befähigungszeugnisse, d.h. für im Inland und im Ausland ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsausweise“ (Erl RV 1161 27. GP 6f) neu geschaffen werden.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass ein Bodensee-Schifferpatent als Befähigungszeugnis im Sinne des § 125 SchFG anzusehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für Bodensee-Schifferpatente statt des in § 125 SchFG verwendeten Begriffs „Befähigungszeugnisse“ in § 119 Abs 1 Z 4 SchFG eine etwas andere Terminologie verwendet wird („Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee“), zumal § 125 SchFG nach den Gesetzesmaterialien „für alle Befähigungszeugnisse […] und sonstige Befähigungsausweise“ (Erl RV 1161 27. GP 6f) gelten soll. Im Übrigen wird auch in § 118 Abs 1 SchFG (Ausstellung eines Internationalen Zertifikats) der Begriff „Befähigungszeugnis“ verwendet, wobei diese Bestimmung gemäß § 1 Abs 4 SchFG auch für den Bodensee – und damit auch für Bodensee-Schifferpatente – gilt.

Aus all dem ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Schifffahrtsgesetz-Novelle 2021 auch für Bodensee-Schifferpatente neben der Entziehung – eine solche sieht bereits § 12.08 BSO vor – mit § 125 SchFG die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Gültigkeit dieser Befähigungsausweise schaffen wollte.

Es ist daher davon auszugehen, dass § 125 Abs 2 SchFG auch auf Bodensee-Schifferpatente anwendbar ist und bei Alkoholisierung im Schiffsverkehr als lex specialis und lex posterior dem § 12.08 BSO vorgeht.

5.3. Zur Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses:

Gemäß § 125 Abs 2 SchFG ist, wenn eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber geführt hat, die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Bodensee-Schifferpatents, das als Befähigungszeugnis im Sinne des § 125 SchFG anzusehen ist (siehe dazu Punkt 5.2.).

Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx, gegen Uhr, ein Motorboot auf dem Bodensee geführt. Bei der Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei war eine Beeinträchtigung durch Alkohol offenkundig (deutlicher Atemalkoholgeruch, verwaschene Sprache, glasige Augen). Eine dem Beschwerdeführer um Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration des Blutes von 1,70 Promille. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts K wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs 1 und 2 dt StGB bestraft.

Der Beschwerdeführer hat damit als Inhaber eines Bodensee-Schifferpatents und damit als Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt, ein Fahrzeug der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber geführt.

Die Gültigkeit des Schifferpatents des Beschwerdeführers war daher gemäß § 125 Abs 2 Z 2 SchFG auszusetzen.

Da es sich nicht um einen Wiederholungsfall handelt, war die Dauer der Aussetzung der Gültigkeit gemäß § 125 Abs 2 Z 2 SchFG mit sechs Monaten festzusetzen.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.

5.4. Zu behaupteten Mängeln des behördlichen Verfahrens:

Der Mandatsbescheid wird durch den Vorstellungsbescheid ersetzt (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher ausschließlich der Vorstellungsbescheid. Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, mwN).

5.5. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerde“) aufschiebende Wirkung zu. Durch Bescheid der Behörde (§ 13 Abs 2 VwGVG) kann die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setzt gemäß § 13 Abs 2 VwGVG voraus, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben (§ 22 Abs 3 VwGVG).

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG mit näherer Begründung ausgeschlossen.

In der Beschwerde wurde – mit näherer Begründung – beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „gemäß § 22 Abs 2 VwGVG“ (gemeint wohl: Abs 3) aufzuheben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist (vgl VwGH 02.07.1986, 85/11/0167).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

6. Die Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehlt, ob im Entziehungsverfahren der § 12.08 zweite Satz Bodensee-Schiffahrts-Ordnung oder der § 125 Abs 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz anzuwenden ist, wenn eine Person, die über ein Bodensee-Schifferpatent verfügt, ein Fahrzeug der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Bodensee in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,7 g/l (1,7 Promille) geführt hat.

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