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LVwG-318-35/2023-R15•LVwG V LVwG-318-35/2023-R15
LVwG-318-35/2023-R15State Administrative CourtSep 11, 2023
Raumplanung, BB-I-Pa, keine Einschränkung auf Produktionsbetriebe, Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der F GmbH, N, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.01.2023 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vorprüfung nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der F GmbH, N, auf Vorprüfung hinsichtlich der Errichtung des Kultur-, Gewerbe- und Innovationscampus „F 2023“ in N gemäß § 23 Abs 2 und 4 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001 idgF, abgewiesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht einmal ansatzweise erfülle und diesem nur rudimentäre Feststellungen entnommen werden könnten. Eine entsprechende Beweiswürdigung könne dem angefochtenen Bescheid trotz vermeintlich widerstreitender Beweisergebnisse gar nicht entnommen werden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen seien im Flächenwidmungsplan der Gemeinde N derzeit als „Baufläche Betriebsgebiet – Kategorie I – besondere Fläche für Produktionsbetriebe a), b) (BB-I-Pa,b)“ ausgewiesen. Die Widmung als Baufläche Betriebsgebiet - Kategorie I (BB-I) bedeute, dass diese Flächen ausschließlich für Betriebsanlagen genutzt werden dürften, genauer gesagt für nicht wesentlich störende Betriebsanlagen. Gemäß § 14 Abs 5 iVm Abs 6 lit a und b RPG dürften auf solcherart ausgewiesenen Betriebsflächen zudem Wohnungen, ausgenommen betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wenn diese in den Betrieb integriert sind (lit a) und Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke (lit b) nicht errichtet werden. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse die Errichtung von Produktionsflächen, Lagerflächen, Büro- und Laborräumlichkeiten, Veranstaltungs- und Seminarräumen für Fortbildungsveranstaltungen sowie die Errichtung von einem Hotel (Businesshotel). Nach (rechtsirriger) Auffassung der belangten Behörde sollen der Veranstaltungsbereich für Fortbildungsveranstaltungen, die Büroräumlichkeiten als auch der Hotelbetrieb „weit über die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Einschränkung der Nutzung für Produktionsbetriebe“ hinausgehen.
Diese Auffassung finde jedoch weder im Gesetzestext, noch in den Erläuterungen oder Kommentierungen dazu, noch in der einschlägigen Judikatur Deckung. Vielmehr erweise sich diese Rechtsansicht als im Widerspruch dazu stehend und somit als rechtswidrig.
Dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben im Gesamten um eine nicht wesentlich störende Betriebsanlage handle, werde auch seitens der belangten Behörde nicht angezweifelt. Wie den Einreichunterlagen entnommen werden könne, umfasse das gegenständliche Bauvorhaben darüber hinaus auch keine Wohnungen und werde dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet.
Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse auch keine Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke iSd § 14 Abs 6 lit b RPG. In der angefochtenen Entscheidung werde dazu von der belangten Behörde lediglich pauschal behauptet, dass mit dem projektierten Veranstaltungsbereich eine Anlage für Sport- und Freizeitzwecke vorliege. Weitere Ausführungen dazu würden nicht getätigt werden.
Der geplante Veranstaltungsbereich diene Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des geplanten Innovationscampus und sei damit entgegen der verfehlten Rechtsauffassung der belangten Behörde sehr wohl mit der gegebenen Flächenwidmung vereinbar.
Auch die Büroräumlichkeiten würden weder Wohnungen im Sinne des § 14 Abs 6 lit a RPG noch Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke im Sinne des § 14 Abs 6 lit b RPG darstellen. Dass auf als BB-I-Pa,b gewidmeten Flächen ganz allgemein und pauschal auch keine Büroräumlichkeiten errichtet werden dürfen sollen, finde ebenfalls keine Deckung im Gesetzestext, noch in der dazu ergangenen Judikatur, geschweige denn in den entsprechenden Kommentierungen dazu.
Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen zum Schutz der Hotelgäste und der in den geplanten Büroräumlichkeiten arbeitenden Menschen vor Emissionen seien nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens.
Dass die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen darüber hinaus auch falsch seien, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass seitens des Gesetzgebers bereits im Motivenbericht Blg 8/1996 26. LT dazu wiedergegeben werde, dass der sich aus gewerberechtlichen Bestimmungen ergebende Nachbarschutz auch durch die Widmung einer Fläche als Betriebsgebiet Kategorie II (als Flächen für Betriebe, die wesentliche Störungen für die Umgebung verursachen könnten) nicht berührt werde.
Es überrasche die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob für ein konkretes Bauvorhaben auf einem konkreten Baugrundstück eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz entgegenstehe, nicht nur auf Verordnungen nach dem Raumplanungsgesetz betreffend dieses Baugrundstück abgestellt werden solle, sondern auch auf die Flächenwidmung der umliegenden Grundstücke. Es ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis, dass in Betriebsgebieten der Kategorie I mit der Einschränkung „Pa,b" nur noch Produktionsbetriebe errichtetet werden können sollen. Vielmehr seien nach wie vor außer Wohnungen und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke alle anderen nicht wesentlich störenden Betriebsanlagen zulässig. Die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzesauslegung finde weder Deckung im Gesetzestext, noch in den Motivenberichten dazu. Würde die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung tatsächlich zutreffen, dürften auch in Betriebsgebieten der Kategorie II ausschließlich Produktionsbetriebe errichtet werden. Dass diese Auffassung jedoch jedenfalls verfehlt sei, ergebe sich zum einen direkt aus dem Gesetzestext, dem keine derartige Einschränkung entnommen werden könne und zum anderen etwa auch aus den Ausführungen in einem näher bezeichneten Kommentar.
In Vorarlberg würden sich auch andere, in der Beschwerde näher bezeichnete Hotels auf Flächen befinden, welche als BB-I gewidmet seien.
Auch das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte vermeintliche Ansinnen der Gemeinde N als Verordnungsgeberin, dass das gegenständliche Baugrundstück einzig und allein für emissionslastige Produktionsbetriebe vorgesehen sein solle, entbehre jeglicher Grundlage. Hätte die Gemeinde N das gegenständliche Baugrundstück tatsächlich ausschließlich für emissionslastige Produktionsbetriebe vorsehen wollen, hätte sie auch diese Flächen zumindest als Betriebsgebiet Kategorie II oder als entsprechendes Sondergebiet (vgl § 18 RPG) gewidmet. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Stattdessen sei von der Gemeinde N in Ergänzung zur bereits zuvor gegebenen Widmung als Betriebsgebiet der Kategorie I lediglich die Einschränkung vorgenommen worden, dass auf derartigen Flächen a) keine Wohnungen (ausgenommen betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wenn diese in den Betrieb integriert sind) und b) keine Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke errichtet werden dürften. Wie den entsprechenden Beschlüssen und Planungsgrundlagen der Gemeindevertretung der Gemeinde N entnommen werden könne, sei diese zusätzliche Einschränkung bei sämtlichen bis dahin in N als BB-I gewidmeten Flächen erfolgt und sollen dadurch künftige Nutzungskonflikte vermieden werden. Eine Absicht der Gemeindevertretung dahingehend, dass auf allen bisherigen BB-I-Flächen fortan einzig und alleine emissionslastige Produktionsbetriebe anzusiedeln seien, könne weder den entsprechenden Gemeindevertretungsprotokollen, noch den Plangrundlagen und auch den Erläuterungsberichten nicht entnommen werden und sei dies vom Gesetzeswortlaut auch gar nicht möglich.
Dass die Einschränkung „Pa,b“ nicht automatisch bedeute, dass auf diesen Flächen nur noch Produktionsbetriebe angesiedelt werden dürften, ergebe sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Verordnungsgeberin bei der vorgenommenen Zonierung bewusst die nach § 14 Abs 6 lit c RPG auch mögliche Einschränkung für Gebäude und Anlagen für Zwecke des Handels nicht vorgenommen habe.
Hinsichtlich der Veranstaltungs- und Seminarräume sei anzumerken, dass diese Teil der geplanten Hotel-Betriebsanlage seien. Es handle sich dabei um keine eigenständigen Gebäudeteile oder Anlagen und schon gar nicht um Gebäude oder Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke. In diesem Zusammenhang werde auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren – und damit auch bei einem Verfahren auf Vorprüfung nach § 23 BauG – um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte und beschriebene Projekt zu beurteilen sei, wobei ausschließlich der in den Einreichplänen und Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend sei.
Da dem gegenständlichen Bauvorhaben folglich weder eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz noch offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 BauG, § 10 BauG, § 12 BauG und im § 17 BauG geforderten Voraussetzungen (lit b) entgegenstehen würden, sei die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vorprüfung zu Unrecht erfolgt.
2.2. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Hintergedanke des Hotels jener sei, dass hochkarätige Forscher und Führungskräfte sich am Standort aufhalten und übernachten und die Möglichkeit haben, sich sportlich zu betätigen. Das Ganze sei nicht für Externe vorgesehen, sondern ausschließlich für Hotelgäste. Beim Hotelbetrieb handle es sich um einen reinen Hotelbetrieb. In den Zimmern seien keine Kochmöglichkeiten etc vorgesehen. Die ausgewiesenen Wellnessbereiche und Gastronomiebereiche würden sich ausschließlich an Hotelgäste, die im Hotel übernachten, und nicht an die im Umfeld wohnende Bevölkerung richten. Im Veranstaltungsbereich würden nur Veranstaltungen, die in einem betrieblichen Zusammenhang mit den dort angesiedelten Produktionsbetrieben bzw mit den Forschungsbereichen dieser Betriebe stehen, stattfinden. Es werde keine Nutzung des Veranstaltungsbereiches zu kulturellen oder sportlichen Zwecken geben, die in keinem Zusammenhang mit dem geplanten Innovationscampus stehen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der GST-NRN RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, GB N. Diese Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N als „Baufläche-Betriebsgebiet der Kategorie I - Zone für Produktionsbetriebe a,b (BB-I-Pa,b)“ ausgewiesen. Sämtliche Grundstücke befinden sich im Industriegebiet „K“.
Mit Eingabe vom 02.07.2021 hat die Beschwerdeführerin um Vorprüfung gemäß § 23 BauG zur Errichtung eines Kultur-, Gewerbe- und Innovationscampus „F 2023“ am vorgenannten Standort angesucht.
3.2. Nach den Planunterlagen sind auf den genannten Grundstücken
-ein Businesshotel mit Wellnessbereich und Pool im Dachgeschoss (Bauteil L);
-eine Gastronomie im Erdgeschoss (Bauteil I);
-Büroflächen (Bauteile L, M, N);
-Laborflächen (Bauteile L, M. N);
-Seminarflächen (Bauteil I);
-Gewerbeflächen (Bauteile L, M, N, I);
-Produktions- und Kommissionierungsflächen (Bauteil H);
-ein Veranstaltungsbereich für bis zu 2.300 Personen (Bauteile J, K) mit Bühne;
-Produktions- und Kommissionierungsflächen (Bauteile H, E, L, im UG);
-ein vollautomatisches Hochregal für 22.000 Paletten bei h = 1,6 m;
-eine dreigeschossige Tiefgarage mit 612 Stellplätzen (Bauteile I, J, K im UG);
-209 Außenparkplätze projektiert.
Die einzelnen Bereiche sollen in mehreren Baukörpern auf den Grundstücken angeordnet werden. Das Gebäude (Bauteile I, J, K, L, M, N), welches ua die Gastronomie, das Hotel, die Büroflächen und den Veranstaltungsbereich beinhaltet, soll oberirdisch siebengeschossig ausgeführt werden. Die dreigeschossige Tiefgarage soll sich unterhalb dieses Gebäudes befinden.
3.3. In den Zimmern des Hotels befinden sich weder Küche noch Kochnische. Der geplante Wellnessbereich sowie der Pool sollen ausschließlich den Hotelgästen zur Nutzung offenstehen.
Der Veranstaltungsbereich soll nur für Veranstaltungen genützt werden, die in einem betrieblichen Zusammenhang mit den auf dem Kultur-, Gewerbe- und Innovationscampus „F 2023“ angesiedelten Produktionsbetrieben bzw mit den Forschungsbereichen dieser Betriebe, stehen.
3.4. Ob dem geplanten Bauvorhaben keine offensichtlich unbehebbaren Hindernisse hinsichtlich der in den §§ 4, 10, 12 und 17 BauG geforderten Voraussetzungen entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit auch unstrittig.
5.1. Nach § 23 Abs 1 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 40/2022, hat die Behörde auf schriftlichen Antrag bei Bauvorhaben nach § 18 eine Vorprüfung durchzuführen.
Nach Abs 2 leg cit hat die Behörde bei der Vorprüfung zu prüfen, ob dem Bauvorhaben,
a)eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder
b)offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im § 10 (Kinderspielplätze, Grünflächen), im § 12 (Stellplätze) und im § 17 (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen
entgegenstehen.
Nach Abs 3 leg cit müssen einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung lediglich die im § 24 Abs 2 und 3 lit a sowie die durch Verordnung nach § 21 Abs 1 bestimmten Unterlagen angeschlossen sein.
Der Zweck der Vorprüfung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Baubehörde eine Vorentscheidung hinsichtlich bewilligungspflichtiger Bauvorhaben beantragen kann, ohne dass das Projekt schon in allen Einzelheiten ausgearbeitet ist und ohne dass dem Antrag all jene Baupläne anzuschließen sind, die einem Bauantrag angeschlossen werden müssen (45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des 27. LT). Mit der Vorprüfung soll im Voraus verbindlich festgestellt werden können, ob das Bauvorhaben mit allfälligen Verordnungen nach dem Raumplanungsgesetz vereinbar ist (Abs 2 lit a) und ob das Baugrundstück sonst im Hinblick auf bestimmte grundlegende Anforderungen für das Bauvorhaben geeignet ist (Abs 2 lit b).
Bei einer Vorprüfung eines Bauvorhabens, das Interessen des Schutzes der Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren kann, hat die Behörde die Bestimmungen des § 50a zu beachten (Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung; Pflicht zur Vorlage des Bescheids an die Landesregierung).
5.2. Gemäß § 14 Abs 5 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, sind Betriebsgebiete der Kategorie I Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie I zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a, b oder c nicht zulässig sind.
Gemäß Abs 6 leg cit sind Betriebsgebiete der Kategorie II Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie II dürfen nicht errichtet werden
a) Wohnungen, ausgenommen betriebsnotendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wenn diese in den Betrieb integriert sind,
b) Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke und
c) Gebäude und Anlagen für Zwecke des Handels, sofern der Handel nicht ausschließlich zum Weiterverkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs oder untergeordnet in Produktionsbetrieben zum Verkauf von Waren überwiegend eigener Produktion erfolgt.
Die Betriebsgebiete der Kategorie I (§ 14 Abs 5 RPG) und der Kategorie II (§ 14 Abs 6 RPG) dürfen ausschließlich für Betriebsanlagen genutzt werden. Der hiebei verwendete Begriff „Betriebsanlage“ ist nicht im engen Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen. Der Begriff „Betriebsanlage“ orientiert sich lediglich an dem Begriff „Betriebsanlage“ iSd Gewerbeordnung, wobei jene Tätigkeiten, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (vgl § 2 GewO 1994), grundsätzlich auch unter den Begriff „Betriebsanlage“ iSd RPG zu subsumieren sind (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, 2019, 118 f).
Die beabsichtigte Tätigkeit der Beschwerdeführerin weist klare betriebliche Merkmale auf und nimmt diese dadurch am Wirtschaftsleben teil; es liegt somit eine Betriebsanlage im Sinn des § 14 Abs 5 erster Satz RPG vor.
Die Betriebsgebiete Kategorie I sind nicht wesentlich störenden Anlagen vorbehalten und eignen sich in diesem Sinne auch als angrenzendes Gebiet zum Mischgebiet. Das Betriebsgebiet Kategorie II dient vornehmlich solchen Anlagen, die im Betriebsgebiet I nicht errichtet werden dürfen (vgl VwGH 17.04.2007, 2006/06/0073).
Die Begrenzung der zulässigen Störwirkung im Betriebsgebiet Kategorie I verfolgt das Ziel, die widmungsgemäße Nutzung der benachbarten Widmungsgebiete sicherzustellen.
Im Betriebsgebiet Kategorie I, das für nicht wesentlich störende Betriebsanlagen bestimmt ist, soll der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt werden, Zonen festzulegen, in denen jene Gebäude und Anlagen unzulässig sind, die im Betriebsgebiet Kategorie II von vornherein nicht errichtet werden dürfen (Abs 6 zweiter Satz lit a bis c). Die zulässigen Verwendungszwecke innerhalb einer derartigen Zone sind daher vom Gesetzgeber selbst mit hinreichender Genauigkeit vorherbestimmt. Die Zonierungsverordnung selbst bildet nicht den Maßstab dafür, welche Betriebe in der Zone zugelassen bzw verboten sind, insbesondere sind innerhalb einer Zonierung alle Wohnungen, Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a bis c unzulässig; der Verordnungsgeber hat keine Möglichkeit, dieses Verbot irgendwie einzuschränken (32. Beilage im Jahre 1999 zu den Sitzungsberichten des 26. LT).
Seit der Raumplanungsgesetz Novelle LGBl Nr 28/2011 kann die Gemeinde bei der Schaffung einer solchen Zone festlegen, sofern dies nach den für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnissen erforderlich ist, dass in der Zone beispielsweise (nur) Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a und c nicht zulässig sind. So könnte etwa die Zulassung, von Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke uU dadurch gerechtfertigt sein, dass dies eine sinnvolle flankierende Maßnahme zur angestrebten Begünstigung von Produktionsbetrieben bzw zur Steigerung der Attraktivität und der optimalen Ausnutzung des Produktionsstandorts darstellt (vgl MB Blg 32/2011 29.LT).
5.3. Die Gemeinde N hat von der Ermächtigung nach § 14 Abs 5 letzter Satz RPG Gebrauch gemacht und die gegenständlichen Grundstücke dahingehend zoniert, dass diese vornehmlich Produktionsbetrieben vorbehalten sind. Die Baugrundstücke weisen die Flächenwidmung „Baufläche-Betriebsgebiet der Kategorie I – Zone für Produktionsbetriebe a,b, (BB-I-Pa,b)“ auf. Somit dürfen auf den Baugrundstücken
a) Wohnungen, ausgenommen betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, sowie
b) Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke
nicht errichtet werden.
Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, dass der Hotelbetrieb, der Veranstaltungsbereich und die Büroräumlichkeiten weit über die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Einschränkung der Nutzung für Produktionsbetriebe hinausgehen würden.
Entgegen den Ausführungen der Behörde ist nicht ersichtlich, dass in einer „BB-I-Pa,b“-Widmung ausschließlich Produktionsbetriebe errichtet werden dürfen. Im Gesetzestext (§ 14 Abs 5 letzter Satz RPG) wird lediglich festgehalten, dass diese Zonierung der Sicherung der Flächen für Produktionsbetriebe dient. Folglich sind diese Flächen zwar in erster Linie für Produktionsbetriebe gedacht, jedoch ist eine Einschränkung auf ausschließlich solche Betriebe nicht erkennbar. Es soll lediglich den Gemeinden die Möglichkeit geboten werden, Zonen festzulegen, in denen jene Gebäude und Anlagen unzulässig sind, die im Betriebsgebiet Kategorie II von vornherein nicht errichtet werden dürfen (vgl 32. Beilage im Jahre 1999 zu den Sitzungsberichten des 26. LT, S 5). Somit ist die Errichtung jener Gebäude auf dem Kultur-, Gewerbe- und Innovationscampus „F 2023“, die nicht Produktionszwecken dienen, grundsätzlich zulässig, solange es sich nicht um Wohnungen sowie Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke handelt und sie keine wesentlich störenden Betriebsanlagen sind.
Im Einzelnen ist zu den betreffenden Vorhabensteilen Nachstehendes auszuführen:
Der § 14 Abs 5 zweiter Satz und Abs 6 lit a RPG sprechen nur von Wohnungen, nicht hingegen von Wohnräumen. Unter Wohnung ist ein nach der Verkehrsauffassung abgetrennter, in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der für Wohnzwecke – dh zur Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen – geeignet ist und für diesen Zweck verwendet werden soll (MB Blg 19/2009 28. LT). Bei einer Wohnung handelt es sich um eine selbstständige Wirtschaftseinheit. Zum Wohnen gehört neben der Möglichkeit des Aufenthaltes in der Freizeit auch die Möglichkeit zur Haushaltsführung, insbesondere die Möglichkeit zu kochen, Kleidung sowie Gebrauchsgegenstände etc unterzubringen usw. Ist eine derartige selbstständige Wirtschaftsführung nicht möglich, so liegt keine Wohnung vor (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, 2019, 120 f).
Bei Hoteleinheiten, die weder Küche noch Kochnische aufweisen und eine Haushaltsführung bereits aus diesem Grund nicht möglich wäre, würde es sich nur um Wohnräume und nicht um Wohnungen handeln. Der Gast wäre somit vielmehr insoweit auf die Infrastruktur des Hotels (oder anderer Betriebe) angewiesen (vgl VwGH 18.05.1995, 94/06/0115). Bloße Wohnräume sind in den Betriebsgebieten Kategorie I und II im Rahmen von Betriebsanlagen grundsätzlich zulässig – sofern sie nicht im Widerspruch zu anderen raumplanungsrechtlichen Vorschriften, wie zB § 16 (Ferienwohnungen) stehen. Daher ist ein Beherbergungsbetrieb, der nur Wohnräume an ständig wechselnde Gäste vermietet, grundsätzlich in den Betriebsgebieten Kategorie I und II zulässig (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, 2019, 121).
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 26.04.2017, Ro 2014/05/0051, mwN).
Im vorliegenden Fall sind in den Zimmern des Businesshotels weder eine Küche noch eine Kochnische geplant, sondern sind die Gäste zur Verpflegung auf das im selben Gebäude befindliche Restaurant angewiesen. Somit handelt es sich bei den Hotelzimmern mangels der Möglichkeit der selbstständigen Wirtschaftsführung um Wohnräume und nicht um Wohnungen. Diese Wohnräume sollen ständig wechselnden Gästen des Kultur-, Gewerbe- und Innovationscampus „F 2023“ im Rahmen des Hotelbetriebes zur Verfügung gestellt werden.
Der projektierte Wellnessbereich und der Pool sollen ausschließlich den Hotelgästen zugänglich sein und stellen aufgrund des Konnexes zum Hotel und ihrer dort untergeordneten Funktion zum eigentlichen Geschäftsbetrieb – nämlich der Beherbergung von ständig wechselnden Gäste in Wohnräumen – sowie aufgrund der ausschließlichen Nutzung durch Hotelgäste keine eigenständigen Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke dar. Das Businesshotel selbst ist als organisatorische und räumliche Einheit anzusehen und ist eine isolierte Betrachtung der einzelnen Hotelräumlichkeiten nicht möglich, da diese ausschließlich den Hotelgästen zur Nutzung offenstehen; externen Personen ist es nicht möglich die Räumlichkeiten, sohin ua den Pool und den Wellnessbereich, zu nutzen.
5.3.2. Zum Veranstaltungsbereich:
Auf dem Kultur-, Gewerbe- und Innovationscampus „F 2023“ soll auch ein Veranstaltungsbereich mit Bühne für bis zu 2.300 Personen errichtet werden. In den Projektunterlagen wird folgende Nutzung festgehalten: „Kultur-, Freizeit-, Sportveranstaltg, Events, Ausstellungen, Kongresse, Messen“. In der mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragt zu dieser Nutzung aus, dass es sich dabei immer um Veranstaltungen handeln würde, die in einem betrieblichen Zusammenhang mit den dort angesiedelten Produktionsbetrieben bzw mit den Forschungsbereichen dieser Betriebe stehen. Eine Nutzung des Veranstaltungsbereiches zu kulturellen oder sportlichen Zwecken, die in keinem Zusammenhang mit dem geplanten Innovationscampus stehen, ist nicht vorgesehen. Da es sich vorliegend – wie bereits zuvor erwähnt – um ein Projektgenehmigungsverfahren ist von dieser Nutzung auszugehen.
Aufgrund der gegenwärtigen Zonierung dürfen auf den Grundstücken keine Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke errichtet werden. Es ist sohin zu prüfen, ob der projektierte Veranstaltungsbereich als Gebäude oder Anlage für Sport- und Freizeitzwecke anzusehen ist.
Zu den Gebäuden und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zählen bspw Billardsäle, Go-Cart Bahnen, Discotheken und Fitnessstudios (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, 2019, 121).
Selbst wenn der projektierte Veranstaltungsbereich auch für Sport-, und Freizeitveranstaltungen, genutzt werden sollte, liegt gegenständlich weder ein Gebäude noch eine Anlage des § 15 Abs 6 lit b RPG vor. Beim Veranstaltungsbereich handelt es sich aufgrund der vorgesehenen Nutzung (naturgemäß) weder um einen Billardsaal, eine Go-Cart Bahn, eine Diskothek oder ein Fitnessstudio, noch um eine artverwandte Anlage wie bspw ein Minigolfplatz oder eine Paintball-Halle. Bei diesen beispielhaft angeführten Einrichtungen handelt es sich um eigenständige Gebäude bzw Anlagen mit ausgeprägtem Freizeitcharakter. Der projektgemäß vorgesehene Veranstaltungsbereich ist mit seiner Nutzung für Messen, Kongresse, Ausstellungen, Events usw mit den angeführten Anlagen jedoch in keiner Weise vergleichbar. Auch ist der Veranstaltungsbereich keine eigenständige Anlage, sondern steht in einem engen betrieblichen Zusammenhang mit den auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken angesiedelten Produktionsbetrieben.
Hinsichtlich der Büroflächen ist lediglich auszuführen, dass solche sowohl auf BB-I als auch BB-II gewidmeten Flächen errichtet werden dürfen und für die Funktion von Betriebsanlagen unerlässlich sind. Auch handelt es sich bei Büroflächen weder um Wohnungen noch um Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke.
5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bauvorhaben eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz nicht entgegensteht, womit die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit a BauG erfüllt sind.
6. Nach § 37 AVG besteht der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 VwGVG).
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der fehlenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit b BauG (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren, Kinderspielplätze, Grünflächen, Stellplätze, Orts- und Landschaftsbild) bestenfalls von bloß ansatzweise vorhandenen Ermittlungsergebnissen gesprochen werden und sind deshalb nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gegeben (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).
Es liegt eine gravierende Ermittlungslücke im oben dargestellten Sinn vor, sodass das Landesverwaltungsgericht zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt ist. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde ist im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht läge nicht im Sinne der Verfahrensökonomie des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, da die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit b BauG durch die belangte Behörde rascher durchgeführt werden kann. Der Fall und dessen Umstände sind der belangten Behörde bereits bekannt und hat sie bereits Gespräche mit den Sachverständigen für Gewerbetechnik, Brandschutz, Hochbau, Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung sowie mit dem Arbeitsinspektor (vgl Protokoll vom 23.02.2023) geführt. Diese Kenntnisse können in den neuen Bescheid einfließen (vgl LVwG OÖ, 13.02.2020, LVwG-651666/4/MS).
Für das Landesverwaltungsgericht ist deshalb nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhalts-ermittlung von Grund auf eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen könnte. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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