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LVwG-458-1/2016-R4•LVwG V LVwG-458-1/2016-R4
LVwG-458-1/2016-R4State Administrative CourtMar 4, 2016
Aufenthaltszweck, Rot-Weiß-Rot – Karte plus
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des T C, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Metin Akyürek, Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.08.2015, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 19 Abs 2 NAG iVm § 13 Abs 3 AVG der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2015 sei er aufgefordert worden, binnen zwei Wochen den Aufenthaltszweck genau zu bezeichnen.
Mit E-Mail-Schreiben vom 03.08.2015 habe er nachstehende Stellungnahme abgegeben:
„... Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2011, 2010/22/0168, Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 19 Abs 1 NAG in der hier anzuwenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 19 Abs. 2 NAG normiert in der Stammfassung:
„Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekanntzugeben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz….“
Die belangte Behörde meint, dass der Beschwerdeführer verschiedene Aufenthaltszwecke angegeben hätte. Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar, hat sich der Beschwerdeführer doch immer ausdrücklich auf den ihm erteilten Befreiungsschein als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger berufen und geltend gemacht hat, dass der ihm zu erteilende Aufenthaltstitel von seinem Zweckumfang her die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulassen müsse. Darauf aufbauend beantragte er primär die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ und in eventu eine unbeschränkte oder beschränkte Niederlassungsbewilligung, die ebenfalls die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.
Sollte die belangte Behörde aber über den ausdrücklichen Zurückweisungsgrund („mehrere Aufenthaltszwecke“) hinaus der Ansicht sein, dass Eventualanträge grundsätzlich nicht gestellt werden dürfen, sieht sich der Gerichtshof zu folgenden Ausführungen veranlasst:
Unzulässig ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs. 2 NAG (neben einem Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben) das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 128) halten dazu fest: „Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualantrüge stellen.“
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Erst nach rechtskräftiger negativer Erledigung über den Hauptantrag ist über den Eventualantrag zu erkennen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041).
Aus diesem Verhältnis von Hauptantrag und Eventualantrag lässt sich aus § 19 Abs. 2 NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag - wie dargelegt - erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein „eindeutiger, laufender Antrag“ im Sinn der zitierten Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich eben nicht um einen „gleichzeitig laufenden weiteren Antrag“, den es zu verhindern gilt.“
Der Antragsteller hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck seines Aufenthaltes die Inanspruchnahme seiner aus dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zustehenden Rechte durch Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei. Der Antragsteller verfügt über einen Befreiungsschein nach § 4c AuslBG und geht derzeit einer Beschäftigung nach. Entgegen der Auffassung der Behörde ist der Antragsteller daher assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; anders wäre es auch nicht denkbar, dass er einen Befreiungsschein nach § 4c AuslBG habe.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Behörde der Ansicht ist, der Antragsteller habe mehrere Aufenthaltszwecke angegeben. Der einzige Aufenthaltszweck liegt darin, seiner unselbstständigen Beschäftigung weiterhin nachgehen zu können.
Im Übrigen ist die Behörde darauf zu verweisen, dass der Erlass des BMI-FW1710/0067-III/4/2012 vom 27. September 2012, genau diesen Fall regelt und auch keine weiteren Zweckangaben voraussetzt. Aus diesem Grund erlaubt sich der Antragsteller die Anregung, anhand der Anordnungen des Erlasses BMIFW1710/0067-III/412012 vorzugehen und den beantragten Titel zu erteilen.
….“
Der angefochtene Bescheid sei mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2011, 2010/22/0168, inhaltlich rechtswidrig. Auch hier habe sich der Beschwerdeführer immer ausdrücklich auf den ihm erteilten Befreiungsschein als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger berufen und geltend gemacht, dass der ihm zu erteilende Aufenthaltstitel von seinem Zweckumfang her die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen müsse.
Aus all den dargelegten Gründen würden gestellt folgende
Anträge
1. Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht
2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben und den beantragten Titel erteilen; in eventu den beantragten Feststellungsbescheid erlassen;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft F einen (formularmäßigen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Zweck seines Aufenthaltes im Sinne des § 19 Abs 2 NAG genau zu bezeichnen. Ihm wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde angekündigt, dass andernfalls sein Antrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.
Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft in diesem Schreiben an, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag den Aufenthaltszweck nicht näher angegeben. Aus dem Antragsformular gehe lediglich hervor, dass er die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstrebe, nicht jedoch die gesetzliche Bestimmung hierzu.
Mit Schreiben vom 03.08.2015 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck seines Aufenthaltes die Inanspruchnahme seiner aus dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zustehenden Rechte durch Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig, es war ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen.
5.1. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach § 19 Abs 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz, einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung.
§ 41 a NAG lautet:
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 1 oder 2 besitzen,
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Mitteilung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Mitteilung gemäß § 20e Abs 1 Z 3 AuslBG vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs 2 gilt sinngemäß.
(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.
(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.
(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs 10)“ nicht zu erteilen ist.
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs 1 oder 56 Abs 1 AsylG 2005,
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs 2 oder 56 Abs 2 AsylG 2005 oder
über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) erreicht wird.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs 4 NAG abgeleitet werden kann
und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11) In den Fällen der Abs 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
5.2. Die Bezirkshauptmannschaft hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid damit begründet, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seinen Aufenthaltszweck zu definieren, was einen Verfahrensmangel in Sinne des § 19 Abs 2 NAG iVm § 13 Abs 3 AVG darstelle, weshalb der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ spruchgemäß zurückzuweisen gewesen wäre.
5.3. Voranzustellen ist, dass im NAG der Rechtsbegriff des „Aufenthaltszweckes“ nicht legal definiert ist.
Aus den Erläuterungen zur Stammfassung des NAG (952 BlgNR GP XXII) ist Folgendes zu entnehmen:
„Die Gestaltung der Aufenthaltstitel soll in der Form erfolgen, dass diese in Niederlassungsbewilligungen, der jeweiligen Kategorie des Aufenthaltszwecks wie „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft, beschränkt, unbeschränkt, ausgenommen Erwerbstätigkeit oder Angehöriger“ entsprechend, weiters in spezifische Aufenthaltstitel, wie „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt Familienangehöriger“ und schließlich in Aufenthaltsbewilligungen für Rotationsarbeitskräfte, Betriebsentsandte, Schüler oder Studenten etc geteilt sind.“ (S 13).
„Die einzelnen Aufenthaltstitel unterscheiden sich hinsichtlich der Aufenthaltsdauer (befristet oder unbefristet) und des Aufenthaltszwecks, der jeweils im Besonderen Teil näher bestimmt wird.
Abs 2 (gemeint des § 8) zählt die fünf möglichen Arten einer Niederlassungsbewilligung auf, die sich durch ihren Aufenthaltszweck voneinander unterscheiden.“ (S 118).
„In der Verordnung des Bundesministers für Inneres sind neben den allgemeinen Daten über den Titelinhaber, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer zur Klarstellung und Abgrenzung des Inhalts der einzelnen Aufenthaltstitel auch ein Katalog über alle Aufenthaltszwecke und ein Katalog über weitere Informationen für die einzelnen Aufenthaltstitel, insbesondere über ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, aufzunehmen.“ (S 119).
Die Materialien zur hier gegenständlichen Bestimmung des § 19 Abs 2 NAG führen aus, dass diese Bestimmung klarstellt, dass einerseits der Grund des beabsichtigten Aufenthalts und andererseits die Identität und nötige Unterlage (Schreibweise im Original) der Behörde bekannt zu geben bzw vorzulegen sind (S 128).
In der NAG-Durchführungsverordnung sind im § 2 Abs 1 Aufenthaltstitel zur Niederlassung aufgezählt, ua unter Z 1 die vom Beschwerdeführer beantragte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus.“
Der Begriff „Aufenthaltszwecke“ findet sich in § 2 dieser Bestimmung
in Abs 2, der zehn Fälle für Aufenthaltszwecke bei einer Aufenthaltsbewilligung normiert;
in Abs 3, gemäß dem der Bezeichnung der Aufenthaltstitel gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen sind;
in Abs 4, nach dem der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsberechtigten des Drittstaatsangehörigen, von dem die Familiengemeinschaft abgeleitet wird, beizufügen sind;
in Abs 5 bei der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber von näher aufgezählten Aufenthaltsbewilligungen abgeleitet sind, bei der neben dem Hinweis auf den Aufenthaltzweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen ist.
Nach § 77 Abs 1 Z 1 NAG ist ua strafbar, wer eine Änderung des Aufenthaltszwecks während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt. Diese Bestimmung würde jedoch, wenn nach Absätzen einer Bestimmung unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltszwecke wären (so die Meinung der Bezirkshauptmannschaft), ins Leere gehen, können doch diese Erteilungsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr geändert werden. Daraus ist abzuleiten, dass nur die jeweiligen Tätigkeiten, zu denen ein Aufenthaltstitel berechtigt, Aufenthaltszwecke im Sinne des NAG sind.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres (zwar ohne normativen Charakter, jedoch als Interpretationshilfe heranziehbar) sind die Aufenthaltszwecke aufgelistet (http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_niederlassung/allgemeine_informati/aufenthaltszwecke.pdf). Unter Punkt I. sind Aufenthaltstitel, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, angeführt. Eine davon ist die vom Beschwerdeführer beantragte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Recht auf Niederlassung und auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang). Nähere Aufenthaltszwecke zu diesem Aufenthaltstitel sind in dieser Auflistung nicht enthalten. Solche sind nur bei anderen Aufenthaltstiteln, wie etwa der Aufenthaltsbewilligung, angeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt (13.12.2011, 2010/22/0168), dass die dortige belangte Behörde meint, dass der dortige Beschwerdeführer verschiedene Aufenthaltszwecke angegeben hätte. Diese Ansicht ist laut Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, hat sich der dortige Beschwerdeführer doch immer ausdrücklich auf den ihm erteilten Befreiungsschein als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger berufen und geltend gemacht, dass der ihm zu erteilende Aufenthaltstitel von seinem Zweckumfang her die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen müsse. Darauf aufbauend beantragte er primär die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“, in eventu andere, die ebenfalls die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen.
5.4. Dem Gesetz ist somit nicht zu entnehmen, die Verpflichtung zur Angabe des Aufenthaltszweckes im § 19 Abs 2 NAG würde auch bedingen, dass ein Antragsteller angeben müsse, aufgrund welcher Absätze des § 41a NAG (der die Ausstellung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ normiert) ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 07.04.2015 in Entsprechung des an ihn ergangenen Verbesserungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.03.2015 - dies wurde vom Verwaltungsgericht übersehen - angegeben, dass Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist. Eine solche ist mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ möglich, unabhängig davon, aufgrund welches Absatzes des § 41a NAG eine solche ausgestellt wird. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, dass er seine Berechtigung zur Erteilung des Aufenthaltstitels aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ableitet. Ebenso hat der Beschwerdeführer (Schriftsatz vom 07.04.2015) angegeben, dass er die Voraussetzung nach Art 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr 1/1980 erfülle.
Da somit die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu Unrecht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
5.5. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen.
Dies ist nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl 09.11.2010, 2007/21/0493), dass im Falle einer Zurückweisung Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehung einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens.
An diesem Grundsatz hat sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert.
Das Verfahren tritt somit in den Stand vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides zurück. Die Bezirkshauptmannschaft wird das Verfahren fortzuführen und zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht.
5.6. Aus verfahrensökonomischen Gründen möchte das Verwaltungsgericht Folgendes festhalten:
Einerseits kann sich ein Aufenthaltsrecht eines Türken in Österreich nicht nur durch die Erfüllung der Bestimmung des Art 6, sondern auch der des Art 7 (Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmers, der die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen) ergeben. Andererseits hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Befreiungsschein, der aufgrund der Bestimmung des § 4c Abs 2 AuslBG ausgestellt wurde (dem Beschwerdeführer wurde aktenkundig ein solcher ausgestellt), keine Bindungswirkung im Aufenthaltsverfahren. Die Bezirkshauptmannschaft muss die Voraussetzungen der Erfüllung der Tatbestände des Art 7 ARB Nr 1/1980 eigenständig überprüfen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 13.12.2011, 2010/22/0168, Aussagen über den Umfang der Pflicht zur Angabe des Aufenthaltszweckes zu einem ähnlichen Sachverhalt gemacht.
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