LVwG V LVwG-302-10/2022-R8

LVwG-302-10/2022-R8State Administrative CourtMar 13, 2023

Regest

Raumplanung, Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan, Kleinräumigkeit, Zubauten

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-10/2022-R8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.302.10.2022.R8

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des M S, T, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 19.09.2022 betreffend die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 22 RPG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 19.09.2022 wurde die nach § 22 Abs 2 Raumplanungsgesetz (RPG) beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Gemeinde T für den Zubau eines PKW-Unterabstellplatzes mit einer überbauten Fläche von 21 m² an ein Schopfgebäude mit einer überbauten Fläche von 36 m² auf einer als Freifläche Freihaltegebiet gewidmeten Teilfläche des GST-NR XXX, KG T, versagt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 RPG vorliegen würden. Der Antragsteller benötige den PKW-Unterstellplatz, um ein Wohnmobil unterzustellen. Das Bauvorhaben sei kleinräumig. Es liege unter 25 m². Es seien genau 21 m². Das geplante Gebäude diene nicht gewerblichen Zwecken und diene auch nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es seien somit keine Wohnräume, welche auf der 21 m²-Fläche errichtet werden sollen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung iSd § 22 RPG würden vorliegen. Es komme zu keinen Gefahren oder Belästigungen der Einwohner. Es werde auch der Gebietscharakter nicht zerstört. Eine eigene Widmung wäre aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens auch unzweckmäßig. Seitens der belangten Behörde sei kein rechtlich gebundenes Ermessen geübt worden. Es sei willkürlich die Bewilligung versagt worden. Das Schopfgebäude sei in die Planung nicht miteinzubeziehen.

3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des GST-NR XXX, GB T.

Im nordöstlichen Teilbereich dieses Grundstücks steht ein Holzschopf. Dieser wurde vom Vater des Beschwerdeführers (M S) auf Grundlage der baupolizeilichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 13.09.1962 errichtet. Damals bestand noch kein Flächenwidmungsplan. Der Holzschopf bestand aus einem Bretterlager und einem Abstellraum und gelangte – gemäß den genehmigten Planunterlagen – mit einer Breite von 6,70 m und einer Länge von 8,20 m, somit einer überbauten Fläche von rund 55 m² zur Ausführung.

Der Bereich des Abstellraumes – gemäß den genehmigten Planunterlagen wies dieser eine Breite von 2,4 m und eine Länge von 7,86 m auf – wurde vom Vater des Beschwerdeführers vor etwa 25 bis 35 Jahren abgebrochen. Der verbleibende Gebäudebestand wies danach eine überbaute Fläche von ca 36 m² auf.

3.2. Der bestehende Holzschopf und der damit verbundene, im Herbst 2019 errichtete Unterstand befinden sich ausschließlich in einem, im nunmehr rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Bereich des GST-NR XXX, GB T.

Es liegt keine Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs 2 Raumplanungsgesetz (RPG) vor.

3.3. Mit Eingabe vom 23.03.2020 und 16.08.2022 hat der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan in der Gemeinde T für den Zubau eines PKW-Unterstellplatzes mit einer überbauten Fläche von 21 m² an das Schopfgebäude auf dem GST-NR XXX, KG T, angesucht.

Dieser Unterstand wurde mit den Abmessungen ca 3 m x ca 7 m errichtet, weist eine überbaute Fläche von ca 21 m² auf und ist statisch mit dem bestehenden Holzschopf, der eine überbaute Fläche von 36 m² aufweist, verbunden. Der Unterstand wurde längs an den bestehenden Schopf angebaut. Der Unterstand ist an drei Seiten geschlossen, wobei eine seitliche Außenwand des Holzschopfes und eine Seitenwand des Unterstandes ident sind. Das Dach des Unterstandes liegt auf einer Seite auf dem Dach des bestehenden Holzschopfes auf. Der Unterstand ist mit dem Holzschopf konstruktiv verbunden. Der Unterstand und der Holzschopf stellen optisch eine Einheit dar. Der Unterstand stellt kein isoliert stehendes Bauwerk dar. Der Bestand wurde (in etwa) wieder auf die ursprüngliche Größe des Holzschopfes erweitert. Der Holzschopf wird durch den Unterstand – (fast genau) auf das ursprünglich 1962 bewilligte Ausmaß - erweitert. Der Unterstand wird vom Beschwerdeführer als Unterstellplatz für ein Wohnmobil verwendet.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Behördenaktes, des Aktes zu Zl LVwG-318-106/2019-R14 und der in diesem enthaltenen Photos und Planunterlagen sowie dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen und ist insoweit im Wesentlichen unstrittig.

5.1. § 22 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, lautet:

„§ 22

Wirkung, Ausnahmebewilligung

(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesge-setzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn

a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,

b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,

c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und

d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.

Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(3) …“

§ 2 BauG, LGBl.Nr. 52/2001, idF LGBl.Nr. 47/2017, lautet auszugweise wie folgt:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

5.2. Im gegenständlichen Fall sind die vier Kriterien des § 22 Abs 2 lit a bis d RPG zu prüfen. Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan können nur dann bewilligt werden, wenn alle im § 22 Abs 2 RPG genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind.

5.2.1. Zur Frage der Kleinräumigkeit des Vorhabens nach § 22 Abs 2 lit a RPG

Zum Begriff der „Kleinräumigkeit“ wird im Bericht zur Regierungsvorlage zur Änderung des Raumplanungsgesetzes durch das Landesgesetz in der Fassung LGBl Nr 34/1996 (8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 62), Folgendes ausgeführt: „Die Planungspraxis hat gezeigt, dass bei kleinräumigen Vorhaben (z.B. kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern, Geräteschuppen) ein Bedarf nach Ausnahmen besteht, um sehr kleinräumige Widmungen – möglicherweise sogar für einen nur befristeten Bedarf – zu vermeiden. Für die Bewilligung von Ausnahmen soll der Gemeindevorstand zuständig sein.“

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 21.10.2004, Zl. 2001/06/0083, zum Begriff der Kleinräumigkeit iSd § 22 Abs 2 lit a RPG unter Hinweis auf den oben auszugsweise angeführten Bericht zur Regierungsvorlage in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus:

„Diese Formulierung hatte der Vorarlberger Landtag bei der Beschlussfassung über die angeführte Novelle zum Vorarlberger Raumplanungsgesetz vor Augen, er wollte daher auch dem von der Vorarlberger Landesregierung derart erläuterten und zum Gesetzesbeschluss erhobenen § 20 Abs. 2 lit. a RPG einen derartigen Inhalt geben. Den Verwaltungsbehörden obliegt es auch im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG, diesem allgemeinen Willen des Gesetzgebers im Einzelfall zum Durchbruch zu verhelfen, und der Verwaltungsgerichtshof kann es nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die Baubehörden und diesen folgend die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage der Herstellung einer Überdachung, eines Geräteraumes mit Aufstellung eines Hoftankes mit einer Fläche von 60 m2 und einem Volumen von 207,00 m3 nicht als ein kleinräumiges Vorhaben im Sinne des § 22 Abs. 2 lit. a RPG qualifizierten, zumal das Bauvorhaben mit kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern oder Geräteschuppen nicht vergleichbar ist.“

Nach Fleisch/Fend, Vorarlberger Raumplanungsgesetz, Kommentar zu § 22 Abs 2 lit a RPG, S. 217, sind bei der Beurteilung der Kleinräumigkeit strenge Maßstäbe anzusetzen (unter Hinweis auf Judikatur des VwGH). Ein Ausmaß von 20 bis 25 m2 sollte nicht überschritten werden. Für die Beurteilung ist jene Fläche maßgeblich, die zu widmen wäre; somit zählen Auskragungen aller Art (z.B. Vordach) dazu (Fleisch/Fend, aaO).

5.2.2. Zwar weist der neu errichtete Unterstellplatz eine überbaute Fläche von lediglich 21 m² auf, allerdings bildet dieser Unterstellplatz mit dem bereits zuvor errichten Holzschopf im Ausmaß von 36 m² eine konstruktive Einheit, zumal jedenfalls das Dach des Unterstandes auf einer Seite auf dem Dach des bestehenden Holzschopfes aufliegt. Der verfahrensgegenständliche PKW-Unterabstellplatz stellt somit kein eigenständiges Bauvorhaben dar, sondern einen Zubau zum bereits bewilligten Bestand, der mit diesem eine Einheit bildet.

Zur Beurteilung der Kleinräumigkeit iSd § 22 RPG ist demnach nicht nur die Fläche von 21 m² des verfahrensgegenständlichen PKW-Unterabstellplatzes, sondern zusätzlich auch das bestehende Schopfgebäude im Ausmaß von 36 m², sohin insgesamt 57 m² zu berücksichtigen, weshalb insgesamt keine Kleinräumigkeit des Vorhabens mehr vorliegt. Insbesondere würde eine gegenteilige Rechtsansicht dazu führen, dass durch mehrere in Abfolge durchgeführter an sich kleinräumiger Erweiterungen ein Bauwerk entstehen könnte, das bei weitem nicht kleinräumig ist.

Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht das Faktum entgegen, dass der Bürgermeister der Gemeinde T mit Bescheid vom 13.09.1962 das bestehende Schopfgebäude baubehördlich bewilligt hat, zumal damals kein Flächenwidmungsplan in Kraft war, welcher zu berücksichtigen gewesen wäre. Für die Beurteilung Kleinräumigkeit iSd § 22 RPG ist jene Fläche maßgeblich, die nach der heutigen Sach- und Rechtlage zu widmen wäre.

Bereits aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

5.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung war es nicht mehr erforderlich zu beurteilen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs 2 lit b bis d RPG vorliegen.

5.2.4. Zudem liegt die beantragte Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 letzter Satz RPG im behördlichen Ermessen. Die Wortfolge „Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“ wurde mit der Novelle LGBl Nr 43/1999 in § 22 Abs 2 RPG eingefügt. In den Materialien (32. BlgLT 26 GP 1) ist dazu ausgeführt, die Einführung der Wortfolge stelle eine Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1998, 98/06/0083, dar, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung bestehe. Dieses Erkenntnis widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der die Bewilligung von Ausnahmen von Landesraumplänen sowie von Bebauungsvorschriften als „planliche Ermessensentscheidung“ habe konstruieren wollen. Nunmehr solle im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass die Bewilligung von Ausnahmen von (ua) Flächenwidmungsplänen – nach Maßgabe der in den Vorschriften genannten Kriterien – im Ermessen der Behörde liege. Ausnahmen seien nur am Platz, wenn besondere, von der Partei anzuführende oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe dafürsprächen.

Die beantragte Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 letzter Satz RPG liegt somit auch im behördlichen Ermessen. Ausnahmen sind nur am Platz, wenn besondere, von der Partei anzuführende oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe dafürsprächen. Im gegenständlichen Fall sind keine raumplanungsrechtlich relevanten Gründe zu erkennen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Es besteht insgesamt kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG. Auch diese Überlegungen führen zur Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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