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LVwG-2026/40/0375-4•LVwG T LVwG-2026/40/0375-4
LVwG-2026/40/0375-4State Administrative CourtJun 16, 2026
Individuelle Befähigung<br/>Berggasthaus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.01.2026, Zl *** betreffend die Nichtfeststellung der individuellen Befähigung und Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart „Berggasthaus“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 08.01.2026 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Berggasthaus“ im Standort **1, KG Y – X-Hütte an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2026, Zl *** wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Berggasthaus“ im Standort **** Y, Grundstücks Nummer 1, KG Y nicht vorliegt. Weiters wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengeführt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den in der Berufszugangs-Verordnung für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (=formelle Befähigung) nicht nachgewiesen habe und das Vorliegen der individuellen Befähigung zu prüfen war. Der Beschwerdeführer sei seit 16.01.2023 zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Almwirtschaft“, eingetragen unter GISA-* berechtigt. Die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Almwirtschaft“ sei festgestellt worden. Grundlage sei das Jahreszeugnis der landwirtschaftlichen Lehranstalt W sowie das Arbeitszeugnis der Gemeinde Y in welchem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren als Alpmeister der Yer Alm sowie in den vergangenen zwei Jahren zusätzlich als Pächter des landwirtschaftlichen Teiles der Yer Alm auch mit Aufgaben und Tätigkeiten in der Gastronomie konfrontiert gewesen sei. Das Gewerbe sei, abgesehen von der Tatsache, dass eine Almwirtschaft lediglich im Sommer betrieben werde, für ca 20 Monate aufrecht gewesen. Der Beschwerdeführer könne eine fachliche Tätigkeit in nichtleitender Stellung über fünf Jahre jeweils in den Sommermonaten als Alpmeister der Yer Alm nachweisen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von insgesamt 45 Monaten, wobei diese Tätigkeit vorwiegend als Alpmeister anzusehen sei. Eine volle Anrechnung für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Berggasthaus“ sei nicht möglich. Bei der Betriebsart der Almwirtschaft stehe die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Almen im Vordergrund, der Gastgewerbebetrieb werde nur nebenbei geführt. Das Speisenangebot beschränke sich auf sehr einfache Gerichte die typischerweise auf Almen hergestellt werden. Die Betriebsart „Berggasthof“ stelle hingegen eine Betriebsart mit voller Verabreichungsbefugnis dar.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch BB im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die landwirtschaftliche Lehranstalt in W eine der führenden Bildungseinrichtungen in Tirol und bekannt für ihr hohes Ausbildungsniveau sei. AA verfüge über ein Abschlusszeugnis dieser Bildungseinrichtung. Weiters verfüge AA über einen Nachweis der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, dass er fünf Jahre ununterbrochen die Tätigkeit als Alpmeister der Yer Alm ausgeübt habe. In diesen fünf Jahren habe er eng mit der Pächterin der Yer Alm zusammengearbeitet, weil ein erfolgreicher Almbetrieb ein Zusammenwirken von Gastronomie und Landwirtschaft bedinge. Er habe die Pächterin tatkräftig auch in den Aufgabenbereichen Kalkulation und Vertragsverhandlungen unterstützt und während dieser Tätigkeit auch im Gastbetrieb aktiv mitgewirkt. Es sei unerheblich, wie lange der Antragsteller diese praktische Tätigkeit bis dato ausgeübt habe. Vielmehr entscheidend sei, dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner verantwortungsvollen bisherigen Tätigkeiten und seiner aktiven Mitarbeit im Teilbetrieb Gastronomie der Yer Alm alle Fertigkeiten für die erfolgreiche Führung des Berggasthauses X-Hütte erworben habe. Außerdem werde er im Gemeinschaftsbetrieb Berggasthaus X-Hütte von seiner Mitgesellschafterin tatkräftig unterstützt, die alle formellen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mitbringe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass im Gemeinschaftsbetrieb Berggasthaus X-Hütte ein größeres Speisenangebot vorliege als auf der Yer Alm, die AA alleine führe und hierfür auch alle Genehmigungen besitze. Insbesondere die in der Gastronomie geforderten Hygieneanforderungen wie auch bei der Lebensmittelproduktion würden in der LLA W auf höchstem Niveau vermittelt. Der Alpmeister bringe außerdem Kenntnisse über die Tiergesundheit ein und garantiere damit, dass nur Milch höchster Güte und Qualität von gesunden Kühen im verbundenen Gastronomiebetrieb der Alm verarbeitet werde.
Am 20.05.2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 08.01.2026 meldete der Beschwerdeführer das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Berggasthaus“ im Standort **1 KG Y – X-Hütte an. Der Beschwerdeführer ist seit 16.01.2026 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Almwirtschaft“ eingetragen zu GISA-Zahl *** im Standort **** Y, V (Yer Alm). Der Beschwerdeführer verfügt über ein Jahreszeugnis der landwirtschaftlichen Lehranstalt W aus dem Schuljahr 2007/2008 für die Klasse 1aFSL, Schulstufe 9 der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule. Über ein Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Lehranstalt W verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Zimmerlehre abgeschlossen. Er bewirtschaftet derzeit die „Yer Alm“ in der Betriebsart „Almwirtschaft“ als reinem Sommerbetrieb. Es wird alles mögliche an Hausmannskost angeboten wie zum Beispiel Käsespätzle, Gröstl, Gulasch, Kaffee, Kuchen, Suppen und Brotzeiten. Er betreibt die Alm den vierten Sommer als Selbständiger und war vorher im Urlaub und am Wochenende dort als Angestellter tätig. Der Beschwerdeführer ist Alpmeister bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft der Gemeinde Y. Er ist verantwortlich für den Tierbestand und Pächter der Hütte.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.05.2026.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 1994 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 18.
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
§ 19.
Individueller Befähigungsnachweis
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
§ 94.
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
Gastgewerbe
[…]
§ 111.
Gastgewerbe
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung n 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle
BGBl. I Nr. 111/2002n, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
§ 339.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.
„§ 340.
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(4) Die Behörde hat die Eintragung eines Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76) zu verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.“
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), BGBl II Nr 51/2003 lautet:
„Zugangsvoraussetzungen
§ 1.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
(Anm.; Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBLJJ HL-Z6Z202£)
3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus
oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen
und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt
mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem
gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und
Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen
Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines
Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im
Gastgewerbe oder
10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige
Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer
Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.
Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Gastgewerbe Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11.“
Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreichs über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) lautet:
„Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung)
Auf Grund der §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durchdas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchfühlung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe besteht aus 2 Modulen.
Modul 1: Schriftliche Prüfung
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken.
(2 ) Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
(3 ) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 4. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfallt die schriftliche Prüfung.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 5 .(1) Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen:
1. Berufs- und Fachkunde (Abs. 2);
3. Technik und Hygiene (Abs. 4).
Die Gegenstände haben sich an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen
Kenntnissen zu orientieren. Die mündliche Prüfung darf maximal 15 Minuten pro Gegenstand dauern. Kann eine zweifelsfreie Bewertung des Gegenstandes nicht getroffen werden, so kann eine Verlängerung um höchstens 5 Minuten im Einzelfall erfolgen.
(2) Im Gegenstand „Berufs- und Fachkunde“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
1. Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslerhre)
(3) Im Gegenstand „Recht“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
a) Gewerberecht;
b) Unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften;
c) Arbeits- und Sozialrecht;
d) Steuer- und Abgabenrecht;
e) Melderecht;
f) Wirtschaftskammerorganisation.
2
(4) Im Gegenstand „Technik und Hygiene“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
1. Lebensmittelhygiene (inklusive HACCP);
3. Einschlägige Umweltschutzvorschriften (inklusive Abfallbewirtschaftung);
Bewertung
§ 6. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leitungsbeurteilungsverordnung BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ und die übrigen Gegenstände mit der Note „Gut“ bewertet wurden.
Wiederholung
§ 7. Prüfungsteile können gemäß § 352 Abs. 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern gemäß § 351 und einem weiteren Beisitzer gemäß § 352a Abs. 2 GewO 1994 zu bestehen.
(2) Die Beisitzer gemäß Abs. 1 müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände erforderlich sind.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet unter der Adresse www.wko.at/verordnungen in Kraft.
(2) Die Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom 30. 01. 2004, www.wko.at/verordnungen, tritt gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens 31.07. 2004 nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.
(4) Die Ablegung der Module 1 und 2 der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom 30. 01. 2004 ist der Ablegung der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung im Sinne dieser Verordnung gleich zu halten. Den Absolventen dieser Module ist auf Antrag" ein Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen.“
V.Erwägungen:
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Anmeldung des Gewerbes „Berggasthaus“ im Standort **1 KG Y durch den Beschwerdeführer. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung geänderte Gewerbeanmeldung konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden, zumal bei einer Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes auszugehen war.
Die vorhin zitierte Gastgewerbeverordnung legt im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Gastgewerbes fest. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht über den formellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 verfügt. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).
Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.
Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der für den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festliegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) erfolgen (vgl VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicherweise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (vgl VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188, 04.06.2005, 2004/04/0074 und andere).
Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.
Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab die für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes. Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Zugangsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 8 GewO 1994 erfüllt, da unbestritten die sonstigen Zugangsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 nicht vorliegen.
Gemäß § 18 Abs 3 GewO 1994 ist unter Tätigkeit in leitender Stellung eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist.
Sowohl das Dienstzeugnis der Gemeinde Y als auch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers belegen in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer mit fachspezifischen Aufgaben im Gastgewerbe nicht betraut war. Der Nachweis, dass er mit fachspezifischen Aufgaben im Sinne von Lebensmittelkunde, Küchenkunde, Getränkekunde und Servierkunde, wie sie in der Gastgewerbebefähigungsprüfungsordnung im Modul 2, § 5 Abs 2 vorgesehen ist, betraut war, konnte vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden.
Da der Beschwerdeführer sohin mangels formeller Befähigung für das Gastgewerbe die Zugangsvoraussetzungen nach der Gastgewerbe-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der belangten Behörde zu Recht eine Prüfung nach § 19 GewO 1994 vorgenommen.
Die belangte Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gastgewerbe nicht vorliegen.
Die individuelle Befähigung stell keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedene Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll.
Die Behörde hat daher den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.
Vorliegend liegt die Gastgewerbe-Verordnung in § 1 Abs 1 Z 1 bis 11 verschiedene Wege fest, die die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes bestätigen. Mangels anderweitiger Ausbildungen des Beschwerdeführers war daher nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine einer leitenden Stellung im Gastgewerbe vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat. Dies wurde zu Recht von der belangten Behörde verneint, indem gastgewerbespezifische Tätigkeiten nur ein einem äußerst untergeordneten Ausmaß festzustellen waren. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnten vergleichbare Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden.
Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Almwirtschaft verfügt und diesbezüglich über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, so muss dennoch eine Unterscheidung getroffen werden zwischen der Betriebsart einer Almwirtschaft und dem eines Berggasthauses.
Almwirtschaften sind Gastgewerbebetriebe mit sehr einfacher Ausstattung: Im Vordergrund steht die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Almen, der Gastgewerbebetrieb wird nur nebenbei geführt. Unverzichtbar ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Alm. Das Speisenangebot beschränkt sich auf sehr einfache Gerichte, die typischerweise auf Almen hergestellt werden (zb Speckbrote, Käsebrote, Suppen, Kaiserschmarren und Ähnliches).
Gasthäuser hingegen sind Gastgewerbebetriebe, die der Verabreichung von Mahlzeiten und der Ausschank von Getränken dienen. Hinsichtlich der Ausstattung der Betriebsräume, des Umfanges und der Art des Angebotes von Speisen und Getränken sowie der Art der gesamten Betriebsführung erreichen sie in der Regel nicht den Standard eines Restaurants. Gasthäuser verfügen jedoch über ein weitaus umfangreicheres Speisenangebot als eine Almwirtschaft.
Vor allem im Hinblick auf die Verabreichung von Speisen war daher die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers näher zu prüfen. Diesbezüglich konnten vom Beschwerdeführer jedoch keinerlei theoretische Ausbildungen in Bezug auf gastgewerbetypische Tätigkeiten nachgewiesen werden. Das Jahreszeugnis der 9. Schulstufe der landwirtschaftlichen Landeslehranstalt W kann in Bezug auf gastgewerbetypische Ausbildungen keinerlei theoretische Ausbildung belegen. Auch die abgeschlossene Lehre zum Zimmerer liefert keinerlei theoretische und praktische Ausbildung für einen Gastgewerbebetrieb.
Letztlich kann der Beschwerdeführer ausschließlich über praktische Tätigkeiten und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Pacht einer Almwirtschaft Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Gastgewerbes belegen.
Die Gastgewerbe-Verordnung legt als Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten auch die Ablegung der Befähigungsprüfung fest. In einem Modul der Gastgewerbe-Verordnung werden Kenntnisse aus dem Bereich Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre), Küchenkunde, Getränkekunde und Servierkunde, sowie im Gegenstand „Recht“ und „Gewerberecht“, unternehmerische Rechtskunde (einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften, Arbeits- und Sozialrecht, Steuer- und Abgabenrecht, Melderecht, Wirtschaftsorganisation und im Bereich Technik und Hygiene, Lebensmittelhygiene, Unfallverhütung, einschlägige Umweltschutzvorschriften und Logiskunde gefordert.
Diesbezüglich konnte vom Beschwerdeführer jedoch keinerlei Nachweis einer theoretischen Ausbildung erbracht werden.
Wie oben dargelegt, kann vom Vorliegen der individuellen Befähigung nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen nachgewiesen werden.
Die Befähigungsprüfungsordnung verlangt diesbezüglich die oben aufgezählten Kenntnisse und Fähigkeiten.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer Kenntnisse über diese Bereiche nicht nachgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht daher nicht aus, um eine individuelle Befähigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Berggasthaus nachzuweisen.
Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das angemeldete Gewerbe nicht vorliegen und somit auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes daher zu Recht untersagt worden ist. Die eingebrachte Beschwerde war daher vollinhaltlich abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. .
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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