LVwG V LVwG-1-483/13

LVwG-1-483/13State Administrative CourtJan 17, 2014

Regest

Lenkeranfrage Versand Deutschland Einschreiben nicht abgeholt

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-483/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.483.13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Berufung (seit 01.01.2014: Beschwerde) der R B, D-B B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.03.2013, Zl X-9-2011/38006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als zur Vertretung der A GmbH, nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) zu verantworten, dass es diese Firma, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY sei, unterlassen habe, der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Er-satzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) per e-mail bei der Behörde eingebracht.

3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die A GmbH, D-Bad Bentheim, wurde mit Schreiben vom 05.01.2012 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahr-zeuges binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens jene Person bekanntzugeben, die das gegenständliche Fahrzeug am 30.11.2011 um 09.09 Uhr in D auf der A, Höhe StrKm XY in Fahrtrichtung B gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage wurde über die Post mittels Einschreiben verschickt; dieses Dokument wurde mit dem Vermerk der Deutschen Post „nicht abgeholt“ an die Behörde retourniert.

Daraufhin wurde die Beschuldigte mit Schreiben vom 29.02.2012 von Seiten der Behörde aufgefordert, sich zu folgender Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen: „Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt (D, A, Höhe StrKm XY, Fahrtrichtung B) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h am 30.11.2011 um 09.09 Uhr überschritten (Fahrzeug: XY). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“. Als übertretene Verwaltungsvorschrift wurde der § 52 lit a Z 10a StVO angeführt. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde ebenfalls über die Post mittels Einschreiben verschickt; auch dieses Dokument wurde mit dem Vermerk der Deutschen Post („nicht abgeholt“) an die Behörde retourniert.

In weiterer Folge kam es zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 18.03.2013; dieses Erkenntnis wurde laut Zustellungsurkunde am 16.05.2013 durch Einlegen (in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten) zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und ist unbestritten.

4. Nach § 103 Abs 2 KFG idF BGBl I Nr 94/2009 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG idF BGBl I Nr 94/2009 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.1. Auch wenn die Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138).

Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkungen der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (VwGH 26.02.2003, 2000/03/0035).

5.2. Gemäß § 11 Abs 1 des Zustellgesetzes idF BGBl I Nr 137/2001 sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Nach Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, werden Schriftstücke ua in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichi-schen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.

Zufolge des § 3 Abs 1 des (deutschen) Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) übergibt die Behörde, sofern durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden soll, der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Im Fall des § 181 Abs 1 ZPO kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Abs 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs 1 Satz 3 ZPO sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden (§ 3 Abs 2 VwZG).

Gemäß § 181 Abs 1 ZPO ist, sofern die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt wird, das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Türe der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden (§ 181 Abs 2 dt ZPO).

Nach § 4 Abs 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs 2 VwZG).

6. Gemäß Art 3 des bereits oben zitierten Staatsvertrages, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.

Wie sich aus § 4 Abs 2 VwZG ergibt, gilt ein Dokument dann nicht als zugestellt, wenn dieses tatsächlich – so wie im gegenständlichen Fall – nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG laut dem im Akt befindlichen Rückschein nicht zugegangen ist (bzw deren Zugang jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann). Nach den Vorschriften des VwZG bzw der dt ZPO wurde lediglich das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis vom 18.03.2013 mit einer Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG zugestellt, nicht aber die hier maßgebliche Lenkeranfrage. Da kein Nachweis über eine erfolgte Zustellung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Lenkeranfrage gelte als zugestellt. Somit kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG verstoßen. Angesichts dessen war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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