LVwG V LVwG-1-144/2016-R7

LVwG-1-144/2016-R7State Administrative CourtFeb 25, 2016

Regest

Bettelverbotsverordnung

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-144/2016-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.144.2016.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der V C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.01.2016, Zl X-9-2015/62911, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung (erster Satz) die Wortfolge: „der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr,“ sowie die Wortfolge: „und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen haben.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben entgegen der Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015 am angeführten Ort gebettelt, obwohl dies gemäß der angeführten Verordnung in jenem Gebiet, welches in dem der Verordnung beigelegten Lageplan ausgewiesen ist und einen integrierten Bestandteil des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 bildet, während der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr, des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten verboten ist. Am 11.12.2015 wurde der Christkindlemarkt abgehalten. Sie wurden bereits am 18.11.2015 über das Bettelverbot in Kenntnis gesetzt.

Tatzeit: 11.12.2015, 16:40 Uhr

Tatort: D, gegenüber Rplatz Richtung Mplatz

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF. und

Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00

48 Stunden

§ 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl.

Nr. 1/1987 idgF

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

10,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro110,00

(…)“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht:

„Das Straferkenntnis wird seinem Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung gemäß § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw. vorgelegen haben.

§ 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz lautet:

(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst in das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Art. 10 EMRK - Freiheit der Meinungsäußerung - besagt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Ich habe für mich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. In Art. 10 EMRK steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln „an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig", betonen die Höchstrichter. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe der in Art 10 Abs. 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden werde.

Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, lässt sich auch ableiten, dass stilles Betteln weder die öffentliche Sicherheit noch die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet. Die Verordnung nach § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz, untersagt „nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist"

Das Betteln auf den D Wochenmärkten, Kunsthandwerksmärkten, des Martinimarktes, des Christkindlemarktes und bei Gelegenheitsmärkten im Gebiet des der Verordnung beigelegten Lageplans, als Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder als störender Missstand des örtlichen Gemeinschaftslebens zu bezeichnen, ist nicht verhältnismäßig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich zu den Marktzeiten ca. zehn bettelnde Menschen im genannten Gebiet aufhalten, die, laut Erkenntnis, „still, demütig, auf dem Boden sitzend betteln". Es ist also klar erkennbar, dass hier keinesfalls eine Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes entsteht. Die Anzahl der bettelnden Menschen im Verhältnis zur Anzahl der Marktbesucher auf der im Lageplan genannten Fläche, kann nicht als störender Missstand des örtlichen Gemeinschaftslebens bezeichnet werden.

Ganz offensichtlich kann im vorliegenden Fall von einer Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder einem das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand im Sinne des § 7 Abs. 3 Landes-Sicherheitsgesetz nicht die Rede sein. Die Verordnung ist demnach ohne Rechtsgrundlage beschlossen worden. Zudem schränkt sie mein durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung zu stark ein.“

3. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 11.12.2015 um 16.40 Uhr in D, gegenüber Rplatz, Richtung Mplatz, somit während des Christkindlemarktes (dieser fand im Zeitraum vom 27.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr statt), gebettelt, obwohl dies gemäß der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an dem in Rede stehenden Ort verboten war.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Darüber hinaus wird der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.1. Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertreter der Stadt D vom 12.11.2015 wurde auf der Grundlage des § 7 Abs 3 des Gesetzes über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, verordnet, dass ua während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Gebiet, das im beiliegenden Lageplan, der einen integrierten Bestandteil des Beschlusses bildet, ausgewiesen wird, auch ein nicht unter § 7 Abs 2 Landes-Sicherheitsgesetz fallendes Betteln verboten ist.

Gemäß § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Gemäß § 15 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer ua einer gemäß § 7 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Der Christkindlemarkt fand in D im Zeitraum 27.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 statt. Während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr ist das Betteln zufolge der zitierten Verordnung an dem von der Beschwerdeführerin gewählten Ort (gegenüber Rplatz, Richtung Mplatz) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch das Gebiet des gegenständlichen Tatortes umfasst, verboten. Indem die Beschuldigte an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht.

5.2. Beim Landesverwaltungsgericht sind keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D bezüglich der Verfügung eines Bettelverbotes während der Abhaltung des Christkindlemarktes – entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – entstanden. Mit der Erlassung dieser Verordnung soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Besuch des Christkindlemarktes, somit die Benützung eines öffentlichen Ortes, durch andere Personen ungestört ermöglicht wird.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Hintanhaltung des durch das Betteln hervorgerufenen, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstandes beim Besuch eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes. Diesem Schutzzweck hat die Beschuldigte im konkreten Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Die Beschuldigte war in Kenntnis des bestehenden Bettelverbotes, da sie bereits am 18.11.2015 über das Bettelverbot in Kenntnis gesetzt worden ist. Als Verschuldensform ist daher von Vorsatz auszugehen. Als Milderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen.

Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die als ungünstig gewertet werden, wird die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Geldstrafe für angemessen und geeignet erachtet, diese hinkünftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

7. Die Präzisierung der Tatumschreibung war aufgrund von Konkretisierungsgründen erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vorlag und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

8. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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