projects
LVwG-2026/47/0830-15•LVwG T LVwG-2026/47/0830-15
LVwG-2026/47/0830-15State Administrative CourtJul 6, 2026
Richtsatzkürzung<br/>grob fahrlässig herbeigeführte Notlage<br/>Eigenkündigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 06.02.2026 folgende Leistungen gewährt:
„1. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 538,71 €
Zeitraum: 01.02.2026 bis 28.02.2026
Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart: per Überweisung BB ***“
Zudem wurden folgende Auflagen erteilt:
„Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat Februar 2026 hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlänqerunqsantraq die geforderten Unterlagen beizulegen:
Sie werden aufgefordert und ermahnt, den Lohnzettel Februar 2026 inkl. Endabrechnung der Fa. CC in Kopie vorzulegen, andernfalls kann die gem. § 2 Abs. 1 TMSG behauptete Notlage nicht beurteilt werden.
Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung werden Sie aufgefordert und ermahnt, der Behörde mit dem nächsten Verlängerungsantrag eine aktuelle Betreuungsvereinbarung mit dem AMS in Kopie beizulegen.
Weiterführend werden Sie aufgefordert und ermahnt, alle vom AMIS vorgegebenen Auflagen und Termine ausnahmslos einzuhalten sowie an den seitens des AMS vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen.
Sie werden aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung über eine Kontoeröffnung samt Bekanntgabe der aktuellen Kontoverbindung (IBAN) vorzulegen.
Die weitestmögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG:
Es wird Ihnen daher die Auflage erteilt, zukünftig pro Woche 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Vollzeitarbeit (Bewerbungsschreiben mit genauer Angabe der Adresse und Telefonnummer der Firmen und der Bezeichnung der Arbeitstätigkeit, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) zu erbringen.
Sie werden daher in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, andernfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von vorerst 20% vorgenommen wird.
Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Bei Bedarf ist in Ihrem Fall ein Verlängerungsantrag rund zwei Wochen vor Ablauf dieser Bewilligung zu stellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das bloße Übermitteln von sehr allgemein gehaltenen Kurzanschreiben, welche Sie per Mail von Ihrem Mobiltelefon an diverse Firmenmailadressen versenden bzw. versandt haben, in Zukunft nicht mehr als gültige Bewerbungen von der Behörde angesehen werden können. Einer Bewerbung müssen entsprechende Bewerbungsunterlagen (zB Lebenslauf, Motivationsschreiben) angefügt werden und es muss zwingend auf eine konkrete Stelle Bezug genommen werden. Falls vorhanden, sind auch die entsprechenden Antwortmails (Zusagen, Absagen, etc.) der jeweiligen Firmen an die Behörde zu übermitteln. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Bewerbungsnachweis mit Datum zu versehen ist, widrigenfalls dieser als nicht erfüllt gewertet wird. Ein allfälliger Arbeitsbeginn ist dem Amt unverzüglich zu melden.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann Ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66% vorgenommen werden.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aufgrund der angehängten Berechnung ergebe. Dem angefochtenen Bescheid wurde ein Berechnungsbogen (Bewertungsbogen) angehängt. Dem Bewertungsbogen für Februar 2026 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers eine Richtsatzkürzung von 20% vorgenommen wurde. Als Begründung wurde angeführt „abzüglich vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage“. Zudem wurde die Richtsatzkürzung im Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der CC durch Eigenkündigung verloren habe. Da er seine Notlage durch die Eigenkündigung grob fahrlässig herbeigeführt habe, sei der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Monat Februar 2026 gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG um 20 % zu kürzen gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10.03.2026, in welcher beantragt wurde, die Richtsatzkürzung aufzuheben und die Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Februar 2026 in voller Höhe zu gewähren. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es ihm die Wohnungslosigkeit mit häufigen Nächtigungen auf der Straße und im Keller verunmöglicht habe, seiner Arbeit weiter nachzukommen. Bereits nach dem ersten Dienst habe er bemerkt, dass seine damalige prekäre Situation mit dieser körperlich anstrengenden Arbeit nicht vereinbar gewesen sei. Neben der starken psychischen Belastung habe seine Wohnungslosigkeit auch weitere negative Auswirkungen gehabt: nicht ausreichender bis gar kein nächtlicher Schlaf und Rückenschmerzen (etwa auch durch Übernachtungen im öffentlichen Raum oder im Sitzen). Zusätzlich habe er keine Möglichkeit gehabt, das für die Arbeit benötigte und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte E-Bike aufzuladen. Seit dem 19.02.2026 wohne er wieder im Übergangswohnhaus des Verein BB und bemühe sich darum, wieder mehr Stabilität in seinem Leben zu erreichen und so wieder arbeiten zu können. Die geschilderte Lage verdeutliche, dass es sich weder um eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässig herbeigeführte Notlage durch Eigenkündigung handle.
Mit Schreiben vom 13.03.2026 wurde die Beschwerde mit dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol, eingelangt am 25.03.2026, vorgelegt. In der im Akt enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei der einmaligen Richtsatzkürzung berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 06.02.2026 wieder dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe. Die belangte Behörde habe daher von der Verhängung einer laufenden Richtsatzkürzung bis zur nächsten Arbeitsaufnahme Abstand genommen und die Kürzung auf eine einmalige Maßnahme beschränkt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Wohnungslosigkeit, psychischen Belastung sowie gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit weiter auszuüben, brachte die belangte Behörde vor, es sei kein Nachweis dafür hervorgekommen, dass eine Weiterführung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen oder sonstigen unabwendbaren Gründen unmöglich gewesen wäre. Insbesondere seien im Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Bestätigungen oder sonstigen Nachweise durch den Arbeitgeber vorgelegt worden, welche eine Unzumutbarkeit der Fortführung der Beschäftigung belegen würden. Eine schwierige Lebenssituation oder belastende Arbeitsbedingungen würden eine Eigenkündigung nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen vermögen.
Am 23.04.2026 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers, ein Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des BB, telefonisch mit, dass er keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe, dieser nicht mehr an der Abgabestelle aufhältig sei, aber Kenntnis vom Verhandlungstermin habe.
Mit Eingabe vom 28.04.2026 wurde von Seiten des Vereins zur Förderung des BB mitgeteilt, dass die Vollmacht nicht mehr aufrecht ist.
Für 29.04.2026 beraumte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Zumal kein Zustellnachweis für die Ladung des Beschwerdeführers vorlag, wurde die Verhandlung nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
Eine Abfrage des Zentralem Melderegister vom 04.05.2026 verlief negativ.
Mit Schreiben vom 04.05.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ehestmöglich eine neue Zustelladresse bekannt zu geben. Das Schreiben wurde an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gesendet, welche dem behördlichen Akt zu entnehmen war. Der Aufforderung ist er nicht nachgekommen.
Die Ladung zur Verhandlung am 11.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer nach § 23 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem AMS-Portal und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2026, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 01.01.2008 geboren. Er ist syrischer Staatsbürger. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 27.01.2026 stellte der Beschwerdeführer erstmals bei der belangten Behörde einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenhilfe. Dem Antrag legte er diverse Unterlagen bei. Mit Bescheid vom 29.01.2026, Zl ***, wurde ihm vom 27.01.2026 bis zum 31.01.2026 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig aliquot € 148,78 gewährt und es wurden ab dem 27.01.2026 seine Beiträge zur Krankenversicherung monatlich im Ausmaß von 100 % auf das Konto der ÖGK überwiesen. Zudem wurde er in diesem Bescheid unter Hinweis auf eine Richtsatzkürzung aufgefordert und ermahnt, den Dienstvertrag und den Lohnzettel für Jänner 2026 bei der CC in Kopie vorzulegen, sich umgehend beim AMS als arbeitssuchend zu melden, die aktuelle Betreuungsvereinbarung mit dem AMS in Kopie vorzulegen und alle AMS-Termine und AMS-Maßnahmen wahrzunehmen sowie mit dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung über eine Kontoeröffnung samt Bekanntgabe der aktuellen Kontoverbindung (IBAN) vorzulegen.
Der Beschwerdeführer war von 09.01.2026 bis 04.02.2026 (letzter Arbeitstag) bei der CC (freies Dienstverhältnis) beschäftigt. Er kündigte am 04.02.206 sein freies Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer war von 06.02.2026 bis 31.03.2026 beim AMS arbeitslos gemeldet.
Am 16.03.2026 wurde vom AMS im Behördenportal wegen einer Terminversäumnis eine generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers vermerkt. Am 01.04.2026 wurde vom Beschwerdeführer erneut ein Termin beim AMS nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer war von 23.02.2026 bis 28.04.2026 in der Adresse 2, **** Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts vom 04.05.2026, eine neue Zustelladresse bekannt zu geben, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Der Beschwerdeführer ist seit 02.06.2026 mit Hauptwohnsitz in der Adresse 1, **** Z, gemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellung zur Dauer der Beschäftigung und zur Eigenkündigung stützen sich auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Kündigungsschreiben und den Sozialversicherungsdatenauszug. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit seiner Beschäftigung und der daraus resultierenden Kündigung konnten im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern und konnte daher nicht einvernommen werden. Er wirkte an der Feststellung des Sachverhalts nicht mit.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem AMS-Behördenportal ergeben sich die Feststellungen zur Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers und zur zweifachen Terminversäumnis beim AMS.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 52/2017 (§ 5), und LGBl Nr 52/2017 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) […]
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
V.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung von 20 % im Leistungszeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026.
Die belangte Behörde stützte die Richtsatzkürzung darauf, dass die Notlage vom Beschwerdeführer durch seine Eigenkündigung bei der CC grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
Gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt und sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
Die Prüfung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit erfordert eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
Mit seinem Vorbringen, dass es ihm die Umstände der Wohnungslosigkeit mit häufigen Nächtigungen auf der Straße und im Keller verunmöglicht haben, der Arbeit weiter nachzukommen, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Nachweise erbracht, dass ihm die Fortführung der Beschäftigung unzumutbar sei. Zumal er der Verhandlung fernblieb, konnte er zu seinem Vorbringen nicht einvernommen werden. Er wirkte an der Feststellung des Sachverhalts nicht mit.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren brachte hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Meldung beim AMS am 06.02.2026 zwei Termine versäumte und keine Arbeitswilligkeit zeigte.
Die belangte Behörde ist aus Sicht des Landesverwaltungsgericht sohin zu Recht von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage durch die Eigenkündigung des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Herbeiführung der Notlage durch die Eigenkündigung ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vorzuwerfen. Es musste ihm bewusst sein, dass er durch die Aufgabe der Beschäftigung kein weiteres Einkommen erzielt und es ist auch allgemein bekannt, dass bei einer Eigenkündigung in der Regel eine Sperrfrist des Arbeitslosengeldes vom AMS verhängt wird. Das Beweisverfahren brachte hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwar unverzüglich arbeitslos meldete, aber zwei Terminen beim AMS nicht nachkam und keine Arbeitswilligkeit zeigte. Aus alledem ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass von einer grob fahrlässig herbeigeführten Notlage des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es liegen sohin die Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung vor. Auch der Höhe nach ist gegen die Richtsatzkürzung im Ausmaß von 20 % nichts einzuwenden. Von der belangten Behörde wurde eine stufenweise Kürzung vorgenommen.
Festzuhalten ist zudem, dass die belangte Behörde lediglich im Leistungszeitraum Februar 2026 eine Richtsatzkürzung vornahm und der Beschwerdeführer im Folgebescheid für den Leistungszeitraum März 2026 wieder den vollen Richtsatz gemäß §§ 5 und 9 TMSG erhielt.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.