projects
LVwG-408-3/2020-R1•LVwG V LVwG-408-3/2020-R1
LVwG-408-3/2020-R1State Administrative CourtOct 14, 2020
Epidemiegesetz, Absonderungsbescheid, kein Antragsrecht
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des A W, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20.05.2020 betreffend den Antrag auf Erlassung eines Absonderungsbescheides, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2020 auf Erlassung eines Absonderungsbescheides gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei am 15.03.2020 das letzte Mal im Gemeindegebiet von S unterwegs gewesen, da er in diesem Gebiet für die Rehfütterung zuständig gewesen sei. An diesem Tag habe er in einem näher bezeichneten Hotel Mittag gegessen, somit habe er sich länger als 15 Minuten und unter dem Mindestabstand und unter vielen verschiedenen Menschen aufgehalten. Das habe er auch im ersten Formular ausgefüllt, genaueres sei nicht verlangt worden. Somit habe er sich laut Verordnung des Landeshauptmannes ab dem 18.03.2020 in häusliche Quarantäne begeben, dies 14 Tage lang. In der Folge sei ein zweites Formular gekommen, das er ausfüllen habe müssen. Bei der Frage mit dem Mindestabstand und mit der Zeit unter 15 Minuten hätte er einen Hacken machen sollen. Somit müsse er Urlaub nehmen, der keiner gewesen sei, da häusliche Quarantäne kein Urlaub sei. Er benötige den Absonderungsbescheid für seinen Arbeitgeber.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat sich am 15.03.2020 im Gemeindegebiet von S aufgehalten. Am 18.03.2020 hat er sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Da aus Sicht der Behörde kein Grund für eine Absonderung nach § 7 EpiG bestand, wurde kein entsprechender Bescheid erlassen. Mit Schriftsatz vom 22.04.2020 hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines Absonderungsbescheides beantragt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.
5. Gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 63/2016, lautet:
„§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
§ 7 EpiG BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 104/2020, lautet:
„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
Die Bestimmung des § 7 EpiG sieht weder in ihrer vom 31.07.2016 bis zum 25.09.2020 geltenden Fassung (BGBl I Nr 63/2016) noch in der nunmehr gültigen Fassung (BGBl I Nr 104/2020) ein Antragsrecht in Bezug auf einen Absonderungsbescheides vor. Nach den genannten Bestimmungen sind die Verfahren zur Erlassung eines Absonderungsbescheides von Amts wegen zu führen. Wird in einem Verfahren, in dem amtswegig ein Bescheid zu erlassen ist, ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt, ist dieser Antrag zurückzuweisen (vgl etwa auch VwGH 28.06.1994, 94/05/0134). Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.