projects
LVwG-2026/28/1564-5•LVwG T LVwG-2026/28/1564-5
LVwG-2026/28/1564-5State Administrative CourtJul 1, 2026
Auskunftspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2026, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 auf Euro 100,00, in Uneinbringlichkeitsfall 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00, neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 08.04.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:4. Quartal 2025 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist vom 30.11.2025
Ort:****Z, Adresse 1
Sie waren gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2010 (EWStV 2010) idgF zur Auskunftserteilung gegenüber einem Befragungsorgan der BB im Rahmen eine Stichprobenerhebung verpflichtet.
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort die Auskunftserteilung verweigert, obwohl bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 odereiner Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt
1. § 9 Z1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 205/2021
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
0 Tag(e)
23 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. Nr. 205/2021
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geehrter Herr CC,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 8.4.26 hinterlegt beim Postamt in Z am 14.4.26, Abholung 15.4.2026.
Begründung:
Ich konnte der Aufforderung zur Teilnahme an der Befragung gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zum damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen.
Bereits im vorangegangenen Verfahren habe ich durch eine fachärztliche Bestätigung meiner
behandelnden Psychiaterin nachgewiesen, dass es mir aufgrund meiner gesundheitlichen Situation
nicht möglich war, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Umstand stellt einen entschuldbaren
Hinderungsgrund dar.
Leider wurde dieser wesentliche Aspekt im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Zusätzlich möchte ich festhalten, dass ich mittlerweile - nach Verbesserung meines Gesundheitszustandes - an einer späteren Befragung (16. Jänner 2026) teilgenommen habe. Dies unterstreicht, dass ich meiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich nachkomme und kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten meinerseits vorliegt.
Es lag somit zu keinem Zeitpunkt eine Verweigerung meinerseits vor, sondern ausschließlich einer vorübergehenden, gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit der Teilnahme.
Aus diesem Grund beantrage ich, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen.“
Aus der Anzeige der DD vom 17.12.2025, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Frau AA gemäß § 8 der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet war, wobei Frau AA der Auskunftspflicht im 4. Quartal 2025 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 30.11.2025 nicht nachgekommen ist, weshalb die Anzeige wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz erstattet wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben der DD vom 17.07.2025 zugestellt und war die Beschwerdeführerin daher gemäß der Mikrozensus-Erhebung auskunftspflichtig. Im 4. Quartal 2025 und zwar bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 30.11.2025 wurde diese Auskunftspflicht verweigert. Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Schreiben der DD vom 17.07.2025 ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im 4. Quartal 2025 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 30.11.2025 die Auskunftserteilung verweigert hat, ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz sind die Auskunftspflichtigen bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 8 Abs 1 der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 idgF zur Auskunftserteilung gegenüber einem Befragungsorgan der Bundesstatistik im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch entgegen dieser Verpflichtung die Auskunftserteilung verweigert, obwohl bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet sind.
Die Beschwerdeführerin ist dem nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand auch erfüllt hat.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass sie aus Krankheitsgründen dieser Verpflichtung nicht nachkommen konnte, wird ihr hier entgegengehalten, dass nach dem Gesetz auch eine dritte Person mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betraut werden hätte können.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es bei dieser Nichterteilung der Auskünfte um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der gesetzlichen Auskunftspflicht zu den angeführten Zeitpunkten und Zeiträumen nachgekommen werden kann. Durch die nicht im Gesetz entsprechende Verantwortung der in Rede stehenden Auskunft der Beschwerdeführerin wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.
Im gegenständlichen Fall ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als gegeben anzusehen, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.440,00 bezieht, wobei die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig für ein Kind ist.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Gegenständlich wurde daher darüber hinaus der Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs 1 Z 10 StGB berücksichtigt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen und ist diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.