LVwG V LVwG-1-272/2016-R15

LVwG-1-272/2016-R15State Administrative CourtMay 2, 2016

Regest

Ändern Kennzeichentafel, Abschneiden

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-272/2016-R15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.272.2016.R15

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des C W, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.03.2016, Zl X-9-2015/55921, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei am 15.11.2015 um 00.20 Uhr in D, Kgasse, von ihm gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die hintere Kennzeichentafel verändert worden sei, da diese an den Enden links und rechts abgeschnitten worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 50 Abs 1 KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, bereits am 01.12.2015 habe er schon gegen die erste Strafverfügung Einspruch eingelegt. Er sei zu diesem Zweck persönlich in der Strafabteilung erschienen und habe dem Sachbearbeiter das Problem geschildert. Der Sachverhalt sei bekannt. Anschließend sei er an die Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft verwiesen worden. Der dortige Sachbearbeiter habe gesagt, dass ihm dieses Problem nicht unbekannt sei, in Einzelfällen – speziell in Kombination mit Oldtimern – kämen diese Probleme vor. Er habe aber auch keine Lösung, da ein zweizeiliges Nummernschild nicht gehe, das Einzeilige aber auch nicht. Der Sachbearbeiter habe dann in der KFZ-Prüfhalle in L angerufen. Auch dort habe man keine Lösung gewusst, sondern empfohlen, man solle ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft einfach eine Sonderbewilligung ausstellen, anders gehe es nicht. Obwohl drei Experten keine Lösung für sein Problem gewusst hätten, gebe es für ihn aber in jedem Fall eine Strafe? Er bitte noch einmal zu prüfen, ob eine Sonderbewilligung die Lösung sei.

3. Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:

Am 15.11.2015 um 00.20 Uhr lenkte der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug (PKW der Marke Volkswagen, Golf, grau/silberfarbig) mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in D auf der Kgasse. Dabei wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dass der Beschuldigte die hintere Kennzeichentafel verändert hat, indem er diese an den Enden links und rechts abgeschnitten hat. Der Beschuldigte hat die Änderung deshalb vorgenommen, weil es sich beim betreffenden Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen handelt und dieses sonst nicht auf das andere Fahrzeug (Puch 500) passt.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.11.2015 hat der Beschuldigte angeführt, dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als das Kennzeichen minimal abzuschneiden, da es sonst nicht auf das zweite Fahrzeug (Puch 500) passen würde. Auch in seiner Beschwerde bestreitet der Beschuldigte nicht den Sachverhalt, sondern ersucht letztendlich um eine Sonderbewilligung.

5.1. Gemäß § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 94/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilli-gungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 50 Abs 1 KFG ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten.

5.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die betreffende Kennzeichentafel links und rechts an beiden Enden abgeschnitten zu haben. Wie im Sachverhalt unter Punkt 3. festgestellt, steht damit fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 50 Abs 1 KFG verwirklicht hat.

Die Bestimmung des § 50 Abs 1 KFG normiert, dass das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten ist. Nach dieser Bestimmung ist nicht nur das Unlesbarmachen eines Kennzeichens, sondern auch jegliche Änderung der Kennzeichentafel – selbst wenn dadurch die Lesbarkeit des Kennzeichens noch nicht beeinträchtigt wird – verboten (UVS Salzburg, 27.09.2000, 7/11019/6-2000zi).

5.3. Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich beim Sachbearbeiter der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft D, bei der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft und bei der KFZ-Prüfstelle nach einer Lösung für sein Problem erkundigt habe und von den genannten Stellen keine Lösung für sein Problem präsentiert werden konnte, ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte vor Durchführung der Tat, also vor dem Abschneiden der Enden der Kennzeichentafel bei der zuständigen Behörde erkundigen hätte müssen, ob die von ihm gesetzte Maßnahme gesetzlich zulässig ist oder nicht.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der vom Beschuldigten übertretenen Rechtsvorschrift ist die Verkehrs- sowie die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges. Es sollen nur solche Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte zuwider gehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte die Kennzeichentafel willentlich abgeschnitten hat. Mildernd ist zu werten, dass das Kennzeichen nicht soweit verändert wurde, dass es nicht mehr lesbar gewesen wäre. Erschwerend ist eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe für eine am 17.07.2015 begangene Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG zu werten.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 5.000 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes selbst bei einer Person mit ungünstigeren persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

7. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der Sachverhalt war nicht strittig. Der Akteninhalt hat erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden mussten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt und es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt, die 500 Euro nicht übersteigt (vgl § 44 VwGVG).

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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