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LVwG-2025/14/2771-9•LVwG T LVwG-2025/14/2771-9
LVwG-2025/14/2771-9State Administrative CourtJul 14, 2026
Teilnehmer<br/>Verlassen einer Versammlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 9.10.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) herabgesetzt wird. Die Vorhaft von sechs Stunden und 15 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm 3 VStG auf die zu verhängende Strafe mit € 26 angerechnet, sodass sich die Strafe auf € 74 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit € 10 neu festgesetzt.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe es am 8.3.2025 von 13:07 Uhr bis 13:30 Uhr an der Adresse 2 Z als Teilnehmer der nicht angezeigten Versammlung gegen das Thema „Marsch für das Leben“ unterlassen, diese Versammlung nach Auflösung durch den Behördenvertreter um 13:07 Uhr bis 13:30 Uhr zu verlassen. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 VersG verhängte die belangte Behörde eine Strafe von € 150 (Ersatzfreiheitstrafe acht Tage und 17 Stunden) gemäß § 19 VersG und schrieb Verfahrenskosten vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt habe sich nicht wie beschrieben zugetragen und beantragte – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der Beschwerde stattzugeben, in eventu Strafminderung, da sein Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liege.
Am 3.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – gemeinsam mit den vergleichbare Sachverhalte betreffenden Verfahren LVwG-2025/47/2541 und LVwG-2025/12/2542 – eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei erschienen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, die Beschwerdeführerin zu LVwG-2025/47/2541 sowie der Beschwerdeführer BB zu LVwG-2025/12/2542, jeweils gemeinsam mit ihrem Vertreter CC. Die Behördenvertreterin DD wurde als Zeugin einvernommen. Gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-2025/12/2542 fand am 20.1.2026 abermals eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Polizisten EE, FF und GG als Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt
Am 8.3.2025 nahmen ca 300 Personen in Z an einer nicht angezeigten Gegendemonstration zur angezeigten Versammlung von Abtreibungsgegnern („Marsch für das Leben“) teil. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Banner hoch („Hölle heiß machen“, „Zusammen gegen den Faschismus“) und skandierten laut („Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine“, „Alerta, Alerta, Antifaschista“ etc). Im Bereich Adresse 2 führten mehrere Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, eine Sitzblockade durch, um die Marschroute der anzeigten Versammlung „Marsch für das Leben“ zu blockieren.
Diese Gegendemonstration löste die Behördenvertreterin um 13:07 Uhr auf. Die Versammlungsteilnehmer wurden mehrmals und deutlich wahrnehmbar aufgefordert, den Versammlungsort sofort zu verlassen. Die Auflösung der Versammlung wurde von den Teilnehmern zur Kenntnis genommen. Das Verlassen des Versammlungsorts wurde von Polizisten nicht behindert. Der Beschwerdeführer verließ den Versammlungsort trotz Auflösung der Versammlung nicht und wurde daher um 13:30 Uhr festgenommen.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt gründet sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt (***), und die Einvernahmen des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 und der Beschwerdeführerin zu LVwG-2025/47/2541, der Zeugin DD am 3.12.2025 und der Zeugen EE, FF und GG am 20.1.2026. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen wurden auch die von der belangten Behörde vorgelegten Videoaufnahmen gezeigt.
Die Feststellungen zur Versammlung, zur Örtlichkeit sowie zu deren Auflösung ergeben sich aus der Anzeige der LPD Tirol vom 21.5.2025, ***.
Der Beschwerdeführer gestand seine Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung (Gegendemonstration) selbst ein und ist als Teilnehmer auf den Videos klar erkennbar.
Die Behördenvertreterin schilderte die Auflösung der Versammlung um 13:07 Uhr glaubwürdig und nachvollziehbar. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf den Videosequenzen über den Zeitraum bis zur Festnahme des Beschwerdeführers um 13:30 Uhr ist immer wieder deutlich vernehmbar, wie die Behördenvertreterin die Versammlungsteilnehmer über ein Megaphon informierte, dass die Versammlung aufgelöst ist und die Versammlungsteilnehmer aufgefordert werden, die Versammlung sofort zu verlassen.
Der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 sagte in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, er wollte die Versammlung nach deren Auflösung verlassen, sei aber von Polizisten daran gehindert worden („Ich bin zuerst gesessen und habe mir diese Durchsagen angehört. Ich bin dann aufgestanden und wollte diesen Kessel verlassen. Man sieht das nicht mehr, weil die anschließenden 10 Minuten auf den Videos nicht festgehalten worden sind. Ich habe mehrfach versucht, den Kessel zu verlassen und wurde daran gehindert.
… Zuerst habe ich einfach versucht zu gehen, aber wurde durch die Polizisten, die die Versammlungsteilnehmer eingekesselt haben, daran gehindert. Es wurde quasi gemauert. Es war ein sehr enger Kessel und ich konnte den Versammlungsort nicht verlassen. Ich habe dann auch mit den Polizisten diskutiert und habe sie darauf hingewiesen, dass man die Versammlung ja verlassen soll. Ich habe mit den Polizisten diskutiert und es wurde mir mitgeteilt, das könnten sie jetzt nicht so entscheiden, das müsste die Einsatzleitung entscheiden und es wurde mir jedenfalls verwehrt, den Versammlungsort zu verlassen. Wenn mir das Video P1000690 nochmals vorgezeigt wird, so gebe ich dazu an: Man sieht, dass ich da am Anfang stehe. Ich setze mich dann nochmals hin, weil es dann die Durchsagen der Behördenvertreterin gibt. Zu diesem Zeitpunkt bin ich dann gesessen. Maximal eine Minute später, wo man diese Durchsage auf dem Video hört, bin ich dann aufgestanden und habe mit den Polizisten gesprochen. Meiner Erinnerung nach habe ich ungefähr nach Ende dieses ersten Videos P1000690 ca 5 Minuten mit den Polizisten diskutiert. Nachdem dann da nichts mehr passiert ist, habe ich mich dann wieder hingesetzt. … Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich habe mit mehreren Polizisten gesprochen, nicht nur mit einem einzelnen, und es wird schon entweder der Polizeibeamte mit dem Vollbart oder die beiden rechts danebenstehenden Polizisten gewesen sein. Ich weiß es aber nicht mehr genau, wer es war, weil ich mich nicht mehr an die konkreten Polizisten erinnern kann. Ich wollte bei dem am Video ersichtlichen Stromkasten hinaus.“
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gab dazu an: „Dann habe ich mitbekommen, dass BB mit der Polizei gesprochen hat, aber nicht gehen durfte. Dann habe ich mir gedacht, jetzt zahlt es sich auch nicht mehr aus. Dann bin ich sitzen geblieben. BB hat mit den Polizisten gesprochen und ich habe vernommen, dass er nicht gefragt hat, ob er gehen darf, sondern ob wir alle gehen dürfen. Da ihm das verweigert wurde, bin ich auch sitzengeblieben.“
Die Behördenvertreterin sagte wie folgt aus: „Wenn mir die Zeugenaussage des Beschwerdeführers BB vorgehalten wird, dass dieser angegeben hat, man habe ihn am Weggehen gehindert, führe ich aus: Nein, das ist mir absolut nicht erinnerlich. Ich weiß noch ganz genau, wir haben den Polizisten vor Ort kommuniziert, dass wir die Leute dazu bewegen wollen, aus Eigenem den Ort zu verlassen. Der Ehrlichkeit halber möchte ich aber angeben, dass ich eben, wie man auf den Videos auch sieht, immer herumgegangen bin. Ich hatte natürlich nicht immer alles genau im Auge, aber ich hätte nicht gesehen, dass man jemanden gehindert hat. Über Frage von Richterin Dr.in Kroker, ob ich Wahrnehmungen dazu habe, dass der Beschwerdeführer BB unmittelbar nach Auflösung der Versammlung von den Polizisten, die im Bereich bei dem Stromkasten zur Fußgängerinsel hin aufgestellt waren, daran gehindert worden ist, den Versammlungsort zu verlassen, so gebe ich an: Dazu habe ich keine Wahrnehmungen. Es ist mir erinnerlich, dass mit irgendjemandem diskutiert worden ist, aber ob das der Herr BB war, kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, ob ich zum Inhalt dieser Diskussion, die ich gerade erwähnt habe, eine Auskunft geben kann, so gebe ich dazu an: Ich weiß nicht, worüber gesprochen und diskutiert worden ist. Ich habe nicht wahrgenommen, dass jemand körperlich daran gehindert worden ist, den Versammlungsort zu verlassen. Ich habe damals dezidiert Anweisungen gegeben, dass man den Personen Zeit gibt zum Verlassen des Versammlungsortes. Am Ende der Videos, als die Versammlung dann tatsächlich polizeilich aufgelöst worden ist, sieht man ja, dass auch Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort verlassen können. Insofern ist das für mich jetzt nicht nachvollziehbar, wenn Herr BB aussagt, dass er den Versammlungsort nicht verlassen konnte, insbesondere hätte er ja auch zu diesem Zeitpunkt den Versammlungsort noch verlassen können.“
Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers zu LVwG-2025/12/2542 in der mündlichen Verhandlung wurden die drei diesem Beschwerdeführer beschriebenen Polizisten („Polizeibeamte mit dem Vollbart oder die beiden rechts danebenstehenden Polizisten im Bereich der Fußgängerinsel beim Stromkasten“) zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung geladen.
Der Zeuge EE (Polizist mit Vollbart) konnte sich insgesamt an die Amtshandlung kaum mehr erinnern und wusste auch nicht mehr, ob er mit dem Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 gesprochen hat, ebenso war ihm auch nicht in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 mit anderen Polizisten diskutiert hat. Weiters sagte er aus: „Ich kann mich nicht erinnern, dass es hinsichtlich der Einsatzleitung hier den Auftrag gegeben hat, dass – wenn jemand die Versammlung verlassen möchte – vorher eine Rücksprache erforderlich ist.“
Der Zeuge FF gab anlässlich seiner Befragung an: „Ich habe damals mit dem Beschwerdeführer BB nicht gesprochen. Ich weiß nicht, ob der Beschwerdeführer BB mit anderen Polizisten gesprochen hat. Ich habe das nicht mehr in Erinnerung. ... Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers BB vorgehalten wird, wonach er daran gehindert wurde, den Versammlungsort zu verlassen, und dieser mit dem Polizisten diskutiert habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Einsatzleitung entscheiden müsste, ob jemand den Versammlungsort verlassen kann, so gebe ich dazu an: Auch nach Vorhalt dieser Aussage ist mir eine solche Diskussion nicht in Erinnerung.“
Der Zeuge GG sagte Folgendes aus: „Ich kann mich nicht daran erinnern mit dem Beschwerdeführer BB gesprochen zu haben. Ich weiß das nicht mehr genau. Damals musste man auf sehr viel achten. Man musste sich auch immer wieder nach außen drehen, weil dort auch Demonstranten waren und man musste auf so viele Sachen achten, dass man keine Details wahrnehmen konnte. Ob der Beschwerdeführer BB mit anderen Polizisten gesprochen hat, daran kann ich mich wirklich nicht mehr erinnern. Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers BB vorgehalten wird, wonach er damals versucht hat, den Versammlungsort zu verlassen, aber daran gehindert worden ist und mit dem Polizisten diskutiert hat und ihm gesagt worden ist, dass die Einsatzleitung darüber zu entscheiden hat, ob jemand den Versammlungsort verlassen kann, so gebe ich dazu an: Das ist mir nicht in Erinnerung. Auch, wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers AA vorgehalten wird, wonach sämtliche Versammlungsteilnehmer nicht gehen durften trotz Anfrage des Beschwerdeführers BB, so gebe ich an: Das ist mir nicht in Erinnerung. Es hat auch keinen diesbezüglichen Einsatzbefehl gegeben. Wenn in dieser Situation jemand den Versammlungsort verlassen hätte wollen, hätte ich ihn rausgehen lassen, weil es keinen Grund gegeben hätte, ihn festzuhalten.“
Aus den vorgezeigten Videos geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 zwar zu Beginn der Videoaufnahmen steht, sich aber wieder – ohne mit den Polizisten zu sprechen – hinsetzt (Video P1000690.MP4 bei 13:11:04). Auf dem zweiten Video (Video P1000691.MP4) sieht man den Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 am Boden sitzend (bei 13:12:34 und 13:12:43). In den darauffolgenden vier Minuten der Videoaufnahmen werden nicht die am Boden sitzenden Demonstranten gefilmt, sondern die am Rand auf der Fußgängerinsel stehenden Demonstranten und Polizisten (gefilmt vom Standpunkt Fußgängerinseln aus), sodass in dieser Zeit keine Videoaufnahmen vom Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 bestehen. Als die Kamera wieder in Richtung der sitzenden Demonstranten schwenkt, ist der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 wiederum sitzend auf der Straße erkennbar (13:17:00), ohne dass er mit jemanden spricht. Auch auf dem Video P1000694.MP4 sieht man den sitzenden Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 (bei 13:20:29), dasselbe auf Video P1000695.MP4 (13:22:04 – 13:22:38). Auf Video P1000697.MP4 steht der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 in der hinteren linken Ecke mit dem Rücken zu den Polizisten (bei 13:25:50 – 13:26:00), ebenso auf Video P1000698.MP4 (bei 13:28:14). Der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 setzt sich wieder auf die Straße (bei 13:28:17), ebenso in der Videoaufnahme P1000699.MP4 (bei 13:28:23 – 13:28:45). Auf dem Video P1011086.MP4 steht der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 im hinteren Bereich mit dem Rücken zu den Polizisten bei der Fußgängerinsel und ruft Parolen (13:24:23 – 13:24:38, 13:24:42 -13:25:07). Dann gibt der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 Handzeichen (Auf- und Abbewegung von den Armen mit Handflächen bzw dem Zeigefinger nach unten) in Richtung Demonstranten am Gehsteig/Innseite bzw Arrestantenwagen (13:25:35 – 13:25:45 und 13:25:52 – 13:25:55) und ruft abermals Parolen (13:25:56 – 13:26:21). Auf dem Video P1011087.MP4 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 wieder auf der Straße sitzt (bei 13:28:02). Nachdem der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren festgenommen wird, steht der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 wieder auf (bei 13:28:18), ruft Parolen und setzt sich wieder (bei 13:28:31). Ein Polizist spricht mit dem am Boden sitzenden Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 (bei 13:28:41), der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 wird dann festgenommen und zwangsweise zum Arrestantenwagen verbracht (13:28:45). Der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 liegt am Boden, gesichert von Polizisten (bei 13:28:55 – 13:29:43), wird in eine knieende Position aufgerichtet (13:30:00 – 13:31:12) und in den Arrestantenwagen verbracht (13:31:13 – 13:31:17).
Auf den Videosequenzen ist ab 13:24:52 erkennbar, dass insgesamt 14 Demonstranten selbständig den Versammlungsort in dem Bereich, der von den Polizisten eingekesselt worden ist, verlassen, ohne von den Polizisten aufgehalten zu werden, unter anderem auch im Nahebereich der drei Polizisten, die als Zeugen einvernommen worden sind.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ist davon auszugehen, bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu LVwG-2025/12/2542 und des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 sei am Verlassen des Versammlungsortes durch die Polizisten gehindert worden und habe eine fünfminütige Diskussion mit den Polizisten darüber geführt, handelt es sich um Schutzbehauptungen.
Die drei einvernommenen Polizisten, die grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck bei ihrer Einvernahme hinterlassen haben, konnten sich nachvollziehbar nicht mehr an die zehn Monate zurückliegende Amtshandlung im Detail erinnern. Insbesondere konnte sich kein Zeuge erinnern, mit dem Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 gesprochen zu haben bzw dass dieser mit anderen Polizisten diskutiert hat oder am Verlassen des Versammlungsortes gehindert worden ist, was bei tatsächlichem Vorliegen einer fünfminütigen Diskussion und dem Verhindern des Verlassens durch „Mauern“ aber wohl anders zu erwarten wäre.
Nachdem die Behördenvertreterin nahezu durchgehend die Versammlungsteilnehmer mit ihrem Megaphon zum Verlassen des Versammlungsortes aufgefordert hat, erscheint es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass Polizeibeamte entgegen dieser ausdrücklichen behördlichen Aufforderung und mangels einer gegenteiligen Anweisung den Beschwerdeführer am Verlassen gehindert haben sollen.
Polizist GG bestätigte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass er niemanden am Verlassen gehindert hätte, wenn jemand gehen hätte wollen. Dafür spricht auch, dass auf den vorgezeigten Videosequenzen klar erkennbar ist, dass Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort auch in dem Bereich, der durch die Polizisten eingekesselt worden war, verlassen konnten. Auf dem Video sind 14 Personen erkennbar, die ohne Probleme weggehen, unter anderem auch dort, wo die Polizisten stehen, die laut Angaben des Beschwerdeführers dessen Verlassen verhindert haben. Dieses Verlassen des Versammlungsortes ist sogar noch 21 Minuten nach der Auflösung der Versammlung und zu dem Zeitpunkt möglich, wo bereits Festnahmen gegen Versammlungsteilnehmer ausgesprochen werden, sodass die Möglichkeit zum Verlassen des Versammlungsortes zu einem früheren Zeitpunkt noch wesentlich plausibler erscheint.
Auch spricht gegen die Aussage des Beschwerdeführers zu LVwG-2025/12/2542, dass er an andere am Gehsteig stehende Demonstranten sogar Handzeichen gibt, die als Aufforderung zum Hinsetzen zu deuten sind (Auf- und Abbewegung von den Armen mit Handflächen nach unten bzw dem Zeigefinger Richtung Boden zeigend). Die Behauptung des Beschwerdeführers zu LVwG-2025/12/2542, er wollte damit darauf aufmerksam machen, dass eine Person abgeführt worden ist, ist unglaubwürdig, weil zu diesem Zeitpunkt (beginnend ab 13:25:35) noch keine Festnahme auf den Videos erkennbar ist und erst auf die Festnahme um 13:28:07 des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Versammlungsteilnehmer mit Protestrufen („Polizeigewalt“) reagieren. Nachdem der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 sohin andere Versammlungsteilnehmer sogar mittels Handzeichen aufgefordert hat, sich ebenfalls hinzusetzen, um die Straße zu blockieren, erscheint es wenig glaubwürdig, dass er selbst den Versammlungsort verlassen wollte. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 selbst nach direktem Gespräch mit einem Polizisten nicht selbständig den Versammlungsort verlassen hat, sondern sogar festgenommen und zwangsweise zum Arrestantenwagen verbracht werden musste. Der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2542 hat mit diesem Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er gegen seinen Willen den Versammlungsort verlässt, sodass seine Behauptung, er habe zuvor den Versammlung verlassen wollen und sei daran von den Polizisten gehindert worden, nicht glaubwürdig ist.
IV.Erwägungen
A. Vorliegen einer Versammlung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 20.610/2023, 15.109/1998 mwN; zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022 ua; Slg 11.651/1988).
Bei der gegenständlichen Gegendemonstration am 8.3.2025 in Z zur angezeigten Versammlung „Marsch für das Leben“ handelt es sich zweifelsfrei um eine nicht angezeigte Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Im gegenständlichen Fall haben ca 300 Personen, darunter der Beschwerdeführer, an einer nicht angezeigten Gegendemonstration in Z zum „Marsch für das Leben“ teilgenommen. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Banner hoch („Hölle heiß machen“, „Zusammen gegen den Faschismus“) und skandierten laut („Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine“, „Alerta, Alerta, Antifaschista“ etc). Im Bereich Adresse 2 führten mehrere Personen eine Sitzblockade durch, um die Marschroute der angezeigten Versammlung „Marsch für das Leben“ zu blockieren.
Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion mit dem gemeinsamen Zweck, für Frauenrechte einzutreten und sich aktiv gegen den von Abtreibungsgegnern organisierten „Marsch für das Leben“ zu positionieren, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige – eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
B. Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsorts nach Auflösung (§ 14 Abs 1 VersG)
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG drei Voraussetzungen erforderlich (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276): 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde („Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312, 0313 mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit einer Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216 mwN).
Die Auflösung der Versammlung im gegenständlichen Fall erfolgte durch den Behördenvertreter und wurde den Versammlungsteilnehmern laut und verständlich kundgetan. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung unterbleibt.
Der zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführer leistete der Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Erst durch seine Festnahme konnte sein Verlassen bewirkt werden.
Der Beschwerdeführer verwirklichte unbestritten sämtliche Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten Übertretung. Die Versammlung wurde – wie bereits ausgeführt – unbestritten aufgelöst. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“ und unterließ es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen. Die Auflösung der Versammlung war für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar, er erlangte unbestritten davon Kenntnis.
Für das Verlassen des Versammlungsorts ist den Teilnehmern die erforderliche Zeitspanne zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde diese Möglichkeit eingeräumt sich unverzüglich zu erheben und den Versammlungsort zu verlassen.
Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers, der zuletzt sogar vom Verhandlungsort zwangsweise verbracht werden musste, obwohl er die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wahrgenommen hat, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.
C. Strafbemessung
Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht, ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersG der raschen Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung dient.
Als Verschulden liegt Vorsatz, nämlich Wissentlichkeit, vor. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen zur Tatzeit nicht vor. Aufgrund der Angaben zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen, zumal der Beschwerdeführer nur € 800 netto verdient, kein Vermögen und Schulden von € 40.000 hat.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse, erscheint die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf € 100 tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer solchen Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Wenn die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muss die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden.
Im Hinblick auf das in Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot erscheint bei einer verhängten Geldstrafe von € 100 eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und 17 Stunden unverhältnismäßig hoch, sodass im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 VersG eine entsprechende Herabsetzung auf einen Tag geboten ist.
Eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes sowie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden können.
Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer um 13:30 Uhr festgenommen und um 19:45 Uhr wieder entlassen wurde. Die Haftdauer beträgt somit sechs Stunden und 15 Minuten.
Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind gemäß § 19a VStG auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung erlitten hat (Z 2).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, § 19a Abs 1 VStG stellt auf die „zu verhängende Strafe“ ab, während § 64 Abs 2 VStG bei der Festsetzung der Verfahrenskosten von der „verhängten Strafe“ spricht. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, die Anrechnung der Vorhaft ist der Festsetzung der Verfahrenskosten vorgelagert und normiert insoweit einen sukzessiven Berechnungsvorgang. Demnach hat zunächst die Anrechnung der Vorhaft zu erfolgen, während sich die Festsetzung der Verfahrenskosten am danach verbleibenden Strafbetrag orientiert.
Die Vorhaft von 6 Stunden 15 Minuten (das sind 26 % der nunmehr festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) wird gemäß § 19a Abs 1 iVm 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von € 26 (26 % der verhängten Geldstrafe von € 100) angerechnet. Es wird sohin nach Anrechnung der Vorhaft eine Strafe von € 74 verhängt.
D. Kosten
Nach § 64 Abs 2 VStG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit € 10 neu festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallbeurteilung, welche nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Revision ist deshalb unzulässig.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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