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LVwG-1-591/2021-R8•LVwG V LVwG-1-591/2021-R8
LVwG-1-591/2021-R8State Administrative CourtJul 11, 2022
Abfallwirtschaftsgesetz, Anzeigepflicht, Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des P N, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.09.2021 betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die in Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 6.000 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 49 Stunden herabgesetzt werden sowie die unter Spruchpunkt 2. verhängte Strafe aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 600 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: 09.02.2021, 10:08 Uhr – 19.02.2021, 10:27Uhr
Ort: G, Lstraße
Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N GmbH in G, Lstraße, welche Betreiberin der unten angeführten Behandlungsanlage ist, zu verantworten, dass diese geändert wurde, ohne, dass Sie im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung waren.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.03.2017 wurde Ihnen die Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für die Lagerung und Aufbereitung von Baurestmassen, Kies, Betonabbruch sowie sonstigem Material auf GST-NR XXX, GB A (Mfeld), erteilt.
Im Rahmen von am 09.02.2021 um 10:08 Uhr und 19.02.2021 um 10:27 Uhr durchgeführten Ortsaugenscheinen wurde festgestellt, dass entgegen dem angeführten Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 sowie entgegen dem genehmigten Projekt im Zeitraum vom 09.02.2021 um 10:08 Uhr bis 19.02.2021 um 10:27 Uhr, zumindest jedoch an oben angeführten Zeitpunkten, die Absiebungen bzw. Aufbereitung des Materials auf dem zwischengelagerten Material in ca.4,0 m bzw. 5,0 m Höhe und nicht auf den dafür vorgesehenen freien Flächen des Zwischenlagerplatzes stattfanden.
Datum/Zeit: 09.02.2021, 10:08 Uhr
Ort: G, Lstraße
Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N GmbH in G, Lstraße, welche Betreiberin der unten angeführten Behandlungsanlage ist, zu verantworten, dass entgegen der Verpflichtung, sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen der Behörde anzuzeigen, ohne ein Anzeige eine sonstige Änderung durchgeführt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.03.2017 wurde Ihnen die Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für die Lagerung und Aufbereitung von Baurestmassen, Kies, Betonabbruch sowie sonstigem Material auf GST-NR XXX, GB A (Mfeld), erteilt. Hinsichtlich der Maschinen und Geräte, welche auf verfahrensgegenständlichem Lagerplatz zum Einsatz kommen, wurde der Einsatz eines Baggers bewilligt. Im Rahmen eines am 09.02.2021 durchgeführten Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass entgegen dem angeführten Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 sowie entgegen dem genehmigten Projekt der Einsatz von zwei Baggern stattfand.“
Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung 1.) des § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 sowie 2.) des § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002. Es wurde zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von 9.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 1 Stunde festgesetzt sowie zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von 3.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. In dieser führt er im Wesentlichen wie folgt aus:
Zu 1.:
Die der Begründung zugrundeliegende Annahme, dass der Betrieb einer Betriebsanlage im Betrieb auf einer anderen Arbeitsebene eine erhebliche nachteilige Auswirkung darstelle, sei nicht richtig. Zum einem werde im Bescheid unter Verarbeitung lediglich darauf Bezug genommen, dass die Anlagen in der Mitte des Lagerplatzes situiert würden. Hinzu gebe es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf eine mögliche Einsatzhöhe. Unter Lagerflächen werde eine maximale Lagerhöhe von 8,0 m aufgeführt. Es müsse der Behörde bekannt sein, dass Baumaschinen auf unterschiedlichen Ebenen eingesetzt werden müssen, um eine Lagerhöhe von 8,0 m erreichen zu können. Ein Einsatz der Anlagen auf betriebssicherem Untergrund als erheblich nachteilige Auswirkung zu bezeichnen, sei nicht fundiert. Damit das Material auf eine Lagerhöhe von 8,0 m gebracht werden könne, müsse dieses auf eine Zwischenebene gebracht werden. Die Ansicht der Behörde, dass dies erheblich nachteilige Auswirkungen habe, sei nicht fundiert. Vielmehr verhalte es sich so, dass zum einen ein betriebssicherer Stand hergestellt worden sei, sämtliche Staubminderungsmaßnahmen eingehalten worden seien und hinsichtlich des Lärmschutzes zu den Wohnhäusern hin ein größerer Lärmschutz durch ein Haufwerk bestanden habe, als die mit 3,6 m Lagerhöhe angeführten Lagerboxen als Lärmschutz bieten hätten können. Weiters sei zur Begründung der Gefahr, Menschen unterhalb der Anlage zu gefährden, einzuwenden, dass, um die Lagerhöhe von 8,0 erreichen zu können, sowohl der Radlader und Bagger immer überhalb des bestehenden Geländes verwendet worden seien und danach keine Gefahr für Menschen bestanden habe.
Zu 2.:
Die der Begründung zugrundeliegende Annahme, dass sich die anzuwendenden Methoden geändert hätten, sei nicht richtig. Sowohl ein Bagger, als auch ein Radlader würden als Baumaschinen ein und demselben Zweck dienen. Um die im Bescheid festgeschriebene Lagerhöhe von 8,0 m erreichen zu können, bedürfe es einer Materialmanipulation, welche von einem Bagger oder einem Radlader bewerkstelligt werden könne. Der eingesetzte zusätzliche Bagger habe sowohl einen niedrigen Geräuschpegel als auch einen geringeren CO²-Ausstoß. Die Feststellung, dass sich die anzuwendenden Methoden dadurch geändert hätten, sei nicht begründet. Der Bagger verrichte ein und dieselbe Arbeit, welcher auch der Radlader verrichtet hätte. Darüber hinaus sei der Radlader nicht betrieben worden. Bei gleichzeitigem Einsatz von drei Maschinen sei die Anzeigefeststellung noch nachzuvollziehen, aber nicht dann, wenn nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet worden sei.
3. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.03.2017 wurde P N die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für die Lagerung und Aufbereitung von Baurestmassen, Kies, Betonabbruch sowie sonstigem Material auf GST-NR XXX, KG A (Mfeld), unter Auflagen rechtskräftig erteilt. Hinsichtlich der Verarbeitung des Materials wurde in diesem Bescheid festgehalten, dass die angelieferten Materialien übernommen und bearbeitet werden. Es erfolgt eine stoffliche Trennung von Fremdbestandteilen (Windsichter – Leichtgutabscheider). Entsprechend diesem Genehmigungsbescheid sowie dem genehmigten Projekt wird auf dem als Teilfläche 1 bezeichneten Bereich des Zwischenlagerplatzes eine Lagerfläche für das zu lagernde Material geschaffen. Die maximale Lagerhöhe beträgt 8,0 m. Die Materialien werden sortenrein gelagert. Je nach Lagerkapazität stehen die freien Flächen als Manipulationsflächen zur Verfügung. Auf dem als Teilfläche 2 bezeichneten südlichen Bereich des verfahrensgegenständigen Lagerplatzes werden laut diesem Genehmigungsbescheid acht Lagerboxen aus Betonsteinen mit den Ausmaßen 2,0 m x 0,6 m x 3,6 m (LxBxH) zur sortenreinen Lagerung des Materials aufgestellt. Je nach Bedarf werden die Lagerboxen mit sortenreinem Material überschüttet, wodurch sich eine maximale Lagerhöhe von 8,0 m ergeben kann. Je nach Lagerkapazitäten stehen die freien Flächen als Manipulationsflächen zur Verfügung. Hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Maschinen und Geräte wurde ein Radlader, ein Bagger, zwei Brecheranlagen sowie zwei Siebanlagen festgehalten.
Unter Manipulationstätigkeiten ist nach dem Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 sowie dem genehmigten Projekt die Aufbereitung des Materials mittels Brecher- und Siebanlage sowie das Be- und Entladen zu verstehen.
Dieser Lagerplatz wird nunmehr von der N GmbH betrieben. Diese ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Es konnte festgestellt werden, dass entgegen dem Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 Absiebungen bzw die Aufbereitung des Materials zur Tatzeit und am Tatort auf dem zwischengelagerten Material in ca 4,0 bzw 5,0 m Höhe und nicht auf den dafür vorgesehenen freien Flächen des Zwischenlagerplatzes durchgeführt wurden.
Es konnte festgestellt werden, dass zur Tatzeit und am Tatort zusätzlich mit einem weiteren Bagger vor Ort gearbeitet wurde. Dass zeitgleich der im Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 beschriebene Radlader betrieben worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde insoweit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hat weder bestritten, dass während des ihm vorgeworfenen Tatzeitraumes Manipulationen nicht auf den dafür vorgesehenen freien Flächen des Zwischenlagerplatzes durchgeführt wurden, noch das ein zusätzlicher Bagger zur Tatzeit am jeweiligen Tatort zum Einsatz gekommen ist.
5.1. Gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 gilt, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung.
Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Nach § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 ist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage liegt bereits dann vor, wenn diese erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Somit löst bereits die Möglichkeit erheblich nachteiliger Auswirkungen eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 erster Satz AWG aus. Darauf, ob es tatsächlich zu nachteiligen Beeinträchtigungen gekommen ist, kommt es hingegen nicht an. Dass das Betreiben einer Absiebanlage in einer Höhe von 5 m gegenüber dem Betreiben derselben Anlage am Boden erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ergibt sich bereits aus der Lebenserfahrung. Es ist offensichtlich, dass das Betreiben der Anlage in der genannten Höhe Auswirkungen auf die Ausbreitung von Lärm- und Staubemissionen haben kann, selbst dann, wenn das Material nur fraktioniert wird und hinsichtlich seiner Korngröße unverändert bleibt. Darüber hinaus können Menschen, die sich im Bereich unterhalb der Anlage aufhalten, anders bzw stärker gefährdet werden als wenn die Anlage auf dem Boden betrieben wird.
Die Absiebungen bzw Aufbereitungen des Materials wurden auf dem zwischengelagerten Material in ca 4,0 m Höhe bzw. 5,0 m Höhe und nicht auf den dafür vorgesehenen freien Flächen des Zwischenlagers vorgenommen. Insoweit kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass die Baumaschinen auf unterschiedlichen Höhen zum Einsatz gebracht werden müssten, um eine Lagerhöhe von 8 Meter zu erreichen. Das Erreichen einer Lagerhöhe von 8 Meter setzt nämlich nicht voraus, dass das Material auch in dieser Höhe bearbeitet wird. Es liegt eine wesentliche Änderung der mit dem Bescheid vom 21.03.2017 genehmigten Abfallbehandlungsanlage vor, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG eingeholt zu haben.
Der Beschuldigte hat die ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen.
5.2. Gemäß § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002 gilt, wer Maßnahmen gemäß § 37 Abs 4 oder § 52 Abs 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung.
Gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 sind folgende Maßnahmen – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
4. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen
Am 09.02.2021 um 10:08 Uhr waren zwei Bagger auf obgenanntem Zwischenlagerplatz im Einsatz. Es wurde jedoch im Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 lediglich der Einsatz eines Baggers genehmigt. Den Einsatz dieses zweiten Baggers wurde nicht angezeigt.
Durch die Verwendung eines zusätzlichen Baggers ändern sich weder die zum Einsatz kommenden Gerätschaften noch die Art der Manipulationstätigkeiten, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis unter Hinweis auf den Genehmigungsbescheid vom 21.03.2017 zutreffend beschrieben wurden. Die Verwendung eines zusätzlichen Baggers, ohne dass sich dadurch die Art oder insgesamt die Anzahl der möglicherweise gleichzeitig zum Einsatz kommenden und genehmigten Gerätschaften tatsächlich ändert, stellt weder eine Änderung der anzuwendenden Methode noch eine Änderung der Sicherheitsmaßnahmen iSd § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 dar.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm unter 2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Verstöße gegen § 79 Abs 1 AWG 2002 sind mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.
Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen.
Diesem Schutzzweck hat die N GmbH, die im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, in nicht unerheblichem Maß zuwidergehandelt.
Für die Strafbemessung ist der zweite Strafrahmen des § 79 Abs 1 AWG (4.200 Euro bis 41.200 Euro) heranzuziehen, weil die N GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 01.03.2019 nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 rechtskräftig bestraft. Insoweit liegt ein zu berücksichtigender Erschwerungsgrund vor. Milderungsgründe sind im Verfahrens nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben gemacht.
Die verhängte Strafe, die unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Vorstrafe, nicht einmal 15 % des möglichen Strafrahmens von 41.200 Euro ausmacht, ist aber auch bei ungünstigen Verhältnisses des Beschuldigten nicht als überhöht anzusehen.
Die Strafe war unter Berücksichtigung des verhältnismäßig kurzen Tatzeitraumes von elf Tagen und dem Faktum, dass die Änderung der Behandlungsanlage ausschließlich darin bestand, dass die Manipulationen nicht auf den dafür vorgesehenen Freiflächen des Zwischenlagerplatzes durchgeführt wurden, allerdings ansonsten vom Genehmigungsbescheid gedeckt waren, herabzusetzen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal keine Partei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist sowie nur eine rechtlich unrichtige Beurteilung behauptet wurde.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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