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LVwG-2026(45/0354-7•LVwG T LVwG-2026(45/0354-7
LVwG-2026(45/0354-7State Administrative CourtJun 29, 2026
Waffenbesitzkarte<br/>Verlässlichkeit<br/>Suchtgift<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2025 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs 1 WaffenG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 2011 in der sogenannten „Südtirol-Aktivismus-Szene“ und seit 2019 als Obmann des CC tätig. In diesem Rahmen sei er wiederholt bei „Brenner-Demos“ in Erscheinung getreten. So sei der Beschwerdeführer trotz behördlicher Untersagung der Demonstration am Brenner für den 10.10.2025 und 11.10.2025 zum Thema „105 Jahre italienische Annexion“ am Ort der untersagten Kundgebung erschienen und habe dort im Nahbereich ein Plakat und zwei Fahnen aufgestellt.
Eine telefonische Drohung gegenüber dem Außenminister, diesen mit „Kugeln zum Reagieren zu bringen“ sei vom zuständigen Landesgericht diversionell erledigt worden. Auch ließen mehrfach erfolgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen auf eine mangelnde Bereitschaft, sich gesetzeskonform zu verhalten, schließen. Zudem sei dem Beschwerdeführer laut Auszug des Führerscheinregisters die Lenkberechtigung für einen Monat wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand entzogen worden.
Vor diesem Hintergrund erachte die erkennende Behörde die in § 8 Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit als nicht gegeben und könne somit keine günstige Prognose getroffen werden. Überdies vermöge der lapidare Verweis auf sportliche Aktivitäten schon mangels näherer Ausführung und konkreter Darstellung den waffenrechtlichen Bedarf nicht zu begründen.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Behörde stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf die vorgeblich strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers und ließe außer Acht, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. Die Teilnahme an Demonstrationen sei keineswegs rechtswidrig und verfassungsrechtlich abgesichert. Zudem wandte er sich gegen die Berücksichtigung von Verwaltungsstraftaten und führte aus, dass bei Berücksichtigung von Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr wohl kaum jemand im Stande sei, die Voraussetzungen der Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz zu erbringen. Zum Vorhalt des Entzuges des Führerscheines wegen Suchtgift entgegnete der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer sich in einer Schmerztherapie befinde und ihm hier starke Medikamente verabreicht würden. Von einem Suchtgiftkonsum könne hier keine Rede sein.
Bezeichnenderweise habe auch die klinische Psychologin feststellen können, dass der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Damit habe sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B zur Gänze Folge gegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger. Am 14.10.2025 stellte er bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B. Als Rechtfertigung für den Antrag führte er „sportliche Aktivität“ an.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein „Klinisch-Psychologisches Kurzgutachten gemäß 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV“ der EE vom 07.10.2025 vor. In diesem Gutachten kommt die Psychologin zu dem Ergebnis: „Aufgrund der Ergebnisse der verwendeten Testverfahren sowie aufgrund der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann aus psychologischer Sicht gesagt werden, dass [der Beschwerdeführer] derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.“
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegende EKIS-Abfrage weist unter EDV-Zahl *** (AFIS-Zahl ***) eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vom 29.05.1998 (Lichtbild, Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke) im Zusammenhang mit einer gefährlichen Drohung aus. Die von der belangten Behörde eingeholte Abfrage des Kriminalpolizeilichen Aktenindex weist drei Einträge auf: ein Eintrag vom 05.09.2017 wegen des Verdachts der Geldwäscherei; ein Eintrag vom 01.06.2023 wegen Ladendiebstahl. Hierzu erfolgte am 04.07.2023 gemäß § 191 Abs 1 StPO zu *** die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Geringfügigkeit. Weiters findet sich ein dritter Eintrag vom 06.07.2022 wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung gegen den damaligen Außenminister.
In diesem Zusammenhang legte die Staatsanwaltschaft Z mit Strafantrag vom 28.09.2022 dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 06.07.2022 in Y versucht, eine Mitarbeiterin des Callcenters des BMEIA durch gefährliche Drohung mit dem Tode gegen eine unter ihren Schutz gestellte Person, nämlich den Außenminister der Republik Österreich, zu einer Handlung zu nötigen, indem er erklärte, er erwarte eine unverzügliche Antwort des Ministers auf seine vorgebrachten Anliegen und erwähnte, dass man den Minister „nur mit Kugeln zum Reagieren bringen könnte“ und habe hierdurch das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen. In der Hauptverhandlung vom 28.11.2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm das Ganze außerordentlich leidtue und Hintergrund eine emotionale Überreaktion seinerseits infolge des schlechten Zustandes der seine Eingabe betreffenden Person gewesen sei. Das Verfahren wurde in der Folge durch eine Diversion abgeschlossen (Landesgerichtes Z, ***).
Im verwaltungsbehördlichen Akt liegt eine Anfragebeantwortung des FF vom 27.10.2025 ein. Das FF teilt darin mit, dass im ha Zuständigkeitsbereich keine staatspolizeilichen Informationen über den Beschwerdeführer aufliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dieser einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs 3 SNG begehen werde. Der Beschwerdeführer ist laut FF seit 2011 in der „Südtirol-Aktivismus-Szene“ tätig, seit 2019 der Obmann des CC und hat wiederholt an Brennerdemos teilgenommen. Eine Verbindung des CC-Tirol zum Verein „DD“, der zur „Neuen Rechten“ Szene in Tirol zählt, ist nicht auszuschließen, insbesondere, da am 17.05.2025 eine gemeinsame Veranstaltung abgehalten wurde. Eine Demonstration am Brenner für den 10.10.2025 und 11.10.2025 zum Thema „105 Jahr italienische Annexion“ wurde behördlich untersagt, trotzdem erschien der Beschwerdeführer am Ort der untersagten Kundgebung und stellte im Nahbereich ein Plakat und zwei Fahnen auf.
Mit Bescheid vom 08.10.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Monat entzogen. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2024 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte. Er wurde aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Im Entziehungsakt findet sich in der Folge unter Verweis auf ein psychiatrisches Gutachten vom 09.12.2024, wonach derzeit die Eignung zum Fahren von KFZ der Gruppe 1 beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, ein Schreiben der Amtsärztin der belangten Behörde vom 16.12.2024, in dem dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine strikte Drogenabstinenz empfohlen wurde, die über mindestens drei Monate in Form von negativen Drogenharntests nachgewiesen werden soll. Laut ärztlichem Gutachten nach § 8 FSG vom 29.01.2025 ist der Beschwerdeführer bedingt geeignet ein KFZ der Klasse AM und B zu lenken. Als Begründung wurde angeführt: „Z.n. THC (+Dronabinol) Konsum, derzeit abstinent, Abstinenzzeitraum noch zu kurz, erhöhte Rückfallgefahr im ersten Jahr, daher Befristung und Kontrollen erforderlich“. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen durch Drogenharnscreening und der Sicht auf THC alle zwei Monate mit Befundvorlage bei der Behörde, fällig am 29.03., 29.05., 29.07., 29.09., 29.11.2025, 29.01.2026, psychiatrische Kontrolle mit Befundvorlage halbjährlich, fällig am 29.06.2025, 29.01.2026 in Monaten vorgeschrieben.
Der Auszug der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers weist seit Juli 2022 19 Einträge auf, die alle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Übertretungen der StVO, des IG-L, KFG).
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Das Verwaltungsgericht hat zudem den Akt des LG Z zu ***, sowie den Entziehungsakt der belangten Behörde zu *** eingeholt.
Wie vom Beschwerdeführer beantragt, hat das Verwaltungsgericht am 18.06.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, und in dieser die Rechtssache aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erörtert. Eine Erörterung mit dem Beschwerdeführer bzw dessen Einvernahme war nicht möglich, da dieser unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 56/2025, lauten wie folgt:
Verlässlichkeit
§ 8.
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 56/2025)
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (§ 41a) weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß § 41 Abs. 1 beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B
§ 21.
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 21 Abs 1 WaffG darf eine Waffenbesitzkarte nur verlässlichen Menschen ausgestellt werden. Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Z 1).
§ 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinn einer Prognosebeurteilung, die auf einem Schluss aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen gründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (ua) des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 22.05.2025, Ra 2025/03/0010 mwN).
Der Beschwerdeführer hat versucht, durch eine gefährliche Drohung gegenüber dem Außenminister eine unverzügliche Reaktion auf ein von ihm vorgebrachtes Anliegen zu erreichen. Dabei hatte diese Drohung auch einen unmittelbar waffenrechtlichen Bezug, da er drohte, dass man den Minister „nur mit Kugeln zum Reagieren bringen könnte“. Für dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Z die Verantwortung übernommen und eingeräumt, dass ihm das Ganze außerordentlich leidtue und dies mit einer emotionalen Überreaktion begründet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes stellt dieses Verhalten des Beschwerdeführers zweifellos eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die von § 21 Abs 1 WaffG für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geforderte Verlässlichkeit liegt somit beim Beschwerdeführer nicht vor.
Da bereits diese Tatsache ausreichend war, um die Verlässlichkeit zu verneinen, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren, von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung herangezogenen Erwägungen, etwa die wiederholten zahlreichen Verwaltungsübertretungen, die entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl im Sinne der obigen Ausführungen in die Prüfung der Verlässlichkeit einfließen können. Ebenso war es nicht mehr erforderlich, zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer aktuell eine Suchterkrankung vorliegt. Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist.
Im Übrigen muss der Antragsteller einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs 1 WaffG eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B anführen. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass „sportliche Aktivität“, ohne diese auch nur ansatzweise zu konkretisieren, keine Rechtfertigung im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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