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LVwG-2026/43/0607-24•LVwG T LVwG-2026/43/0607-24
LVwG-2026/43/0607-24State Administrative CourtJul 14, 2026
Benützungsuntersagung Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerden des AA und der BB, vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.01.2026, GZ *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.)
I.Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ *** und ***, zugestellt am 28.01.2026, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) dem Herrn AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer bzw die beschwerdeführenden Parteien) und der Frau BB (im Folgenden: die Beschwerdeführerin bzw die beschwerdeführenden Parteien) jeweils mit sofortiger Wirkung die Benützung der Wohnung mit der Adresse 2, **** Y, als Freizeitwohnsitz.
a)Begründung des bekämpften Bescheids
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 30.09.2021 Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 in der Adresse 2, erworben hätten. Dieses Haus sei baurechtlich mit dem Verwendungszweck „Wohnen“ bewilligt worden. Dem Melderegisterauszug vom 23.01.2026 zufolge werde die Wohnung seit dem 03.10.2022 vom Beschwerdeführer als Nebenwohnsitz und von der Beschwerdeführerin als Hauptwohnsitz genutzt. Das Ehepaar würde über einen weiteren Wohnsitz in der Adresse 3, ***** X verO. Der Beschwerdeführer sei selbständig als Fuhrunternehmer tätig und die Betriebsstätte befinde sich ebenfalls in X. Die Beschwerdeführerin beziehe ihre Rente in Deutschland. In Österreich seien auf beide Beschwerdeführer keine Fahrzeuge zugelassen. In Deutschland seien jedoch sämtliche Fahrzeuge auf die Firma des Beschwerdeführers zugelassen. Das Ehepaar besitze in Deutschland mehrere Liegenschaften (2 Häuser). Der Beschwerdeführer habe am 07.02.2025 einen Skiunfall erlitten.
Zwischen 25.02.2025 und 24.05.2025 hätten insgesamt 12 Kontrollen stattgefunden, lediglich bei zwei dieser Kontrollen, nämlich am 21.04.2025 und am 27.04.2025, seien die Beschwerdeführer angetroffen worden. Darüber hinaus würden die konkreten Stromverbrauchsdaten für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 angeführt, aus denen sich pro Jahr ein durchschnittlicher Stromverbrauch von etwa 3,5 bis 4 kWh/Tag ergeben würde. Dieser Verbrauch läge weiter unter dem Durchschnittsverbrauch für 2 Personen.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.07.2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, einen beiliegenden Fragebogen auszufüllen. In diesem Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes:
„Wie lange halten sie sich an den jeweiligen Wohnsitzen in und außerhalb Österreichs auf (ungefähre Anzahl von Tage im Kalenderjahr?) Deutschland ca 180 Tage und Österreich ca 180 Tage
Welche Wohnsitze in und außerhalb Österreichs nutzen sie auch für Freizeit- und Erholungszwecke? Österreich
An welchem Wohnsitz haben Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen? Deutschland
Wo entrichten Sie Ihre Steuern von Einkommen und Ertrag? Deutschland“
Das Ehepaar habe im Fragebogen sowie der Beschwerdeführer nochmals bei der Besprechung am 10.12.2025 angegeben, die Wohnung bislang überwiegend nicht als Lebensmittelpunkt zu nutzen. Dies sei erst künftig geplant, insbesondere nach Eintritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Erst mit Einschaltung eines Rechtsanwalts werde nun eine völlig andere Argumentation vorgebracht. Auf das Wesentliche zusammengefasst liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland und nicht in Y.
Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
b)Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, dass das Unterbleiben umfassender Beweisaufnahmen wie etwa die Prüfung der Karte des Recyclinghofes und die Einsichtnahme in die Bestätigung der stationären Aufenthalte, einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter in Deutschland pflege, sei unrichtig, da ihre Mutter vor 42 Jahren verstorben sei.
Der Beschwerdeführer habe am 07.02.2025 einen schweren Skiunfall mit massiven Verletzungen erlitten und habe sich vom 07. bis 10.02.2025 stationär im Bezirkskrankenhaus Z aufgehalten. Aufgrund des Umstandes, dass in Tirol keine medizinische Einrichtung in der Lage gewesen sei, die notwendigen Operationen durchzuführen, sei der Beschwerdeführer in das Klinikum W überstellt worden. Dort habe er sich in der Zeit vom 10.02.2025 bis 09.04.2025 aufgehalten. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.02.2025 bis 24.05.2025 nur bei zwei von 12 Kontrollen angetroffen worden. Nach der Entlassung aus dem Klinikum W seien beide Beschwerdeführer in das genannte Objekt zurückgekehrt.
Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls drei bis vier Tage pro Woche, wenn nicht öfter, an der betreffenden Adresse aufhältig, da es sich um ihren Lebensmittelpunkt handle. Auch der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt dort und selbst, wenn es sich nicht um seinen Lebensmittelpunkt handeln würde, diene sein Aufenthalt dazu, seine Ehegattin zu besuchen, was per se seinen Freizeitwohnsitz ausschließe.
Bezüglich des Stromverbrauchs wird ausgeführt, dass die gegenständliche Wohnung mit LEDs ausgestattet sei und die Warmwasseraufbereitung über die zentrale Heizung erfolge, nicht über einen Boiler.
In der Beschwerde wurden folgende Beweisanträge gestellt:
Einsichtnahme Unterlagen zum Krankenaufenthalt
Einsichtnahme in Aufenthaltsaufzeichnungen
Einsichtnahme in Rechnungen A1 (Festnetzanschluss)
Einsichtnahme in Bankunterlagen (Konto Sparkasse Z AG)
Befragung der beiden Beschwerdeführer
Auswertung der Karte zum Recyclinghof
Zeugeneinvernahme DD, Adresse 2, **** Y
Zeugeneinvernahme EE, ebendort
Zeugeneinvernahme FF, Adresse 4, **** Y
Zeugeneinvernahme GG, Adresse 5, **** V
Zeugeneinvernahme JJ, Per Adresse GG
Zeugeneinvernahme KK, LL, Adresse 6, **** U
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Meritorische Entscheidung durch das LVwG
in eventu: ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids und Einstellung des Verfahrens
Mit Eingabe vom 04.05.2026 erstatteten die beschwerdeführenden Parteien ein weiteres Vorbringen und legten hierzu Urkunden vor:
Bei dem als Zeugen namhaften FF handle es sich um einen Nachbarn an der gegenständlichen Anschrift. Zu den Zeugen JJ/KK, den Betreibern der LL in U, bestehe eine „innige Freundschaft“, der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen sogar ersucht worden, Firmpate der JJ zu werden. Durch die Einvernahme dieser Zeugen solle ua die soziale Integration der beschwerdeführenden Parteien dargelegt werden.
Es sei den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, online die Daten des Recyclinghofs abzurufen.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Gesundheitszustandes vermehrt ärztliche Termine wahrnehmen müssen, weshalb die beschwerdeführenden Parteien in dieser Zeit seltener an der gegenständlichen Adresse anzutreffen gewesen seien. Es werde weiterhin bestritten, dass ein Freizeitwohnsitz vorliege.
Die Kontrollen würden einen massiv in das tägliche Leben der Beschwerdeführer eingreifenden Umfang annehmen; so sei am 25.04.2026 nachts gegen 22:30 Uhr eine Kontrolle erfolgt.
Die beschwerdeführenden Parteien legten Unterlagen vor (lt Verzeichnis):
Auszüge der Kalender 2023, 2024, 2025 sowie auszugsweise 2026
Konvolut an Belegen 2026
Konvolut an Rechnungen (A1, Hausverwaltung)
Kontoauszüge der letzten Jahre (Sparkasse Schwaz)
Abrechnung Bergekosten
Arztbrief Bezirkskrankenhaus Z
Schreiben Klinikum W (Aufenthalt)
vorläufiger Entlassungsbericht Passauer Wolf
Arztbericht Klinikum W
Terminvergabe Gesundheitszentrum NN (x2)
Termin OO
Termin PP
Laufzettel Klinikum W
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Die Beschwerdeführer haben mit Kaufvertrag vom 30.09.2021 Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 in der Adresse 2, erworben. Für dieses Haus wurde baurechtlich der Verwendungszweck „Wohnen“ bewilligt. Ein Bescheid nach § 13 Abs 3 TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß Abs 8 leg cit liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist dort seit 03.10.2022 mit Nebenwohnsitz gemeldet, die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz. Beide Beschwerdeführer verO über einen Wohnsitz an der Adresse 3 in X und besitzen in Deutschland ein Wohnhaus sowie eine gewerbliche Immobilie. X liegt in Bayern, nördlich von TT.
Der Beschwerdeführer ist selbständig als Fuhrunternehmer tätig und die Betriebsstätte befindet sich ebenfalls in X, wobei in den letzten Jahren der Betrieb stetig heruntergefahren wurde. Er beabsichtigt zum 01.10.2026 in Rente zu gehen Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jänner 2025 Rente in Deutschland. In Österreich sind auf beide Beschwerdeführer keine PKWs zugelassen. In Deutschland sind jedoch auf die Firma des Beschwerdeführers mehrere Fahrzeuge zugelassen.
Beide Beschwerdeführer zahlen ihre Steuern in Deutschland und sind in Deutschland sozialversichert. Familiäre Nahebeziehungen zu Y liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist allerdings Firmpate der Tochter der befreundeten Familie JJ/KK, welche die „LL“-Alm im Schigebiet U betreibt.
Der Beschwerdeführer erlitt am 07.02.2025 einen schweren Skiunfall und befand sich vom 07.02. bis 10.02.2025 in stationäre Behandlung im Bezirkskrankenhaus Z. Über die Reiseversicherung des Beschwerdeführers erfolgte ein liegender Heimtransport ins Klinikum W (Aufenthalt bis 09.04.2025). Es schlossen sich weitere Krankenhaus- und Rehaaufenthalte sowie Behandlungen an – alle diese Behandlungsorte, beginnend mit W, liegen nördlich bzw in der unmittelbaren Umgebung von X (Entfernungen von 5 bis knapp 40 Straßenkilometer). Lediglich die Reha im Mai/Juni 2026 in S, Bayern, war 125 Straßenkilometer von X (jedoch 250 Straßenkilometer von Y) entfernt.1
Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben den jeweiligen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Y. Sie nutzen die dortige Wohnung nur zeitweilig zu Erholungszwecken.2
III.Beweiswürdigung
Zur Beweisaufnahme wurde zunächst Einsicht genommen in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in welcher die beschwerdeführenden Parteien, sowie als Zeuginnen QQ (belangte Behörde), RR (Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde), SS (Kontrollorgan), sowie die von den beschwerdeführenden Parteien namhaft gemachten Zeuginnen EE, MM und GG einvernommen wurden.
Im Einzelnen ist zu den obigen Feststellungen Folgendes festzuhalten:
1Diese Informationen sind unstrittig und konnten unbedenklich aus dem Behördenakt entnommen werden, bzw wurden von den beschwerdeführenden Parteien bekannt gegeben und mit Unterlagen belegt u/o in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 01.07.2026 konkretisiert. Die genannten Details über die Familie JJ/KK sind den Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien entnommen und wurden durch die Zeuginnen bestätigt.
2Das Verwaltungsgericht kommt ohne Zweifel zu dem Schluss, dass der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien in X, Deutschland, und nicht in Y liegt. Diesbezüglich ist folgende Beweislage ausschlaggebend:
Zunächst ist festzuhalten, dass bei den insgesamt 16 durchgeführten Anwesenheitskontrollen die beschwerdeführenden Parteien (bzw ihr Fahrzeug) bloß zweimal auf der gegenständlichen Liegenschaft angetroffen werden konnten. Es handelte sich um den 21.04.2025 (Ostermontag) und Sonntag, den 27.04.2025. Die beschwerdeführenden Parteien führten ins Treffen, dass die Abwesenheiten durch die nach dem schweren Schiunfall am 07.02.2025 notwendigen Krankenhaus- und Rehaaufenthalte des Beschwerdeführers bedingt gewesen seien. Die Protokolle über die durchgeführten Anwesenheitskontrollen (12 Kontrollen wurden im Zeitraum zwischen 25.02.2025 und 24.05.2025 durchgeführt) zeigen jedoch, dass auch im Zeitraum vom 09.04.2025 bis zum 09.05.2025, zwischen den ins Treffen geführten Behandlungsaufenthalten des Beschwerdeführers, die beschwerdeführenden Parteien lediglich bei 2 von 4 Kontrollen angetroffen werden konnten, dies wie erwähnt jeweils am Wochenende bzw Feiertag (21.04.2025 und 27.04.2025). Bei den 2 im betreffenden Zeitraum während der Woche (Dienstag, 15.04.2025, und Donnerstag, 01.05.2025) durchgeführten Kontrollen war jedoch niemand anzutreffen und konnten auch keine Anhaltspunkte für einen aktuellen Aufenthalt festgestellt werden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde trotzdem dezidiert vertreten, dass sie selbst – wenn schon der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit stärker nach Deutschland gebunden sein sollte (was bestritten wird) – „eigentlich immer präsent“ in Y sei. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des Unfalls des Beschwerdeführers sowie dessen nachfolgenden Krankenhaus- und Rehaaufenthalten bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit eine gesonderte Betrachtung der verschiedenen Zeitabschnitte zu erfolgen hatte. Ausdrücklich gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass die Zustände vor dem Unfall (also insbesondere im Jahr 2024) vergleichbar waren mit jenen, die nunmehr im Jahr 2026 wieder herrschen. Dies bestätigte auch die Wahrnehmung der Nachbarin EE, die in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde. Trotzdem wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der wiederum im Zeitraum vom 09.04.2026 bis zum 11.06.2026 durchgeführten 4 Kontrollen kein einziges Mal vor Ort angetroffen. Auf Rückfrage der belangten Behörde gab das Kontrollorgan SS in der mündlichen Verhandlung als Zeuge an, für ihn mache die Liegenschaft auch weiterhin einen weitgehend unbewohnten Eindruck. In Anbetracht des Umfangs der jeweils in den Kontrollberichten angeführten Faktoren (Anwesenheit, Briefkasten, Kfz-Stellplätze, Außenrollos, Garten) und angestellten Beobachtungen (der Zeuge konnte auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts bestätigen, dass weder Fenster geöffnet gewesen noch Wäsche heraußen gehangen wäre), kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass diese auf der Gesamtheit seiner Eindrücke fußende Einschätzung des Kontrollorgans zumindest beachtlich ist. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin dazu in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärte, sie sei „jetzt immer wochentags in der Wohnung gesessen“, um eine Kontrolle abzuwarten – bloß ausgerechnet an den Nachmittagen, an denen sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten Kontrollen stattgefunden. Diese Äußerung muss wiederum im Zusammenhang mit der allgemeinen Darstellung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Y gesehen werden. Ausdrücklich befragt, wie sich die Tatsache äußere, einen Hauptwohnsitz in Y (ein solcher ist gemeldet) zu haben, konnte sie nur angeben, sie gehe einkaufen und zum Friseur, verfüge über diverse Kundenkarten von Geschäften (Hervis, DM, Fussl Mode). Auf dezidierte Nachfrage konnte sie nach längerem Überlegen bloß angeben, sie gehe außerdem spazieren; weitere Beschäftigungen und Anknüpfungspunkte in Y fielen ihr nicht ein. Weiters bestehen keinerlei familiäre Verbindungen nach Y oder Umgebung. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt, unter welcher Telefonnummer sie erreichbar sei. Hierauf gab sie eine deutsche Mobilfunknummer an. Ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug steht ihr nicht zur Verfügung, sie fährt eines der 3 Firmenfahrzeuge, welche auf die Firma ihres Ehemannes in Bayern zugelassen sind. Insgesamt kommt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass keineswegs die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in Y hatte bzw hat (während sie dort, wie hilfsweise in der Beschwerde behauptet, von ihrem Ehemann besucht wird). Weder kann sie vor Ort angetroffen werden, noch ist die Darstellung ihrer alleinigen Aufenthalte in Y glaubwürdig (siehe zu den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Beweismitteln weiter unten). Zur Zeit unmittelbar nach dem Unfall: auch wenn die beschwerdeführenden Parteien betreffend das Jahr 2025 argumentierten, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann bei der Genesung unterstützt, ist es dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass bei einem in Y zu verortenden Lebensmittelpunkt die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraums der Behandlung und Reha ihres Ehemanns (insgesamt knapp 11 Wochen) derart involviert gewesen sein soll, dass sie bei 8 über den betreffenden Zeitraum verteilten Kontrollen kein einziges Mal in Y anzutreffen war. Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund der oben dargestellten Umstände und Äußerungen zweifelsfrei zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Lebensmittelpunkt nicht in Y hat, sondern auch, dass sie sich auch kaum jemals ohne ihren Ehemann in Y aufhielt und hält (siehe zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers weiter unten). Das Argument, dass sie als Pensionistin seit Anfang 2025, sich unbeschränkt in Österreich aufhalten könne, geht daher ins Leere. Von dieser theoretischen Möglichkeit macht die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Gebrauch. Dies ist nicht nur hinsichtlich des Jahres 2025 festzustellen, sondern ebenso für die Jahre 2024 und 2026, belegt durch die von den beschwerdeführenden Parteien selbst vorgelegten Kalenderaufzeichnungen (siehe dazu weiter unten). Aus letzteren ergab sich eindrucksvoll, dass die gemeinsamen Aufenthalte beider Eheleute grundsätzlich an (langen) Wochenenden und Feiertagen bzw in den Weihnachtsferien stattfanden (dies bedingt durch die Tatsache, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Y, sondern in X festzustellen ist – siehe dazu weiter unten unten).
Insgesamt ist zu den durchgeführten Anwesenheitskontrollen festzuhalten, dass diese an unterschiedlichen Tagen der Woche, zu unterschiedlichen Zeiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Abendzeitraums von 17:30 bis 19:15 Uhr durchgeführt wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen fand keine Kontrolle um 22:30 Uhr statt. Das Kontrollorgan wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befragt und konnte glaubwürdig Auskunft zu seiner Tätigkeit und Vorgehensweise geben. Insofern, als die beschwerdeführenden Parteien den über ihr Gespräch mit dem Kontrollorgan am 21.04.2025 angefertigten Bericht infrage stellten, ergab sich nach Befragung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, die Qualität der Kontrollen und ihrer Dokumentation infrage zu stellen. Die im Kontrollbericht wiedergegebene Äußerung der beschwerdeführenden Parteien, sie seien „hier regelmäßig an den Wochenenden anzutreffen“, steht ohnedies in Einklang mit den von ihnen selbst vorgelegten Kalendereinträgen (siehe dazu weiter unten) und wäre ansonsten, ebenso wie die aufgezeichnete Äußerung, der Beschwerdeführer sei bis Ende Februar im Krankenhaus gewesen, unschwer mit einer missverständlichen Kommunikation erklärbar. So räumte selbst die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie die Kontrollorgane tatsächlich immer nur wochenends angetroffen hätten und es durchaus möglich sei, sie hätten sich in die Richtung geäußert, dass sie (gemeint: nur bei dieser Gelegenheit) am Donnerstag an- und am Montag wieder abreisen würden. Auch ist anhand der Behandlungsunterlagen ersichtlich, dass zwar der Beschwerdeführer nach Ende Februar weiterhin im Klinikum W verblieb, jedoch dort bereits eine Verlegung zur Reha stattgefunden hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass diese beiden konkreten Äußerungen keineswegs den Ausschlag für die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geben, ist insgesamt festzuhalten, dass die Verlässlichkeit der Kontrollorgane und ihrer Berichte in keinster Weise infrage steht.
Durch die beantragten Zeugen der Familie JJ/KK sollte die soziale Integration der beschwerdeführenden Parteien belegt werden. Der angebotene Zeuge TT konnte sich wegen Unabkömmlichkeit vom Geschäft auf der LL gegenüber der entscheidenden Richterin lediglich telefonisch äußern, worüber diese einen Aktenvermerk anfertigte. Die beschwerdeführenden Parteien bestätigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass die vermerkten Ausführungen des TT den Tatsachen entsprächen und verzichteten auf dessen Einvernahme. Aus den Aussagen der Familie JJ/KK ergab sich, dass diese die beschwerdeführenden Parteien in allererster Linie dann treffen/trafen, wenn letztere die von der Familie JJ/KK geführte LL als Schifahrer aufsuchten. Im Rahmen der geltend gemachten, und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten, persönlichen Freundschaft zwischen den Familien, machten die JJ/KKs auch Besuche bei den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Wohnung in Y. Allerdings ergab sich aufgrund der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin MM, dass ihre Besuche grundsätzlich auf das Wochenende fielen und fallen. So führte sie aus, man versuche schon, sich „jedes Wochenende einmal“ zu treffen mit der Anmerkung, dass diese Treffen häufig auf der Schihütte stattfänden. Besuche bei den beschwerdeführenden Parteien in der Wohnung in Y fielen „häufiger“ auf das Wochenende. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeugin nach eigenen Angaben Schülerin der HLW R ist (im kommenden Jahr wird sie Matura machen), mit einem Ausmaß von ca 38 Wochenstunden, wobei die Schule an 3 Nachmittagen pro Woche bis 18:00 Uhr dauert (Aussage der Zeugin GG, Mutter der MM), kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass, auch wenn man allseits versuchte, dies großzügig zu umschreiben, tatsächlich in der überwiegenden Mehrheit Treffen auf der Schihütte und Besuche im P fast ausschließlich an den Wochenenden stattfanden. Die Aussage der Zeugin GG, die von vornherein den Justamentstandpunkt vertrat, die Familie (gelegentlich auch sie alleine) besuche regelmäßig und ganzjährig ein- bis zweimal monatlich die beschwerdeführenden Parteien in der Wohnung in Y, erachtet das Verwaltungsgericht in dieser Generalität als unglaubwürdig. So erklärte die Zeugin einerseits, sie habe einen derartig langen „Anfahrtsweg“ (von der Schihütte ins Tal, sodann nach Q und dann weiter ins P), dass sie erst gegen 19:30 Uhr dort ankomme, und müsse während der Saison (zwischen Sommer- und Wintersaison liegt jeweils nur ein knapper Monat Pause) sechsmal wöchentlich um 7:15 Uhr das Haus verlassen, bestand sie jedoch andererseits darauf, dass sie ihre Besuche bei den beschwerdeführenden Parteien niemals vorher verabreden würde – trotzdem seien die beschwerdeführenden Parteien immer „zu Hause“ gewesen. Sie relativierte auf Rückfrage, dass sie dann unangekündigt ins P fahre, wenn die beschwerdeführenden Parteien vorher auf der Hütte gewesen seien. Auf konkrete Frage des Verwaltungsgerichts hatte TT seinerseits ausgeführt, er treffe den Beschwerdeführer grundsätzlich auf der LL (als Schifahrer, vielfach auch während der Woche), wisse jedoch nicht, ob dieser „nach 16:30 Uhr“ nach Deutschland oder ins P fahre. Er besuche die Beschwerdeführer insgesamt vielleicht viermal während der Wintersaison, in der Sommersaison gar nicht oder vielleicht einmal, in Y.
Insgesamt erweisen die Aussagen der Familie JJ/KK lediglich, dass die beschwerdeführenden Parteien sehr häufig im Skigebiet U schifahren und dabei in der LL einkehren. Des Weiteren, dass die beschwerdeführenden Parteien bei mehreren Gelegenheiten während der Schisaison an Schitagen in Y übernachtet und im Zuge dessen Besuch von Mitgliedern der Familie JJ/KK erhalten haben. Abseits dieser, sämtlich im Freizeit- bzw Erholungsbereich angesiedelten Begebenheiten sind die Zeugenaussagen der Familie JJ/KK nicht geeignet, einen Lebensmittelpunkt, bzw ein mit einem solchen verbundenes ganzjähriges Wohnbedürfnis der beschwerdeführenden Parteien in Y zu belegen. Daneben ergaben die Aussagen, vom Verwaltungsgericht nicht bezweifelt, dass die beiden Familien eine langjährige Freundschaft verbindet, welche auch in der Firmpatenschaft des Beschwerdeführers für MM Ausdruck findet, sowie dass die Wohnung der beschwerdeführenden Parteien in Y einen bewohnten Eindruck macht und gemütlich eingerichtet ist (gab die Zeugin MM auf Frage des rechtsfreundlichen Vertreters an). Auch das vermag jedoch einen Lebensmittelpunkt mit ganzjährigem Wohnbedürfnis nicht zu beweisen.
Ebenso wenig ergiebig war die Aussage der Zeugin EE, welche als Nachbarin (Mitbewohnerin im Haus, selbes Stockwerk) die beschwerdeführenden Parteien zumindest auf der Liegenschaft in Y verorten konnte. Allerdings berichtete sie lediglich über unregelmäßige Begegnungen mit den beschwerdeführenden Parteien und Sichtungen deren Fahrzeugs – „das kann einmal fünfmal in einer Woche sein, dann auch einmal in der Woche oder auch in einer Woche gar nicht“. Darüber hinaus, dass sie die beschwerdeführenden Parteien (oder eine von ihnen) gelegentlich im Hausgang, beim Kommen oder Gehen, treffe, konnte die Zeugin keine Angaben machen. Dies verwundert auch nicht, da sie selbst nach eigener Aussage in Vollzeit, 5 Tage in der Woche, in einem Büro in der Firma UU in O arbeitet und zudem an ca einem Wochenende im Monat ihren eigenen Nebenwohnsitz in Niederösterreich aufsucht. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten kann sie auch weder in die Fenster noch in den Garten der beschwerdeführenden Parteien sehen. Die Beobachtungen der Zeugin sind, auch bedingt durch mangelnde Gelegenheit, nicht geeignet, einen Lebensmittelpunkt in Verbindung mit einem ganzjährigen Wohnbedürfnis zu beweisen.
Daran ändert es nichts, wenn die Zeugin „auch öfter“ 2 Kfz auf den zur Wohnung der beschwerdeführenden Parteien gehörigen Parkplätzen gesehen hat (dies in Anbetracht der geschilderten Unregelmäßigkeit der Kfz-Beobachtungen). Dass sie – auf Rückfrage des rechtsfreundlichen Vertreters – die Wohnung aufgrund der von ihr geschilderten Beobachtungen als „bewohnt“ einschätzte, ist in Hinblick auf die gegenständlich maßgeblichen Kriterien einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung nicht als qualifizierte Äußerung und, in Anbetracht der Beweislage, keineswegs als Nachweis eines Hauptwohnsitzes iSd Gesetzes zu werten (siehe zur rechtlichen Beurteilung unten in Punkt V.). Die Zeugin bestätigte weiters, dass sich die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der Beschwerdeführer im Rahmen der Wohnungseigentumsgemeinschaft involviert, hierzu wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.
Dass im Rahmen der beschriebenen Nutzung der Liegenschaft durch die beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf die Operation und Reha des Beschwerdeführers von 07.05.2026 bis zum 04.06.2026 seitens der beschwerdeführenden Parteien eine Abwesenheitsmitteilung am Postkasten angebracht und am 13.05.2026 vom Kontrollorgan dort auch vorgefunden wurde, stellt in Hinblick auf die maßgebliche Beweiswürdigung keinen beachtlichen Faktor dar. Dass die Krankenhaus- und Rehaaufenthalte wie von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht stattfanden, ist nicht strittig.
Die Situation des Beschwerdeführers kann anhand der vorliegenden Beweise eindeutig und zweifelsfrei beurteilt werden. Er führt weiterhin seine Firma in X. Wenn er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beteuerte, er könne so gut wie alles aus dem Home Office telefonisch oder online erledigen, gab er auf Frage nach der Zeit nach dem Unfall an, es sei ja „meine Frau zu Hause in X-Markt“ gewesen, so hätte sie sich erforderlichenfalls auch um die Firma kümmern können. Die vorgelegten Beweismittel belegen in erster Linie den Aufenthalt des Beschwerdeführers in X und Umgebung (siehe die folgenden Ausführungen zur Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers). Zwar führten die beschwerdeführenden Parteien aus, es würde die Firma des Beschwerdeführers zunehmend heruntergefahren, hierfür blieben sie jedoch Beweise schuldig. Vielmehr zeigte sich, dass weiterhin 3 Fahrzeuge auf die Firma zugelassen sind, dass weder das Wohnhaus noch die gewerbliche Immobilie in X aufgelassen wurden. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland steuerpflichtig und sozialversichert, er verfügt über kein in Österreich zugelassenes Kraftfahrzeug. Es bestehen keinerlei familiäre Verbindungen nach Y oder Umgebung.
Zentrales Thema des Beschwerdevorbringens war die Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers nach seinem Unfall am 07.02.2025. Die vorgelegten Belege zeigen unstrittig: Vom 07.02.2025 bis zum 10.02.2025 war der Beschwerdeführer stationär im Bezirkskrankenhaus Z aufgenommen. Sodann wurde er über seine Reiseversicherung mittels „liegenden Heimtransports“ ins Klinikum W überstellt, wo er vom 10.02.2025 bis zum 09.04.2025 stationär aufhältig war (zunächst in der Chirurgie, später in der Reha). Vom 09.05.2025 bis zum 28.05.2025 hielt sich der Beschwerdeführer in der Hotelklinik N in ***** N auf. Ein Krankenhausaufenthalt auf der medizinischen Klinik des Klinikum W in Zusammenhang mit Nierenproblemen wurde für den 05.01.2026 bis zum 07.01.2026 belegt. Im Frühjahr 2026 fand wiederum eine Operation mit anschließendem Klinikaufenthalt in W statt, sowie eine Reha, ebenfalls in Bayern. Ambulante Physiotherapie erhält der Beschwerdeführer bis dato regelmäßig im Gesundheitszentrum NN in ***** M, dies zweimal wöchentlich, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich angab. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Unterlagen belegen einwandfrei, dass der Beschwerdeführer an seinem angeblichen Hauptwohnsitz Tirol über keinerlei diesbezügliche Anbindung verfügt. So wurde seine Reise(!)versicherung herangezogen, um seinen Heim(!)transport nach W durchzuführen. Stimmiger Weise wurde auch als Rechnungsadresse für die Bergungskosten nach seinem Unfall im Schigebiet der Wohnsitz in X angegeben. Es wurden nicht nur sämtliche Operationen, Klinik- und Rehaaufenthalte in der Umgebung von X durchgeführt, sondern auch die außerhalb der stationären Aufenthalte bis dato zweimal wöchentlich durchzuführenden ambulanten Therapien finden dort statt. Hierzu befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, dies sei nicht beschwerlich, da die Therapiepraxis „von uns nur 7 Minuten entfernt“ gelegen sei. Dass er sich sodann darauf besann, dass er in Wirklichkeit von Y aus eine Anfahrtszeit von 2 Stunden 45 (bei freier Autobahn) kalkulieren müsse – dies in Anbetracht des Beginns der Therapieeinheiten teilweise bereits um 8:00 Uhr, 8:10 Uhr und 8:20 Uhr –, erkennt das Verwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung. Zweifellos kommt es zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht zweimal pro Woche von Y aus zu seinen Therapien anreist, sondern diese von seinem Wohnsitz in X aus aufsucht. Der Beschwerdeführer bestätigte auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, er habe seine gesamte Gesundheitsversorgung, beginnend beim Hausarzt, in Deutschland. Gänzlich unglaubwürdig ist es dem Verwaltungsgericht, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt – eine Versorgung seiner Unfallverletzung in Tirol nicht möglich gewesen sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, habe sich das aus dem Gespräch mit den Ärzten im Besitz Krankenhaus Z ergeben – Belege konnte er nicht vorlegen. Demgegenüber gab er auf Rückfrage an, dass ihm weder bekannt sei, dass es in L eine Universitätsklinik gebe, noch, dass in Tirol orthopädische Privatkliniken zur Verfügung stünden. Sämtliche Arrangements rund um die Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers belegen, dass keineswegs die Nähe zum angeblichen Hauptwohnsitz (hilfsweise zumindest jenem der Beschwerdeführerin, deren Anwesenheit für die Genesung erforderlich gewesen sei) in Y gesucht wurde. Vielmehr wurden nicht nur Operationen in der Umgebung von X ausgeführt, sondern finden bis heute sämtliche Behandlungen (so; zusätzlich wurden Belege über Termine beim niedergelassenen Unfallchirurgen in W und beim Urologen in Abensberg vorgelegt) und Rehas, sowie bis heute die zweimal wöchentlichen Therapien dort „um die Ecke“ statt. Ungeachtet des Arguments des Beschwerdeführers, dass bei Verlegung eines Wohnsitzes auch Dinge aus der Vergangenheit mitgenommen würden (wie zum Beispiel der Hausarzt) und die Abwicklung von Behandlungen über die Sozialversicherung bei Durchführung in Deutschland sehr viel leichter sei, beweisen die oben dargestellten Umstände für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in X liegt. Eine Tendenz dazu, sich ein Netz am angeblichen „Hauptwohnsitz“ in Tirol aufzubauen, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer sich in Y im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft engagiert. Immerhin ist er Miteigentümer und hat sich im Verfahren durchwegs als „Mann der Tat“ dargestellt. So vermag die Tatsache, dass er im Frühjahr 2026 Ansprechpartner für die Hausverwaltung betreffend die Montage und Abrechnung von Außenraffstores war, dass er im April 2026 für die Hausverwaltung LED-Leuchtmittel besorgte und am 08.06.2026 den Gas-Zählerstand an die Hausverwaltung vermeldete, in Anbetracht der sonstigen Beweisergebnisse einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Y nicht zu beweisen. In Bezug auf die ins Treffen geführten „Hausmeistertätigkeiten“ muss darüber hinaus berücksichtigt werden, dass das gegenständliche Mehrparteienhaus erst um 2020 errichtet wurde. Dass ständige Reparaturen und Wartungen erforderlich wären, ist daher nicht zu vermuten und wurde auch nicht dargetan. Des Weiteren stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung heraus, dass gegen die Bewohner sämtlicher Wohnungen des Mehrparteienhauses (bis auf eine Ausnahme) Ermittlungen wegen unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung geführt werden, und dass dem Kontrollorgan das Haus im Wesentlichen „leer“ vorkommt, weshalb es umso weniger verwundert, dass der Beschwerdeführer sich veranlasst sieht, sich in derartige Angelegenheit zu involvieren.
Aufgrund der oben dargestellten Umstände kann das Verwaltungsgericht die Lebenssituation der beschwerdeführenden Parteien, soweit für den vorliegenden Fall relevant, einwandfrei nachvollziehen und kommt es zur sicheren Überzeugung, dass beide beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in X, Deutschland, und nicht in Y haben. Der Beschwerdeführer ist dort beruflich und persönlich (siehe insbesondere seine Gesundheitsversorgung) fest verankert, in Tirol sind fast ausschließlich Freizeitaktivitäten erkenn- und belegbar. Die Beschwerdeführerin teilt prinzipiell den Aufenthalt ihres Ehemanns. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben, welche die beschwerdeführenden Parteien in dem von der Gemeinde im Juli 2025 ausgeschickten Formular machten. Dieses Formular, welches ausdrücklich dem „Ermittlungsverfahren bei Verdacht der rechtswidrigen Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz“ dient, wurde von beiden beschwerdeführenden Parteien gefertigt. Ausdrücklich wurde als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen Deutschland angegeben. Erst nach Beiziehung eines Rechtsanwalts bestritten die beschwerdeführenden Parteien die Richtigkeit der gemachten Angaben. Dies erkennt das Verwaltungsgericht in Anbetracht der oben dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als Schutzbehauptung. Wie bereits der Bürgermeister als Zeuge aussagte, erläuterte der Beschwerdeführer ihm gegenüber vielmehr, er sei in W „daheim“ behandelt worden und führe „daheim“ ein Fuhrunternehmen. Wiederum und immer noch bezeichnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht X als „zu Hause“ und M als „von uns nur 7 Minuten entfernt“.
Von den beschwerdeführenden Parteien wurden diverse Beweismittel vorgelegt (zur Krankengeschichte siehe die obige ausführlicher Erörterung). Was die vorgelegten Rechnungen über Einkäufe in der Umgebung aus dem Jahr 2026 betrifft, ist festzuhalten, dass derartiges im Rahmen der Beweiswürdigung schwerlich Berücksichtigung finden kann. Dies, da sie nicht auf die beschwerdeführenden Parteien zurückverfolgbar sind und derartige Beweismittel im Übrigen auch für Verfahrenszwecke lediglich „produziert“ werden können. Die Beschwerdeführerin gestand in diesem Zusammenhang jedenfalls zu, sie habe gezielt Rechnungen gesammelt, um sie im gegenständlichen Verfahren vorzulegen, ebenso wie sie angab, im Frühjahr 2026 in der Wohnung „gesessen“ zu sein, um Kontrollen abzuwarten. Ebenso verwiesen die beschwerdeführenden Parteien auf Besuche am Recyclinghof. Nach Befragung des Bürgermeisters steht jedoch unstrittig fest, dass im elektronischen Zugangssystem desselben lediglich die Verwendung der Bürgerkarte erfasst wird, jedoch weder die Person, noch das Fahrzeug identifizierbar ist. Die vorgelegten A1-Rechnungen belegen lediglich die Bezahlung eines monatlichen Entgelts (pauschal) sowie minimaler Verbindungsentgelte, häufig nur im Centbereich. Die vorgelegten Bestandnehmerabrechnungen der VV zeigen keine signifikanten Ausschläge – wobei der Beweiswert derartiger Abrechnungen ohnedies zweifelhaft ist. Selbiges gilt für Bankauszüge. Im vorliegenden Fall verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein Konto bei der Sparkasse K. Die vorgelegten Kontoauszüge belegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Wohnung in Y und ungefähr quartalsweise, zumeist am Wochenende, die Einzahlung kleinerer Beträge an Bargeld (häufig Münzgeld) und den Ausdruck von Belegen, jeweils über den Automaten. Das oben Gesagte zum fraglichen Beweiswert derartiger Unterlagen gilt insbesondere auch für die vorgelegten Kalendereintragungen (Kopien der Kalender 2023 bis 2026). Wie die beschwerdeführenden Parteien angaben, würden sie in solche Kalender (schon seit 15 Jahren – zuvor hätten sie in einer anderen Wohnung zur Miete gewohnt) jeweils vor Ort in Tirol und aktuell ihre Anwesenheiten eintragen. Dies, damit sie eine „Übersicht“ hätten. Entsprechend finden sich unzählige Eintragungen „Gabi“ und „Ade“ in diesen Kalendern. Daneben vereinzelte Eintragungen, wie etwa eines Wartungstermins in der Wohnung in Y oder der Erwerb einer Vignette, ein gelegentlicher Friseurtermin im P. Ungeachtet der Tatsache, dass solche Beweismittel nach Wunsch erstellt werden können (und es unerklärlich bleibt, warum jemand stetige Aufzeichnungen über seinen Aufenthalt an seinem nach eigener Darstellung Lebensmittelpunkt führt), und schon aus diesem Grund das eindeutige Ermittlungsergebnis nicht in Frage zu stellen vermögen, ist doch festzuhalten, dass die Kalendereintragungen ein eindeutiges Muster zeigen. Von den ca 125 dokumentierten Anwesenheitstagen der Beschwerdeführerin in Hart im Jahr 2024 fielen ca 117 Tage auf Freitag, Samstag, Sonntag, Feiertag, Weihnachtsferien und ans Wochenende angehängte Montage. Laut Aufzeichnungen war die Beschwerdeführerin an maximal 3 Tagen im Jahr 2024 allein in Y. Die Aufzeichnungen unterstreichen somit das oben dargestellte Ermittlungsergebnis – die Aufenthalte in Y fanden an (verlängerten) Wochenenden statt, die hilfsweise Darstellung, dass die Beschwerdeführerin den Hauptwohnsitz in Y nehme, und der Ehemann sie besuche, trifft nicht zu. Vielmehr hält sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich am selben Ort wie ihr Ehemann auf und besucht Tirol mit diesem gemeinsam in dessen Freizeit. Ihr Leben(smittelpunkt) orientiert sich am Ehemann - dessen Lebensmittelpunkt liegt wiederum, wie bereits ausführlich erläutert, in X. Wie oben bereits belegt, sind die nunmehr aktuell wieder herrschenden Zustände mit denen von 2024 (vor dem Unfall) vergleichbar. Auch das spiegelt sich in den vorgelegten Kalendereinträgen wider. Die Aufenthalte gruppieren sich wiederum um die Wochenenden. Während der stationären Aufenthalte des Ehemanns bleibt die Beschwerdeführerin (bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen) bei ihm in Bayern. Erkennbar ist aber auch – in Übereinstimmung mit der bereits oben angesprochenen Darstellung durch die Beschwerdeführerin –, dass im Frühjahr 2026 in der Wohnung „gesessen“ wurde, um Anwesenheit zu demonstrieren. So sind im Jänner und Feber zwei längere (gemeinsame) Aufenthalte ersichtlich. Was die Zeit vor dem Unfall betrifft (2024), ergibt sich anhand der Kalendereintragungen, dass sich mehrfach der Beschwerdeführer alleine in Y aufhielt. Dies schwerpunktmäßig an den Wochenenden während der Schisaison. Dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit leidenschaftlich Schi fährt, steht unstrittig fest. So gründet die Verbundenheit mit der Familie JJ/KK in erster Linie auf den Aufenthalten der beschwerdeführenden Parteien in der Schihütte der Familie und hofft der Beschwerdeführer, nach seiner schweren Verletzung in der kommenden Saison wieder schifahren und die üblicher Weise erworbene Saisonkarte in U ausnützen zu können.
Insofern, als die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, die belangte Behörde habe sich unzutreffend auf die von ihnen tatsächlich nicht getätigte Aussage gestützt, wonach die Beschwerdeführerin in Deutschland ihre Mutter zu pflegen habe, ist dies wohl auf ein Missverständnis zurückzuführen. Die beschwerdeführenden Parteien taten dem Verwaltungsgericht glaubwürdig dar, dass die Mutter bereits lange verstorben und auch sonst keine Familienangehörigen in Deutschland zu pflegen seien. Weder der Bürgermeister noch die Sachbearbeiterin der Gemeinde, die beide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernommen wurden, konnten sich hinsichtlich des betreffenden Aktenvermerks über die Besprechung am 10.12.2025 an Näheres erinnern. Jedoch ergab sich, dass in der nach Angaben des Bürgermeisters und der Sachbearbeiterin sehr ausführlichen und langen Besprechung eingehend über die Verletzung und Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers gesprochen wurde. In Anbetracht der Argumentationslinie der beschwerdeführenden Parteien, dass die Beschwerdeführerin die Genesung ihres Ehemannes vor Ort unterstützen haben müssen, hält das Verwaltungsgericht ein diesbezügliches Missverständnis für durchaus denkbar. Für die obige Beweiswürdigung ist dieser Faktor ohnehin nicht maßgeblich.
Als Ergebnis der umfassenden Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass nicht nur die beschwerdeführenden Parteien bei den vorgenommenen Kontrollen kaum jemals vor Ort anzutreffen waren und sind, sondern auch aufgrund des Beweisverfahrens ein jeweiliger Lebensmittelpunkt in Y nicht festgestellt werden kann. Hingegen ist die Freizeitgestaltung in bzw von Y aus umfassend dokumentiert.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde sämtlichen Beweisanträgen der beschwerdeführenden Parteien nachgekommen. Auf die Einvernahme der Zeugin Daniel Dafert, Alois Schweinberger und TT hatten diese verzichtet.
IV.Rechtslage
Die maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 72/2025, lauten (auszugsweise):
§ 46
„46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. […]“
Die maßgeblichen Vorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 6/2025, lauten (auszugsweise):
§ 13
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht: […]“
Die maßgeblichen Vorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 51/2026 (in Kraft seit 07.07.2026), lauten (auszugsweise):
§ 13
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden und nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(1a) Bett ist jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1.
(7) Unbeschadet der Abs 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs 7 lit c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
V.Erwägungen
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurden. Der angefochtene Bescheid wurde am 28.01.2026 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 25.02.2025. Die Beschwerde wurde am 25.02.2026 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch das entsprechende Kuvert samt Poststempel, welches im Behördenakt einliegt).
In der Sache
Mit Bescheid vom 23.01.2026 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y den beschwerdeführenden Parteien die weitere Benützung des Objekts als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Unstrittiger Weise ist die Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz unzulässig – in der Baubewilligung wurde der Verwendungszweck „wohnen“ festgelegt, ein Bescheid nach § 13 Abs 3 TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 liegen nicht vor.
Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden und nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.
Bei dieser Definition handelt es sich um eine Neuformulierung dieser Bestimmung, die seit 07.07.2026 in Kraft steht (Novelle zum TROG 2022, Landesgesetzblatt Nummer 51/2026). Mit dieser Regelung erfolgte jedoch keine Änderung der bisher geltenden Definition von Freizeitwohnsitzen. Ausweislich der erläuternden Bemerkungen solle durch die Umstellung des Satzes lediglich eine Verdeutlichung der „selbständigen Bedeutung“ des bisherigen 2. Halbsatzes der Bestimmung erzielt werden. Weiterhin gilt daher, dass ein Freizeitwohnsitz dann vorliegt, wenn ein Wohnsitz, der „nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses“ dient, „zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet“ wird. Maßgeblich für die Auslegung des Freizeitwohnsitzbegriffs ist weiterhin die umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur vorangehenden Formulierung dieser Bestimmung.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt für die Abgrenzung entscheidend auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. "Von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte" (VwGH 2009/02/0345 vom 26.11.2010, und VwGH Ra 2014/06/0026 vom 30.9.2015). Die gelegentliche Ausübung beruflicher Tätigkeiten am Zweitwohnsitz steht der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH Ra 2023/06/0023 vom 09.12.2025). „Dies gilt insbesondere für solche berufliche Tätigkeiten, die bei Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen auch an einem anderen, beliebigen Ort vorgenommen werden könnten, die die Aufenthaltnahme gerade in der betreffenden Wohnung vor Ort somit nicht bedingen (etwa Tätigkeiten im Rahmen von Homeoffice, Workation, etc.)“ (Ra 2023/06/0023 vom 09.12.2025). Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Liegt die Kombination aus ganzjährigem Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz auszugehen (VwGH Ra 2023/06/0089 vom 16.06.2023). Dabei ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen und umfasst auch jene Zeiten, in denen der Wohnsitz nicht bewohnt war (vgl VwGH 2009/02/0345 vom 26.11.2010). Davon abzugrenzen sind Wohnsitze, die beruflichen Zwecken oder Ausbildungszwecken dienen (vlg erläuternde Bemerkungen zu LGBl Nr 81/1993), etwa „wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Entfernung des Ortes, an welchem der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, vom Wohnsitz des Betreffenden, eine Aufenthaltnahme in der besagten Wohnung erfordern (wie dies etwa bei Saisonarbeitern der Fall sein kann)“ (Ra 2023/06/0023 vom 09.12.2025).
Im vorliegenden Fall konnte anhand einer umfangreichen Beweiswürdigung festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien den jeweiligen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in Y haben und dass sie die Wohnung nur zeitweilig zu Erholungszwecken nutzen. Die Darstellung der beschwerdeführenden Parteien, dass sie beide ihren Lebensmittelpunkt in Y hätten, bewahrheitete sich nicht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass – wie hilfsweise behauptet – die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Y nehmen würde, während ihr Ehemann dort als Besucher gelte. Tatsächlich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen und teilt dessen Aufenthalt, sodass auch sie, obwohl sie selbst bereits in Rente ist, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Deutschland und nicht in Y hat. Es liegt demnach hinsichtlich beider beschwerdeführender Parteien ein Freizeitwohnsitz vor.
Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Wie oben gezeigt, nutzten und nutzen die beschwerdeführenden Parteien das Objekt als Freizeitwohnsitz, ohne dass dies auf Grundlage des § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 zulässig wäre. Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Benützungsuntersagung erfolgte somit zu Recht, weshalb spruchgemäß die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.
Der Auftrag zur Unterlassung einer weiteren raumordnungswidrigen Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ist ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist (VwGH 1.3.2026, Ra 2024/06/0201, Rz 12; 3.4.2025, Ra 2024/06/0237; 12.11.2024, Ra 2024/06/0130). Die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist „ab sofort“ erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol als angemessen, schließlich kann schlicht die widerrechtliche Verwendung als Freizeitwohnsitz unterlassen werden.
VI.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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