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LVwG-2026/47/0814-8•LVwG T LVwG-2026/47/0814-8
LVwG-2026/47/0814-8State Administrative CourtJul 20, 2026
Erfüllungspflicht Integrationsvereinbarung<br/>persönliche Lebensumstände<br/>unwillig <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.07.2026, Zl LVwG-2026/47/0814-7, mit Euro 79,50 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am 12.11.2025 einen Zusatzantrag gemäß § 9 Abs 2 IntG ein. Beantragt wurde, die Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs 1 IntG nochmals um 12 Monate zu verlängern.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 9 Abs 2 IntG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin keine substantiierten Gründe vorgebracht habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfolgreich zu absolvieren. Der Besuch des Deutschkurses sei für die Erfüllung von Modul 1 auch nicht zwingend vorgesehen und es stehe der Antragstellerin jederzeit frei, im Selbststudium die deutsche Sprache zu erlernen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.03.2026, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin erstmalig am 21.11.2024 die Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht gemäß §9 9 Abs 2 IntG beantragt habe, wobei diesem Antrag mit Bescheid vom 25.11.2024 stattgegeben worden sei. Die Gründe für den gegenständlichen Antrag seien dieselben gewesen wie beim Antrag vom 21.11.2024. Sie habe die familiäre finanzielle Verantwortung auch für ihre Mutter, welche nach wie vor chronisch krank sei und daher laufend Medikamente und medizinische Versorgung benötige, und für die Familie ihrer Schwester im Kosovo mitzutragen. Daher müsse sie ganztags arbeiten. Sie arbeite nach wie vor bei CC im DD und verdiene monatlich ca Euro 1.700,00. Sie müsse oft einspringen, wenn zu wenig Personal zur Verfügung stehe. Auch während des letzten Jahres habe sie ganztags arbeiten müssen, um ihr Leben in Österreich und das ihrer Angehörigen im Kosovo zu finanzieren. Sie habe trotzdem neben ihrer Arbeite privat versucht, Deutsch zu lernen, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten keinen regelmäßig stattfindenden Deutschkurs besuchen habe können.
Sie sei am 23.05.2025 zur Deutschprüfung A2 angetreten, habe aber nur in der Kategorie „Sprechen“ die erforderlichen Punkte erzielen können. In weiterer Folge habe sie sich zu einem Deutschkurs anmelden wollen. Diese seien aber über Monate ausgebucht gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass für sei aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtung und anschließend wegen der Nichtverfügbarkeit von Kursplätzen ein Integrationskurs nicht erreichbar gewesen sei, was gleich zu beurteilen sei, wie die von der belangten Behörde herangezogene „mangelnde physische Erreichbarkeit“. Ohne Kurs sei es ihr offenbar nicht möglich, Deutsch zu lernen, um die Integrationsprüfung zu bestehen. Daher sei der Hinweis der belangten Behörde, dass der Besuch eines Deutschkurses für die Erfüllung von Modul 1 nicht zwingend vorgesehen sei, entbehrlich.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 6).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie ist im Dezember 2022 nach Österreich gekommen. Auf Antrag vom 23.06.2021 wurde ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs 1 Z 2 NAG erteilt. Im Rahmen der Erteilung des Erstaufenthaltstitels unterfertigte die Beschwerdeführerin die Integrationsvereinbarung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2024 auf Verlängerung der Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs 2 Integrationsgesetz um zwölf Monate stattgegeben. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr den beschwerdegegenständlichen Antrag einbrachte.
Die Beschwerdeführerin geht einer Vollzeitbeschäftigung bei der EE nach. Sie ist in der CC-Filiale im DD in Z als Reinigungskraft beschäftigt. Dort hat sie fixe Arbeitszeiten. Sie arbeitet immer Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag. Dienstag und Sonntag sind ihre freien Tage. Mit ihrem Arbeitgeber wurde vereinbart, dass sie Dienstag frei hat, um einen Deutschkurs zu besuchen.
Die Beschwerdeführerin arbeitet täglich acht Stunden. Nach der Arbeit ist sie immer sehr müde, geht nach Hause und muss sich um den Haushalt kümmern.
Die Beschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs, brach diesen aber ab. Der Deutschkurs fand in Z statt und war fußläufig in 30 Minuten von ihrem Wohnort zu erreichen. Sie brach den Kurs ab, weil es ihr zu aufwendig war, dort hinzukommen.
In der Arbeit spricht die Beschwerdeführerin nur sehr wenig Deutsch. Zu Hause spricht sie mit ihrem Ehegatten Albanisch. Sie versuchte sich kurzzeitig Deutschkenntnisse auf einem anderen Weg anzueignen, aber auch das war ihr neben der Arbeit zu anstrengend.
Die Beschwerdeführerin unterstützt mit ihrem Einkommen ihre Familie im Kosovo. Ihre Mutter und ihre Schwester leben im Kosovo. Die Schwester hat drei Kinder und ist verheiratet. Ihre Schwester arbeitet nicht und der Ehegatte der Schwester arbeitet nur sporadisch.
Die Beschwerdeführerin ist am 23.05.2025 zur Integrationsprüfung A2 angetreten, hat diese aber nicht bestanden. Lediglich im Bereich „Sprechen“ erlangte sie die erforderlichen Punkte.
Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass sie sich mit dem Unterfertigen der Integrationsvereinbarung verpflichtet hat, Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Reverenz-Rahmen für Sprachen anzueignen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass sie am 09.12.2022 die Integrationsvereinbarung unterfertigt hat.
Die Feststellungen zur bisherigen nicht bestandenen Integrationsprüfung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung.
Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und deren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Von der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass sie am Dienstag ihren freien Tag hat und dies mit dem Arbeitgeber für den Besuch eines Sprachkurses so vereinbart wurde. Sie schilderte außerdem, dass sie keinen Kurs besucht und sich aktuell nicht auf andere Art Deutschkenntnisse aneignet, weil sie nach der Arbeit zu müde ist und sich auch um den Haushalt kümmern muss.
Die Ausführungen zur Unterstützung ihrer Familie im Kosovo waren glaubwürdig und nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin außerdem dar, dass der letzte Deutschkurs von ihr abgebrochen wurde, weil es ihr zu aufwendig war, 30 Minuten zum Kurs zu gehen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 42/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Modul I der Integrationsvereinbarung
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
V.Erwägungen:
Beschwerdegegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung vom 12.11.2025, welcher mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Gemäß § 9 Abs 2 IntG haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen.
Der Beschwerdeführerin wurde erstmals im Dezember 2022 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) nach § 46 Abs 1 Z 2 NAG erteilt. Dabei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2 NAG, für welchen gemäß der zuvor zitierten Bestimmung die Erfüllungspflicht der Integrationsprüfung besteht.
Gemäß § 9 Abs 2 IntG kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht übersteigen.
Unter den persönlichen Lebensumständen sind alle relevanten Vorbringen des Drittstaatsangehörigen zu verstehen und nicht etwa nur Umstände, die für die Prüfung gemäß Art 8 EMRK relevant sind. Zu denken ist hier etwa an den sozikulturellen Hintergrund der Personen, oder die Frage nach dem Bildungshintergrund bzw wie lange es her ist, dass die konkrete Person eine Prüfung bestehen musste, aber auch etwa an Prüfungsangst oder Lernschwäche der betreffenden Drittstaatsangehörigen (Bleckmann/Czech/Peyrl, NAG, 3. Auflage, § 9 IntG). Zu den persönlichen Lebensumständen, die eine Verlängerung rechtfertigen zählen zB eine Schwangerschaft mit auftretenden medizinischen Problemen, eine vorübergehende Erkrankung oder auch die Nichterreichbarkeit eines Deutschkurses innerhalb einer zumutbaren Wegzeit.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie Vollzeit arbeiten geht, um ihre Familie im Kosovo unterstützen zu können. Sie legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar, dass sie zwar Vollzeit arbeite, aber jede Woche einen fixen freien Tag hat. Es wurde sogar mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass sie einen fixen freien Tag hat, um einen Deutschkurs zu besuchen.
Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Ausführungen, dass sie nach der Arbeit immer zu müde sei, um Deutsch zu lernen und sich ja auch um den Haushalt kümmern müsse, nichts zu gewinnen. Diese Gründe stellen keine persönlichen Lebensumstände im Sinn des § 9 Abs 2 IntG dar, welche eine Verlängerung rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin ist nunmehr seit dreieinhalb Jahren in Österreich wohnhaft. Sie arbeitet hier. Es wurde ihr die Frist für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung einmal verlängert und sie ist innerhalb dieser Zeit erst einmal zu einer Prüfung angetreten, welche sie nicht bestanden hat. Ein Deutschkurs wurde von der Beschwerdeführerin außerdem abgebrochen, da es ihr zu aufwendig war diesen zu Fuß in 30 Minuten zu erreichen.
Das Beschwerdevorbringen geht jedenfalls zur Gänze ins Leere, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme auch darlegte, dass es ihr am Willen fehle.
Aus alledem ergibt sich, dass die Gründe für die Verlängerung der Erfüllungspflicht bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
Die belangte Behörde hat dem verfahrensgegenständlichen Antrag sohin zurecht nicht stattgegeben und die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 war erforderlich und die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennote vom 29.06.2026 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 16.07.2026, Zl LVwG-2026/47/0814-7, wurden die Gebühren der Dolmetscherin mit Euro 79,50 bestimmt und die Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs 1 IntG den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im Integrationsgesetz keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichem Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Prüfung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantworten werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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