projects
LVwG-2026/48/0581-11•LVwG T LVwG-2026/48/0581-11
LVwG-2026/48/0581-11State Administrative CourtJun 16, 2026
Geheimhaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des KommR Mag. Markus Sint, Landtagsclub FRITZ – Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.04.2026,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die begehrte Information, konkret die Höhe des Abtretungspreises für einen 25,1 % Gesellschaftsanteil der Osttiroler Investment GmbH (OIG) an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH und die Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG laut gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2025 binnen zwei Wochen zu übermitteln.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.09.2025 beantragte der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer, Landtagsabgeordneter KommR Mag. Markus Sint, Landtagsclub FRITZ, Herrn Landesrat AA um Erteilung der Auskunft zu folgender Fragestellung:
„Wie hoch ist der mittels gerichtlichen Vergleich vom 07.05.2025 festgelegte Zahlungsbetrag für die BB betreffend die Abtretung des 25,1 %-Gesellschaftsanteils bzw der 6-Millionen-Euro-Beteiligungen der Osttiroler Investment GmbH (OIG) an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH und der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG?“
Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft beantragte er die Ausfertigung des Bescheides.
Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 22.12.2025 behob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 23.01.2026, LVwG-2025/21/3415-2, die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 13.11.2025, ***, wegen Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.10.2025 gegen den Bescheid des Landesrates AA vom 12.10.2025, *** als unzulässig zurück. Begründend führte das LVwG Tirol aus, dass Landesrat AA zur Erlassung des Bescheids unzuständig war. Es war daher auch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 zu beheben, in der der Bescheid dahingehend abgeändert wurde, als die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde den Bescheid erlässt.
Nach Rückübermittlung des Aktes an die belangte Behörde erließ die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 17.02.2026 gemäß Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 6 Abs 1 Z 7 lit b, 7 und 11 IFG wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass Herrn KO Mag. Markus Sint aufgrund des Informationsbegehrens vom 12.09.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukommt.“
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die beteiligte Firma BB im Gegensatz zu Herrn Landesrat AA keine Person öffentlichen Interesses sei und daher das allgemeine Schutzniveau höher anzusehen sei. Es spreche der Geheimhaltungsgrund der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 IFG und der ausdrücklich vereinbarten Stillschweigeklausel im Rahmen des Gerichtsverfahrens und des darin getroffenen gerichtlichen Vergleichs sowie den drohenden Reputationsschaden und die negativen Auswirkungen auf zukünftige und bestehende Geschäftsbeziehungen (Erwerbsfreiheit) der damit einhergehende finanzielle Schaden (Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums) der Gesellschaft gegen eine Informationserteilung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheine vor allem die Erteilung der Information als unverhältnismäßig. Die Eingriffsintensität der potentiellen Eingriffe der Rechtsposition der BB bei Informationsgewährung sei im Vergleich zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit des Informationswerbers bei Nichterteilung als ungemein höher zu werten. Hierbei sei insbesondere auch der tatsächliche Mehrwert der Information für den Informationswerber zu berücksichtigen sowie auch der Umstand, dass über den Vergleich Stillschweigen geschlossen worden sei. Demnach überwiege das Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse an der Informationserteilung und sei daher eine Offenlegung der Information in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund der erfolgten Interessensabwägung nicht zulässig, weil Geheimhaltungsgründe den Interessen an Herausgabe überwiegen würden. Es liege außerdem der gesetzliche Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vor.
Mit Schreiben vom 26.02.2026 brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde ein und führte umfassend aus, welche Informationen er im Laufe der Jahre vom zuständigen Landesrat bzw der zuständigen Landesrätin beantragt und bis zum Gerichtsverfahren auch erhalten habe. Im vorliegenden Fall betreffe der gerichtliche Vergleich eine Angelegenheit, die über Jahre hinweg Gegenstand eines öffentlich geführten Verfahrens sowie umfassender öffentlicher und parlamentarischer Auseinandersetzungen gewesen und deren wesentliche tatsächliche und rechtliche Grundlagen bereits zur Gänze öffentlich dokumentiert seien. Die Beteiligungssumme im Ausmaß von 6 Millionen Euro, die gerichtlich im Juni 2022 geltend gemacht worden sei, sei auch konkret mit einer Summe von 5.680.391,00 als Streitwert beziffert worden und könne nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe CC gewertet sein. Viel mehr ergäbe sich die Problematik der gegenständlichen Beteiligung dahingehend, dass die Berichte, die bereits vom Tiroler Landesrechnungshof erstellt worden seien, aufgrund des Erscheinens in den Jahren 2012 und 2013 in keiner Weise die noch problematischere Entwicklung dieser Beteiligung in den Jahren ab 2014 und bis 2025 haben verfolgen können. Zudem gehen auch diese Berichte in keiner Weise auf die Initiative der Landesregierung zurück, sondern seien diese erst im Jahr 2011 von der Opposition im Tiroler Landtag mit ihren Minderheitsrechten durchgesetzt worden.
Insbesondere die über Jahre andauernden Streitigkeiten über den Abtretungspreis mache deutlich und sei damit offenkundig, dass die im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Verschwiegenheitsklausel primär dazu gedient habe, eine Auskunftspflicht gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz zu umgehen. Eine derartige Umgehung verstoße jedoch wohl gegen die Verfassung, als auch gegen das einfache Gesetz und sei daher rechtlich unzulässig und nichtig.
Die staatliche Verwaltung dürfe ihre Aufgaben ausschließlich aufgrund gesetzlicher Grundlagen ausüben. Behörden und Organe in Tirol seien daher unmittelbar an diese verfassungsrechtlich und gesetzlich normierten Rechte und Pflichten, so auch der Informationserteilung und des Zuganges verpflichtet, dies insbesondere auch bei ihren Beteiligungen. Privatrechtliche Vereinbarungen wie gegebene vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung könne das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf Zugang zu Informationen jedenfalls grundsätzlich nicht einschränken. Schließlich begründe der bloße Umstand einer Geheimhaltungsvereinbarung über den Abtretungspreis nicht automatisch ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des B-VG bzw IFG. Der Zugang zu diesen Informationen bleibe unabhängig von privatrechtlichen Geheimhaltungsvereinbarungen verfassungsgemäß und gesetzlich gesichert. Es könne nicht mit der bloßen Geheimhaltungsklausel der Abtretungspreis zu einem Geschäftsgeheimnis gemacht werden.
Das öffentliche Interesse an der Offenlegung ergebe sich bereits unmittelbar aus der Verwendung von rund 6 Millionen Euro öffentlicher Mittel. Die CC-Gruppe habe von Anfang gewusst, dass sie öffentliche Mittel bekomme, und die Landesregierung habe gewusst, dass sie öffentliche Mittel verwende. Darüber hinaus sei die involvierte CC-Gruppe eine der zentralen Akteure des Tiroler Tourismus, insbesondere im Seilbahnsektor und damit ein Unternehmen mit erheblichem Einfluss auf die regionale Wirtschaftsentwicklung. Die BB sei eng mit der Familie CC verknüpft. Neben DD sei EE sowohl Geschäftsführerin als auch Gesellschafterin der betreffenden Gesellschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs bekleidete sie darüber hinaus das Amt der Vizepräsidentin der FF und des GG, sohin Einrichtungen, die für die wirtschaftspolitische Gestaltung Tirols zentrale Bedeutung haben. Heute fungiere sie als Präsidentin dieser Institutionen. Damit sei das öffentliche Interesse in mehrfacher Hinsicht gegeben: Erstens durch den Einsatz öffentlicher Gelder, zweitens durch die wirtschaftliche und strategische Bedeutung des betroffenen Unternehmens für den Tiroler Tourismus und drittens durch die herausgehobene wirtschaftspolitische Funktion einer unmittelbar beteiligten Person. Dieses Zusammenspiel von öffentlichem Geld, wirtschaftlicher Relevanz und politisch-strategischer Verantwortung übersteige das Schutzinteresse einer privaten Gesellschaft deutlich und rechtfertige ein hohes Maß an Transparenz.
Die Erforderlichkeit einer Geheimhaltung sei auch nicht im Bescheid dargestellt worden. Insbesondere erschließe sich die Geheimhaltung dahingehend nicht, als die konkrete Methode zur Berechnung des Abwertungspreises bereits öffentlich bis ins Detail dokumentiert worden sei. Der Vergleichsbetrag sei somit der Öffentlichkeit nicht aufgrund eines tatsächlich bestehenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses unbekannt, sondern ausschließlich wegen der vertraglich auferlegten Geheimhaltungspflicht im Rahmen des gerichtlich geschlossenen Vergleiches. Dieser Versuch, gesetzlich garantierte Informationsrechte durch privatrechtliche Vereinbarungen zu umgehen, sei sowohl verfassungsrechtlich, als auch gesetzlich unzulässig.
Darüber hinaus sei auch ein potentieller Nutzen anderer Marktteilnehmer aus der Kenntnis des konkreten Abtretungspreises weder erkennbar, noch nachvollziehbar. Es seien öffentliche Mittel in Höhe von 6 Millionen Euro seitens der OIG investiert worden. Es handle sich daher nicht um eine interne Angelegenheit der CC-Gruppe, sondern um ein Investment der OIG, deren Steuerung und wirtschaftliche Entscheidungen außerhalb des Verantwortungsbereichs der CC-Gruppe liege. Die Argumentation, dass die Offenlegung des Vergleichsbetrags zur strategischen Anpassung von Marktteilnehmern führen könnte, verkenne sohin den öffentlichen Charakter der Mittel, die für die Beteilung eingesetzt worden seien und die Unabhängigkeit der Projektsteuerung. Sämtliche Informationen aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich der konkreten Konditionen und der vertraglich vorgesehenen Abläufe seien bereits öffentlich zugänglich gewesen. Bei vergleichbaren zukünftigen Transaktionen wäre daher nicht auf die Geheimhaltung einzelner Zahlen abzustellen sein, sondern der Fokus der Marktteilnehmer werde viel mehr darauf liegen, auf Basis des bekannten Vertragswerks Verbesserungen und Anpassungen vorzunehmen.
Die Veröffentlichung diene gerade der Kontrolle und Nachvollziehbarkeit von mit öffentlichen Mittel finanzierten Geschäften und stehe im Einklang mit der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit und den Zugangsrechten. Auch eine eventuelle Ratenzahlung sei nicht Gegenstand des Informationsbegehrens, wie dies im Bescheid ausgeführt werde. Die weitere Argumentation verkenne, dass Transparenz das zentrale und einzig geeignete Mittel sei, um unzutreffende Spekulationen und Fehlinterpretationen zu verhindern und zu korrigieren. Fehlvorstellungen entstehen typischer Weise nicht durch das Vorliegen überprüfbarer Informationen, sondern gerade durch deren fehlen. Wenn von Reputationsschäden oder sonstigen Befürchtungen geredet werde, sei dies nur damit vorzubeugen, dass detaillierte Kenntnis des Sachverhalts nachteilige Fehlannahmen widerlegen und damit sachliche und nachvollziehbare Offenlegung dieser Tatsachen zwangsläufig zur Versachlichung der öffentlichen Wahrnehmung beitragen und nicht zu deren Verzerrung. Auch die Behauptung, die Öffentlichkeit wäre durch eine solche Information „überfordert“, könne die Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Es entspreche allgemein rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, dass Transparenz und Nachvollziehbarkeit geeignet seien, Vertrauen zu schaffen, während Intransparenz zwangsläufig Zweifel und Spekulationen begünstigen. Gerade das Zurückhalten der relevanten Informationen sei geeignet, den Eindruck zu verstärken, es könnten Umstände vorliegen, die einer öffentlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Dadurch entstehe ein deutlich höheres Risiko reputationsschädigender Spekulationen, als dies bei einer klaren vollständigen und überprüfbaren Darstellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes und der Bewertungsgrundlagen der Fall wäre.
Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet jene Transparenz, die nach eigener Darstellung geeignet wäre, eine Fehlvorstellung zu korrigieren, gleichzeitig als Ursache einer reputationsschädigenden Fehlvorstellung dargestellt werde. Viel mehr spreche alles dafür, dass eine objektive Offenlegung der maßgeblichen Fakten geeignet wäre, unbegründete Verdachtsmomente auszuräumen und eine sachliche öffentliche Einordnung zu ermöglichen. Erst wenn die Höhe des Vergleichsbetrages offengelegt werde, könne eine seriöse Bewertung erfolgen, für wen die Beteiligung in der Höhe von 6 Millionen Euro aus öffentlichen Mitteln ein gutes Geschäft gewesen sei. Bis dahin schaffe die geheim gehaltene Höhe des Vergleichsbetrages geradezu Raum für Spekulationen.
Der Notariatsakt vom 01.07.2008 regle detailliert das Abtretungsangebot und die Aufgriffsverpflichtung unter Zugrundelegung marktüblicher Kriterien und Beachtung der diesbezüglichen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Berechnung des Abtretungspreises. Auch die Abschichtungsformel sei im Rahmen eines Abtretungsangebots und einer Aufgriffsverpflichtung in diesem Notariatsakt detailliert festgelegt worden. Die Mittelbereitstellung aus öffentlichen Mitteln ergebe sich aus § 5 Abs 2 Transparenzdatenbankgesetz und es werde der Abtretungspreis absolut marktüblich nach der Ertragswertmethode unter Zugrundelegung der „ewigen Rente“ ermittelt, sei im November 2018 über Anfrage von Landesrat AA mitgeteilt worden. Der Jahresabschluss zum 30.04.2018 sei Grundlage für die Berechnung und liege derzeit noch nicht vor.
Im April 2019 sei mitgeteilt worden, dass für die gutachterliche Bewertung seitens JJ ein Betrag von Euro 17.111,50 zuzüglich 3 % Administrationskosten in Rechnung gestellt worden seien. Die Kosten dafür trage die Auftraggeberin OIG. Im November 2019 sei vom Landesrat AA die konkrete Ermittlung des endgültigen Abtretungspreises dargestellt worden. In weiterer Folge sei mitgeteilt worden, dass ein Schiedsgutachter bestellt worden sei und schließlich, dass die BB das Schiedsgutachten nicht anerkenne (August 2021). Mit April 2022 sei mitgeteilt worden, dass mit Ende der Zahlungsfrist vom 10.12.2020 die BB den Abtretungspreis für die BBK GmbH in Höhe von Euro 34.055,00 bezahlt habe. Der Abtretungspreis für die BBK GmbH Co KG in Höhe von Euro 5.680.391,00 sei nicht überwiesen worden. Die BB vertrete die Meinung, dass der Abtretungspreis EUR 1,- pro Anteil betrage und bereits geleistet worden sei. Es werde das Prozessrisiko bewertet. Mit Dezember 2022 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass am 13.06.2022 die OIG beim Landesgericht Z Klage über Euro 5.680.391,00, eingebracht habe. In weiterer Folge sei auf das gerichtliche Verfahren verwiesen worden, dass noch am Laufen sei und dazu keine Auskunft erteilt werden könne. Mit Juni 2025 habe Landesrat AA schließlich mitgeteilt, dass ein gerichtlicher Vergleich am 07.05.2025 abgeschlossen worden sei. Über die Höhe des Vergleichsbetrages und die Zahlungsmodalitäten sei Vertraulichkeit vereinbart worden.
Aufgrund der Darstellung der vergangenen 17 Jahre und der verwendeten 6 Millionen Euro öffentlicher Gelder sowie der Zerwürfnisse der Vertragspartner liege ein enormes öffentliches Interesse vor. Es sei die Frage zu beantworten, ob diese öffentlichen Gelder rechtskonform, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam verwendet worden seien. Um darüber Klarheit zu erlangen, benötige es Information über den Abtretungspreis bzw den Inhalt des gerichtlichen Vergleiches. Die Kontrolle der Landesregierung sei ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen rechtsstaatlichen Systems und finde ihre Grundlage sowohl in den parlamentarischen Kontrollrechten als auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG und der einfach gesetzlichen Bestimmungen des IFG. Das Recht auf Informationszugang erfülle eine zentrale demokratische Funktion, in dem es Transparenz staatlichen Handelns sicherstelle und eine öffentliche Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel ermögliche. Es soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen von Organen der Verwaltung nachvollziehbar bleiben und die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens überprüfbar seien. Eine effektive demokratische und rechtstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns setze voraus, dass wesentliche wirtschaftliche Ergebnisse staatlicher Beteiligungen der öffentlichen Überprüfung zugänglich seien. Die Verweigerung des Zugangs dieser Informationen verhindere eine solche Kontrolle und widerspreche dem verfassungsgesetzlich normierten Grundsatz der Transparenz staatlicher Verwaltung. In der Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer auch umfassend aus den entsprechenden Anfragen und Antworten seitens der Liste FRITZ und den Antworten des Landesrates AA und seiner Rechtsvorgänger.
In der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 10 Abs 1 IFG eingeholten Stellungnahme der BB vom 27.03.2026 wurde erneut auf die Geheimhaltung aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Abs 7 Z 7 IFG verwiesen. Es liege eine Geheimhaltungsverpflichtung über die Höhe des Abtretungspreises im geschlossenen gerichtlichen Vergleich vor und sei diese rechtswirksam. Zur Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei auf die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der § 26a ff UWG, abzustellen, da im IFG keine Definition dazu vorliege. Es liege ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung des Abtretungspreises vor, da andernfalls die Lieferanten strategische Neujustierungen aufgrund des offengelegten Preises nutzen könnten. Dies betreffe vor allem erhobene Preisforderungen von Lieferanten, gewährte Rabatte und letztlich insgesamt den Inhalt und die Höhe von an die Gesellschaft gelegten Angebote. Diese Umstände seien geeignet, die Wettbewerbssituation der Gesellschaft negativ zu beeinträchtigen.
Gleichzeitig würde Informationen über die Liquiditätslage und das wirtschaftliche Potential der Gesellschaft Auskunft gewährt werden. Die Offenlegung hätte auch Auswirkung auf mögliche zukünftige Transaktionen und könnten die bekanntgemachten Umstände zweifellos als Referenz für mögliche zukünftige Verhandlungen herangezogen werden. Ratenzahlungen könnten als mögliche Reputations- und Wettbewerbsschäden interpretiert werden und unbegründete Spekulationen auslösen. Es könnten missverständliche Darstellungen der Umstände als weiterer Reputationsschaden folgen und dementsprechend Nachteile für die Gesellschaft hervorrufen. Auch die Berechnung des Abtretungspreises unterliege der Geheimhaltung dürfe nicht offengelegt werden. Es sei der Abtretungspreis zwar im Notariatsakt festgelegt worden, jedoch nicht in der gleichen Weise die Ermittlung des Preises für den Erwerb der Beteiligung. Selbst fachlich geschulte Personen könnten mit entsprechenden Detailinformationen falsche Schlussfolgerungen ziehen und divergierende Bewertungen vornehmen. Dies zeige sich auch daraus, dass zwei unterschiedliche Mittel der Werte, deren Höhe zudem nicht nur durch die dazwischen vergangene Zeit, sondern auch die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die letztlich zum Vergleich geführt haben, beeinflusst worden seien, nämlich der Preis für den Erwerb der Anteile der OIG an der Kals am Großglockner GmbH Co KG einerseits und der Abtretungspreis für die Beteiligungen an der Kals am Großglockner GmbH und der Kals Großglockner GmbH Co KG andererseits und diese unreflektiert in Relation gesetzt werden könnte. Es könnte so der Eindruck entstehen, dass die Gesellschaft die Beteiligungen unter dem Wert erhalten habe. Dies würde die wirtschaftliche Reputation der Kals am Großglockner GmbH Co KG negativ beeinflussen, insbesondere kreditschädigend sein, weil dies die zu erwartende Fehlannahme in den Augen der Öffentlichkeit den Eindruck nach sich ziehen würde, dass die Gesellschaft es wirtschaftlich nötig habe, auf diese Weise finanziell unterstützt zu werden. Das massive Engagement in der Kals am Großglockner GmbH Co KG bleibe gleichzeitig jedoch unberücksichtigt. Aus all diesen Erwägungen sei die Nichtgewährung des Zugangs zu den angefragten Informationen aufgrund ihres Wesens als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 IFG zu verweigern.
In der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 10 Abs 1 IFG eingeholten Stellungnahme der OIG vom 31.03.2026 wurde gleichermaßen darauf verwiesen, dass aufgrund der besonderen Vorschrift in § 219 ZPO vorgesehen sei, die die Anwendung des IFG und damit Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung ausschließe. Über den Inhalt von Gerichtsakten und damit auch gerichtlichen Vergleiche als Abschluss dieser Prozesse bestehe danach eine besondere Vorschrift.
Abgesehen davon könnte die Veröffentlichung des schließlich verglichenen Betrags und damit die Kenntnis über die konkrete Bewertung einer Beteiligung einen erheblichen Informationsvorsprung von bestehenden und künftigen Geschäftspartnern der OIG und damit einen Wettbewerbsnachteil der OIG bewirken. Es sei darüber hinaus im Vergleich Stillschweigen vereinbart worden. Würde trotzdem eine Veröffentlichung erfolgen, würden damit sämtliche bestehenden und künftigen Verschwiegenheitsklauseln auf dem Prüfstand sein, wodurch ebenso die Wettbewerbsfähigkeit der OIG eingeschränkt werden würde. Es sei daher zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG zu Recht die Information verweigert worden.
Darüber hinaus werde auch auf § 13 Abs 2 IFG verwiesen, auf deren Grundlage ebenso eine Informationserteilung entgegenstehe, da dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sei. Es nach dieser Bestimmung Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit privater Informationspflichtiger erforderlich sei. Die OIG sei zweifellos eine solche private Informationspflichtige und sei daher als ein privates Unternehmen nicht verpflichtet, den gerichtlichen Vergleich und den darin festgelegten Zahlungsbetrag offenzulegen. Darüber hinaus sei eine Geheimhaltungsvereinbarung im gerichtlichen Vergleich festgelegt worden und drohe sohin der dadurch entstandene Nachteil bei einem entsprechenden Verstoß. Darüber hinaus sei zur Vorbereitung einer Entscheidung die Information zu verweigern, wie dies auch für abgeschlossene Entscheidungen gelte. Der Schutz von Willensbildungsprozessen umfasse auch bereits abgeschlossene Entscheidungen, sofern und soweit diese Rückschlüsse auch zukünftige Entscheidungen zulasse. Darüber hinaus bestehe kein Recht auf Akteneinsicht nach IFG. Dieser Schutz finde seinen Ausdruck auch in der Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht in § 219 ZPO. Die Parteien würden auch nicht zustimmen und wäre viel mehr ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, sodass diese Bestimmung als besondere Regelung des Informationszugangs gemäß § 16 IFG den Inhalt von Gerichtsakten beschränke. Das IFG sei dementsprechend subsidiär und gegenüber der Bestimmung der ZPO nicht anzuwenden.
Es sei daher zusammenfassend gemäß § 6 Abs 1 IFG geboten nach Interessensabwägung die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen das Informationsinteresse gegenüber zu stellen und seine Offenlegung der begehrten Information dem erheblichen Interesse der OIG an der Wahrung des Abtretungsbetrags als Geschäftsgeheimnis entgegen zu setzen. Der Informationswerber habe kein Interesse von substantiellem öffentlichem Gewicht dargelegt, das die Geheimhaltungsinteressen aufwiegen würde. Das allgemeine Transparenzinteresse an der Verwendung öffentlicher Mittel werde bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass der Umstand des Vergleichsabschlusses als solcher, sowie die wesentlichen Rahmenbedingungen der Transaktion bekannt seien und die demokratische Kontrolle durch institutionell vorgesehene Mechanismen insbesondere der Prüfung durch Landesrechnungshof ausreichend sichergestellt sei. Angesichts dieses umfassenden Informationsangebotes sei der Informationswerber nicht auf die Herausgabe des konkreten Abtretungsbetrags angewiesen, um sein Informationsbedürfnis zu befriedigen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 wurde die Rechtsache erörtert und führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass im Jahr 2008 die Tiroler Landesregierung eine politische Entscheidung erstmals dahingehend gefällt habe, dass die OIG sich beteiligen soll und zwar mit 25,1 % an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH und Co. KG, die die BB in weiterer Folge erwarb. Nunmehr gebe es auch eine zweite Beteiligung und zwar bei der KK. Um die Beteiligung mit öffentlichem Geld beurteilen zu können, ob diese erfolgreich gewesen sei oder nicht, sei es wesentlich zu wissen, wie hoch der Abtretungspreis war. Es wäre gerade hilfreich und notwendig, dahingehend Licht ins Dunkle zu bringen, gerade was den CC Konzern anbelange, da anderenfalls nur die Spekulationen blühen. Es sei auch seit 2011 eine Berichterstattung insbesondere aufgrund der Sonderprüfungen des Rechnungshofes erfolgt. Die Liste Fritz habe seit 2018 laufend Landtagsanfragen gestellt und sei auch dementsprechend ausführlich und detailliert Auskunft von den verschiedenen Landesräten bekommen so LL, MM und AA erteilt worden. Es sei daher nicht verständlich, dass nunmehr der finale Akt geheim sein soll. Es sei auch klar die Zuständigkeit der Landesregierung vorhanden, dies insbesondere aufgrund der Geschäftsverordnung beim Landesrat AA für die Beteiligungen an der NN und der OIG. Diesbezüglich wird auch auf das Gutachten von OO verwiesen.
Es werde im Übrigen betont, dass ein vertragliches Geheimhaltungsrecht jedenfalls das verfassungsrechtliche Informationsrecht und den Anspruch auf Information nicht aushebelt könne. Zum Geheimhaltungsinteresse des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses werde festgehalten, dass jede öffentliche Beteiligung dazu führe müsse, dass die öffentlichen Gelder transparent und öffentlich dargestellt werden könnten. Das müsse jedes Unternehmen in Kauf nehmen, wenn es öffentliche Beteiligungen annehme. Zuletzt werde auch noch darauf verwiesen, dass der CC Konzern nicht irgendein Player sei, sondern einer der größten privaten Seilbahnbetreiber sei und fast Monopolist in Y. Es sei auch darauf zu verweisen, dass EE auch eine öffentliche Rolle hat, da sie Präsidentin der FF ist und diesbezüglich dementsprechend auf für Transparenz zu sorgen hat.
In weiterer Folge wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Protokoll zur mündlichen Verkündung wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.04.2026 am 04.05.2026 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.05.2026 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.
II.Sachverhalt:
Landesrat für Wirtschaft und Beteiligungen AA ist gemäß der Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung sowohl für die OIG als auch für die PP im Land Tirol der politisch zuständiger Referent und Eigentümervertreter.
Die Osttiroler Investment GmbH (OIG) wurde mit einem Stammkapital von EUR 5.814.000 im Jahr 1992 gegründet und steht zu 75 % im Eigentum der QQ und zu 25 % im Eigentum des Landes Tirol. Der Geschäftszweck ist die Unterstützung und Realisierung von Projekten im Bereich Tourismus, Infrastruktur sowie Gewerbe und Industrie. Die strategischen Überlegungen hinter der Gesellschaft sind laut dem Beteiligungsbericht 2025 (https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/beteiligungsberichte/ [10.06.2026]) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Ys und der Entwicklung des wirtschaftlichen Standorts. Damit soll die Region gestärkt, Arbeitsplätze gesichert und auch der wirtschaftliche Betrieb der X-Straße unterstützt werden.
Die OIG unterstützt und realisiert Projekte im Bereich Tourismus, Infrastruktur sowie Gewerbe und Industrie im gesamten Bezirk W/Y. Die strategische Überlegung hinter dieser Gesellschaft ist, dass die wirtschaftliche Entwicklung Ys gefördert und der Wirtschaftsstandort entwickelt werden soll. „Damit wird die Region gestärkt, Arbeitsplätze gesichert und auch der wirtschaftliche Betrieb der X-Straße unterstützt. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt durch Zuschüsse der PP sowie durch Eigenmittel.“
Unternehmensgegenstand und Zweck der OIG sind:
„1. Die Vornahme von Eigeninvestitionen, aber auch die Unterstützung von Investitionen Dritter zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, insbesondere im Bereich des Tourismus in Y (Verwaltungsbezirk W des Bundeslandes Tirol).
2. Der Gesellschaftszweck soll durch Durchführung von Investitionen im Sinne des Abs. 1 und dann aber auch insbesondere durch Übernahme von Beteiligungen und Darlehensgewährung zugunsten entsprechender strukturverbessernder Investitionen Dritter erfolgen; durch diese Tätigkeit soll langfristig auch ein Beitrag zum wirtschaftlichen Bestand der X-Straße geleistet werden.
3. Sowohl bei eigenen Investitionen als auch bei Beteiligungen an Investitionen Dritter ist die Erzielung eines angemessenen Ertrages für die Gesellschaft anzustreben; bei Darlehensgewährung oder stillen Beteiligungen ist ein Mindestbetrag (Verzinsung) in Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes vorzusehen. Keinesfalls ist die Hingabe verlorener Zuschüsse zulässig.
4. Zur Erreichung des Gesellschaftszweckes ist die Gesellschaft überhaupt zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die hiezu förderlich erscheinen, wie insbesondere: a. Die Projektierung, Errichtung und Führung von Betrieben, die dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen. b. Der Erwerb der dazu notwendigen Konzessionen. c. Die Beteiligung an Unternehmungen Dritter (natürlicher und juristischer Personen), die dem Gesellschaftszweck entsprechen in der jeweils zweckmäßigsten Form. d. Die Hingabe von Darlehen zur Unterstützung von Investitionen Dritter, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. e. Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften, Bestandrechten, Dienstbarkeiten sowie sonstigen Gebrauchsnahmen oder Gewährung von Gebrauchsüberlassungen“.
Die Aktien der QQ mit dem gleichen Stammkapital in der Höhe von EUR 5.814.000,- werden wiederum mit einem Anteil von 60,63 % von der Republik Österreich, mit einem Anteil von 36,79% vom Land Tirol und mit einem Anteil von 2,58 % von mehreren Gemeinden gehalten.
Die OIG hat sich im Juli 2008 mit 25,1 % bzw EUR 6,0 Millionen Euro an der Bergbahnen Kals GmbH Co. KG beteiligt. Mit Notariatsvertrag vom 01.07.2008 haben die OIG und die BB ua ein Abtretungsanbot und eine Aufgriffsverpflichtung der diesbezüglichen Geschäftsanteile der OIG vereinbart. Darin räumte die OIG ihrer Vertragspartnerin die Möglichkeit ein, die OIG-Geschäftsanteile ab 01.05.2018 zu einem definierten Abtretungspreis zu erwerben (Call Option der BB). Im Gegenzug verpflichtete sich die BB – nach Aufforderung der OIG - die OIG-Geschäftsanteile ebenfalls frühestens ab 01.05.2018 zum definierten Abtretungspreis zu erwerben (Put-Option der OIG). Sofern die Vertragspartner keine einvernehmliche Einigung erzielen, errechnet sich der Abtretungspreis nach der Ertragswertmethode und ist somit von den zukünftigen Erträgen (Netto-Cash Flow) der Unternehmen abhängig. Der Notariatsakt vom 01.07.2008 regelt das Abtretungsanbot und die Aufgriffsverpflichtung im Detail sowie – unter Zugrundlegung marktüblicher Kriterien und Beachtung der diesbezüglichen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – die Berechnung des Abtretungspreises.
Im Juli 2018 trennte sich die OIG von diesen Anteilen. Ursprünglich hätten die Mittel der OIG anstatt über eine Beteiligung an der Bergbahnen Kals GmbH Co KG die Mittel ursprünglich als verlorener bzw nicht rückzahlbarer Zuschuss fließen sollen, wie dies aus dem Protokoll über die 20. Ordentliche Generalversammlung der OIG vom 03.06.2011 hervorgeht. Diese Vorgangsweise war jedoch gemäß Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Durch eine Annahmeerklärung vom 17.01.2018 des notariellen Anbots vom 01.07.2008 wurden die Geschäftsanteile mit 01.05.2018 abgegeben (Beteiligungsbericht 2019 des Landes Tirol).
Mit dem Ende der Zahlungsfrist am 10.12.2020 hat die BB den Abtretungspreis für die Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH in Höhe von EUR 34.055,- bezahlt, während der Abtretungspreis für die Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG in Höhe von EUR 5.680.391,- nicht überwiesen wurde, da die BB das Schiedsgutachten für die diese Beteiligung nicht anerkannte.
Am 13.06.2022 hat die Osttiroler Investment GmbH beim Landesgericht Z Klage über € 5.680.391,- eingebracht. Am 27.09.2022 fand die erste Tagsatzung statt. In der abschließenden Anfragebeantwortung vom Juni 2025 gab Landesrat AA dem Beschwerdeführer zur erneuten Nachfrage zur Höhe des Abtretungspreises folgende Auskunft: „Das Verfahren wurde mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs am 07.05.2025 beendet. [...] Die Höhe des Vergleichsbetrags sowie die Zahlungsmodalitäten wurden im gerichtlichen Vergleich festgelegt; über beide Punkte wurde Vertraulichkeit vereinbart." Dieser Vergleich enthält eine Geheimhaltungsklausel über die Betragshöhe, „soweit sie nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet sind und die Offenlegung zur Umsetzung dieses Vergleichs oder zur Rechtsverfolgung erforderlich ist“.
Bis zur gerichtlichen Einbringung der Klage der OIG wurden die Fragen großteils beantwortet, seitdem wurde unter Berufung auf das laufende Gerichtsverfahren und in weiterer Folge auf die Geheimhaltungsklausel verwiesen und keine Information zum Abtretungspreis erteilt. Der Beschwerdeführer stellte sodann die gegenständliche IFG-Anfrage vom 12.09.2025.
Über die Beteiligung der OIG an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG und den Abtretungspreis wurde medial wiederholt berichtet (bspw „Geheimer Deal um Kalser Lifte“, Tiroler Tageszeitung 17.04.2025, 16; „OIG Rechtsstreit mit Schutz AG“, Mein Bezirk 18./19.06.2025, 8; „Seilbahn-Deal offenlegen“, Tiroler Tageszeitung 18.04.2025, 18; „Geheime Rückzahlungen an Osttirol Invest“, Kleine Zeitung 19.04.2025, 24 f; „Stiller Deal um Millionen-Zahlung sorgt für Kritik“, Kleine Zeitung 16.05.2025, 22 f; „OIG-Schulz-Streit zieht weite Kreise“, Kleine Zeitung 17.06.2025, 24; „Lifte-Streit kostete 350.000 Euro“, Tiroler Tageszeitung 28.06.2025, 21).
Die BB bezweckt die Beteiligungen aller Art und weist laut Firmenbuch ein Stammkapital von EUR 327.027,75 auf. Im Firmenbuch und Unternehmensregister vom 27.04.2026 scheinen für die BB Frau EE neben ihrem Bruder DD jeweils als geschäftsführende Gesellschafter auf. Sie ist Geschäftsführerin der BB seit 23.10.2003. Weiter ist sie seit 1987 in der Geschäftsführung CC Gruppe. Die Unternehmensgruppe umfasst sechs Ski- und Gletscherregionen im V und in Y sowie Restaurants, Unterkünfte (1.500 Gästebetten vom Jugendhotel bis zum 5-Sterne-Hotel), ein Versicherungsbüro und ein Reisebüro, Werbeagentur, Baufirma, Bauträger Gesellschaft. Seit 1987 ist sie Geschäftsführerin der Reisebüro RR und seit 2004 Geschäftsführerin der SS/CC Gruppe.
2008 bis 2010 war sie Vizepräsidentin der FF Tirol. Seit Juni 2010 ist EE Vizepräsidentin der FF Österreich und seit 15.11.2025 Präsidentin der FF Österreich. Seit 2015 ist sie Vizepräsidentin von TT, dem Dachverband der Europäischen Industrie- und Handelskammer.
Die Beteiligung der OIG an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG mit einem Betrag von EUR 729.35,25 wurde am 18.07.2008 in das Firmenbuch eingetragen und am 14.07.2018 gelöscht. Die Beteiligung der OIG an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH mit einem Betrag von EUR 9.120,44 wurde am 22.07.2022 in das Firmenbuch eingetragen und am 14.07.2018 gelöscht. Alleinige Eigentümerin der beiden Gesellschaften ist seitdem die BB, deren alleinige geschäftsführende Gesellschafter EE und ihr Bruder DD.
Im Beteiligungsbericht 2023 des Landes Tirol ist als besonderes Ereignis zur OIG vermerkt: „Durch die Klage der OIG gegen die BB ist ein Prozess anhängig, daher sind die möglichen Kosten in adäquater Höhe rückzustellen. Für die Kostenberechnung wurde Rechtsberater der Unternehmung eine Stellungnahme eingeholt. In der Folge wurde eine Rückstellung in Höhe von € 200 gebildet.“ Im Beteiligungsbericht 2025 ist zum gerichtlichen Vergleich mit der BB nichts zu entnehmen.
Andere Darstellungen der Beteiligung der OIG an den Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG bzw BB ist außer in diesen beiden zitierten Beteiligungsberichten nicht zu finden.
Der Beschwerdeführer ist seit 2018 Landtagsabgeordneter der Liste Fritz, seit 2022 ist er Klubobmann und ist Bereichssprecher für Budget und Finanzen, Energie, Gemeindeangelegenheiten, Wohnen und Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft, Rechtsangelegenheiten, Sport, Tourismus, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz.
Mit 27.03.2026 erstattete die BB durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme gemäß § 10 IFG und die OIG mit Schreiben vom 31.03.2026 und führten die Einwendungen und die Geheimhaltungsgründe aus, wie in oben Punkt I. zusammenfassend dargestellt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und den entsprechenden Zitierungen, insbesondere den Anfragen und Antworten im Landtag, wie sie auch in der Beschwerde zitiert und von der belangten Behörde übermittelt wurden.
Die Unternehmensdetails der BB und der OIG sind im Firmenbuch und Unternehmensregister ersichtlich. Die Feststellungen zur OIG sind dem Beteiligungsbericht 2025 des Landes Tirol sowie den zitierten Dokumenten zu entnehmen.
Die Feststellungen zu EE und ihren Funktionen in der FF Tirol und Österreich ergibt sich aus den Medien und dem Internetauftritt der FF selbst https***.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich insbesondere aus: https://www.meineabgeordneten.at/Abgeordnete/Markus.Sint [10.06.2026].
Die Klagseinbringung und die Auskunft zum Vergleich teilte Landesrat AA dem Beschwerdeführer in den Auskunftsbegehren mit: Anfragebeantwortung von LR AA zur Anfrage des Abg. Mag. Sint betreffend Osttiroler Investment GmbH (OIG): Wie hoch ist der Abtretungspreis für die 25 % Beteiligung an den Kaiser Bergbahnen? 6. NACHFRAGE (GZ 667/22) sowie Anfragebeantwortung von Landesrat AA zur Anfrage des Abg. Mag. Sint betreffend Osttiroler Investment GmbH (OIG): Wie hoch ist der Abtretungspreis für die 25 % Beteiligung an den Kaiser Bergbahnen und wie ist der Stand rund um die Klage der OIG? - 9 NACHFRAGE“ (GZ 420/25). Die Feststellungen zu den Auskünften ergeben sich aus der detaillierten Darstellung des Beschwerdeführers zu den einzelnen Anfragen und Beantwortungen, die nicht bestritten wurden.
IV.Rechtslage:
Die wesentliche Bestimmung des IFG lautet:
„Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
Z 7 […]
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
[…]
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
[…]“
V.Erwägungen:
Zuständigkeit der belangten Behörde:
Anders als im Bescheid des Landesrates AA vom 12.10.2025, *** zum Vorakt LVwG-2026/21/3415-2, wurde nachfolgend der gegenständliche Bescheid von der Tiroler Landesregierung erlassen und vom Landesrat AA für die Landesregierung unterfertigt. Gemäß Art 44 Abs 2 Tiroler Landesordnung 1989 idF LGBl NR 34/2025 (TLO) ist die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art 51 TLO wird festgelegt, dass sich die Landesregierung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben hat, nach der die Landesregierung und ihre Mitglieder ihre Aufgaben nach der Geschäftsordnung zu besorgen haben. Nach Abs 2 leg cit sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsrechtlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung). Gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung als Anlage zur Geschäftsordnung ist Landesrat AA zuständig für „2. Gesellschaften und Beteiligungen des Landes, soweit diese jeweils nicht ausdrücklich einem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Angelegenheiten der UU;“.
Es ergibt sich sohin, dass die Tiroler Landesregierung, konkret der nach der Geschäftsverteilung zuständige Landesrat für die Landesregierung gemäß informationspflichtiges Organ gemäß § 3 Abs 2 IFG, den bekämpften Bescheid erlassen hat.
Information im Sinn des Art 22a B-VG und § 2 Abs 1 IFG:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Die Präzisierung erfolgt vielmehr einfachgesetzlich mit dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG (LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).
Eine Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs […], unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (EGMR Rsp zu Art 10 EMRK „ready und available“, vgl EGMR 14.04.2009, Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, Nr 37374/05), da nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information darstellt.
Neben der Verpflichtung zum proaktivem Informationszugang gewährt Art 22a Abs 1 B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen, gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs 2). Dieses Recht auf Zugang zu Informationen gilt nach Art 22a Abs 3 B-VG insbesondere auch gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern nach Z 1 im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder nach Z 2 der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder nach Z 3 es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt. Dieses Grundrecht auf Zugang zu Informationen in Art 22a Abs 2 und 3 B-VG ist einer harmonisierenden Auslegung mit Art 10 EMRK zugänglich (VfGH 28.04.2026, G 136/2025, Rz 10). Somit sind auch die Vorgaben des Art 10 EMRK zu beachten.
Die Meinungsäußerungsfreiheit in Art 10 EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist unter anderem von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist, Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (VfGH 07.10.2025, G 26/2025, Rz 44 unter Hinweis auf EGMR 08.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff; 08.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.06.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska; VfSlg 20.446/2021).
Mit dem Art 22a B-VG und dem IFG soll staatliche Transparenz hergestellt und staatliches Handeln soll transparent gemacht werden. Dieses Informationsgrundrecht baut auf den wesentlichen demokratiepolitischen Grundgedanken auf, wonach Art 22a B-VG mit der Schaffung von Transparenz zugleich Partizipation und Öffentlichkeitskontrolle ermöglichen und letzthin einen Beitrag zur Legitimation staatlichen Handelns leisten soll.
Die angeforderte Information betreffend den vereinbarten Abtretungspreis laut dem gerichtlichen Vergleich vom 07.05.2025 zwischen der OIG und der BB wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß nach Aufforderung des Landesverwaltungsgericht übermittelt und ist daher als Information im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG vorhanden und verfügbar.
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG besteht unter anderem kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs 1 Z 7 IFG präzisiert diesen Geheimhaltungsgrund näher und hält fest, dass Informationen auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Treffen die Voraussetzung zur Geheimhaltung nach § 6 Abs 1 IFG nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Interesse des Beschwerdeführers am Informationszugang:
Der Beschwerdeführer als Landtagsabgeordneter und Oppositionspolitiker hat ein berechtigtes Interesse am Informationszugang zu dem vereinbarten Betrag zwischen dem öffentlichen Unternehmen OIG und dem CC-Unternehmen BB, da seit Jahren dazu Anfragen von Medien und nicht zuletzt vom Beschwerdeführer zu den Umständen der Beteiligung und der Abtretung im Landtag gestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die zuständige Landesrätin bzw den zuständigen Landesrat um entsprechende Auskunft zur Beteiligung und dem schließlich gerichtlich vereinbarten Betrag ersucht und festgehalten, dass diese erstmalige Beteiligung des Landes Tirol, noch dazu an einem Unternehmen, das zur CC-Unternehmensgruppe gehört, transparent gemacht und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig und des Einsatzes von öffentlichen Mitteln sachlich und nachvollziehbar bewertet werden muss.
Der Beschwerdeführer ist daher als „public watchdog“ zu bewerten, sodass auch die „watchdog“-Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK (vgl EGMR [GK] 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/HU; VfGH 04.03.2021, VfSlg 20446; VwGH 29.04.2025, Ro 2025/05/0003, mwN) zu berücksichtigen ist. Auch sprechen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel und Beteiligungen von öffentlichen Unternehmen an privaten Unternehmen, insbesondere von der CC-Gruppe, für ein überragendes Informationsinteresse und zur Informationsgewährung der Öffentlichkeit. Seit 2018 versuchte der Beschwerdeführer vergeblich immer in laufenden parlamentarischen Anfragen Auskunft zur Beteiligung und dem Abtretungspreis für die Beteiligung der OIG an der BB zu erhalten.
Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse:
Das Beteiligungsvolumen wurde von der OIG selbst aufgrund von Gutachten mit EUR 5.680.391,- beziffert und in dieser Höhe gegen die BB eingeklagt. Allein aus dieser Klage heraus ergibt sich evident auch eine Information von allgemeinem Interesse im Sinn des § 2 Abs 2 IFG, da dieser eingeforderte Betrag des öffentlichen Unternehmens, an dem die belangte Behörde beteiligt ist, den Betrag von EUR 100.000 erheblich überschreitet.
Dass der im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Betrag von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist, ergibt sich daher bereits unzweifelhaft aufgrund des Einsatzes von öffentlichen Mitteln für das öffentliche Unternehmen OIG von fast sechs Millionen Euro. Gemäß § 2 Abs 2 IFG wären derartige Vergleiche nunmehr auch proaktiv zu veröffentlichen, sodass umso mehr das berechtigte Interesse an der angefragten Information aufgrund des öffentlichen Mitteleinsatzes und der Beteiligung eines öffentlichen Unternehmens an einem privaten Unternehmen, noch dazu das zur CC-Unternehmensgruppe gehört, begründet sind. Die Beteiligung und die Umstände der Abtretung wurde gerade durch die Geheimhaltung Gegenstand von Mutmaßungen.
Aus der Medienberichterstattung lässt sich erkennen, dass durch die Beteiligung der OIG der Verdacht einer verdeckten und nicht-öffentlichen Subventionierung der BB entstand, da der öffentlich bekannt gegebenen und bezahlte Preis von EUR 34.055,-, für die Beteiligung nicht mit dem von Gutachten mit rund EUR 6 Mio öffentlichen Mitteln bewerteten Anteil in Einklang zu bringen ist und nachvollziehbar dargestellt wurde. Schließlich erwarb die Osttiroler Investment GmbH 2008 um EUR 6 Millionen 25% der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG und verkaufte diesen Anteil zwölf Jahre später um EUR 34.055 und somit weniger als 1% des ursprünglichen Kaufpreises an die BB weiter. Gerade durch diese Intransparenz und Nichtdarstellungen der Höhe des Preises für den Erwerb der Anteile der OIG an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG einerseits und des Abtretungspreises für diese Beteiligungen wird der Eindruck erweckt, die BB hätte die Beteiligung unter Wert erhalten und besteht ein großes Interesse der Öffentlichkeit, zu überprüfen, ob dies tatsächlich vorliegt.
Ob dieser Verdacht tatsächlich zutrifft oder nicht, kann nur mit Offenlegung des schließlich abgeschlossene Abtretungspreises beurteilt werden. Die Geheimhaltung verhindert dagegen verhindert gerade die Überprüfung der vermeintlichen und allein durch die Geheimhaltung auch bereits hervorgerufene Verdacht von Unregelmäßigkeiten.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob ein allfälliger behaupteter Reputationsschaden durch die Veröffentlichung des Abtretungspreises entstehen würde oder bereits durch das dahinterliegende Rechtsgeschäft, den jahrelangen Rechtsstreit, den gerichtlichen Vergleich und die Geheimhaltung verursacht wurde, da Geheimhaltungsgründe nach dem Art 22a B-VG und § 6 IFG nicht zur Verdeckung eventueller Malversationen oder Unregelmäßigkeiten herangezogen werden können. Vielmehr können nur die in diesen Bestimmungen angeführten Ausnahmen vom Informationsgrundrecht herangezogen werden, sofern und soweit dies zu Wahrung überwiegender berechtigter Interessen erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der großen medialen Berichterstattung zu diesem geheim gehaltenen gerichtlichen Vergleich betreffend die Beteilungen eines öffentlichen Unternehmens, somit mit öffentlichen Mitteln in erheblichem Umfang an einem Unternehmen der CC- Gruppe ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Geschäftsgebarung und des Abtretungspreis sehr gewichtig.
Interessen der belangten Behörde:
Die Offenlegung der gegenständlichen gerichtlichen Vereinbarung im Rahmen des Vergleichs ist klar von allgemeinem öffentlichem Interesse. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bilden das Fundament für effizientes Verwaltungshandeln und den verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln und sind daher im öffentlichen Interesse auch zu hinterfragen, wofür die Transparenz und Offenlegung der Dauervereinbarung erforderlich ist. Es sollte daher vorrangig auch im Interesse der belangten Behörde gelegen sein, diese vergleichsweise Einigung – eventuell auch proaktiv, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist – zur Darstellung der Einhaltung dieser Grundsätze der Bevölkerung, und damit nicht nur dem Beschwerdeführer, öffentlich zugänglich zu machen.
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die OIG ein öffentliches Unternehmen ist, an dem das Land Tirol direkt zu 25% und über die PP mit dem Anteil von 36,79% und damit indirekt mit weiteren 27,60%, damit insgesamt zu über 50% beteiligt ist. Die erstmalige Beteiligung dieses öffentlichen Unternehmens an einem privaten Unternehmen, das noch dazu zur CC-Unternehmensgruppe gehört, muss ebenso dem Anspruch der strategischen Ausrichtung der OIG gerecht werden. Nur mit der Information des Abtretungspreises kann dies bewertet werden.
Die Beteiligung der belangten Behörde ist auch anhand der oben angeführten Grundsätze des effizienten, sparsamen und nachvollziehbaren Verwaltungshandels zu beurteilen und sollte daher die Behörde auch dahingehend ein Interesse an der Offenlegung haben, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
Zum Geheimhaltungstatbestand des § 6 Ab 1 Z 7 lit b IFG (Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig):
Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.
Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten ist.
Nach der Begriffsbestimmung der §§ 26a ff Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG, BGBl 1984/448 idF I 2023/99) und der zitierten Entscheidungen (9 Os 7/70, SSt 31,32, RIS-Justiz RS 0079599, 4 Ob 55/14p) sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.
Unter Geschäftsgeheimnis versteht man Vorgänge geschäftlicher bzw kommerzieller Art, insbesondere Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen und Einkaufsbedingungen (Hinweis auf VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010) kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht.
Es müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt:
• Die Informationen müssen Unternehmensbezug haben,
• dürfen nicht offenkundig sein,
• sollen nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben und
• es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.
Als Geschäftsgeheimnisse sind finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien, das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie die (geheime) genaue Produktzusammensetzung sein. Auch Analysen, Karten sowie Modellrechnungen eines geplanten Projekts sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren, wenn Mitbewerber dadurch das Projekt konkurrenzieren könnten.
Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG (und Art 10 EMRK) „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (dazu LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529; 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179). Vielmehr sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vergleichbar VfGH 07.10.2025, G 62/2025, Rz 40).
Sowohl die OIG als auch die BB beriefen sich in ihrer Stellungnahme gemäß § 10 IFG darauf, dass es sich bei diesem gerichtlichen Vergleich um eine Information handelt, die gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, geheim gehalten werden dürfe und die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig sei. Dass es sich bei der Höhe des Abtretungspreises um ein Geschäftsgeheimnis handelt, das also geheim ist, kann nur insofern gefolgt werden, als es nicht öffentlich ist. Geheim ist dieser Abtretungspreis für die Beteiligung jedenfalls nicht, da dies in den Geschäftsberichten und Bilanzen der Gesellschaften und dem Budget des Landes Tirol jedenfalls einfließen und bereits einem entsprechenden informierten Kreis bekannt ist. Dass dieser Preis jedoch bei Marktteilnehmern irgendwelche Auswirkungen zeitigen könnte, wurde zwar behauptet, konnte jedoch nicht nachvollzogen, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden.
Zuzubilligen ist jedoch, dass die Offenlegung des Abtretungspreis eventuelle Auswirkungen auf mögliche zukünftige Transaktionen haben könnte. Im vorliegenden Fall war gerade der Abtretungspreis im Notariatsakt 2008 bereits klar festgelegt, wie dieser zu berechnen ist und wie ein entsprechendes Gutachten einzuholen ist. Gerade durch den marküblichen Preis, der dadurch sichergestellt werden sollte, ergeben sich erst durch die Geheimhaltung des schließlich vereinbarten Abtretungspreises Fragen, Vermutungen und Mutmaßungen und wird dadurch der Eindruck geschaffen, dass etwas geheim gehalten werden müsste. Dass die Wahrheit der Gesellschaft und der Bevölkerung nicht zumutbar und nicht erklärbar wäre, wird seitens des Gerichts nicht gefolgt.
Auch wenn die begehrte Information im Grunde kein Geheimnis einer Gesellschaft, sondern vielmehr das Ergebnis von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen ist, ist dies auch als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG anzusehen. Es ist das Interesse der BB und der OIG auf Geheimhaltung des Abtretungspreises darin begründet, dass dies Auskunft über die Liquiditätslage und das wirtschaftliche Potential der BB geben und negative Auswirkungen auf Verhandlungspositionen und Finanzierungskonditionen haben könnte.
Da Ratenzahlungen nicht Thema der Anfrage sind, ist auch die mögliche Bekanntgabe dazu als Reputations-/Wettbewerbsschaden nicht zu folgen. Es wird noch einmal festgehalten, dass „unbegründeten Spekulationen“ am besten mit Information und Transparenz begegnet werden kann. Auch zur unsubstantiierte Behauptung, dass ein Reputationsschaden durch eine missverständliche Darstellung entstehen könne, kann nur erneut festgehalten werden, dass durch proaktive Informationspolitik dies jedenfalls vermeidbar ist.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 verhindert die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen nicht, da nach § 26d Abs 3 Z 2 UWG der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig ist, wenn dies (a) zur Ausübung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien, oder (d) zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses erfolgt. Darunter fällt – wie im gegenständlichen Fall – der Zugang zu Informationen für einen Journalisten aufgrund der Art 22a B-VG und Art 10 EMRK (bzw Art 11 GRC) in Verbindung mit dem IFG.
Geheimhaltungsklausel im gerichtlichen Vergleich
Die OIG und die BB haben den gerichtlichen Vergleich mit einer Geheimhaltungsklausel betreffend den Abtretungspreis im Mai 2025 abgeschlossen, zu einem Zeitpunkt als das Informationsgrundrecht in Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (noch) nicht in Kraft war, jedoch bereits beschlossen war und im BGBl I Nr. 5/2024 am 26.02.2024 kundgemacht wurde. Die Beteiligten wussten daher, dass es ab 01.09.2025 einen Paradigmenwechsel gibt und haben trotzdem noch zuvor den Vergleich mit der Geheimhaltungsklausel abgeschlossen. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt bereits das aus Art 10 EMRK ableitbare Recht auf Zugang zu Informationen ebenfalls bereits hinlänglich bekannt (EGMR 8.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff).
Die Geheimhaltungsklausel des Vergleichs sieht die Geheimhaltung der verglichenen Betragshöhe vor, „soweit sie nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet sind und die Offenlegung zur Umsetzung dieses Vergleichs oder zur Rechtsverfolgung erforderlich ist“. Damit ist klar, dass die Beteiligten das Informationsfreiheitsgrundrecht im Hinterkopf sehr wohl schon hatten, da das IFG eine Offenlegung nunmehr gesetzlich verpflichten kann, insbesondere wenn nach einer Abwägung der in Betracht kommenden Interessen die Interessen an der Offenlegung die Geheimhaltungsgründen überwiegen. Das große mediale Interesse an dieser Angelegenheit ist hinlänglich bekannt und dabei ebenso zu berücksichtigen.
Eine vertragliche Geheimhaltungsklausel kann jedoch verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK in Verbindung mit dem IFG nicht auszuschließen oder gar aushebeln. Andernfalls könnte die Tätigkeit als public watchdog in unverhältnismäßiger Weise behindern oder sogar ausgeschlossen werden (VfGH 07.10.2025, G 26/2025, Rz 50) und im Ergebnis das Wesen und die Bedeutung des Grundrechts untergraben.
Zusammengefasst bringt die Geheimhaltungsklausel ein Interesse der Vertragsparteien auf Geheimhaltung am Vergleichspreis zum Ausdruck, jedoch ist dies nur als eines der Interessen bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Eine Geheimhaltungsklausel kann daher – bei Überwiegen entgegenstehender Interessen – den Zugang zur Information nicht per se ausschließen.
Geheimhaltungsinteresse gemäß § 13 Abs 2 IFG betreffend Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von privaten Informationspflichtigen
Die OIG vermeinte in ihrer Stellungnahme, dass sie als private Informationspflichtige sich auch auf § 13 Abs 2 IFG berufen könnte. Diese Bestimmung findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung, da hier gegenständlich die belangte Behörde und nicht das öffentlich Unternehmen OIG zur Informationsoffenlegung aufgefordert wurde. Es ist daher nicht der 4. Abschnitt des IFG anzuwenden. Vielmehr sind die in § 6 IFG angeführten Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Information abzuwägen.
Dass die Veröffentlichung des schließlich verglichenen Betrags und damit die Kenntnis über die konkrete Bewertung einer Beteiligung einen erheblichen Informationsvorsprung von bestehenden und künftigen Geschäftspartnern von OIG und damit einen Wettbewerbsnachteil der OIG bewirken könnte, erschließt sich auch nicht. Da fraglich ist, wer ein Wettbewerber der BB sein sollte, der durch die Kenntnis des Abtretungspreises einen Vorteil ziehen könnte. Dahingehend wurde sohin nur unsubstantiiert ein Wettbewerbsnachteil der OIG vorgebracht, dieser kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden.
Durch die Offenlegung des im gerichtlichen Vergleich festgelegten Zahlungsbetrags würde die OIG einen Wettbewerbsnachteil erleiden, weil ein „rein privates“ Unternehmen mit gleichem Gesellschaftszweck solche Informationen nicht preisgeben müsste, vermeinte die OIG in ihrer Stellungnahme. Dass die OIG als „rein privates“ Unternehmen zu werten wäre, ergibt sich weder aus dem Firmenbuch noch aus dem sonstigen Vorbringen, da dieses Unternehmen vielmehr zu 100% öffentliche Körperschaften beteiligt sind. Ein derartiges Unternehmen sollte daher allein wegen dieser Beteiligung mehr Transparenzbestimmungen unterliegen, als ein privates Unternehmen, das ohne öffentliche Mittel von Privatpersonen finanziert wird.
Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG (Vorbereitung einer Entscheidung)
In ihrer Stellungnahme gemäß § 10 IFG führt die OIG aus diesen Geheimhaltungsgrund an, dass die Informationserteilung auch deshalb zu verweigern sei, weil nur dadurch die internen Entscheidungsprozesse der OIG geschützt werden könnte. Das LVwG Niederösterreich habe jüngst bestätigt, dass nach dem IFG auch der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess von (öffentlichen) Unternehmen zu schützen sei. Der Schutz von Willensbildungsprozessen umfasse dabei auch bereits abgeschlossene Entscheidungen, sofern und soweit diese Rückschlüsse auf zukünftige Entscheidungen zulassen.
Dem Argument kann nicht gefolgt werden, da die Auskunft nur auf die Information zum Abtretungspreis laut dem gerichtlichen Vergleich begehrt wurde, jedoch nicht, wer wie und in welcher Weise in der OIG zu diesem Vergleichsabschluss beigetragen hat. Diesem Geheimhaltungsgrund kommt daher bei der Interessensabwägung kein Gewicht zu.
Kein „Recht auf Akteneinsicht“ nach IFG / Unzuständigkeit
Die OIG führt weiter in ihrer Stellungnahme gemäß § 10 IFG an, dass über den Inhalt von Gerichtsakten und damit auch gerichtliche Vergleiche als dem Abschluss dieser Prozesse gemäß § 219 ZPO eine besondere Vorschrift bestehe, die eine Anwendung des IFG (und damit die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung) ausschließe.
Der gerichtliche Vergleich bilde den Abschluss des Zivilprozesses über die Abtretung der Beteiligung an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG. Inhalt und Ergebnisse von Zivilprozessen würden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einem besonderen Schutz (Recht auf den gesetzlichen Richter) unterliegen. Dieser Schutz finde seinen Ausdruck auch in der Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht in § 219 ZPO. Demnach sei Dritten nur dann Einsicht in den Gerichtsakt zu gewähren, wenn entweder (i) beide Parteien ihre Zustimmung erteilten oder (ii) ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde. Im Unterschied zum IFG und aus verfassungsrechtlichen Gründen verlange die ZPO für den Zugang Dritter zum Akteninhalt eines Zivilprozesses ohne die Zustimmung der Parteien ein rechtliches Interesse. Unabhängig davon, dass vom Informationswerber ein rechtliches Interesse nicht einmal behauptet werde, stehe § 219 ZPO einer Anwendung des IFG entgegen und wäre ein Begehren auf Akteneinsicht in den gerichtlichen Vergleich an das Zivilgericht zu richten.
Bei dieser Bestimmung handle es sich um eine besondere Regelung des Informationszugangs iSd § 16 IFG, die auf den Inhalt von Gerichtsakten beschränkt sei. Informationen über den Akteninhalt von Zivilprozessen können gemäß § 16 IFG nur nach dieser besonderen Informationszugangsregelung begehrt werden, sodass die Anwendung des IFG aufgrund dessen Subsidiarität ausscheide. Das IFG – und damit die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung als informationspflichtige Stelle – komme daher von vornherein nicht zur Anwendung.
Mit diesem Vorbringen verkennt die OIG jedoch den mittlerweile eingetreten Paradigmenwechsel mit der Einführung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und damit die fundamentale Abkehr vom klassischen Amtsgeheimnis hin zu einer Kultur der Transparenz. Der Staat ist nicht mehr Verwalter des Wissens, sondern verpflichtet sich zur Offenheit und Transparenz in der öffentlichen Verwaltung nach dem Motto: „Denn der Staat ist für die Menschen da, nicht umgekehrt.“ (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2025/09/proell-informationsfreiheit-tritt-in-kraft-paradigmenwechsel-in-der-verwaltung-eingelaeutet.html [10.06.2026])
Betreffend das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften regelt § 16 IFG, dass das IFG nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Die Akteneinsicht im Zivilverfahren als spezielle Verfahrensregel kommt hier nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer keine Akteneinsicht beantragt hat, weder nach der ZPO noch nach sonstigen Bestimmungen. Er begehrte vielmehr die Information zu einem Abtretungspreis, der notariell klar zwischen der OIG und der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG festgelegt war, jedoch gerichtlich eingeklagt werden musste und wozu es schließlich einen gerichtlichen Vergleich gab. Das IFG-Begehren, also das Informationsbegehren zum Abtretungspreis, hat nicht mit einem Antrag auf Akteneinsicht in diesem Zivilverfahren zu tun und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Diese Einwendung wird daher nichtzutreffend erachtet.
Abwägung im gegenständlichen Fall
Aus der Darstellung der bekannten Fakten zur Beteiligung der OIG, einem Unternehmen, das zur Gänze in öffentlicher Hand ist, im Jahr 2008 an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG mit einem Anteil von 25,1% um rund EUR 6 Millionen und der Abtretung im Jahr 2020 an die BB, einem Unternehmen der CC-Gruppe, für € 34.055 und Einbringung der Klage mit dem Wert der Beteiligung über € 5.680.391 sowie dem gerichtlichen Vergleich mit der BB 07.05.2025 mit der Geheimhaltungsklausel des Abtretungspreises ergibt sich gerade das großes Interesse an Transparenz und Aufklärung zur Höhe des vereinbarten geheim gehaltenen Abtretungspreis.
Zur Frage der Zugänglichmachung dieser Informationen sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK den Geheimhaltungsinteressen der BB und der OIG gegenüberzustellen.
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der OIG als auch der BB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) zugesteht, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) zurückgehen. So ist das Interesse der OIG und der BB auf Geheimhaltung des Abtretungspreises verständlich. Es könnte Auskunft über die Liquiditätslage und das wirtschaftliche Potential der OIG bzw der BB geben und negative Auswirkungen auf zukünftige Verhandlungspositionen und Finanzierungskonditionen haben. Wettbewerbsnachteile sind auch nicht ausgeschlossen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass durch die Information des Abtretungspreis potentielle Wettbewerber der BB einen Vorteil hätte, da es bei Beteiligungen der OIG keinen erkennbaren Wettbewerb gibt. Auch Lieferanten haben nicht erkennbar einen Vorteil durch die Kenntnis des Vergleichspreises, da bei diesen Beteiligungsgesellschaften der OIG und der BB keine Lieferungen nachvollziehbar sind und daher denklogisch keine Lieferanten vorhanden sind. Vergleichbarer Transaktionen sind nicht absehbar und können allein aufgrund des Preises auch keine Vorzeigewirkung entfalten.
Die Mittelverwendung von der OIG im Zusammenhang mit der CC-Gruppe ist zu klären, da die Bezuschussung und Förderung bereits Thema war und daher die rechtmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßig Verwendung öffentlicher Mittel zur Kontrolle und die Nachvollziehbarkeit öffentlicher Mittel und mit öffentlichen Mittel finanzierte Geschäfte im herausragenden öffentlichen und allgemeinen Interesse und vor allem auch den Beschwerdeführer als public watchdog ist.
Damit überwiegt klar das aus dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK ableitbare Interesse des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Funktionen als Landtagsabgeordneter und Oppositionspolitiker hat er eine „public watchdog“-Funktion. Die begehrte Information dient der sachlichen Evaluierung der Beteiligungen des Landes Tirol und seiner Gesellschaften sowie entsprechende kritische Überprüfung hinsichtlich der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens. Eine effektive demokratische und rechtstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns setzt voraus, dass wesentliche wirtschaftliche Ergebnisse staatlicher Beteiligungen der öffentlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verweigerung des Zugangs dieser Informationen verhindert eine solche Kontrolle und konterkariert den verfassungsgesetzlich normierten Grundsatz der Transparenz staatlicher Verwaltung.
Der Einsatz öffentlicher Mittel im Ausmaß von rund EUR 6 Millionen trägt wesentlich dazu bei, dass es sich bei der Information zum Abtretungspreis um ein überragendes öffentliches und allgemeines Interesse handelt, das der Beschwerdeführer als public watchdog in Erfahrung bringen will. Schließlich wurden die öffentliche Mittel für das öffentliche Unternehmen OIG verwendet, damit es sich an einem privaten Unternehmen der CC-Gruppe beteiligen kann. Der 12 Jahre später überwiesene Betrag von einem verschwindend geringen Bruchteil des öffentlichen Mitteleinsatzes und die Geheimhaltung des schließlich gerichtlich abgeschlossenen Vergleichs zum Abtretungspreis kann der Öffentlichkeit nur dazu dienen, Mutmaßungen und Verdachtsmomente zu äußern. Dagegen stellt sich die Frage der Transparenz von öffentlichen Unternehmen und Beteiligungen, da öffentliche Mittel – eben von erheblichem Ausmaß – betroffen waren bzw sind. Umso mehr ergibt sich der Aufklärungsanspruch der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers als public watchdogs.
Dieses öffentliche Interesse kam nicht zuletzt in der breiten medialen Berichterstattung zum Ausdruck als auch parlamentarischen Anfragen des Beschwerdeführers an den zuständigen Landesrat bzw die zuständige Landesrätin seit 2018. Gleichzeitig hat in dem Parallelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/14/0802 auch ein Journalist ebenso diese Thematik geltend gemacht.
Von großem Interesse ist die Information nicht zuletzt mit Blick auf die Unternehmensorganisation der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH, der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH und Co. KG sowie der BB, an denen seit 20 Jahren EE und somit die früher Vizepräsidentin und nunmehrige Präsidentin der FF Österreichisch als Geschäftsführerin und Gesellschafterin (neben ihrem Bruder) geschäftsführende Gesellschafter sind. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an dieser Angelegenheit und erfordert aufgrund ihrer öffentlichen Stellung als public figure an der Beteilung um mehr Transparenz und Klärung der Umstände.
Die vereinbarte Geheimhaltungsklausel im gerichtlichen Vergleich kann dagegen den Zugang zur Information nicht ausschließen, da der Vergleich kurz vor dem Inkrafttreten des IFG im Mai 2025 abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war auch das aus Art 10 EMRK ableitbare Recht auf Zugang zu Informationen bereits hinlänglich bekannt, aber auch das öffentliche Interesse an Transparenz hinlänglich bekannt.
Die Bedenken zu möglichen Wettbewerbsnachteilen aus der Veröffentlichung können daher das öffentliche und allgemeine Interesse an der Information nicht überwiegen, wie sich dies auch aus § 26d Abs 3 Z 2 lit a UWG ergibt, wenn dies zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann eine informationspflichtige Einrichtung das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK nicht durch den Abschluss einer Geheimhaltungsklausel aushebeln, andernfalls journalistische wie auch politische und investigative Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise behindert oder sogar ausgeschlossen wären.
Es muss der Öffentlichkeit und insbesondere der Opposition in der Landesregierung möglich sein, Fakten in Erfahrung zu bringen, um zu beurteilen, ob Einsatz und Verwendung öffentlichen Vermögens und Mittel im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt ist und ob die Beteiligung den im Gesellschaftszweck der OIG ausdrücklich vorgesehenen angemessenen wirtschaftlichen Ertrag erbracht hat.
Eine effektive demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns setzt voraus, dass wesentliche wirtschaftliche Ergebnisse staatlicher Beteiligungen der öffentlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verweigerung des Zugangs zu dieser Information verhindert eine solche Kontrolle und widerspricht dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Transparenz staatlicher Verwaltung.
Die Kontrolle der Verwaltung und hier konkret der Tiroler Landesregierung ist ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems und findet ihre Grundlage sowohl in den parlamentarischen Kontrollrechten als auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a B-VG und den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG).
Das Recht auf Informationszugang dient hier daher nicht bloß individuellen Informationsinteressen, sondern erfüllt eine zentrale demokratische Funktion, indem es Transparenz staatlichen Handelns sicherstellt und eine öffentliche Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel ermöglicht. Es soll gewährleisten, dass Entscheidungen von Organen der Verwaltung nachvollziehbar bleiben und die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens überprüfbar sind.
Zusammengefasst überwiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den Informationen wesentlich die Geheimhaltungsinteressen der OIG, aber auch der BB.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 11 Abs 3 IFG auszusprechen, die begehrte Information, somit der Abtretungspreis für die Beteiligung der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co. KG laut gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2026 dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Dafür ist eine Frist von zwei Wochen angemessen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigten, dass bereits das Erkenntnis mündlich verkündet und damit rechtswirksam ist und die belangte Behörde nur einen Antrag auf Ausfertigung gestellt, jedoch keine Revision verbunden mit aufschiebender Wirkung eingebracht hat. Auch in dieser Hinsicht war die Frist angemessen.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision wird dazu zugelassen, als die OIG und die BB nur als Beteiligte ein Stellungnahmerecht gemäß § 10 IFG und keine darüberhinausgehende Parteirechte haben. Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 IFG lex specialis zu § 8 AVG ist oder § 10 IFG im Sinn des § 8 AVG verfassungskonform ausgelegt werden muss, als der Beteiligten auch der Bescheid mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfs zuzustellen ist. Da dazu die Rechtsprechung fehlt, insbesondere die Gesetzesmaterialien dies ausschließen, erachtet das Gericht es als Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision.
Als weitere Frage zur ordentlichen Revision wird der Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG als Begründung für die belangte Behörde angeführt. Es stellt sich sohin auch diesbezüglich die Frage, inwiefern die belangte Behörde sich auf diese Geheimhaltungsinteressen ihres eigenen Unternehmens berufen kann, damit sie dem Informationsinteresse nicht nachkommen muss, während es vielmehr im öffentlichen Interesse und damit einer Behörde, die keine Beteiligungen hat, liegt, eine Wettbewerbssituation zu schaffen, damit die IT-Dienstleistungen kostengünstiger anfallen.
Aus dem Ausschussbericht zum IFG zu entnehmen ist, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei („Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs [95/ME] vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.“ in AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19). Da aus dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass kein einfachgesetzliches subjektives Recht auf Informationszugang eingeräumt werden sollte, sondern ausschließlich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, war die ordentliche Revision zuzulassen. Insbesondere ergibt sich aus dem IFG vielmehr ein Paradigmenwechsel und der Ersatz des bisherigen Amtsgeheimnisses durch ein Recht auf Informationsfreiheit, wodurch Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme wurde. Würde man jedoch den Ausführungen im AB zum IFG folgen, könnte nur der Verfassungsgerichtshof angerufen werden und müsste dementsprechend wegen jeder nicht erteilten Auskunft eine Grundrechtsverletzung der Informationsfreiheit geltend gemacht werden. Diesbezüglich fehlt die Rechtsprechung und ist zum Zugang zum Rechtschutz erforderlich zu klären.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.