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LVwG-2025/14/3274-13; LVwG-2025/14/3300-7•LVwG T LVwG-2025/14/3274-13; LVwG-2025/14/3300-7
LVwG-2025/14/3274-13; LVwG-2025/14/3300-7State Administrative CourtJun 24, 2026
Betretungs- und Annäherungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA, Adresse 1, **** Z (2025/14/3274), und BB, Adresse 1, **** Y (2025/14/3300), jeweils gegen von – der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde zurechenbaren – Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote mit CC als gefährdete Person,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die Verhängung der Betretungs- und Annäherungsverbote erfolgte zu Recht.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwandersatzVO wird den Anträgen der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben (dem Rechtsträger) der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von jeweils € 426,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Der Antrag auf Ersatz der Verhandlungskosten wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (2025/14/3274)
In seiner Maßnahmenbeschwerde vom 14.12.2025 brachte der Beschwerdeführer –zusammengefasst – vor, er sei in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) verletzt worden. Außerdem würden die Voraussetzungen des § 38a Abs 1 SPG fehlen. Die Maßnahme vom 3.11.2025 sei nicht ordnungsgemäß ausgesprochen worden. Beim Telefonat am 9.11.2025 sei dem Beschwerdeführer keine konkrete Tatsachenbasis, kein bestimmter Vorwurf und kein angeblicher Vorfall vorgehalten worden. Auch eine Möglichkeit zur sachlichen Stellungnahme habe nicht bestanden. Die Gefährlichkeitsprognose stütze sich ausschließlich auf pauschale, nicht verifizierbare Behauptungen. Objektive Feststellungen würden vollständig fehlen. Der Beschwerdeführer habe sich durchgehend kooperativ, sachlich und nicht aggressiv verhalten. Der Maßnahme sei kein gefährlicher Angriff vorangegangen. Bei der Maßnahme fehle darüber hinaus die behördliche Kontrolle.
B. Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin (2025/14/3300)
In ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 15.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin – ebenfalls zusammengefasst – vor, dass keine gesetzliche Grundlage für die Maßnahme vorlag. Ihre Tochter CC stehe unter massivem psychischem Druck, da ihre minderjährige Schwester ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung in ihrem Haushalt wohne. Sie werde durch ihren Vater manipuliert. Dieser wohne nicht an der Adresse 3 in Z mit den beiden Töchtern, sondern in X mit seiner neuen Ehefrau. Bis Herbst 2023 sei die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter CC sehr liebevoll gewesen. Ihre Tochter wolle aber seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr mit ihr und habe sie bereits seit eineinhalb Jahren telefonisch blockiert. Ihre Tochter behaupte, Angst vor ihrer Mutter zu haben. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Angst aus einem langjährigen Drogenkonsum stamme.
C. Gegenschrift
Am 12.1.2026 erstattete die belangte Behörde zwei Gegenschriften und führte darin – wiederum zusammengefasst – aus, am 20.10.2025 sei FF, der Vater von CC und Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, bei der PI Z erschienen, um sich bezüglich eines bereits länger andauernden und für ihn äußerst belastenden Sachverhaltes zu erkundigen. Er habe angegeben, seit rund eineinhalb Jahren von seiner geschiedenen Ehegattin, der Beschwerdeführerin, und ihrem derzeitigen Lebensgefährten, dem Beschwerdeführer, belästigt und verfolgt zu werden. Er wurde am selben Tag förmlich als Zeuge einvernommen. Auch seine minderjährige Tochter DD, seine volljährige Tochter CC und seine neue Ehegattin EE seien von der Verfolgung betroffen. CC befinde sich aufgrund der ständigen Verfolgung seit längerer Zeit in therapeutischer Behandlung. CC sei von der Beschwerdeführerin bedroht worden, dass sie dafür sorgen werde, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren werde. Am 3.11.2025 sei CC als Zeugin zu PI Z geladen, aufgrund ihrer Angaben jedoch als Opfer einvernommen worden. Dabei haben sie angegeben, das gesamte Geschehen mit der wiederholten Belästigung, Verfolgung und dem Auflauern durch ihre Mutter und deren Lebensgefährten habe bereits Ende 2023/Anfang 2024 begonnen. Auslöser sei der Sorgerechtsstreit um ihre minderjährige Schwester DD gewesen. Eine Verschlechterung des Verhältnisses innerhalb der Familie sei eingetreten, als die Beschwerdeführerin Mitte 2023 eine Beziehung zum Beschwerdeführer begonnen habe. Auch die erneute Hochzeit ihres Vaters Mitte 2023 habe die Situation deutlich verschärft. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, unangekündigt an ihrem Wohnsitz zu erscheinen, lautstarke Auseinandersetzungen zu provozieren und sie und ihre Geschwister unter Druck zu setzen. Ab Anfang 2024 hätten sich die Kontraktversuche der Beschwerdeführerin erheblich intensiviert. Die Beschwerdeführerin habe sie häufig angerufen und auf ihre sachlichen Grenzen mit Unverständnis und Aggression reagiert. Die anhaltende Missachtung ihrer Grenzen habe bei CC zu anhaltender innerer Unruhe, Schlafstörungen und körperlichen Symptomen wie Herzklopfen, Magenbeschwerden und Zittern geführt. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, ihr regelmäßig aufzulauern, in der Nähe ihres Hauses zu warten und mehrfach versucht, sie und ihre Schwester zu konfrontieren. Sie habe sich fortan dauerhaft beobachtet und verfolgt gefühlt. Die Beschwerdeführer hätten sie auch schon einmal mit dem Auto verfolgt. Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, das Grundstück zu verlassen, hätte diese immer wieder ignoriert. CC leide unter ständiger Angst, sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz und vermeide alleinige Spaziergänge oder Aufenthalte in Adresse 3, weil sie jederzeit befürchte, den Beschwerdeführern zu begegnen. Sie lebe in permanenter Anspannung, fühle sich beobachtet, verfolgt und ihrer Privatsphäre beraubt.
Am 3.11.2025 habe sich daher die Streife Z 5 zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin begeben, um sie mit dem Vorwürfen zu konfrontieren. Dort habe der Beschwerdeführer durch ein Fenster wahrgenommen werden können. Es sei den Beamten trotz mehrmaligem Läuten nicht die Tür geöffnet worden. Der Beschwerdeführer habe das Fenster geöffnet und habe sich mit „Sie zeige ich wegen Amtsmissbrauch an. Verlassen Sie sofort die Liegenschaft.“ geäußert. Er habe die Vorhänge daraufhin zugezogen. Die Beschwerdeführerin sei nicht anzutreffen gewesen. Es sei ein schriftlicher Bericht über das geplante Annäherungs- und Betretungsverbot in den Postkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen und den Beschwerdeführern per E-Mail übermittelt worden. Eine unmittelbare Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Beamten sei nicht erfolgt.
Die belangte Behörde habe der PI Z am 4.11.2025 mündlich und am 5.11.2025 schriftlich mitgeteilt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht ordnungsgemäß ausgesprochen wurde und folglich keine Rechtswirkung entfalte.
Am 5.11.2025 sei die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Z im Zuge der Durchführung des Saalschutzes angetroffen worden. Sie habe sich hierbei zum Sachverhalt äußern können, aber nur angegeben, das Informationsblatt bereits erhalten zu haben. Um 13:25 Uhr sei das Annäherungs- und Betretungsverbot ihr gegenüber ausgesprochen worden. Mit Aktenvermerk vom 6.11.2025 sei dieses von der belangte Behörde bestätigt worden.
Am 9.11.2025 sei von der PI Z um 12:04 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch ausgesprochen worden. Dieses sei mit Aktenvermerk vom 10.11.2025 von der belangte Behörde bestätigt worden. Er habe dabei die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern. Er habe jedoch lediglich angegeben, Bescheid zu wissen und eine Maßnahmenbeschwerde erheben zu wollen.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von FF, DD, EE sowie CC nach § 382d EO habe das BG Z mit Beschluss zu *** stattgegeben.
Der Wissenstand der Polizisten habe sich im vorliegenden Fall zu einem erheblichen Teil aus den förmlichen Einvernahmen von FF, DD, EE und CC bei der PI Z ergeben. Die Polizeiorgane hätten sich im Anschluss an die Opfereinvernahmen offenkundig bemüht, sich in der gebotenen Dringlichkeit ein Gesamtbild der Situation zu verschaffen. Die Beamten hätten etwa am 3.11.2025 versucht, die Beschwerdeführer mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Dies sei jedoch aufgrund des unkooperativenen Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert. Der Beschwerdeführer sei daraufhin telefonisch am 9.11.2025 zum gegenständlichen Fall befragt worden. Dabei habe er lediglich angegeben, bereits Bescheid zu wissen und eine Maßnahmenbeschwerde erheben zu wollen.
Aufgrund der äußerst glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen von FF, CC, DD und EE hätten die Beamten davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführer die gefährdete Person angesichts der Dauer und der Intensität der einzelnen Tathandlungen beharrlich verfolgten und die Grenze des rechtlich zulässigen wiederholt überschritten. Es sei auch das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet worden. Die Beschwerdeführer würden weder in der gegenständlichen Wohnung, noch im Umkreis von 100 Meter wohnen. Es gebe keinen Grund, den Schutzbereich zu betreten.
Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, der erfolgte Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote sei gerechtfertigt gewesen, die Maßnahmenbeschwerde daher unbegründet und der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung in seinen Rechten nicht verletzt worden. Die belangte Behörde beantragte daher – neben Kostenersatz – die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
D. Weiteres Verfahren
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol waren zwei weitere Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführer anhängig. Beide Beschwerdeführer rügten drei Betretungs- und Annäherungsverbote jeweils vom 26.10.2025 und betreffend FF, EE und DD (Beschwerdeführer zu 2025/47/3188, Beschwerdeführerin zu 2025/47/3189).
Am 18.3.2026 hielt das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung ab. Beide Maßnahmenbeschwerden im gegenständlichen Verfahren (2025/14/3274, 2025/14/3300) und jene in den Verfahren 2025/47/3188 und 2025/47/3189 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zur Verhandlung erschienen die Beschwerdeführer, GG als Vertreter der belangten Behörde, sowie die Zeugen JJ, KK, LL und MM. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wurde jeweils als unbegründet abgewiesen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war mit FF verheiratet. Gemeinsam haben sie drei Kinder: einen Sohn, die 2001 geborene CC und die 2009 geborene DD. Nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin heiratete FF 2023 EE. FF, CC, DD und EE sind an der **** Adresse 3 in Z als Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführer lernten sich ca August 2023 kennen und führen seither eine Beziehung.
Am 20.10.2025 erschien FF auf die Polizeiinspektion Z und schilderte dem Polizisten JJ, er werde seit eineinhalb bis zwei Jahren von seiner Ex-Frau und deren neuen Lebensgefährten (somit den Beschwerdeführern) beharrlich verfolgt. Diese würden mehrfach wöchentlich seine räumliche Nähe aufsuchen. Die Beschwerdeführer seien auch am Arbeitsplatz und in der Musikschule der Tochter aufgetaucht sind, obwohl die Tochter keinen Kontakt mehr zur Mutter haben möchte. Auch würde die Familie ununterbrochen Briefe und E-Mails mit diversen Forderungen erhalten. Seine Familie würden keine Ruhe mehr finden und sich massiv verunsichert und bedroht fühlen.
Polizist JJ führte eine förmliche Opfervernehmung mit FF und diverse Abfragen (kriminalpolizeilicher Aktendienst, erkennungsdienstliche Behandlung und Strafregisterauskunft) durch. Eine Personenabfrage ergab, der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach erkennungsdienstlich behandelt, unter anderem wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB), sexueller Belästigung (§ 218 StGB), öffentlicher geschlechtlicher Handlungen (§ 218a StGB) sowie gefährlicher Drohung (§ 107 StGB).
In seinem nächsten Dienst, am 26.10.2026, suchte Polizist JJ mit seinem Kollegen KK die Familie NN an ihrer Wohnadresse auf. EE und DD wurden getrennt voneinander informativ befragt. Beide machten auf die Polizisten einen ängstlichen und psychisch sehr belasteten Eindruck und kommunizierten dies auch. Die gesamte Familie erweckte sowohl auf JJ als auch auf KK einen stark belasteten und hilflosen Eindruck.
In weiterer Folge suchten die beiden Polizisten die Wohnadresse der Beschwerdeführerin auf und trafen dort auch den Beschwerdeführer an. Die Polizisten legten den Sachverhalt dar und brachten den Beschwerdeführern den Verdacht der beharrlichen Verfolgung zur Kenntnis. Sie räumten ihnen die Möglichkeit ein, eine Stellung zu nehmen. Allerdings kommunizierten die Beschwerdeführer nicht viel. Die Beschwerdeführerin zeigte sich zunächst schockiert, der Beschwerdeführer reagierte anfangs aufbrausend, beruhigte sich aber wieder.
Um 11:50 Uhr sprach JJ gegenüber den Beschwerdeführern ein Betretungsverbot für die Wohnung **** Adresse 3, samt einem Umkreis von 100 Metern und ein Annäherungsverbot im Umkreis von 100 Metern um die gefährdeten Personen FF, EE und DD aus. Den Beschwerdeführern wurde ein Informationsblatt für Gefährder gemäß § 38a SPG ausgehändigt.
Die belangte Behörde überprüfte und bestätigte am 28.10.2025 diese Betretungs- und Annäherungsverbote und fertigte einen Aktenvermerk an (*** und ***).
Am 3.11.2025 wurde CC zur PI Z geladen, um im Zuge des anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung eine Zeugenaussage zu tätigen. Aufgrund des Erstgespräches kam ihr jedoch fortan die Stellung eines Opfers zu. Sie gab in ihrer Opfereinvernahme an, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2023/Anfang 2024 wiederholt Kontakt zu ihr suche, ihr auflauere, sie mit dem Auto verfolge (teilweise gemeinsam mit dem Beschwerdeführer), obwohl sie das nicht wolle. Die Beschwerdeführerin reagiere auf gesetzte Grenzen mit Aggression und Unverständnis. CC meide alleinige Spaziergänge und Aufenthalte in Adresse 3, weil sie befürchte, den Beschwerdeführern zu begegnen. Sie lebe in permanenter Anspannung, fühle sich beobachtet, verfolgt und ihrer Privatsphäre beraubt. Sie leide aufgrund der Situation unter anhaltender innerer Unruhe, Schlafstörungen und körperlichen Symptomen wie Herzklopfen, Magenbeschwerden und Zittern und befände sich in psychotherapeutischer Behandlung. CC hinterließ beim Polizisten JJ bei ihrer Einvernahme einen psychisch sehr belasteten Eindruck.
Der Polizist JJ wollte die Beschwerdeführer mit den Aussagen der weiteren Tochter konfrontieren und überlegte – zusätzlich zu den bereits betreffend FF, EE und DD ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverboten – zum Schutz von CC auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. Deshalb begab er sich gemeinsam mit zwei Polizisten der Nachtstreife am 3.11.2025 gegen 21:15 Uhr zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Trotz mehrmaligem Läuten und Klopfen an die Türe wurde die Türe nicht geöffnet. Der Beschwerdeführer konnte durch ein Fenster im Bett liegend beobachtet werden. Er winkte den Polizisten, öffnete aber nicht die Tür. Die Beamten klopften ans Fenster. Der Beschwerdeführer öffnete das Fenster und sprach „Sie zeige ich wegen Amtsmissbrauch an. Verlassen Sie sofort die Liegenschaft!“. Er schloss daraufhin das Fenster und die Vorhänge. Ein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer und der ebenfalls anwesenden Beschwerdeführerin war nicht mehr möglich.
Noch am selben Abend warf Polizist JJ einen schriftlichen Bericht über die beiden Betretungs- und Annäherungsverbote gegen die Beschwerdeführer in den Postkasten der Beschwerdeführerin ein und übermittelte diesen per E-Mail an beide Beschwerdeführer. Eine unmittelbare Aussprache des Annäherungs- und Betretungsverbotes erfolgte nicht. Allerdings lasen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die E-Mails noch am selben Abend.
Die belangte Behörde teilte der PI Z am 4.11.2025 mündlich und am 5.11.2025 schriftlich mit, das Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde nicht ordnungsgemäß ausgesprochen und entfaltet folglich keine Rechtswirkung.
Am 5.11.2025 um 13:25 Uhr traf die Polizistin MM die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Z vor einer Gerichtsverhandlung an. Die Polizistin klärte die Beschwerdeführerin über das Betretungs- und Annäherungsverbot auf und wollte das entsprechende Informationsblatt überreichen. Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin, dieses schon zu kennen und über das Betretungs- und Annäherungsverbot Bescheid zu wissen.
Am 6.11.2025 überprüfte und bestätigte die belangte Behörde dieses Betretungs- und Annäherungsverbot und fertigte einen Aktenvermerk an.
Im Zuge eines Telefonats am 9.11.2025 betreffend die drei bereits ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbote klärte Polizistin OO den Beschwerdeführer um 12:04 Uhr auch über das zum Schutz von CC ausgesprochene Betretungsverbot auf. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, bereits Bescheid zu wissen und eine Maßnahmenbeschwerde erheben zu wollen. Auch dieses Betretungs- und Annäherungsverbot überprüfte und bestätigte die belangte Behörde am 10.11.2025 und fertigte einen Aktenvermerk an.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von FF, DD, EE sowie CC nach § 382d EO gab das BG Z mit Beschluss vom 1.12.2025, ***, statt. Somit ist es den Beschwerdeführer für ein Jahr verboten, sich den Antragstellern im Umkreis von 100 Metern anzunähern und sich an näher bestimmte Orte (zB das Wohnhaus) samt deren unmittelbarer Umgebung zu aufzuhalten.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Gegenschriften und der Opfereinvernahme der CC vom 3.11.2025.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer und der gefährdeten Personen gründen auf den Angaben in den Akten und den Angaben der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer macht einen juristisch äußerst fundierten und rhetorisch eloquenten Eindruck. Er wirkt – seine Aussagen isoliert betrachtet – überzeugend. Er verfügt – nach seinen eigenen Angaben – über ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein. Es ist nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu analysieren. Allerdings war das Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme der Beschwerdeführerin bemerkenswert: So war es dem Beschwerdeführer unmöglich, seine Lebensgefährtin eigenständig sprechen zu lassen. Wiederholt unterbrach er sie, um von ihr Gesagtes zu korrigieren und richtig zu stellen. Auch gab er ihr durch zahlreiche Zwischenrufe bzw Vorlegen von Unterlagen vor, was sie zu sagen hat. Der Verfahrensleitung war es schwer bis nicht möglich, diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers zu unterbinden. Dieses Verhalten ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, da es im Grunde um die Familie der Beschwerdeführerin geht. Es ist auch nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzustellen, ob die Verschlechterung der familiären Situation der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit dem Beschwerdeführer steht. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zeigte der Beschwerdeführer jedoch das Verhalten, Situationen eskalieren zu lassen. So warf er der Richterin der Verfahren 2025/47/3188 und 2025/47/3189 in der mündlichen Verhandlung falsche Protokollierung und beiden Richtern Parteilichkeit vor. Auch drohte er mehrmals, den Verhandlungssaal zu verlassen. Ebenso brauste der Beschwerdeführer in einer Situation unerwartet und objektiv schwer nachvollziehbar auf, als die Beschwerdeführerin die Hausnummer der Gefährdeten angab, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Gemeinde unrechtmäßig vergeben worden sei. Eine Deeskalation konnte vom Landesverwaltungsgericht im Grunde nur erreicht werden, indem dem Beschwerdeführer über Gebühr Raum für seine eigenen Ausführungen gegeben wurde. Auch war der Beschwerdeführer unfähig, konkrete Fragen an Zeugen zu stellen. Vielmehr nutzte er das Fragerecht, um wiederholt seine eigene Sicht der Dinge darzustellen. Bei seinen Fragen stand meist er selbst und seine Verhaltensweisen im Mittelpunkt, weniger jene der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur Situation zwischen den Beschwerdeführern und der Familie NN, den Vorfällen und der Verängstigung und Belastung der Familie ergeben sich auch aus der Zeugeneinvernahme der FF vom 20.10.2025. Die Feststellungen betreffend die am 26.10.2025 ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbote stützen sich auf die Gegenschriften der belangten Behörde und die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der an der Amtshandlung beteiligten Polizisten. Diese gaben außerdem übereinstimmend an, den Beschwerdeführern den Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihnen vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt zu haben.
Die Aussage von CC vor der PI Z am 3.11.2025 ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll. Seinen Eindruck schilderte der Polizist JJ glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung („Über Befragung, welchen Eindruck CC auf mich gemacht hat: Ebenfalls einen sehr stark psychisch belasteten Eindruck.“)
Der Versuch, mit dem Beschwerdeführer am 3.11.2025 durch das Fenster Kontakt aufzunehmen, gründen sich auf die Aussage des Zeugen JJ in der mündlichen Verhandlung („Wir haben offenbar Blickkontakt mit Herrn AA gehabt. Er hat uns kurz gewunken oder gedeutet, ist aber trotzdem nicht aufgestanden. Wir haben dann nochmals geläutet und dadurch, dass keine Reaktion gekommen ist, haben wir anschließend am Fenster geklopft. Herr AA ist aufgestanden, hat das Fenster geöffnet, hat mit dem Finger auf mich gezeigt und hat gesagt: ‚Sie zeige ich an wegen Amtsmissbrauch und jetzt verlassen Sie sofort die Liegenschaft!‘ Er hat das Fenster geschlossen und die Vorhänge zugezogen und hat dann nicht mehr reagiert.“).
Dies bestätigte im Grunde der Beschwerdeführer („Ich habe einen Westernroman gelesen, lag im Bett von der Sunhild, war müde und habe gelesen. … Ich las und sah im Augenwinkel, dass jemand am Fenster steht, der ausschaut wie mein Nachbar. … Ich habe nett hinausgeschaut, gewunken und weitergelesen. … Dann sah ich auf einmal zwei Gesichter. Jetzt muss ich doch einmal aufstehen. Ich stand in der Unterhose auf, ging zum Fenster und sah dann den Herrn JJ da draußen. … Ich mache das Fenster auf. Ich sehe zwei Männer und der Dritte schaut über die Ecke herein. Die Polizisten stehen im Dunkeln draußen. Dann fängt er wieder an mit seiner Art und ich habe dann gesagt, er soll bitte die Liegenschaft verlassen. Ich habe gesagt, ich werde eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch machen. … Dann sind sie gegangen.“).
Die Feststellungen zu den Annäherungs- und Betretungsverboten im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus den Gegenschriften der belangte Behörde vom 12.1.2026 sowie den Aussagen der Polizisten JJ, LL und MM in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die sich mit ihren Stellungnahmen decken (JJ vom 24.12.2024, LL vom 9.11.2025).
IV.Erwägungen
A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Bei den – in Z ausgesprochenen – Betretungs- und Annäherungsverboten liegen Akte unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Somit ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegeben.
B. Betretungs- und Annäherungsverbot
§ 38a Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs (im Sinne des § 16 SPG), anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot) und der Ausspruch eines vorübergehenden Waffenverbotes.
Gemäß § 16 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, nennt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Sicherheitsorganen bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei ist vom Wissensstand der Polizisten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (dazu VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Die Gefahrenprognose im Sinne des § 38a Abs 1 SPG setzt – so VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038 – weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280 mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (etwa Löff, § 38a, in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG² [2013] Anm 4 und 5). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (ErlRV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
Für diese schwierige Gefährlichkeitsprognose sind – so die Materialien – insbesondere die Aussage des Opfers und das Verhalten desjenigen, von dem die Gefahr ausgeht, während des Einschreitens der Sicherheitsorgane maßgeblich (ErlRV 252 BlgNR 20. GP, 12).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüft somit die Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334 mwN; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163; 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; 15.12.2015, Ra 2015/01/0241; 13.10.2015; Ra 2015/01/0193; 31.5.2012, 2012/01/0018; 8.9.2009, 2008/17/0061; 24.2.2004, 2002/01/0280; 21.12.2000, 2000/01/0003).
Als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt kann das Annäherungs- und Betretungsverbot immer nur unmittelbar gegenüber den Betroffenen ausgesprochen werden und auch erst ab diesem Zeitpunkt wirksam werden. Dementsprechend ist der Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbot in Abwesenheit des Gefährders unwirksam (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, Bauer/Keplinger, Gewaltschutzgesetz6 § 38a SPG Anm 32 f). Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine spezifische Form für die Anordnung vor, die Mitteilung muss jedoch in angemessener Weise erfolgen. Als zulässige Form gilt auch die Mitteilung per Telefon.
2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Beiden Beschwerdeführern gegenüber wurden – nach umfassender Möglichkeit zur Stellungnahme – am 26.10.2025 Betretungs- und Annäherungsverbote für jeweils drei gefährdete Personen ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.6.2026, 2025/47/3188, 3189, als unbegründet ab.
Nach einer Einvernahme einer weiteren Tochter der Beschwerdeführerin, der gefährdeten Person im gegenständlichen Verfahren, worin diese ebenfalls eine beharrliche Verfolgung durch die Beschwerdeführer schilderte, begab sich der Polizist mit zwei weiteren Kollegen am 3.11.2025 um 21:15 Uhr zum Wohnort der Beschwerdeführerin. Der Polizist wollte die Beschwerdeführer mit den Aussagen der weiteren Tochter konfrontieren und überlegte ebenfalls ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen.
Ein Gespräch war jedoch nicht möglich. Nach mehrmaligen Klingeln und Klopfen an der Türe wurde diese nicht geöffnet. Auf ein Klopfen am Fenster reagierte der Beschwerdeführer mit den Worten „Sie zeige ich wegen Amtsmissbrauch an. Verlassen Sie sofort die Liegenschaft!“. Daraufhin schloss der Beschwerdeführer das Fenster, wodurch eine weitere Kommunikation unmöglich wurde.
Die Polizisten hinterließen das Informationsblatt für Gefährder im Briefkasten. Darüber hinaus übermittelte der Polizist noch am gleichen Abend das Informationsblatt sowie den Bericht über das Betretungs- und Annäherungsverbot an beide Beschwerdeführer per E-Mail. Beide Beschwerdeführer gaben an, dieses E-Mail noch an diesem Abend gelesen zu haben.
Darüber hinaus übergab eine weitere Polizistin das Informationsblatt der Beschwerdeführerin zwei Tage später in Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Z. Auch wies die Beschwerdeführerin darauf hin, über das Betretungs- und Annäherungsverbot schon Bescheid zu wissen.
Eine Polizistin teilte dem Beschwerdeführer in einem Telefonat am 9.11.2025 das Betretungs- und Annäherungsverbot mit. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, dieses sei ihm schon zur Kenntnis gelangt.
In Zusammenschau mit dem Ausspruch von Betretungs- und Annäherungsverboten betreffend drei andere Gefährdete und der damit verbundenen Möglichkeit Stellung zu nehmen, der Verweigerung der Kommunikation mit dem Polizisten am Abend des 3.11.2025, dem Hinterlassen des Informationsblatts für Gefährder im Briefkasten, dem Übermitteln des Informationsblattes sowie des Berichts über die Betretungs- und Annäherungsverbote am gleichen Abend per E-Mail, welche noch am gleichen Abend gelesen wurden, das abermalige Zurkenntnisbringen dieser Betretungs- und Annäherungsverbote (der Beschwerdeführerin gegenüber persönlich am 5.11.2025 und dem Beschwerdeführer telefonisch am 9.11.2025) sowie der Angaben der Beschwerdeführer, über die Betretungs- und Annäherungsverbote schon Bescheid zu wissen, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von rechtswirksam ergangenen Betretungs- und Annäherungsverboten aus.
Die Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall auch erfüllt: Wie der Polizist JJ in der Dokumentation sowie auch glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol darlegte, ging er von Verdacht der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB aus. Wie der Polizist in der mündlichen Verhandlung schilderte, handelt es sich bei § 107a StGB um ein Dauerdelikt. Somit lag ein gefährlicher Angriff gemäß § 16 SPG vor. Die Intention des Polizisten war es, diesen zu beenden.
§ 38a SPG geht auf das Wesentliche zusammengefasst von einer zweistufigen Prüfung aus. Aufgrund eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs sind weitere Handlungen zu befürchten. Umso mehr liegen diese Voraussetzungen vor, wenn – wie bei der Besonderheit des § 107a StGB – durch den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots das noch andauernde Delikt beendet wird. So vereint der Verdacht der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB sowohl das Vorliegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs als auch die Wiederholungsgefahr, da das Delikt schlicht noch andauert. Vor diesem Hintergrund kann der Verdacht einer beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB (grundsätzlich) als Voraussetzung für ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG herangezogen werden.
CC wurde als Zeugin zur PI Z geladen. Ihre Stellung wurde aufgrund des Erstgesprächs zu der eines Opfers. Sie gab in ihrer Opfereinvernahme an, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2023/Anfang 2024 wiederholt Kontakt zu ihr suche, ihr auflauere, sie mit dem Auto verfolge (teilweise gemeinsam mit dem Beschwerdeführer), obwohl sie das nicht wolle. Die Beschwerdeführerin reagiere auf gesetzte Grenzen mit Aggression und Unverständnis. CC meide alleinige Spaziergänge und Aufenthalte in Adresse 3, weil sie befürchte den Beschwerdeführern zu begegnen. Sie lebe in permanenter Anspannung, fühle sich beobachtet, verfolgt und ihrer Privatsphäre beraubt. Die anhaltende Missachtung ihrer Grenzen habe bei CC zu anhaltender innerer Unruhe, Schlafstörungen und körperlichen Symptomen wie Herzklopfen, Magenbeschwerden und Zittern geführt. Auf den Polizisten, der die Einvernahme durchführte, wirkte sie sehr stark psychisch belastetet.
Aus einer ex ante-Betrachtung zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizisten war die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbot aus folgenden Gründen rechtmäßig:
Erstens konnten die Polizisten aus vertretbaren Gründen einen vorangegangenen gefährlichen Angriff annehmen. CC teilte dem Polizisten der PI Z mit, dass ihr die Beschwerdeführer bereits seit Ende 2023/Anfang 2024 immer wieder auflauern würden und Kontakt zu ihr suchten, obwohl sie das nicht wolle. Dies stellt zumindest den Verdacht einer beharrlichen Verfolgung im Sinne des § 107a StGB dar.
Unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Einordnung des Auflauerns und des Kontaktierens fordert § 38a Abs 1 SPG das Vorliegen „bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs“. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut sind vorangegangene gefährliche Angriffe somit Beispiele für bestimmte Tatsachen, nicht jedoch zwingende Voraussetzung. So sind – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – auch unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs bleibende vorangegangene Handlungen zu berücksichtigen (dazu VwGH 25.9.2023, Ro 2022/01/0011 zu LVwG Tirol 31.5.2022, 2022/12/0300; 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).
Darüber hinaus kann von einem Polizisten in dieser Situation nicht verlangt werden, eine fundierte strafrechtliche Analyse der vorangegangenen Handlungen vorzunehmen. Ein wiederkehrendes Auflauern und unerwünschte Kontaktaufnahmen bietet eine rechtliche Grundlage für ein Betretungs- und Annäherungsverbot. Aufgrund der Aussage der CC konnten die einschreitenden Beamten vertretbar eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs 1 SPG annehmen.
Zweitens fiel auch die Gefährdungsprognose zu Lasten der Beschwerdeführer aus. CC hinterließ bei ihrer Einvernahme einen stark psychisch belasteten Eindruck. Sie gab an, die Verfolgungen fänden bereits seit Ende 2023/Anfang 2024 statt. Somit konnten die Beamten wiederum vertretbar einen (abermaligen) gefährlichen Angriff gegen die Freiheit annehmen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots festzustellen.
D. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten der Vorlageaufwand (Z 3), der Schriftsatzaufwand (Z 4) und der Verhandlungsaufwand (Z 5) durch die in der VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge. Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 Z 3 und 4 VwG-AufwandersatzVO in ihrer Gegenschrift.
Für die beiden Betretungs- und Annäherungsverbote erstattete die belangte Behörde jeweils separate Gegenschriften und legte die Akten getrennt vor. Somit sind beiden Beschwerdeführers jeweils Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwandersatzVO) von € 57,40 und Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4) von € 368,80, gesamt sohin € 426,20 aufzuerlegen.
Allerdings führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.3.2026 eine mündliche Verhandlung für alle vier Maßnahmenbeschwerdeverfahren (2025/47/3188, 2025/47/3189, 2025/14/3274 und 2025/14/3300) bei der der Vertreter der belangten Behörde anwesend war. Auch wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol den Vorbereitungsaufwand für die mündliche Verhandlung für jedes einzelne Betretungs- und Annäherungsverbot nicht verkennt, steht dem Vertreter der belangten Behörde der Verhandlungsaufwand nur einmal zu, da er nur einmal bei einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anwesend war.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol schrieb in seinem Erkenntnis vom 19.6.2026, 2025/47/3188, 2025/47/3189, im zweiten Spruchpunkt den Verhandlungsaufwand bereits (einmal) vor. Somit ist dieser in den gegenständlichen Verfahren nicht nochmals vorzuschreiben, sondern entfällt.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Betretungs- und Annäherungsverbot anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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