LVwG T LVwG-2026/14/0237-17

LVwG-2026/14/0237-17State Administrative CourtJul 14, 2026

Regest

Auskunftspflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/14/0237-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.14.0237.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Vereins Umweltverband WWF Österreich (World Wide Fund for Nature), Ottakringer Straße 114-116, 1160 Wien (Antragsteller), betreffend sein Informationsbegehren vom 24.11.2025 an die TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG, vertreten durch AA in Wien (Antragsgegnerin),

zu Recht:

1. A. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller sämtliche (auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorgelegte) Informationen zu folgenden Themen binnen zwei Wochen zu übermitteln:

a) Berichte und Dokumente sowie Kartierungen zu unterschiedlichen potenziellen Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet.

5. Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall (auch unter Berücksichtigung klimabedingter Naturgefahren) einschließlich aktualisierter Fassungen für den Zeitraum 2015 bis 2025 für den Speicher Gepatsch und die entsprechende Dokumentation, wie diese Vorkehrungen mit dem allgemeinen Katastrophendienst und Zivilschutz abgestimmt wurden.

7. Aktuellste Version der Flutwellenabschätzung und dazugehörige Belege über die Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung der Flutwellenabschätzung notwendig gemacht haben; den aktuellen Alarmplan sowie den Beleg der Vorlage an die Katastrophenschutzbehörde und ggf vorliegende Rückmeldungen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung des Alarmplans notwendig gemacht haben.

13. aktuellste/letztgültige Fassungen der Berichte, die folgende Nachweise beinhalten:

-Übersicht über die verschiedenen entwickelten Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage,

-hydraulische Berechnung einer möglichen Flutwelle (inkl Feststoffen) im Falle eines Totalversagens der Anlage sowie im Falle von anderen Ursachen/Störfällen (Bsp: Felssturz in den Speicher),

-aktuellste Überflutungskarten für das betroffene Einzugsgebiet des Speichers Gepatsch,

-Erhebung der gefährdeten Schutzgüter im potentiell überfluteten Bereich,

-Ausweisen der maximalen Überflutungshöhen (zB Pegeldaten der Flüsse) und maximalen Fließgeschwindigkeiten im Bereich der gefährdeten Schutzgüter,

-Vergleich der maximalen Überflutungshöhen und maximalen Fließgeschwindigkeiten mit den Schwellenwerten.

Zusätzlich sind folgende – dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.2.2026 übergebene – Informationen zu übermitteln:

Jahresberichte „Kaunertal Kraftwerk Staudamm und Speicher Gepatsch“ (2015 bis 2024),

Überflutungskarten bei einem Bruch des Gepatschdamms mit der Bezeichnung „Stand 2016-02“,

Flutwellenberechnungen bei einer Dammzerstörung (1965, 1966, 1967 und 1968) sowie

Informationen über Hangverformungen Hochmais 2019.

Die Betriebsordnung Kraftwerk Kaunertal ist nicht zu übermitteln.

B. Der Antrag betreffend Frage 12 (Auskunft, wann die letzte Impulswellenberechnung für den Speicher Gepatsch stattgefunden hat und ob es sich bei der in den UVP-Unterlagen enthaltenen Impulswellenberechnung um die letztgültige Fassung handelt) wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Am 19.1.2026 beantragte der Antragsteller die Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe er am 24.11.2025 ein Informationsbegehren an die Antragsgegnerin gestellt und dabei im Zusammenhang mit dem von der Antragsgegnerin errichteten und betriebenen Stausee (Speicher) Gepatsch 16 – als a bis c und 1 bis 13 bezeichnete – Informationen begehrt. Darauf habe die Antragsgegnerin am 22.12.2025 mitgeteilt, teilweise würden die Fragen (1 bis 4 sowie 8) die Talsperrensicherheit und somit eine besonders kritische Infrastruktur betreffen, weshalb zahlreiche Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit (Gefahrenabwehr, Spionage, hybride und sonstige Kriegsführung, zivile Landesverteidigung, Terrorismus, Sabotage, Vandalismus, Kriminalität, Cyber-Attacken usw) berührt seien. Die Entscheidung über den Umfang der Herausgabe dieser Information obliege den zuständigen Behörden, an die der Antragsteller höflich verwiesen werde. Andere Fragen (5 bis 7) würden Umweltinformationen betreffen, weshalb das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 16 IFG nicht zur Anwendung komme. Zu den verbleibenden Fragen (9 bis 13) würden aufgrund des 2024 neu erstellten „Leitfaden der Staubeckenkommission zum Nachweis der Hochwassersicherheit Frontalsperren“ entsprechende Berichte und Nachweise erstellt und im Anschluss mit den Behörden abgestimmt. Abschließend beantragte der Antragsteller, das Verwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Information zu den Fragen 1 bis 4 sowie 8 bis 13 feststellen und der Antragsgegnerin die fristgerechte Beantwortung der Fragen auftragen.

Am 27.1.2026 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antragsgegnerin den Antrag zur Kenntnis, räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein und ersuchte um ehestmögliche Übermittlung sämtlicher vom Antragsteller am 24.11.2025 begehrten Informationen.

Am 26.2.2026 überreichte ein Vertreter der Antragsgegnerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen USB-Stick mit zahlreichen Unterlagen. Dieser wurde von der Akteneinsicht ausgenommen.

In ihrer am 1.3.2026 übermittelten Stellungnahme vom 28.2.2026 brachte die Antragsgegnerin – abermals zusammengefasst – vor, der Antrag des Antragstellers betreffe nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch die für den Speicher Gepatsch zuständigen Behörden, was eine Abstimmung erfordere. Der Antragsteller führe eine breit angelegte Kampagne gegen das Vorhaben zum Ausbau des Kraftwerks Kaunertal (Platzertal). Als Teil dieser Kampagne habe der Antragsteller zahlreiche Informationsbegehren an die Antragsgegnerin gerichtet. Es erscheine bedenklich, dass der Antragsteller mit dem Informationsbegehren bereit sei, die öffentliche Sicherheit seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Die begehrten Informationen würden hochsensible Sicherheitsaspekte kritischer Infrastruktur betreffen. Eine Offenlegung würde potentiellen Angreifern (zum Beispiel Terroristen, Saboteuren oder anderen böswilligen Akteuren) wertvolle Erkenntnisse liefern. Es gebe auf europäischer und nationaler Ebene umfassende Regelwerke zum Schutz systemrelevanter Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund würden die Geheimhaltungsinteressen der nationalen Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 2 IFG), der umfassenden Landesverteidigung (§ 6 Abs 1 Z 3 IFG) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) überwiegen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 3.3.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der BB und CC für den Antragsteller sowie DD gemeinsam mit seinem Vertreter EE für die Antragsgegnerin erschienen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin FF wurde als Zeuge einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung verständigten sich die Parteien darauf, der Antragsteller will seinen Antrag konkretisieren und die Antragsgegnerin sich anschließend überlegen, inwieweit gewisse Fragen beantwortet werden können.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21.4.2026 wiederholte der Antragsteller, die Beantwortung der Frage a sei jedenfalls Bestandteil des Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit vom 19.1.2026 gewesen. Entfallen würden nunmehr jedoch neun Fragen (1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11). Im Übrigen wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Herausgabe von Informationen betreffend die Fragen 5, 7, 12 und 13 und konkretisierte diese.

In ihrer darauf replizierenden Stellungnahme vom 4.5.2026 führte die Antragsgegnerin – abermals zusammengefasst – aus, Frage a sei nicht Verfahrensgegenstand und überdies viel zu unbestimmt, um einer Beantwortung zugänglich zu sein. Da sich der verfahrenseinleitende Antrag ausschließlich auf die Fragen 1 bis 4 und 8 bis 13 bezogen habe, seien nunmehr ausschließlich die Fragen 12 und 13 Verfahrensgegenstand. Der Abstimmungsprozess mit anderen zuständigen Behörden, welche gleichartige Anfragen erhalten hätten, sei noch nicht abgeschlossen. Zu den – nicht mehr gegenständlichen – Fragen 9 bis 11 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den aktuell gültigen Nachweis der Hochwassersicherheit des Speichers Gepatsch aus 2016 zur Verfügung. Frage 12 beantwortete die Antragsgegnerin, die in den UVP-Einreichungsunterlagen enthaltene Impulswellenberechnung sei die letztgültige Fassung, welche zugleich vorgelegt wurde. Zur konkretisierten Frage 13 antwortete die Antragsgegnerin, es gebe nicht „verschiedene entwickelte Szenarien“, sondern nur den theoretischen worst case eines Totalversagens. Die hydraulische Berechnung dazu sei vom damals zuständigen Ministerium beauftragt und samt Überflutungskarten den für Katastrophenschutz zuständigen Behörden übermittelt worden. Ob, inwieweit, auf welche Weise und wann die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden ihrerseits die Öffentlichkeit informieren würde, obliege diesen. Die Antragsgegnerin könne diese Behörden nicht präjudizieren und an deren Stelle Informationen erteilen, zumal der Antragsteller diese auch um Information ersucht habe. Die Veröffentlichung solcher Informationen berühre die kritische Infrastruktur und könne die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) massiv gefährden. Dahingehend werde auf LVwG Vbg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026, R12, verwiesen. Die Störfallinformationsverordnung betreffe explizite Regelungen über informationspflichtige Anlagen sowie die Art und Weise der Information über die Gefahren von Störfällen, einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden. Die Antragsgegnerin erfülle diese Bestimmungen vollumfänglich und veröffentliche entsprechende Informationen auf deren Homepage.

Als Reaktion darauf gab der Antragsteller am 13.5.2026 an, der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4.5.2026 enthalte keine hinreichenden Antworten auf die gestellten Fragen. Die Fragen aus der Stellungnahme vom 21.4.2026 werden somit voll inhaltlich aufrechterhalten.

Die jeweils dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Stellungnahmen brachte dieses wechselseitig zur Kenntnis, sofern dies nicht ohnehin von den Parteien selbst erfolgte.

II.Sachverhalt

Die Antragsgegnerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, steht im 100 %-Eigentum des Landes Tirol und betreibt mehrere Wasserkraftwerke in Tirol, unter anderem den Speicher Gepatsch im Kaunertal, auf das sich das gegenständliche Informationsbegehren bezieht.

In einem Seitental des Speichers Gepatsch, im Platzertal, plant die Antragsgegnerin die Errichtung eines neuen Speichersees. Für dieses Projekt wird gerade eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein und Teil der weltweiten Nichtregierungsorganisation und Stiftung World Wide Fund For Nature (WWF). Laut seinen Statuten soll im Interesse des Naturschutzes die weltweite Erhaltung der Natur und ihrer verschiedenen Erscheinungsformen, das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Anliegen des Natur- und Umweltschutzes und die ökologische, soziale und ökonomisch nachhaltige Entwicklung gefördert werden. Vor diesem Hintergrund positioniert sich der Antragsteller gegen den geplanten Speicher im Platzertal, ist Partei im dahingehenden UVP-Verfahren und erhob bereits mehrere Einwendungen. Aus Sicht des Antragstellers stellt sich die Frage, wie eine naturverträgliche Energiewende funktionieren kann, bei der möglichst wenig Natur zerstört wird, sowie, dass angesichts der Klimaveränderung in den Alpen und der zunehmenden Naturgefahren bestehende Infrastrukturen und auch neue Infrastrukturen ausreichend fachlich betrachtet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund befürchtet die Antragsgegnerin, der Antragsteller will Informationen im gegenständlichen Verfahren erlangen, um diese im UVP-Verfahren gegen das Projekt Platzertal vorbringen zu können.

Am 24.11.2026 begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Übermittlung von 16 – als a bis c und 1 bis 13 bezeichnete – Informationen.

Am 22.12.2025 antwortete die Antragsgegnerin, teilweise würden die Fragen (1 bis 4 sowie 8) die Talsperrensicherheit und somit eine besonders kritische Infrastruktur betreffen, weshalb zahlreiche Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit (Gefahrenabwehr, Spionage, hybride und sonstige Kriegsführung, zivile Landesverteidigung, Terrorismus, Sabotage, Vandalismus, Kriminalität, Cyber-Attacken usw) berührt seien. Andere Fragen (5 bis 7) würden Umweltinformationen betreffen, weshalb das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 16 IFG nicht zur Anwendung komme. Zu den verbleibenden Fragen (9 bis 13) würden Berichte und Nachweise erstellt und im Anschluss mit den Behörden abgestimmt.

Aus diesem Grund beantragte am 19.1.2026 der Antragsteller die Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Nach Wiedergabe des Informationsbegehrens vom 24.11.2025 (a bis c und 1 bis 13) nahm der Antragsteller in der Begründung auf sämtliche dieser Fragen Bezug, beantragte abschließend jedoch lediglich die Feststellung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass die Verweigerung der Auskunft der Fragen 1 bis 4 sowie 8 bis 13 rechtswidrig erfolgte, und der Antragsgegnerin die fristgerechte Beantwortung der Fragen aufzutragen.

Am 26.2.2026 überreichte die Antragsgegnerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen USB-Stick mit insgesamt 64 Dateien in elf Ordnern und einer Größe von insgesamt einem GB.

Die Jahresberichte „Kaunertal Kraftwerk Staudamm und Speicher Gepatsch“ 2015-2024 umfassen jeweils ca 25 bis 30 Seiten (plus über 200 Seiten an Beilagen) und unterteilen sich – zumindest im Jahr 2024 – in folgende Kapitel:

01. Allgemeines

01. Beobachtungszeitraum

02. Messstellenplan Staudamm

03. Messstellenplan Stauraum

04. Mess- und Beobachtungsprogramm

05. Sperrenkontrollbuch

06. Überprüfung der Stauanlage vom 28.09. bis 01.10.2021

07. Stand Bearbeitung Auflagenpunkte im Zuge 5-jährlicher Begehung 28.09. bis 01.10.2021

02. Befund

01. Allgemeines

02. Staudamm

01. Kronenpunkte im Hauptschnitt

02. Höhenänderung über den Wellenbrecher

03. Geodätische Oberflächenpunkte (OP)

04. Felssetzungspegel

05. Sickerwasser

06. Schwebstoffmessungen

07. Porenwasserdrücke im Injektionsstollen

08. Porenwasserdrücke im Kern

03. Stauraum

01. Messungen und Beobachtungen Speicherhänge Ost

02. Messungen und Beobachtungen Speicherhänge West

03. Geodätisches Hangmonitoring über automatische Messstation

04. Betriebseinrichtungen und Funktionskontrollen

05. Sonstiges

01. Geologie

02. Kontrolle Stauspiegel

03. Beurteilung

01. Geologie Damm und Speicher

02. Staudamm

01. Verformung

02. Durch- und Unterströmung

03. Stauraum

01. Speicherhänge Ost

02. Speicherhänge West

04. Betriebseinrichtungen und Funktionskontrollen

05. Maßnahmen und Empfehlungen

04. Zusammenfassung

05. Verteiler

Acht Überflutungskarten mit der Bezeichnung „Stand 2016-02“ datieren jeweils auf Juni 2012 und beinhalten „eine Darstellung eines theoretisch denkbaren, praktisch jedoch auszuschließenden Extremereignisses nach einem Totalversagen des Staudammes Gepatsch mit … Überflutungen im Unterlauf“. Darin wird beginnend vom Staudamm eine potentielle Überflutung des Kaunertals und des (Oberen) Inntals über Innsbruck bis ins Unterinntal dargestellt. Vergleichbar beschäftigen sich zahlreiche Dateien mit Flutwellenberechnungen nach einer Dammzerstörung, welche 1965 bis 1968 erstellt wurden. Ebenfalls vorgelegt wurde das Störfallinformationsblatt 2021, welches auch auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar ist www.tiwag.at/uploads/tx_bh/621/kw_kaunertal_stoerfallinformationsblatt.pdf). Zwölf Dateien enthalten Informationen über Untersuchungen von Hangverformungen im Bereich „Hochmais“ 2019. Abschließend gibt die auf 20.8.2024 datierte Betriebsordnung Kraftwerk Kaunertal auf knapp 150 Seiten umfassende Informationen über den Speicher und das Kraftwerk selbst und gliedert sich – mit über 200 Unterkapitel – in folgende Hauptkapitel:

1. Bescheide und behördliche Grundlagen,

2. Beschreibung der gesamten Kraftwerksanlage,

3. Betriebsführung der gesamten Kraftwerksanlage,

4. Schutzeinrichtungen,

5. Maßnahmen bei Ansprechen von Schutzeinrichtungen und bei außergewöhnlichen Ereignissen sowie Sonderbetriebszustände,

6. Leit- und Automatisierungsschema innerhalb der Kraftwerksanlage und Fernüberwachung der Anlage,

7. Wiederkehrende Überprüfungen und Instandhaltung,

8. Mess- und Überprüfungsprogramm,

9. Zuständigkeiten, Personal und Schulungen,

10. Umweltmanagement,

11. Anhänge und

12. Verzeichnisse

In seiner ergänzenden Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.4.2026 schränkte der Antragsteller seinen Antrag auf die Fragen a, 5, 7, 12 und 13 ein.

In ihrer darauf replizierenden – sowohl dem Landesverwaltungsgericht Tirol als auch zugleich dem Antragsteller übermittelten – Stellungnahme vom 4.5.2026 beantwortete die Antragsgegnerin Frage 12, dass die in den UVP-Einreichungsunterlagen enthaltene Impulswellenberechnung die letztgültige Fassung ist, und legte diese vor.

Darüber hinaus liegen bei der Antragsgegnerin weitere Informationen über unterschiedliche potenzielle Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet (Frage a), über Untersuchungen und Vorkehrungen für einen etwaigen Alarmfall (Frage 5) sowie über die Flutwellenabschätzung und dahingehende Kommunikation (Frage 7) vor.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den vom Antragsteller und von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen der Vertreterinnen des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

Vor diesem Hintergrund war auch die Aufnahme weiterer Beweise nicht erforderlich. Dem Antrag, die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zur Stellungnahme aufzufordern, ist zu entgegnen, die Antragsgegnerin legt bereits selbst eine Stellungnahme der DSN vor. Abgesehen davon geht das Landesverwaltungsgericht Tirol ohnehin – der Argumentation der Antragsgegnerin folgend – vom Vorliegen kritischer Infrastruktur aus. Die Abwägung mit einem allfälligen Geheimhaltungsgrund ist allerdings eine Rechtsfrage.

Die Eigenschaft der Antragsgegnerin als 100 %-Tochter des Landes Tirol ergibt sich zweifelsfrei aus dem Unternehmensregister und den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung („Es wird von allen Verfahrensbeteiligten außer Streit gestellt, dass die Antragsgegnerin zu 100 % im Landeseigentum steht und somit eine private Informationsverpflichtete nach dem vierten Hauptstück des IFG ist.“).

Den Antragsteller beschrieb seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, ebenso wie seine Position zu Wasserkraftwerken. Die Statuten sind online abrufbar (https://www.wwf.at/wp-content/uploads/2026/02/Statuten-des-Umweltverband-WWF-Oesterreich-2025.pdf [13.7.2026]))

Zur Frage 12 (Impulswellenberechnungen im Zeitraum von 2015 bis 2025 sowie ggf Belege über entsprechende Anpassungen bei der Ermittlung der entsprechenden Überstauquote) übermittelte die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2026 sowohl dem Landesverwaltungsgericht Tirol als auch dem Antragsteller die Impulswellenberechnung und teilte darüber hinaus mit, dabei handelt es sich um die letztgültige Fassung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Schließlich antwortete auch der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Mitarbeiter der Antragsgegnerin als Zeuge übereinstimmend („Der verfahrensleitende Richter konkretisiert die Frage dahingehend, ob es neuere Impulswellenberechnungen als jene in den Einreichunterlagen zum UVP-Verfahren gibt. Dahingehend gibt der Zeuge an: Nein.“)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, es liegen weitere Informationen über die von Frage a umfassten „unterschiedlichen potenziellen Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet“ vor, welche nicht übermittelt wurden. Erstens führte der Mitarbeiter der Antragstellerin als Zeuge in der mündlichen Verhandlung aus, aufgrund dieser Frage sei „nicht klar, welche Unterlagen benötigt werden“. Dies lässt auf das Vorliegen weiterer Informationen schließen. In diesem Zusammenhang bestätigte er zweitens, es liegen über die Unterlagen des UVP-Verfahrens hinaus noch weitere Unterlagen vor („Die TIWAG hat bei der Ausarbeitung der Unterlagen für das UVP-Projekt AK den umfassenden Wissensstand zu den Speicherhängen aufgearbeitet und dargelegt. Natürlich ist es, wie richtig gesagt, eine Zusammenfassung, die sowohl im Befund, als auch in der Begutachtung einen Rahmen der ganzen Situation schaffen. Das heißt, es gibt zu all diesen Untersuchungen Basisdokumentationen, angefangen von der Erkundung über Jahrzehnte bis zur Beobachtung über viele Jahrzehnte. Allerdings ist das Ganze soweit komprimiert, dass es ein konsistentes Bild abgibt.“). Drittens führte die Vertreterinnen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung Hangverformungen der Bliggspitze an, wozu es Untersuchungen der Antragsgegnerin gibt („Ja, es gibt auch eindeutige Untersuchungen dazu. Die Bliggspitze, die Vorfälle 2007 haben zwei Untersuchungen ergeben, dass instabiler Permafrost dazu geführt hat, dass dieser Bergsturz passiert ist. Wir haben weiters im Vorfeld eine Analyse bei Prof. Haeberli der Universität Zürich in Auftrag gegeben bezüglich des Kraftwerks Kaunertals und was für klimabedingte Veränderungen für die Naturgefahren bedeutet. Wir haben das auch öffentlich vorgestellt. Es kommt eindeutig zu dem Schluss, dass die Gefahren steigen und untersucht werden müssen. … Wir haben uns sehr viele UVP-Unterlagen vorher angeschaut. Natürlich gibt es Bezugsfälle zu Permafrostgletschern, aber aus wissenschaftlicher Sicht ist das nicht der aktuelle Stand, was abgebildet ist. Es ist nicht hinreichend. Deshalb war unser Ansatz, vielleicht in den UVP-Verfahren nur das Komprimierte zusammengefasst, aber es gibt im Hintergrund vielleicht andere Studien und Untersuchungen.“). Dies bestätigt auch die mündliche Verhandlung („Zeuge FF: Zur Bestandsanlage wurde die Bliggspitze angesprochen, die haben wir sehr wohl in Beobachtung. Die Veränderungen, die sich dort über die Jahre seit 2007 ergeben haben, sind sehr wohl in unserer Beobachtung. … Der Antragsgegnervertreter gibt an: Wir haben verstanden, worum es dem WWF geht und genau dahingehend werden ja die Gutachten erstellt. BB gibt an: Wenn es diese Unterlagen gibt, dann hätten sie ja schon in einem Verfahren drinnen sein müssen. Der Antragsgegnervertreter gibt an: Nein, das muss es nicht. BB: Bei der Bliggspitze haben wir auch gesehen, dass es das gibt, aber es ist nicht in den UVP-Unterlagen vorhanden.“). Im vorgelegten Ordner über besondere Vorkommnisse findet sich lediglich eine Hangverformung 2019 „Hochmais“.

Von den vorgelegten Informationen betreffen die acht Überflutungskarten, die Flutwellenberechnungen und das Störfallinformationsblatt 2021 Frage 5 (Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall [auch unter Berücksichtigung klimabedingter Naturgefahren] einschließlich aktualisierter Fassungen für den Zeitraum 2015 bis 2025 für den Speicher Gepatsch und die entsprechende Dokumentation, wie diese Vorkehrungen mit dem allgemeinen Katastrophendienst und Zivilschutz abgestimmt wurden). Auch zu diesem Thema geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, es liegen weitere Informationen vor, die nicht vorgelegt wurden. So wird zum Beispiel die Kommunikation mit Behörden in den Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung ausdrücklich genannt, jedoch keine dahingehenden Unterlagen vorgelegt.

Zu Frage 7 (der aktuellsten Version der Flutwellenabschätzung und dazugehörige Belege über die Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung der Flutwellenabschätzung notwendig gemacht haben. Weiter erbitten wir die Übermittlung des aktuellen Alarmplanes sowie den Beleg der Vorlage an die Katastrophenschutzbehörde und ggf vorliegende Rückmeldungen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung des Alarmplans notwendig gemacht haben.) gehören – wiederum – die acht vorgelegten Überflutungskarten sowie die Flutwellenberechnungen. Informationen zum zweiten Satz finden sich in den vorgelegten Unterlagen nicht, obwohl diese – gleich wie bezüglich Frage 5 – ebenfalls angesprochen wurden.

Obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antragsgegnerin ausdrücklich auftrug, „sämtliche von den Antragstellern in ihrem Schreiben vom 24.11.2025 begehrten Informationen zu übermitteln“, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol somit davon aus, es liegen weitere – nicht übermittelte – Informationen über die von Frage a umfassten „unterschiedlichen potenziellen Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet“, über die von Frage 5 umfassenden Untersuchungen und Vorkehrungen für einen etwaigen Alarmfall und über die von Frage 7 umfasste Flutwellenabschätzung und dahingehende Kommunikation (Frage 7) vor.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller als Umweltschutz-NGO die Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG mit dem Antragsgegner als Energieversorgungsunternehmen der öffentlichen Hand über Informationen in Zusammenhang mit dem Speicher Gepatsch und dem Wasserkraftwerk Kaunertal in Tirol. Da der Umfang des Antrags strittig ist, muss in einem ersten Schritt geklärt werden, welche Fragen Gegenstand des Verfahrens sind. Zweitens ist das Verhältnis zu den einschlägigen Umweltinformationsgesetzen zu klären. Drittens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob der Zugang aufgrund von Geheimhaltungsinteressen der nationalen Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 2 IFG), der umfassenden Landesverteidigung (§ 6 Abs 1 Z 3 IFG) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) geheim gehalten werden darf.

B. Umfang des Antrags – Verfahrensgegenstand

Im dem Verfahren zugrunde liegenden Informationsbegehren vom 24.11.2025 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem von ihr errichteten und betriebenen Stausee (Speicher) Gepatsch 16 – als a bis c und 1 bis 13 bezeichnete – Informationen.

Am 19.1.2026 beantragte der Antragsteller die Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Nach Wiedergabe des Informationsbegehrens vom 24.11.2025 (a bis c und 1 bis 13) nahm der Antragsteller in der Begründung auf sämtliche dieser Fragen Bezug, im abschließenden Antrag jedoch lediglich auf die Fragen 1 bis 4 sowie 8 bis 13. In seiner Stellungnahme vom 21.4.2026 schränkte der Antragsteller auf die Fragen a, 5, 7, 12 und 13 ein. Fraglich ist somit, ob die Fragen a, 5 und 7 auch Verfahrensgegenstand sind.

In Bezug auf Frage a ist die Antragsgegnerin zwar im Recht, diese wird nicht wörtlich im dem Schriftsatz abschließenden „Antrag“ angeführt, findet sich aber trotzdem in der Begründung. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, der Antragsteller ist im gesamten Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die beiden Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verfügen auch über keine juristische Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist ein weniger strenger Maßstab an die Einhaltung von Formvorschriften anzulegen. Dazu kommt, der Antragsteller könnte einen neuen Antrag stellen und diese Frage ausdrücklich in den Antrag aufnehmen. Somit ist nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen der Antragsumfang weit zu interpretieren. Frage a ist somit Gegenstand des Verfahrens.

Auch waren im ursprünglichen Antrag unter Punkt 13 die „aktuellsten Überflutungskarten für das betroffene Einzugsgebiet des Speichers Gepatsch“ noch nicht enthalten. Allerdings kann dies unter die Übermittlung aller Berichte, die (eine Übersicht über) die verschiedenen entwickelten Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage enthält, und somit unter den ersten Unterpunkt von Frage 13 subsumiert werden, weshalb es sich um eine Konkretisierung handelt.

Zusammengefasst begehrt der Antragsteller Zugang zu folgenden Informationen:

a) Alle Berichte und Dokumente sowie Kartierungen zu unterschiedlichen potenziellen Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet.

5. Alle Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall (auch unter Berücksichtigung klimabedingter Naturgefahren) einschließlich aktualisierter Fassungen für den Zeitraum 2015 bis 2025 für den Speicher Gepatsch und die entsprechende Dokumentation, wie diese Vorkehrungen mit dem allgemeinen Katastrophendienst und Zivilschutz abgestimmt wurden.

7. Aktuellste Version der Flutwellenabschätzung und dazugehörige Belege über die Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung der Flutwellenabschätzung notwendig gemacht haben; den aktuellen Alarmplan sowie den Beleg der Vorlage an die Katastrophenschutzbehörde und ggf vorliegende Rückmeldungen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung des Alarmplans notwendig gemacht haben.

12. Auskunft, wann die letzte Impulswellenberechnung für den Speicher Gepatsch stattgefunden hat und ob es sich bei der in den UVP-Unterlagen enthaltenen Impulswellenberechnung um die letztgültige Fassung handelt.

13. aktuellste/letztgültige Fassungen der Berichte, die folgende Nachweise beinhalten:

-Übersicht über die verschiedenen entwickelten Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage

-hydraulische Berechnung einer möglichen Flutwelle (inkl Feststoffen) im Falle eines Totalversagens der Anlage sowie im Falle von anderen Ursachen/Störfällen (Bsp: Felssturz in den Speicher)

-aktuellste Überflutungskarten für das betroffene Einzugsgebiet des Speichers Gepatsch

-Erhebung der gefährdeten Schutzgüter im potentiell überfluteten Bereich

-Ausweisen der maximalen Überflutungshöhen (zB Pegeldaten der Flüsse) und maximalen Fließgeschwindigkeiten im Bereich der gefährdeten Schutzgüter

-Vergleich der maximalen Überflutungshöhen und maximalen Fließgeschwindigkeiten mit den Schwellenwerten.

Zu Frage 12 (Auskunft, wann die letzte Impulswellenberechnung für den Speicher Gepatsch stattgefunden hat und ob es sich bei der in den UVP-Unterlagen enthaltenen Impulswellenberechnung um die letztgültige Fassung handelt) übermittelte die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2026 sowohl dem Landesverwaltungsgericht Tirol als auch dem Antragsteller die Impulswellenberechnung und teilte darüber hinaus mit, es handelt sich dabei um die letztgültige Fassung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind.

C. Recht auf Zugang zu Informationen (Art 22a B-VG und Art 10 EMRK)

Neben der Verpflichtung zum proaktiven Informationszugang in Abs 1 gewährt Art 22a B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs 2). Dieses Recht auf Zugang zu Informationen gilt nach Abs 3 auch gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern (1.) im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder (2.) der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder (3.) es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dieses seit 1.9.2025 geltende Recht auf Zugang zu Informationen in Art 22a Abs 2 und 3 B-VG ist einer harmonisierenden Auslegung mit Art 10 EMRK zugänglich (VfGH 28.4.2026, G 136/2025, Rz 10). Somit sind auch die Vorgaben des Art 10 EMRK zu betrachten.

Die Meinungsäußerungsfreiheit in Art 10 EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 44 unter Hinweis auf EGMR 8.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff; 21.4.2026, 20.066/18, Nederlandse Omroep Stichting; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska; 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; VfSlg 20.446/2021). Diese Rechtsprechung gilt auch für Nichtregierungsorganisationen (zB EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39.534/07).

D. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG

Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also das Informationsfreiheitsgesetz (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12). Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG entscheidende Bedeutung zu (LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119; jeweils unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).

Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Als Grundbedingung muss somit die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896 [897]).

Die gegenständlich zu beurteilenden Fragen beschäftigen sich mit dem Speicher Gepatsch. Dazu legte die Antragsgegnerin umfangreiche Unterlagen (Jahresberichte 2015 bis 2024, acht Überflutungskarten Stand 2016, Flutwellenberechnungen 1965, 1966, 1967 und 1968, Störfallinformationsblatt 2021, Informationen über Hangverformungen Hochmais 2019 und Betriebsordnung Kraftwerk Kaunertal) vor. Zumindest diese Informationen sind somit zweifelsfrei vorhanden sowie verfügbar und betreffen sämtliche Punkte des Informationsbegehrens.

Allerdings geht das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – davon aus, es liegen weitere Informationen über die von Frage a umfassten „unterschiedlichen potenziellen Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet“ vor, welche nicht übermittelt wurden. Erstens führte der Mitarbeiter der Antragstellerin als Zeuge in der mündlichen Verhandlung aus, aufgrund dieser Frage sei „nicht klar, welche Unterlagen benötigt werden“. Dies lässt auf das Vorliegen weiterer Informationen schließen. In diesem Zusammenhang bestätigte er zweitens, es liegen über die Unterlagen des UVP-Verfahrens hinaus noch weitere Unterlagen vor. Drittens führte die Vertreterinnen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung Hangverformungen der Bliggspitze an, wozu es Untersuchungen der Antragsgegnerin gibt. Im vorgelegten Ordner über besondere Vorkommnisse findet sich lediglich eine Hangverformung 2019 „Hochmais“. Abschließend war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol viertens nicht möglich, die von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Akteneinsicht ausgenommenen Dokumente im Hinblick auf ihre Vollständigkeit mit den Vertreterinnen des Antragstellers zu diskutieren, da die Antragsgegnerin sich dagegen aussprach, dem Antragsteller ein Verzeichnis der vorgelegten Dateien auszuhändigen.

Von den vorgelegten Informationen betreffen die acht Überflutungskarten, die Flutwellenberechnungen und das Störfallinformationsblatt 2021 Frage 5 (Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall [auch unter Berücksichtigung klimabedingter Naturgefahren] einschließlich aktualisierter Fassungen für den Zeitraum 2015 bis 2025 für den Speicher Gepatsch und die entsprechende Dokumentation, wie diese Vorkehrungen mit dem allgemeinen Katastrophendienst und Zivilschutz abgestimmt wurden). Auch zu diesem Thema geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, es liegen weitere Informationen vor, die nicht vorgelegt wurden. So wird zum Beispiel die Kommunikation mit Behörden in den Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung ausdrücklich genannt, jedoch keine dahingehenden Unterlagen vorgelegt.

Zu Frage 7 (der aktuellsten Version der Flutwellenabschätzung und dazugehörige Belege über die Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung der Flutwellenabschätzung notwendig gemacht haben. Weiter erbitten wir die Übermittlung des aktuellen Alarmplanes sowie den Beleg der Vorlage an die Katastrophenschutzbehörde und ggf vorliegende Rückmeldungen sowie eine Übersicht über die Inhalte, die die letztgültige Aktualisierung des Alarmplans notwendig gemacht haben.) gehören – wiederum – die acht vorgelegten Überflutungskarten sowie die Flutwellenberechnungen. Informationen zum zweiten Satz finden sich in den vorgelegten Unterlagen nicht, obwohl diese – gleich wie bezüglich Frage 5 – ebenfalls angesprochen wurden.

Obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antragsgegnerin ausdrücklich auftrug, „sämtliche von den Antragstellern in ihrem Schreiben vom 24.11.2025 begehrten Informationen zu übermitteln“, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, es liegen weitere Unterlagen vor. Mangels dahingehender Information über (deren Existenz und) deren Inhalt kann das Landesverwaltungsgericht Tirol allfällige Geheimhaltungsgründe nicht prüfen.

Grundsätzlich trifft Parteien in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (und somit auch die Antragsgegnerin) eine Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts, wenn Feststellungen zu Umständen erforderlich sind, die ausschließlich in der jeweiligen Sphäre der Partei gelegen sind und von denen sich das Verwaltungsgericht sonst keine Kenntnis verschaffen kann (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 11, Rz 35 unter Hinweis auf VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rz 43). Somit kann das Landesverwaltungsgericht Tirol den Inhalt der Informationen über potenzielle Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet (Frage a), über Untersuchungen und Vorkehrungen für einen etwaigen Alarmfall (Frage 5) sowie über die Flutwellenabschätzung und dahingehende Kommunikation (Frage 7) – und damit verbunden die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Geheimhaltungsgründe – nur erahnen, nicht aber im Hinblick auf das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs 1 IFG prüfen. In anderen Worten, mangels Vorlage dieser erforderlichen Informationen aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Antragsgegnerin lässt sich ein diesbezügliches Geheimhaltungsinteresse nicht feststellen, welches das Grundrecht des Antragstellers auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 3 B-VG überwiegen würde (dazu LVwG Tirol 22.12.2025, 2025/14/2712-9).

Die Informationen zum abschließenden Thema 13 (aktuellste/letztgültige Fassungen der Berichte, die folgende Nachweise beinhalten: Übersicht über die verschiedenen entwickelten Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage; hydraulische Berechnung einer möglichen Flutwelle [inkl Feststoffen] im Falle eines Totalversagens der Anlage sowie im Falle von anderen Ursachen/Störfällen [Bsp: Felssturz in den Speicher]; aktuellste Überflutungskarten für das betroffene Einzugsgebiet des Speichers Gepatsch; Erhebung der gefährdeten Schutzgüter im potentiell überfluteten Bereich; Ausweisen der maximalen Überflutungshöhen [zB Pegeldaten der Flüsse] und maximalen Fließgeschwindigkeiten im Bereich der gefährdeten Schutzgüter; Vergleich der maximalen Überflutungshöhen und maximalen Fließgeschwindigkeiten mit den Schwellenwerten) finden sich im Grunde ebenfalls in den acht Überflutungskarten Stand 2016 sowie den Flutwellenberechnungen 1965, 1966, 1967 und 1968. Der zuständige Mitarbeiter der Antragsgegnerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich an, weitere Unterlagen gibt es nicht („Entsprechend der Notwendigkeit der Notplanung liegen Überflutungskarten vor, die – wie vorher beschrieben – ein Totalversagen des Speichers Gepatsch als Szenario annehmen. Untersuchungen zu Teilversagen oder Überschwappen liegen nicht vor. … Es ist in Österreich auch nicht üblich, Szenarien mit Teilversagen bzw Berechnungen zu Teilablassungen zu machen.“). Dies deckt sich mit den Angaben der Antragsgegner in ihrer Stellungnahme vom 1.3.2026, wonach über die Überflutungskarten und die Flutwellenberechnungen hinaus keine gesonderte Nachweisführung erforderlich ist, und in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2026, wonach man sich nur mit dem theoretischen worst case eines Totalversagens beschäftigte. In den vorgelegten Unterlagen findet sich zwar keine Erhebung der gefährdeten Schutzgüter im potentiell überfluteten Bereich. Aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin ist allerdings von der Vollständigkeit der zu diesem Thema vorgelegten Informationen auszugehen.

E. Verhältnis zum Zugang zu Umweltinformationen (§ 16 IFG)

Zwar ist das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 16 nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen.

Nach den Materialien sollen bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen – wie zu Umweltinformationen – weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein, aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Art 22a Abs 2 B-VG zu messen sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 26).

Der Antragsteller stützt sein Informationsbegehren ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorbringt und auch der Antragsteller bestätigt, handelt es sich jedoch – zumindest teilweise – bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen. Allerdings betreffen insbesondere die Überflutungskarten und die Flutwellenberechnungen auch die Sicherheit und den Lebensraum von mehr als hunderttausend Menschen, was deutlich über Umweltinformationen hinausgeht. Somit betrifft der gegenständliche Antrag (auch) andere Informationen, weshalb dafür das Informationsfreiheitsgesetz sehr wohl zur Anwendung kommt (Obereder/Dworschak, § 16, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], Informationsfreiheitsgesetz [2024] Rz 20 mwN). Würde man Anträge auf Zugang zu diesen Informationen von privaten Informationspflichtigen – auf § 16 IFG gestützt unter Nichtanwendung des Informationsfreiheitsgesetzes – ausschließlich aufgrund der einschlägigen Umweltinformationsgesetze prüfen, würde dies das Grundrecht nach Art 22a Abs 3 B-VG aushöhlen. In anderen Worten, nur weil eine Information (auch) als Umweltinformation einzuordnen ist, darüber hinaus aber weitere Aspekte wie Aufrechterhaltung der Energieversorgung, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Brüchigkeit von Gesteinen, Sicherheit von Speicherseen und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum betrifft, führt dies nicht zur ausschließlichen Anwendbarkeit der einschlägigen Umweltinformationsgesetze. Die weite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Definition von Umweltinformationen ist mit dem Ziel zu lesen, „Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein“ (VwGH 31.3.2025, Ro 2024/02/0003, Rz 13). Würde man diese – vor Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes erlassene –Rechtsprechung nunmehr zur Auslegung des § 16 IFG heranziehen, würde diese – ursprünglich Antragstellern weitreichende Möglichkeit zur Erlangung von Informationen einräumende – Rechtsprechung nunmehr die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung von Informationen beschränken. Diese Konsequenz kann dem Gesetzgeber nicht zu gesonnen werden, war es doch gerade seine Intention, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).

Darüber hinaus bleibt das Informationsfreiheitsgesetz auch mangels gleichartigem Rechtsschutz in den einschlägigen Umweltinformationsgesetzen anwendbar, da dort gerade kein direkter Rechtsschutz gegen öffentliche Unternehmen vorgesehen ist, wenn diese die Information nicht erteilen. Die durch Art 22a Abs 3 B-VG neu geschaffene – und im vierten Abschnitt des Informationsfreiheitsgesetzes näher ausgestaltete – Informationsverpflichtung von Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen findet sich zwar vergleichbar auch in den Umweltinformationsgesetzen. So sieht § 3 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 und 3 Umweltinformationsgesetz (und auch Tiroler Umweltinformationsgesetz) als informationspflichtige Stellen auch bestimmte natürliche oder juristische Personen privaten Rechtes vor, die öffentliche Dienstleistungen erbringen. Allerdings ist der im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rechtschutz ungleich effektiver: Als Konsequenz für die Nicht-Erteilung hat – so § 8 Abs 3 Umweltinformationsgesetz (und Tiroler Umweltinformationsgesetz) – diese informationspflichtige Stelle, wenn sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, das Informationsbegehren an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, weiterzuleiten oder Informationssuchende an diese zu verweisen. Somit sehen die einschlägigen Umweltinformationsgesetze (lediglich) einen Umweg über die zuständige Behörde vor, gegen deren Bescheid das Verwaltungsgericht angerufen werden kann. Demgegenüber kann gemäß § 14 IFG gegen die Nichterteilung ein Antrag direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. Somit vermitteln die einschlägigen Umweltinformationsgesetze keinen dem Informationsfreiheitsgesetz gleichwertigen Rechtsschutz zur Erlangung der Informationen, da dieser Antrag nicht direkt gegen das öffentliche Unternehmen geltend gemacht werden kann. Art 22a Abs 4 B-VG ermächtigt den (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber allerdings nur, „die näheren Regelungen“ zu erlassen (dazu Schneider, IFG, § 16 Rz 9). Mangels einem effektiven und dem Informationsfreiheitsgesetz vergleichbaren Rechtsschutz gegen die Verweigerung des Zugangs zu Informationen im Umweltinformationsgesetz oder Tiroler Umweltinformationsgesetz liegen somit keine besonderen Informationszugangsregelungen betreffend private Informationsverpflichtete im Sinne des § 16 IFG vor.

In verfassungskonformer Interpretation des § 16 IFG bleibt somit das Informationsfreiheitsgesetz für das gegenständliche Informationsbegehren an einen privaten Informationspflichtigen anwendbar, obwohl es sich bei den begehrten Informationen (auch) um Umweltinformationen handelt.

F. Abwägung im gegenständlichen Fall

1. Eigenschaft des Antragstellers und sein Interesse an den Informationen

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein und Teil der weltweiten Nichtregierungsorganisation und Stiftung World Wide Fund For Nature (WWF). Laut seinen Statuten soll im Interesse des Naturschutzes die weltweite Erhaltung der Natur und ihrer verschiedenen Erscheinungsformen, das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Anliegen des Natur- und Umweltschutzes und die ökologische, soziale und ökonomisch nachhaltige Entwicklung gefördert werden. Vor diesem Hintergrund positioniert sich der Antragsteller gegen den geplanten Speicher im Platzertal, ist Partei im dahingehenden UVP-Verfahren und erhob bereits mehrere Einwendungen. Aus Sicht des Antragstellers stellt sich die Frage, wie eine naturverträgliche Energiewende funktionieren kann, bei der möglichst wenig Natur zerstört wird, sowie, dass angesichts der Klimaveränderung in den Alpen und der zunehmenden Naturgefahren bestehende Infrastrukturen und auch neue Infrastrukturen ausreichend fachlich betrachtet werden müssen.

In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte relevant. Erstens nehmen Medien und auch Nichtregierungsorganisationen in einer demokratischen Gesellschaft als public watchdog eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahr. Somit kann sich der Antragsteller mit seiner Anfrage als public watchdog auf die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK stützen.

Zweitens ist der Gegenstand des Informationsbegehrens zu betrachten. Der Antragssteller tritt – als Teil einer weltweiten Nichtregierungsorganisation, die sich für Tier-, Natur- und Klimaschutz einsetzt – wiederholt gegen Wasserkraftwerksprojekte im Allgemeinen und jenem in einem Seitental des Speichers Gepatsch, dem Platzertal, geplanten im Besonderen auf. Die von ihm begehrten Informationen betreffen zahlreiche öffentliche Interessen, welche sich im Grunde bei bestehenden und neu zu errichtenden Wasserkraftwerken zeigen. Auf der einen Seite sind für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung – vor dem Hintergrund des stetig steigenden Energiebedarfs nicht zuletzt aufgrund der Elektromobilität – zusätzliche Kraftwerke erforderlich. Gerade in Zeiten der zur Verringerung der Klimaerwärmung erforderlichen Reduktion des CO2-Ausstoßes bedarf es die Förderung erneuerbarer Energiequellen, wie zum Beispiel der Wasserkraft. Demgegenüber führt – wie der Antragsteller zutreffend vorbringt und auch allgemein zu beobachten ist – die Klimaerwärmung zum Zurückdrängen von Permafrostgebieten. Dies kann – wie zuletzt bei einem Felssturz in Blatten in der Schweiz zu beobachten – zur Brüchigkeit von Gesteinen führen. Damit verbunden stellt sich die Frage der Sicherheit von Speicherseen und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum.

In Zusammenschau wiegt das aus Art 10 EMRK ableitbare Interesse der Antragsteller schwer.

2. Geheimhaltungsinteressen

Nach Meinung der Antragsgegnerin würden die begehrten Informationen hochsensible Sicherheitsaspekte kritischer Infrastruktur betreffen und potentiellen Angreifern (zum Beispiel Terroristen, Saboteuren oder anderen böswilligen Akteuren) wertvolle Erkenntnisse liefern. Vor diesem Hintergrund würden die Geheimhaltungsgründe überwiegen.

Gemäß § 6 Abs 1 IFG nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies (2.) im Interesse der nationalen Sicherheit, (3.) im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder (4.) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

Diese Geheimhaltungsgründe entsprechen Art 22a Abs 2 B-VG. Das Interesse der nationalen Sicherheit geht auf Art 10 Abs 2 EMRK zurück (zur harmonisierenden Auslegungen von Art 22a B-VG und Art 10 EMRK VfGH 28.4.2026, G 136/2025, Rz 10). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht dabei – so die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 20) – dem nationalen Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum zu, fordert aber – so Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 6, Rz 10 – eine zurückhaltende Anwendung und restriktive Auslegung. Die Aufgabe der umfassenden Landesverteidigung ist nach § 9a Abs 1 B-VG die Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität, und dazu, die verfassungsmäßigen Einrichtungen, ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. Der Geheimhaltungsgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) knüpft – so Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 6, Rz 15 – an den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG an und somit an die Sicherheitsverwaltung. Darunter fallen sohin Informationen, deren Preisgabe der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben zuwiderliefe. Darunter subsumieren die Materialien auch den notwendigen Schutz von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur (AB 2420 BlgNR 27. GP, 20; dazu LVwG Vbg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026-R12). Diese definiert § 22 Abs 1 Z 6 SPG unter anderem als Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Ansicht der Antragsgegnerin, der Speicher Gepatsch ist als kritische Infrastruktur zu betrachten, und verkennt nicht die Brisanz einer Information, dass durch Zerstörung eines Staudammes eine Flutwelle erzeugt werden kann, die den Lebensraum von mehr als hunderttausend Menschen betrifft. Allerdings erscheint dies kein Informationsvorsprung zu sein, der im Hinblick auf die nationale Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 2 IFG) oder die umfassende Landesverteidigung (§ 6 Abs 1 Z 3 IFG) besonders schützenswert wäre. So ist der Speicher Gepatsch auf jeder online und offline verfügbaren Landkarte deutlich sichtbar und bekannt, wo er liegt. Auch der Mitarbeiter der Antragsgegner beschrieb als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einen bereits im zweiten Weltkrieg erfolgten Angriff auf einen Damm, welcher zur Überflutung von Lebensräumen geführt hat („Dazu gibt es diverse Beispiele, zum Beispiel aus dem zweiten Weltkrieg, Bombardierung der Möhnetalsperre.“). Vor diesem Hintergrund sind die Existenz des Speichers Gepatsch als kritische Infrastruktur und die damit verbundene Gefährdungen im Falle einer Kriegsführung im Grunde hinlänglich bekannt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt auch die Ansicht der Antragsgegnerin, Informationen über eine potentielle Überflutung vom Kaunertal flussabwärts bis Innsbruck und weiter ins Unterinntal, und somit des Lebensraums von mehr als hunderttausend Menschen sind geeignet, diese in Sorge und Unruhe zu versetzen. Allerdings liegt es zum einen in der Natur von großen Infrastruktur- und Energieversorgungseinrichtungen, eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch Risiken und deren Eintrittswahrscheinlichkeit mitberücksichtigt werden. Auch wenn die Information über eine potentielle Gefährdung des Lebensraums von mehr als hunderttausend Menschen diese in Sorge und Unruhe versetzen könnte, ist es gerade Aufgabe von public watchdogs, in Ausübung ihrer Meinungsfreiheit aufzurütteln, sogar zu provozieren, und damit Aspekte anzusprechen, die für die Öffentlichkeit und die Mehrheit der Bevölkerung unangenehm sind. Im Grunde wehrt sich der Antragsteller gerade aufgrund von mit der Klimaerwärmung verbundenen Gefahren gegen zusätzliche Kraftwerke bzw Speicher in dieser Region. Vor diesem Hintergrund kann einer Umweltschutz-NGO, die zum Schutz der Bevölkerung vor Kraftwerksprojekten warnt, eine Information nicht aus dem Grund verweigert werden, die Bekanntgabe der Information würde die Bevölkerung in Unruhe versetzen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) wäre. Dies würde die Ausübung der Meinungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beeinträchtigen. Zum anderen ist die Information über eine potentielle Überflutung des Lebensraums von mehr als hunderttausend Menschen und deren tatsächliches Ausmaß von immensem öffentlichem Interesse. Damit verbunden ist auf einen 1963 erfolgten Erdrutsch in den Vajont-Stausee zu verweisen, was zu einer Flutwelle führte, durch die ca 2.000 Menschen ums Leben kamen.

Die Gefahr geht aber wie die Antragsgegnerin in ihren Stellungnahmen vorbrachte und der Mitarbeiter der Antragsgegner als Zeuge weiter ausführte („Es gibt Fälle, wo Sabotage dazu geführt hat, dass Stauanlagen nicht mehr ihre gewohnte Funktion wahrnehmen und in irgendeiner Art und Weise in Missfunktion Wasser abgeben, wo sie nicht Wasser abgeben sollen. … Wenn jemand Böses im Schilde führt, hat er mit der Stauanlage nicht nur eine Möglichkeit, die kritische Infrastruktur in Bezug auf Stromversorgung zu zerstören, zu manipulieren, sondern auch schadhafte Auswirkungen herbeizuführen.“) – auch von Terroranschlägen aus. In diesem Zusammenhang ist seinen Ausführungen zu folgen („[D]er Speicher Gepatsch hat ein Innenleben. Es steht ein Stollenbauwerk, das sich auch unter dem Staudamm befindet. Diese sind in großer Anzahl auch aus der Notwendigkeit der Überwachung errichtet worden und sind deswegen auch im Überwachungsprogramm. Das ist auch der Grund, warum ich glaube, dass zu detaillierte Informationen zum bestehenden Überwachungsprogramm bei öffentlicher Verfügbarkeit ein Gefährdungsrisiko darstellen.“), detaillierte Informationen über allfällige Stollen und Tunnel – wie sie sich in der Betriebsordnung finden – sollten geheim bleiben (ähnlich Cudlik/Petschinka, Ausgewählte Fragen der Geheimhaltung im IFG, ecolex 2025, 847 [848]).

3. Auswirkungen auf das Kraftwerksprojekt Platzertal

Damit verbunden argumentiert die Antragsgegnerin unter Verweis auf das parallel geführte UVP-Verfahren betreffend ein Kraftwerksprojekt in einem Seitental, der Antragsteller könne erstens die Informationen dort erlangen und wolle diese (oder deren Fehlen) zweitens gegen das Projekt verwenden.

Dem ist entgegenzuhalten, Gegenstand des UVP-Verfahrens ist erstens ein anderes Kraftwerksprojekt, nicht der seit mehreren Jahrzehnten bestehende Speicher Gepatsch. Somit können die im UVP-Gesetz vorgesehenen Rechte einer Partei nicht als besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG angesehen werden, was die Unanwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes zur Folge hätte.

Zweitens ist für ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz keine Angabe von Gründen erforderlich. Erst im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG sind die Interessen der Informationswerber zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin zwar im Recht, die begehrten Information sind geeignet, erstens Stimmung gegen neue Kraftwerkspläne zu machen und damit verbunden zweitens im gerade laufenden UVP-Verfahren verwendet zu werden. Trotzdem überwiegt das oben näher ausgeführte öffentliche Interesse.

G. Ergebnis

Die gegenständlich zu beurteilenden Fragen beschäftigen sich mit dem Speicher Gepatsch. Dazu legte die Antragsgegnerin Jahresberichte (2015 bis 2024), acht Überflutungskarten, Flutwellenberechnungen (1965, 1966, 1967 und 1968), Störfallinformationsblatt 2021, Informationen über Hangverformungen Hochmais 2019 und die Betriebsordnung Kraftwerk Kaunertal vor. Diese Informationen sind somit zweifelsfrei vorhanden und verfügbar.

Allerdings geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, es liegen weitere Informationen zu den Themen a, 5 und 7 vor, welche nicht übermittelt wurden. Mangels dahingehender Information über (deren Existenz und) deren Inhalt kann das Landesverwaltungsgericht Tirol allfällige Geheimhaltungsgründe nicht prüfen. Somit kann das Landesverwaltungsgericht Tirol den Inhalt der Informationen über potenzielle Gefahrenzonen und -szenarien am und um den Speicher Gepatsch sowie dessen Einzugsgebiet (Frage a), über Untersuchungen und Vorkehrungen für einen etwaigen Alarmfall (Frage 5) sowie über die Flutwellenabschätzung und dahingehende Kommunikation (Frage 7) – und damit verbunden die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Geheimhaltungsgründe – nur erahnen, nicht aber im Hinblick auf das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs 1 IFG prüfen.

Auch wenn es sich bei diesen Informationen teilweise (auch) um Umweltinformationen handelt, schließt dies die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes gemäß § 16 IFG nicht aus. Würde man Anträge auf Zugang zu diesen Informationen von privaten Informationspflichtigen, auf § 16 IFG gestützt, unter Nichtanwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließlich aufgrund der einschlägigen Umweltinformationsgesetze prüfen, würde dies das Grundrecht nach Art 22a Abs 3 B-VG aushöhlen und der Intention des Gesetzgebers widersprechen. Darüber hinaus bleibt das Informationsfreiheitsgesetz auch mangels gleichartigem Rechtsschutz in den einschlägigen Umweltinformationsgesetzen anwendbar.

Zur Frage der Zugänglichmachung dieser Informationen sind die Rechte des Antragstellers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK den Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs 1 IFG gegenüberzustellen.

Das aus dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK ableitbare Interesse des Antragstellers wiegt schwer. Als gemeinnütziger Verein und Teil der weltweiten Nichtregierungsorganisation WWF mit dem Ziel, im Interesse des Naturschutzes die weltweite Erhaltung der Natur und ihrer verschiedenen Erscheinungsformen, das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Anliegen des Natur- und Umweltschutzes und die ökologische, soziale und ökonomisch nachhaltige Entwicklung zu fördern, kann sich der Antragsteller mit seiner Anfrage als public watchdog auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK stützen. Der Gegenstand seines Informationsbegehrens betrifft verschiedene – teilweise kollidierende – öffentliche Interessen, die bei der Unterstützung oder Ablehnung von Wasserkraftwerken und Speichern berücksichtigt werden müssen, wie zB Aufrechterhaltung der Energieversorgung, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Brüchigkeit von Gesteinen, Sicherheit von Speichern und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum.

Es ist der Antragsgegnerin nicht entgegenzutreten, Informationen über eine potentielle Überflutung vom Kaunertal flussabwärts bis nach Innsbruck und weiter ins Unterinntal, und somit des Lebensraums von mehr als hunderttausend Menschen sind geeignet, diese in Sorge und Unruhe zu versetzen. Demgegenüber will der Antragsteller gerade auf diese Gefahren aufmerksam machen und beruft sich dabei auf seine Aufgabe als public watchdog, aufzurütteln, sogar zu provozieren, und damit Aspekte anzusprechen, die für die Öffentlichkeit und die Mehrheit der Bevölkerung unangenehm sind. Somit kann dem Antragsteller die Information nicht aus dem Grund verweigert werden, die Bekanntgabe der Informationen würde die Bevölkerung in Unruhe versetzen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) wäre. Dies würde seine Meinungsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigen. Schließlich will der Antragsteller gerade auf die Bedrohung der Bevölkerung durch (neue) Infrastrukturprojekte hinweisen. Auch ist die Information über eine potentielle Überflutung des Lebensraums von mehr als hunderttausend Menschen und deren tatsächliches Ausmaß von immensem öffentlichen Interesse.

Die Existenz des Speichers Gepatsch als kritische Infrastruktur und die damit verbundene Gefährdungen im Falle einer Kriegsführung erscheinen kein Informationsvorsprung zu sein, der im Hinblick auf die nationale Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 2 IFG) oder die umfassende Landesverteidigung (§ 6 Abs 1 Z 3 IFG) besonders schützenswert wäre. So ist der Speicher Gepatsch auf jeder online und offline verfügbaren Landkarte deutlich sichtbar. Angriffe auf Dämme in Kriegen sind hinlänglich bekannt.

Sehr wohl sind – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführte – die Gefahren von Terroranschlägen zu betrachten. So sollen detaillierte Informationen über allfällige Stollen und Tunnel – wie sie sich in der Betriebsordnung finden – geheim bleiben. Dahingehend überwiegt das Geheimhaltungsinteresse beträchtlich, um entsprechende Manipulationen und Anschläge zu verhindern und hintanzuhalten.

Die Antragsgegnerin ist im Recht, die begehrten Überflutungskarten und Flutwellenberechnungen sind geeignet, erstens Stimmung gegen neue Kraftwerksausbaupläne zu machen und damit verbunden zweitens im gerade laufenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren verwendet zu werden. Trotzdem überwiegt das öffentliche Interesse an der Information.

In der Gesamtbetrachtung überwiegen die Interessen des Antragstellers auf Zugang zu den Information die Geheimhaltungsinteressen.

Im Ergebnis ist dem Antrag Folge zu geben und gemäß § 14 Abs 8 IFG auszusprechen, die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller sämtliche die Themen a, 5, 7 und 13 betreffenden Informationen zu übermitteln. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen. Damit sind alle (auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorgelegte) Informationen gemeint, die diese Themen betreffen, zusätzlich zu folgenden – dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.2.2026 übergebenen – Informationen: Jahresberichte „Kaunertal Kraftwerk Staudamm und Speicher Gepatsch“ (2015 bis 2024), Überflutungskarten bei einem Bruch des Gepatschdamms mit der Bezeichnung „Stand 2016-02“, Flutwellenberechnungen bei einer Dammzerstörung (1965, 1966, 1967 und 1968) sowie Informationen über Hangverformungen Hochmais 2019. Bezüglich der Betriebsordnung Kraftwerk Kaunertal vermochte die Antragsgegnerin jedoch mit ihren Argumenten auf Geheimhaltung zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des § 9 Abs 2 Satz 2 IFG erachtet es das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht für erforderlich, der Antragsgegnerin die Übermittlung des online abrufbaren Störfallinformationsblatt 2021 aufzutragen, zumal der entsprechende Link im festgestellten Sachverhalt dieses Erkenntnisses angeführt ist.

Die begehrten Informationen zu Frage 12 (Auskunft, wann die letzte Impulswellenberechnung für den Speicher Gepatsch stattgefunden hat und ob es sich bei der in den UVP-Unterlagen enthaltenen Impulswellenberechnung um die letztgültige Fassung handelt) übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weshalb der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Dies entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).

V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.

Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 5 B-VG zu klären. So stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz ergangene Rechtsprechung (VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32; dazu VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015) auch für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz übernimmt. Dann würde – vergleichbar mit der Aufhebung einer bescheidmäßigen Untersagung einer Versammlung (zB LVwG Tirol 8.10.2025, LVwG-2025/14/1526; 16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) – die vom Verwaltungsgericht entschiedene Verpflichtung, eine Information zugänglich zu machen, den Kernbereich des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG betreffen, was in die (ausschließliche) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fallen würde. Dies würde zum Ausschluss einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof führen (zur Versammlungsfreiheit VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34). Die bisher erste – inhaltliche – Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Informationsfreiheitsgesetz (10.6.2026, Ro 2026/09/0005) betraf den Beginn der Frist gemäß § 14 IFG, was dem Randbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit zurechenbar ist. Weitere Ausführungen zu seiner Zuständigkeit tätigte er nicht (Rz 14).

Abschließend fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob das Informationsfreiheitsgesetz im Hinblick auf § 16 IFG anwendbar bleibt, wenn Informationen betroffen sind, die auch Umweltinformationen sind.

Die Beurteilung des Umfangs des Antrags des Antragstellers allerdings geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG aufzuwerfen (VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031; 28.9.2016, Ra 2016/16/0084 jeweils mwN).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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