LVwG V LVwG-302-15/2022-R19

LVwG-302-15/2022-R19State Administrative CourtFeb 8, 2022

Regest

Raumplanung, Ferienwohnung, gesetzliche Erben

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-15/2022-R19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.302.15.2022.R19

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des Dr. C K, D-B, und der A G, D-L, beide vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 05.11.2021 betreffend Versagung einer Bewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz (RPG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und

1. Dr. C K, D-B, die Nutzung der Wohnung W 4 im Gebäude Wstraße, H, GST-NR XXX, KG M, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, bewilligt; sowie

2A G, D-L, die Nutzung der Wohnung W 4 im Gebäude Wstraße, H, GST-NR XXX, KG M, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, bewilligt.

Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß § 1 Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 73 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von jeweils 76,30 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Gemeindevertretung der Gemeinde M.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 11.08.2021, auf Nutzung der Wohnung W 4 im Gebäude Wstraße, H, GST-NR XXX, KG M, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung insbesondere damit, dass nicht beide Elternteile der Beschwerdeführer verstorben seien. Dies sei für das Vorliegen der Voraussetzungen jedoch nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführer würden zum Kreis der gesetzlichen Erben der vormaligen Miteigentümer, K K und H K, gehören, wobei der Vater der Beschwerdeführer als vormaliger Miteigentümer bereits verstorben sei. „Mit dem Terminus „bereits verstorbenen Eigentümers“ werde verdeutlicht, dass der Eigentümer (Erbe) – als Antragsteller und unmittelbarer Rechtsnachfolger des vormaligen Eigentümers – und der vormalige Eigentümer (Erblasser) der betreffenden Wohnung – als unmittelbarer Rechtsvorgänger des Antragstellers – nicht in einer Person vereint sein dürften. Dies lasse sich auch aus der Intention des Gesetzgebers ableiten, mit der Einführung der Ausnahme gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG (Novelle LGBI Nr 22/2015) die gesetzlichen Erben und deren Familie, nicht jedoch den vormaligen Eigentümer zu begünstigen." (LVwG-302-20/2020-R18). Im gegenständlichen Fall seien Rechtsvorgänger und Antragssteller keineswegs in einer Person vereint, es würden sohin nur die gesetzlichen Erben, Dr. C K und A G, begünstigt. Es sei daher für die Bewilligung des Antrages nicht hinderlich, dass die vormalige Miteigentümerin K K noch nicht verstorben sei, da Dr. C K und A G ihre Bewilligung als Rechtsnachfolger vom bereits verstorbenen H K ableiten würden. Zudem lasse sich aus dem Gesetz keinesfalls entnehmen, dass bei Miteigentum § 16 Abs 4 lit a RPG nicht zur Anwendung kommen solle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag auf Nutzung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG zu bewilligen gewesen.

Die Gemeindevertretung M habe mit Beschluss vom 29.01.2018 entschieden, dass zur Erreichung der Raumplanungsziele grundsätzlich keine Bewilligungen gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG erteilt werden dürften. Es obliegt sohin nicht der Kompetenz der Gemeinde zu beschließen, dass keine Bewilligungen nach § 16 Abs 4 RPG erteilt werden dürften (s § 16 Abs 9 und § 16a Abs 4 RPG). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag auf Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG zu bewilligen gewesen.

Die Behörde habe ihrer Entscheidung den Beschluss vom 29.01.2018 der Gemeinde M zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer hätten nicht die Möglichkeit gehabt, sich dahingehend zu äußern. Die belangte Behörde habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht gewahrt, der bekämpfte Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführer sind Geschwister und zu gleichen Teilen Miteigentümer der Wohnung 4 im Gebäude Wstraße, H, GST-NR XXX, KG M, welche im Mai 2013 von den Eltern der Beschwerdeführer an die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte schenkungsweise übertragen wurde. Den Eltern wurde im Gegenzug ein lebenslängliches unentgeltliches Fruchtgenussrecht eingeräumt.

Der Vater der Beschwerdeführer ist am 28.11.2019 verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland. Die Wohnung dient weder den Beschwerdeführern noch anderen Personen der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs.

Mit Eingabe vom 11.08.2021 stellten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde M den Antrag auf Bewilligung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

5.1. Gemäß § 16 Abs 4 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, kann die Gemeindevertretung in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit d erteilt werden:

a)auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;

5.2. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass laut Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 29.01.2018 zur Erreichung der Raumplanungsziele grundsätzlich keine Bewilligungen gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG erteilt werden.

Dazu ist festzuhalten, dass im Raumplanungsgesetz nicht vorgesehen ist, dass die Gemeindevertretung durch einen Beschluss festlegen kann, dass keine Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG erteilt wird.

Der Gebrauch des Wortes "kann" in § 16 Abs 4 RPG weist zwar zunächst auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist; dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen (vgl VwGH 15.10.1998, 98/06/0083; VwGH 30.06.1998, 98/05/0035). Da in § 16 Abs 4 lit a RPG festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Ausübung des Ermessens kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in § 16 Abs 4 lit a RPG geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Im Übrigen ist auch im Motivenbericht Beilage 35/2014 30. LT (abgedruckt in Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, S 161) zum § 16 Abs 4 RPG Folgendes festgehalten: „Festgehalten wird, dass bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht.“

Es war daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs 4 lit a RPG vorliegen.

5.3. Die belangte Behörde führte aus, dass unmittelbare Rechtsvorgänger der Antragsteller die Eltern gewesen seien. Der Vater sei im Jahr 2019 verstorben, die Mutter lebe in Deutschland. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 16 Abs 4 lit a RPG nicht zur Gänze gegeben. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher nicht möglich.

Im Motivenbericht Beilage 35/2014 30. LT (abgedruckt in Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, S 161) ist zum § 16 Abs 4 lit a RPG Folgendes festgehalten: „Der § 16 Abs. 4 lit. a sieht die Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung vor, wenn der Eigentümer der betreffenden Wohnung bzw. des betreffenden Wohnraums zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört, der vormalige Eigentümer bereits verstorben ist und diese Wohnung bzw. dieser Wohnraum nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient. Als vormaliger Eigentümer ist der unmittelbare Rechtsvorgänger des Antragstellers anzusehen. Auch der Miteigentümer ist berechtigt, einen Antrag nach § 16 Abs. 4 lit. a stellen, sofern er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. […]“

Gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG müssen somit für die Erteilung der Ferienwohnungsbewilligung folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antrag muss vom Eigentümer der betreffenden Wohnung gestellt werden. Der Begriff „Eigentümer“ ist so zu verstehen, dass im Falle von Miteigentum an einer Wohnung jeder Miteigentümer von diesem Begriff erfasst ist. Somit ist – wie im oben zitierten Motivenbericht Beilage 35/2014 30. LT festgehalten – auch der Miteigentümer berechtigt, einen Antrag nach § 16 Abs 4 lit a RPG stellen.

Der Antragsteller muss zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehören. Auch hier wird der Ausdruck „Eigentümer“ so zu verstehen sein, dass im Falle von Miteigentum an einer Wohnung jeder Miteigentümer von diesem Begriff erfasst ist. Da der Antragsteller lediglich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören muss, kann daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller die Wohnung nicht durch Rechtserwerb von Todes wegen erwerben muss. Der Antragsteller kann die Wohnung daher auch bereits vor dem Tod des vormaligen (Mit-)Eigentümers – zB durch eine Schenkung – erwerben. Es wird auch nicht Voraussetzung sein, dass sämtliche vorherigen Miteigentümer gestorben sein müssen oder dass der Antragsteller bei sämtlichen vorherigen Miteigentümern zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören muss.

Die Wohnung darf dem Antragsteller oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag von den Miteigentümern der betreffenden Wohnung gestellt. Die Antragsteller gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben eines vormaligen, bereits verstorbenen Miteigentümers (nämlich des Vaters). Wie bereits ausgeführt, ist es – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – unerheblich, dass die Mutter als vormalige Miteigentümerin noch lebt. Weiters dient die Wohnung weder den Antragstellern noch anderen Personen der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Beschwerdeführern beantragt wurde, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der EGMR hat im Hinblick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachen-feststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob § 16 Abs 4 lit a RPG dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Bewilligung nur dann in Frage kommt, wenn sämtliche vorherigen Miteigentümer der betreffenden Wohnung gestorben sind. Weiters fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 16 Abs 4 lit a RPG dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Bewilligung nur dann in Frage kommt, wenn der Antragsteller die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen erworben hat.

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