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LVwG-2025/50/0010-22•LVwG T LVwG-2025/50/0010-22
LVwG-2025/50/0010-22State Administrative CourtJul 27, 2026
Antragseinschränkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Mag. Schreier anlässlich der Beschwerde vom 09.12.2024 des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 14.11.2024, ***, betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz,
zu R E C H T:
1. Aus Anlass der Beschwerde vom 09.12.2024 wird aufgrund der Antragseinschränkung vom 26.05.2026, ergänzt durch Schreiben vom 22.06.2026, die im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14.11.2024, ***, erteilte Straßenbaubewilligung im Umfang der Teilflächen der Grundstücke Nr **1 in EZ ***, KG *** Y; Nr **2 in EZ ***, KG *** Y; Nr **3 in EZ ***, KG *** Y, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
den B E S C H L U S S:
1. Die Beschwerde vom 09.12.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 erteilte die belangte Behörde dem Land Tirol, Abteilung CC (Antragstellerin), im Spruchpunkt I. die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Ausbau DD, Bauabschnitt 1“ im Zuge der EE von km 7,03 bis km 7,82 unter Zugrundelegung des straßenrechtlichen Einreichprojektes vom 16.08.2022 nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. festgelegten Auflagen.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer als vom Bauvorhaben betroffener Eigentümer der Grundstücke Nr **1 in EZ ***, KG *** Y; Nr **2 in EZ ***, KG *** Y, und Nr **3 in EZ ***, KG *** Y, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2026, ergänzt durch Schreiben vom 22.06.2026, schränkte die Antragstellerin ihren ursprünglichen und dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 zugrundeliegenden Antrag vom 16.08.2022, ***, ein, indem die Teilflächen der Grundstücke Nr **1 in EZ ***, KG *** Y; Nr **2 in EZ ***, KG *** Y; Nr **3 in EZ ***, KG *** Y, nicht mehr beansprucht werden. Die Antragstellerin führte begründend aus, dass nach zahlreichen Einigungsversuchen keine Einigung mit Herrn AA erzielt werden konnte.
Mit E-Mail vom 24.06.2026 teilte der straßenbautechnische Amtssachverständige über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, das durch die Antragseinschränkung verbleibende Projekt sei geeignet vom Verkehr, für den sie gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspreche den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Insbesondere könne festgehalten werden, durch die Projektänderung werde dennoch der Bestand verbessert und die Sicherheit der Fußgänger wesentlich erhöht. Die allgemeinen im § 37 Abs 1 lit a, b und c Tiroler Straßengesetz angeführten Erfordernisse seien aus straßenbautechnischer Sicht erfüllt.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und ist unstrittig.
III.Erwägungen
Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Aufgrund der erfolgten Antragseinschränkung vom 26.05.2026, ergänzt durch Schreiben vom 22.06.2026, sind die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Grundstücke Nr **1 in EZ ***, KG *** Y; Nr **2 in EZ ***, KG *** Y; Nr **3 in EZ ***, KG *** Y, nicht mehr vom Bauvorhaben betroffen. Unter Verweis auf die straßenbautechnische Stellungnahme vom 24.06.2026 erweist sich dieser Antrag auch unter Einbeziehung der Antragseinschränkung vom 26.05.2026 als gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz genehmigungsfähig.
Es war folglich aufgrund der Antragseinschränkung vom 26.05.2026, ergänzt durch Schreiben vom 22.06.2026, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 erteilte Straßenbaubewilligung im Umfang der Teilflächen der Grundstücke Nr **1 in EZ ***, KG *** Y; Nr **2 in EZ ***, KG *** Y; Nr **3 in EZ ***, KG *** Y, ersatzlos zu beheben (Erkenntnis) und die Beschwerde vom 09.12.2024 mangels Parteistellung, da die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr **1 in EZ ***, KG *** Y; Nr **2 in EZ ***, KG *** Y; Nr **3 in EZ ***, KG *** Y, nicht mehr vom Bauvorhaben umfasst sind (§ 43 Tiroler Straßengesetz), als unzulässig zurückzuweisen (Beschluss).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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