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LVwG-2025/47/2541-8•LVwG T LVwG-2025/47/2541-8
LVwG-2025/47/2541-8State Administrative CourtJul 20, 2026
Verlassen Versammlung<br/>Ersatzfreiheitsstrafe<br/>Vorhaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage 0 Stunden auf 1 Tag und 5 Stunden herabgesetzt wird. Die erlittene Vorhaft von 8 Stunden 20 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die zu verhängende Strafe im Ausmaß von Euro 34,44 angerechnet, sodass eine Geldstrafe von Euro 85,56 verhängt wird.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.09.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:
„Datum/Zeit:08.03.2025, 13:07 Uhr - 08.03.2025, 13:35 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben als Teilnehmerin der nicht angemeldeten Versammlung gegen das Thema „Marsch für das Leben“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 13:07 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 13:35 Uhr am Versammlungsort verbleiben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€120,00
7 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I NR. 63/2017
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: 0 Tag(e) 8 Stunde(n) 20 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 126,05“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 08.10.2025, in der ausgeführt wurde, dass sich der im Akt angegebene Sachverhalt nicht wie beschrieben zugetragen habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie für den Fall der Nichtstattgabe ihrer Beschwerde in eventu eine Strafmilderung.
Am 03.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu LVwG 2025/47/2541, LVwG-2025/12/2542 und LVwG-2025/14/2771 mit Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin zu LVwG-2025/47/2541 AA sowie der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/14/2771 BB sowie die Zeugin CC einvernommen. Beweis wurde außerdem aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in vier Videodateien.
II.Sachverhalt:
Am 08.03.2025 nahmen in Y ca 300 Personen an einer nicht angemeldeten Gegendemonstration zum „Marsch für das Leben“ teil. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Banner hoch („Hölle heiß machen“, „Zusammen gegen den Faschismus“) und skandierten laut („Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine“, „Alerta, Alerta, Antifaschista“ etc). Im Bereich Adresse 2 führten mehrere Personen eine Sitzblockade durch, um die Marschroute der angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ zu blockieren.
Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Gegendemonstration teil. Die Versammlung wurde von der Behördenvertreterin um 13:07 Uhr aufgelöst. Die Versammlungsteilnehmer wurden mehrmals und deutlich wahrnehmbar aufgefordert, den Versammlungsort sofort zu verlassen. Die Auflösung der Versammlung wurde von den Teilnehmern zur Kenntnis genommen. Mehrere Versammlungsteilnehmer nutzten diese Möglichkeit und verließen die Versammlung freiwillig. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung, den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung zu verlassen nicht nach und wurde daher um 13:35 Uhr festgenommen.
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zeigte die Beschwerdeführerin keine Einsicht oder Reue hinsichtlich ihres Verhaltens und betonte, wie wichtig ihr Vorgehen für sie gewesen ist.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Zeit, der Ort, die Teilnehmerzahl und die näheren Umstände zur unangemeldeten Gegendemonstration ergeben sich bereits aus der Anzeige des SPK Y vom 21.05.2025, ***.
Die Teilnahme an der Versammlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Außerdem ist deren Teilnahme auf den vorgezeigten Videos auch deutlich erkennbar. Darauf ist auch deutlich zu sehen, dass die Beschwerdeführerin um ca 13:35 Uhr festgenommen wurde
Von der Behördenleiterin wurde die Auflösung der Versammlung um 13:07 Uhr glaubwürdig dargetan. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Auf den Videosequenzen über den Zeitraum bis zur Festnahme des Beschwerdeführers um 13:35 Uhr ist immer wieder deutlich vernehmbar, dass die Versammlungsteilnehmer von der Behördenleiterin über ein Megaphon informiert worden sind, dass die Versammlung aufgelöst worden ist und die Versammlungsteilnehmer aufgefordert worden sind, die Versammlung sofort zu verlassen.
Die Feststellung, dass mehrere Teilnehmer nach der Auflösung der Versammlung den Versammlungsort verlassen haben, stützt sich auf die vorgezeigten Videosequenzen, auf welchen dies klar und deutlich zu erkennen war.
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung nicht verlassen hat. Dies ist auch auf den Videos zu sehen und im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin außerdem aus: „Es war mir sehr wichtig, an diesem 8. März dort vor Ort zu sein. Es ist eben ein ganz besonderer Tag, es ist ein internationaler feministischer Kampftag. Es ist immer wichtig, für Frauenrechte aufzutreten, aber an diesem Tag ist es ganz besonders wichtig. Ich wollte mich eben aktiv gegen diesen Marsch fürs Leben dagegen äußern. Das waren damals fundamentale Kräfte, die dort aufgetreten sind. Ich bin stolz darauf, dass ich das gemacht habe. Ich bin stolz auf alle, die das gemacht haben und es freut mich, dass so viele Leute vor Ort waren.“
Auf die Frage ob sich die Beschwerdeführerin auf den Videos wiedererkannt hat, gab sie Protokoll: „Ich habe jetzt nicht so genau auf mich geschaut. Ich habe mir eher das so angeschaut, weil ich es cool fand, dass da so viele Leute dabei waren.“ Auch im Rahmen ihrer Schlussäußerung wurde von der Beschwerdeführerin noch einmal verdeutlicht, dass sie sich nicht davon distanziert, für ihr Meinung eingestanden zu sein und es im Gegenteil, wichtig und rechtens findet.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953 (§ 14), idF BGBl I Nr 50/2012 (§19) lauten auszugsweise wie folgt
„§ 14.
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19.
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen:
Bei der gegenständlichen Gegendemonstration am 08.03.2025 in Y zur angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ handelt es sich zweifelsfrei um eine nicht angemeldete Versammlung im Sinne des VersG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl zB VfSlg 20.610/2023) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988, VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022 ua).
Im gegenständlichen Fall haben ca 300 Personen, darunter die Beschwerdeführerin, an einer nicht angemeldeten Gegendemonstration in Y zum „Marsch für das Leben“ teilgenommen. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Banner hoch („Hölle heiß machen“, „Zusammen gegen den Faschismus“) und skandierten laut („Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine“, „Alerta, Alerta, Antifaschista“ etc). Im Bereich Adresse 2 führten mehrere Personen eine Sitzblockade durch, um die Marschroute der angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ zu blockieren.
Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion mit dem gemeinsamen Zweck, für Frauenrechte einzutreten und sich aktiv gegen den von Abtreibungsgegnern organisierten „Marsch für das Leben“ zu positionieren, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) sind für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG drei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Das durchgeführte Beweisverfahren brachte zweifelsfrei hervor, dass die Auflösung der Versammlung durch die Behördenvertreterin erfolgte und den Versammlungsteilnehmern laut und verständlich kundgetan wurde. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.
Die zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführerin leistete der mehrmals ausgesprochenen Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Erst durch ihre Festnahme konnte bewirkt werden, dass sie die Versammlung verlässt.
Sie hat damit den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Übertretung verwirklicht.
Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin, die zuletzt sogar vom Verhandlungsort zwangsweise verbracht werden musste, obwohl sie die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wahrgenommen hat, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen. Mit ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung manifestierte die Beschwerdeführerin ihr vorsätzliches Handeln und stellte dies nicht in Abrede.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 19 VersG eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vorsieht. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG verhängt. Das sind knapp 17 % der Höchststrafe und die Strafe wurde damit im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts erachtet das Landesverwaltungsgericht als nicht unerheblich. Mit dem Versammlungsgesetz ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auch der Schutz der Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte anderer verbunden, darunter insbesondere die Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Die Intensität der Beeinträchtigung ist nicht unerheblich, da durch die Sitzblockade die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung „Marsch für das Leben“ behindert wurde.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werden, erschwerend war das Ausmaß des Verschuldens, nämlich die vorsätzliche Tatbegehung, zu berücksichtigen.
Nach Abgaben der Beschwerdeführerin bezieht sie derzeit ein Einkommen von Euro 734,00. Es ist sohin von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und insbesondere aus general-, aber auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen, und die Beschwerdeführerin – welche keine Einsicht zeigte – von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Im Hinblick auf das in Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot erscheint bei einer verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen unverhältnismäßig hoch, sodass im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 VersG eine entsprechende Herabsetzung auf 1 Tag und 5 Stunden geboten erscheint.
Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 08.03.2025 um 13:35 Uhr festgenommen und am selben Tag um 21:55 Uhr wieder entlassen wurde (Haftdauer: 8 Stunden 20 Minuten).
Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind gemäß § 19a VStG auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung erlitten hat (Z 2).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 19a Abs 1 VStG auf die „zu verhängende Strafe“ abstellt, während § 64 Abs 2 VStG bei der Festsetzung der Verfahrenskosten von der „verhängten Strafe“ spricht. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Anrechnung der Vorhaft der Festsetzung der Verfahrenskosten vorgelagert ist und normiert insoweit einen sukzessiven Berechnungsvorgang. Demnach hat zunächst die Anrechnung der Vorhaft zu erfolgen, während sich die Festsetzung der Verfahrenskosten am danach verbleibenden Strafbetrag zu orientieren hat.
Die am 08.03.2025 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 8 Stunden 20 Minuten (das sind 28,7 % der nunmehr festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden) wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von Euro 34,44 (28,7 % der verhängten Geldstrafe) angerechnet. Es wird sohin nach Anrechnung der Vorhaft eine Geldstrafe von Euro 85,56 verhängt.
Die Kosten im verwaltungsbehördlichen Verfahren sind daher mit Euro 10,00 neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).
§ 19 VersammlG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe („Arrest bis zu sechs Wochen“) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen.
Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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