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LVwG-318-036/R15-2015•LVwG V LVwG-318-036/R15-2015
LVwG-318-036/R15-2015State Administrative CourtNov 25, 2015
Raumplanung, Wohnungen in Betriebsgebiet Kategorie I, untergeordnet
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der D GmbH, F, vertreten durch die S S S K D Rechtsanwälte GmbH, B, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 15.04.2015, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 26.11.2014, wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Baubewilligung für Umbauarbeiten und Änderung des Verwendungszweckes von im Nordbereich des 1. Obergeschosses des auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, bestehenden Objektes Rweg, F-A, befindlichen Lagerräumen für Wohnzwecke (Umbauten und Einrichtung einer Betriebswohnung) gemäß § 28 Abs 3 des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgF, versagt.
Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 15.04.2015, wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Gebäude die für Wohnungen benötigten Grundflächen und Baumassen jenen der betrieblichen Anlage nicht untergeordnet seien und die beantragte Wohnung somit nicht widmungskonform sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Gemäß § 14 Abs 5 Raumplanungsgesetz seien „Betriebsgebiete Kategorie I“ Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebietes verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I sei die Errichtung von Wohnungen, für die in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Somit seien Wohnungen für den Arbeitgeber als auch für die unselbständig Beschäftigten in diesem Gebiet und sonstige Anlagen, die der Versorgung der arbeitenden Bevölkerung in diesem Gebiet dienen, zulässig. Dabei müssten die für Wohnungen benötigten Grundflächen und Baumassen jenen der betrieblichen Anlage untergeordnet sein. Bei der Bestimmung der untergeordneten Funktionen der Wohnflächen komme es auf die Betriebsanlage in ihrer Gesamtschau, deren konkreter betrieblicher Zweck, deren Nutzung sowie auch auf den im Einzelnen zu ermittelnden Bedarf der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der arbeitenden Bevölkerung an.
Die belangte Behörde stelle unrichtigerweise auf die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelte „80/20 Prozent-Regel“ im Steuerrecht ab. Dabei verkenne diese, dass der zur Betriebsanlage in untergeordneter Funktion stehende Wohnbedarf nicht nach einer starren Regel ermittelt werden dürfe, sondern eben im konkreten Einzelfall der erforderliche Bedarf der sozialen Bedürfnisse der arbeitenden Bevölkerung zu ermitteln sei. Darüber hinaus könne die Rechtsprechung des VwGH betreffend der untergeordneten Bedeutung der betrieblichen bzw privaten Nutzung eines Grundstückes im Bereich des Steuerrechtes auf gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, zumal das Steuerrecht eine gänzlich andere Zielsetzung verfolge, die mit den Zielen der Raumplanung nicht konform sei. Tatsächlich sei zu prüfen, ob die beantragte Änderung in Anbetracht der Erforderlichkeit der Umwidmung wegen Bedarf der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der arbeitenden Bevölkerung gerechtfertigt sei. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Im gegenständlichen Gebäude sowie darüber hinaus im gegenständlichen Betriebsgebiet bestehe dringender Bedarf für Wohnmöglichkeiten im Sinne der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der dort arbeitenden Bevölkerung. In diesem Zusammenhang sei eine Gesamtschau vorzunehmen. Die belangte Behörde habe einfach keine Umwidmung durchführen wollen und als Begründung die steuerrechtliche Grenze auch für das Raumordnungsrecht angenommen.
Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zum Bedarf an Wohnungen der genehmigten Betriebsanlage zu treffen. Ob im gegenständlichen Verfahren die geplanten Betriebswohnungen eine untergeordnete Bedeutung haben, hätte aufgrund der Größe, der Beschaffenheit, der Art sowie des Verwendungszweckes der Betriebsanlage überprüft werden müssen und hätte diesbezüglich ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden müssen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Eingabe vom 14.03.2015 bzw 13.05.2015 hat die D GmbH, F, um die Erteilung der Baubewilligung für Umbauarbeiten und eine Änderung des Verwendungszweckes von im Nordbereich des 1. Obergeschosses des auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, bestehenden Objektes Rweg, F-A, befindlichen Lagerräumen für Wohnzwecke (Umbauten und Einrichtung einer Betriebswohnung) angesucht. Die Bauliegenschaft ist im Flächenwidmungsplan der Stadt F zur Gänze als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie I ausgewiesen.
Im gegenständlichen Betriebsgebäude sind bereits zwei Betriebswohnungen mit einer Gesamtfläche von 174 m² bewilligt. Es bestehen folgende Anteilsverhältnisse der Grundflächen und Baumassen für betriebliche Zwecke (inklusive Vereinszwecke) und für Wohnzwecke:
Grundflächen:
Wohnungen: 174 m² (21,5 %)
Betriebliche Anlage: 635 m² (78,5 %)
Baumassen:
Wohnungen: 435 m³ (19,8 %)
Betriebliche Anlage: 1.758 m³ (80,2 %).
Der gegenständliche Antrag auf Umbau und Verwendungsänderung umfasst eine weitere Betriebswohnung mit einer Wohnnutzfläche von 81 m². Die Anteilsverhältnisse der Grundflächen und Baumassen für betriebliche Zwecke (inklusive Vereinszwecke) und für Wohnzwecke ändern sich dadurch wie folgt:
Grundflächen:
Wohnungen: 255 m² (31,5 %)
Betriebliche Anlage: 554 m² (68,5 %)
Baumassen:
Wohnungen: 638 m³ (36,6 %)
Betriebliche Anlage: 1.105 m³ (63,4 %).
Mit dem eingangs erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 26.11.2014 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs 3 Baugesetz versagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 15.04.2015 gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit unstrittig.
5.1. Gemäß § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs 3 BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
Gemäß § 14 Abs 5 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996 idF Nr 28/2011, sind Betriebsgebiete Kategorie I Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebietes verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie I zum Zweck der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a, b oder c nicht zulässig sind.
Im Motiven-Bericht zur Regierungsvorlage der Novelle des Raumplanungsgesetzes 1996 (8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages) ist zu § 14 Abs 5 und 6 (Betriebsgebiet Kategorie I und Betriebsgebiet Kategorie II) auszugsweise Folgendes angeführt:
„Die Widmung Betriebsgebiet wird … in zwei verschiedene Kategorien geteilt. Beiden Widmungskategorien gemeinsam ist die ausschließliche Nutzung für Betriebsanlagen. Der Begriff „Betriebsanlage“ ist jedoch nicht im engen Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen. …
Ein wesentlicher Unterschied besteht hinsichtlich der Zulässigkeit von sonstigen Anlagen. Im Betriebsgebiet Kategorie I sind sowohl Wohnungen für den Arbeitgeber als auch für die unselbständig Beschäftigten in diesem Gebiet und sonstige Anlagen, die der Versorgung der arbeitenden Bevölkerung in diesem Gebiet dienen, zulässig. Die im Betriebsgebiet Kategorie I zulässigen Wohnungen müssen im räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, in dem die betreffenden Personen beschäftigt sind. … Bei beiden Widmungskategorien müssen die für Wohnungen benötigten Grundflächen und Baumassen jedoch jenen der betrieblichen Anlage untergeordnet sein. …
Die Begrenzung der zulässigen Störwirkung im Betriebsgebiet Kategorie I verfolgt das Ziel, die widmungsgemäße Benutzung der benachbarten Widmungsgebiete sicherzustellen. Die Möglichkeit der Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigten wird einerseits das Ausmaß der zulässigen Belästigungen einschränken, andererseits können die Einwendungen der Betroffenen in diesem Gebiet im Hinblick auf eine möglichst geringe Belastung durch Emissionen nicht jenen im Mischgebiet entsprechen. Auszuschließen sind aber Störungen, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können.“
5.2. Der § 14 Abs 5 zweiter Satz RPG enthält zwei Fälle. Gemäß § 14 Abs 5 zweiter Satz, erster Fall, RPG ist im Betriebsgebiet Kategorie I die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigten zulässig. Nach § 14 Abs 5 zweiter Satz, zweiter Fall, RPG ist im Betriebsgebiet Kategorie I die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Das Kriterium „die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen“ bezieht sich nur auf Gebäude und Anlagen, nicht jedoch auf Betriebswohnungen. Bei der Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigten ist daher nicht zu prüfen, ob diese Wohnungen der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Im gegenständlichen Fall ist die Errichtung (durch Umbau und Verwendungsänderung) einer Betriebswohnung beantragt. Bei der Beurteilung deren Widmungskonformität ist es somit weder erforderlich noch zulässig, eine Prüfung hinsichtlich der Versorgung und der sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung durchzuführen. Es ist daher auch kein Gutachten zur Erhebung dieser Faktoren einzuholen.
Für die Beurteilung der Widmungskonformität und somit der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Umbaus sowie der Verwendungsänderung ist lediglich zu prüfen, ob die gegenständliche Wohnung für in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigte und somit als Betriebswohnung genutzt wird, und ob im betreffenden Gebäude die für Wohnungen benötigten Grundflächen und Baumassen jenen der betrieblichen Anlage untergeordnet sind. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich ist. Es ist daher auch kein Gutachten zur Frage einzuholen, ob durch den beantragten Umbau und die Verwendungsänderung die Grundflächen und Baumassen für Wohnungen im gegenständlichen Objekt jenen der betrieblichen Verwendung untergeordnet sind.
Zur Frage, wie der Rechtsbegriff „untergeordnet“ auszulegen ist sowie ob und gegebenenfalls bis zu welchem (prozentuellen) Ausmaß von „untergeordnet“ gesprochen werden kann, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diversen Rechtsbereichen zu verweisen:
Wie bereits die Berufungsbehörde dargelegt hat, gilt im Steuerrecht als Richtlinie für eine „untergeordnete“ Bedeutung ein Anteil bis zu 20 Prozent. Erreicht der privat genutzte Teil eines Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung, so ist das Gebäude insgesamt dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen. Von einer untergeordneten Nutzung ist dann zu sprechen, wenn diese weniger als 20 Prozent der Nutzung der Gesamtfläche beträgt (VwGH 29.07.1997, 93/14/0062, 10.04.1997, 94/15/0211).
In seinem Erkenntnis vom 19.09.1985, 85/06/0058, hat sich der VwGH mit dem Begriff der „untergeordneten Mengen“ von häuslichen Schmutzwässern in § 4 Abs 2 Vorarlberger Kanalisationsgesetz auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass sich im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Bauwerke („ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen“) die klare Absicht des Gesetzgebers ergebe, Hausabwässer nur dann auszunehmen, wenn sie im Verhältnis zu Stallabwässern oä nicht ins Gewicht fallen, also nur in einem geringfügigen Ausmaß anfallen. Auch bei einem Anfall von Hausabwässern im Ausmaß von 28,5 Prozent könne nicht von häuslichen Schmutzwässern „in untergeordneten Mengen“ zu Stallabwässern gesprochen werden, weshalb zutreffend das Vorliegen dieses Kriteriums verneint wurde (VwGH 20.02.1997, 97/06/0034).
Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Frage der Widmungskonformität der zusätzlichen Betriebswohnung zu beurteilen, ob die damit insgesamt benötigten Grundflächen und Baumassen für Wohnungen jenen der betrieblichen Anlage untergeordnet sind. Wie sich aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, soll die Widmungskategorie Betriebsgebiet I der betrieblichen Nutzung („ausschließliche Nutzung für Betriebsanlagen“) vorbehalten sein. Eine möglichst homogene Nutzung von Betriebsgebieten verfolgt das Ziel, Störungen und Nutzungskonflikte hintanzuhalten. Ausgehend von dieser Zielsetzung ist der Begriff „untergeordnet“ einschränkend zu interpretieren. Wie auch die oben dargestellte Rechtsprechung aus anderen Rechtsbereichen zeigt, kann von „untergeordnet“ jedenfalls dann gesprochen werden, wenn der betreffende Anteil weniger als 20 Prozent beträgt. Ein Anteil von 28,5 Prozent wurde hingegen nicht mehr als „untergeordnet“ qualifiziert (siehe VwGH 20.02.1997, 97/06/0034 im Hinblick auf die dort zu Grunde liegenden Zielsetzungen). Im Hinblick auf die Zielsetzung des Raumplanungsgesetzes, Betriebsgebiete primär der betrieblichen Nutzung vorzubehalten, kann daher im gegenständlichen Fall, bei einem Anteil von 31,5 Prozent hinsichtlich der Grundfläche bzw 36,6 Prozent hinsichtlich der Baumasse, nicht mehr davon gesprochen werden, dass diese für Wohnungen bestimmten Grundflächen und Baumassen jenen der betrieblichen Anlage untergeordnet sind.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Zur Frage, bis zu welchem Ausmaß von Grundflächen bzw Baumassen für Wohnungen gegenüber jenen der betrieblichen Anlage von „untergeordnet“ gesprochen werden kann, gibt es bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zuzulassen war.
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