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LVwG-2026/14/0802-9•LVwG T LVwG-2026/14/0802-9
LVwG-2026/14/0802-9State Administrative CourtJun 16, 2026
unbeschränkte Übermittlung der begehrten Informationen Gesamtbetrachtung der Interessen<br/>Geschäftsgeheimnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 17.2.2026, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.4.2026,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die am 23.12.2025 begehrte Information (Abtretungspreis für die Beteiligung der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG laut gerichtlichem Vergleich vom 7.5.2026 sowie Zeitpunkt und Adressat der Überweisung) binnen zwei Wochen zu übermitteln.
2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde – zusammengefasst – fest, dem Beschwerdeführer komme aufgrund seines Informationsbegehrens vom 23.12.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen zum Abtretungspreis und den Zahlungsmodalitäten für die Beteiligungen der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG, der mit dem gerichtlichen Vergleichs festgelegt wurde, nicht zu. Gegen die Erteilung der Information spreche, dass die Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, die Höhe des Vergleichsbetrages sowie die damit einhergehenden Zahlungsmodalitäten nur Detailinformationen darstellen würden, Stillschweigen über den getroffenen Vergleich zwischen der Osttiroler Investment GmbH und der DD vereinbart worden sei, es sich bei der DD um keine Person öffentlichen Interesses handle, daher das allgemeine Schutzniveau höher anzusetzen sei und für die DD ein mit der Informationserteilung verbundener Reputationsschaden und ein finanzieller Schaden drohe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheine die Erteilung der begehrten Information als unverhältnismäßig. Die Intensität der potentiellen Eingriffe in die Rechtspositionen der DD (Erwerbsfreiheit und Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums) bei Informationsgewährung sei im Vergleich zu dem Eingriff in die Informationsfreiheit des Informationswerbers bei Nichterteilung ungemein höher. Demnach überwiege das Interesse auf Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse an der Informationserteilung.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, er sei freier Journalist und habe Interesse an einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Aus Recherchegründen habe er daher die Anfrage gestellt. Die gewonnenen Informationen würden für eine bevorstehende Berichterstattung dienen, daher bestehe kein Privatinteresse, sondern ein öffentliches Interesse an der angefragten Information. Die Osttiroler Investment GmbH habe 2006 beschlossen, in die Kalser Bergbahnen € 6.000.004 zu investieren, und habe dafür einen Anteil von 25,1 % erhalten. Am 10.12.2020 habe die DD einen Abtretungspreis für diese 25,1 % der Kalser Bergbahnen von € 34.055 an die Osttiroler Investment GmbH bezahlt. Anschließend sei es am 13.6.2022 zu einer Klage der Osttiroler Investment GmbH beim Landesgericht Y über € 5.680.391 gekommen. Schließlich sei das Verfahren mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs am 7.5.2025 beendet worden. Gegen die Verweigerung auf Zugang zur Information erhebe er Beschwerde, denn die Osttiroler Investment GmbH sei zu 100 % in öffentlicher Hand. Daher sehe er die Öffentlichkeit im Recht, zu erfahren, wie hoch der Abtretungspreis gewesen sei. Schließlich solle mit der Offenlegung festgestellt werden, ob mit den € 6 Millionen an öffentlichen Geldern rechtmäßig und angemessen umgegangen worden sei. Der Abtretungspreis sei nicht aufgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht bekannt, sondern aufgrund einer Geheimhaltungsverpflichtung zwischen der Osttiroler Investment GmbH und der DD. Doch diese Geheimhaltungsverpflichtung könne in diesem Fall nicht relevant sein, denn die Öffentlichkeit habe ein Recht auf die Informationen des Abtretungspreises. Schließlich handle es sich um € 6 Millionen an öffentlichen Geldern, was eine beträchtliche Summe darstelle. Zudem sei der Öffentlichkeit alle anderen Informationen bezüglich der Osttiroler Investment GmbHInvestition bekannt. Es sei daher nicht verständlich, warum alle Informationen preisgegeben würden und über den Abtretungspreis Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Die DD begründe die Verweigerung der Weitergabe der Information damit, dass durch die Offenlegung des Abtretungspreises ein Preis- und Konditionensignal an Marktteilnehmer gesendet würde. Es sei aber nicht nachvollziehbar, inwieweit die Offenlegung des Abtretungspreises die Preisforderungen von Lieferanten für die DD heute negativ beeinflussen könne. Außerdem sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit Wettbewerber durch die Summe des Abtretungspreises über die heutige Liquiditätslage der DD informiert würden. Zudem handle es sich um eine Investition der Osttiroler Investment GmbH und nicht der DD. Daher sei nicht erkennbar, inwieweit die Bekanntgabe des Abtretungspreises den Marktteilnehmern der DD einen Wettbewerbsvorteil geben solle. Aus diesen Gründen seien keine negativen Einflüsse auf die Wettbewerbssituation der DD durch die Bekanntgabe des Abtretungspreises erkennbar. Auch das Argument, die Offenlegung des Abtretungspreises könne Auswirkungen auf mögliche zukünftige Transaktionen der DD haben, sei nicht verständlich. Es seien bereits zahlreiche Informationen zur Investition der Osttiroler Investment GmbH in die Kalser Bergbahnen bekannt. Auch diese Informationen könnten Auswirkungen auf mögliche zukünftige Transaktionen haben. Lediglich der Abtretungspreis sei noch nicht kommuniziert worden. Die rechtsfreundliche Vertretung der DD beschreibe eine „Ratenzahlung als möglichen Reputations-/Wettbewerbsschaden“. Die genannte Ratenzahlung sei jedoch nicht Teil seiner Anfrage. Auch nenne die rechtsfreundliche Vertretung eine missverständliche Darstellung, die durch die Veröffentlichung des Abtretungspreises zustande kommen könne. Jedoch sei der Reputationsschaden an der DD durch die Geheimhaltung des Abtretungspreises nicht zu unterschätzen. Eine Nicht-Veröffentlichung des Abtretungspreises und somit einhergehende Intransparenz könne in der Öffentlichkeit das Bild erzeugen, dass etwas nicht korrekt abgelaufen sein könnte und daher nun versucht werde, gewisse Details zu verheimlichen. Weiters sei nicht von einer Überforderung der Öffentlichkeit durch die Bekanntgabe des Abtretungspreises auszugehen. Schließlich schaffe Transparenz Gewissheit und Klarheit. Es handle sich nicht um eine interne Angelegenheit der DD, sondern eine Investition der Osttiroler Investment GmbH. Die Öffentlichkeit habe aufgrund der genannten Gründe und der Verwendung von € 6 Millionen an öffentlichen Geldern das Recht, den Abtretungspreis zu erfahren.
Mit Schreiben vom 25.3.2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, binnen zwei Wochen die begehrten Informationen zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 7.4.2026 nach. Die dabei vorgelegten Unterlagen wurden von der Akteneinsicht ausgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte – gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-2026/48/0581, betreffend eine inhaltlich übereinstimmende Anfrage eines anderen Informationswerbers – am 27.4.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer (per Videokonferenz), FF für die belangte Behörde und der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-2026/48/0581, GG, mit seiner Vertrauensperson JJ erschienen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich sein Erkenntnis. Mit Schreiben vom 7.5.2026 beantragte die belangte Behörde die ungekürzte Ausfertigung.
II.Sachverhalt
Die Osttiroler Investment GmbH mit einem Stammkapital von € 5.814.000 steht zu 75 % im Eigentum der KK und zu 25 % im Eigentum des Landes Tirol. Die Aktien der KK werden wiederum mit 60,63 % von der Republik Österreich und mit 2,58 % von mehreren Gemeinden gehalten. Die restlichen 36,79 % befinden sich wiederum im Eigentum des Landes Tirol.
Der Geschäftszweck der Osttiroler Investment GmbH ist die Unterstützung und Realisierung von Projekten im Bereich Tourismus, Infrastruktur, Gewerbe und Industrie. Die strategischen Überlegungen hinter der Gesellschaft sind die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Osttirols und der Entwicklung des wirtschaftlichen Standorts. Damit soll die Region gestärkt, Arbeitsplätze gesichert und auch der wirtschaftliche Betrieb der Adresse 1 unterstützt werden.
2008 erwarb die Osttiroler Investment GmbH um € 6 Millionen einen Anteil von 25,1 % an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG. Am 10.12.2020 bezahlte die DD € 34.055 für diese 25,1 % an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG an die Osttiroler Investment GmbH. Aufgrund einer Klage 2022 der Osttiroler Investment GmbH über € 5,680.391 wurde dieses Verfahren am 7.5.2025 mit einem Vergleich zwischen der Osttiroler Investment GmbH und der DD beendet. Dieser Vertrag enthält eine Klausel, wonach die Vertragsparteien über den Inhalt Stillschweigen bewahren. Dieser Vergleich enthält eine Geheimhaltungsklausel über die Betragshöhe, „soweit sie nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet sind und die Offenlegung zur Umsetzung dieses Vergleichs oder zur Rechtsverfolgung erforderlich ist“.
Die DD bezweckt die Beteiligungen aller Art und weist ein Stammkapital von € 327.027,75 auf. Es fungieren die Geschwister LL und MM jeweils als geschäftsführende Gesellschafter, letztere seit 23.10.2003. Die Unternehmensgruppe NN umfasst sechs Schi- und Gletscherregionen im X und in Osttirol sowie Restaurants, Unterkünfte (1.500 Gästebetten vom Jugendhotel bis zum 5-Sterne-Hotel), Versicherungsbüro, Reisebüro, Werbeagentur, Baufirma und Bauträger. MM ist die Präsidentin der OO.
Über die Thematik rund um die Beteiligung der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG wurde medial wiederholt berichtet (zB Geheimer Deal um Kalser Lifte, Tiroler Tageszeitung 17.4.2025, 16; „Seilbahn-Deal offenlegen“, Tiroler Tageszeitung 18.4.2025, 18; Geheime Rückzahlungen an Osttirol Invest, Kleine Zeitung 19.4.2025, 24 f; Stiller Deal um Millionen-Zahlung sorgt für Kritik, Kleine Zeitung 16.5.2025, 22 f; OIG-Schultz-Streit zieht weite Kreise, Kleine Zeitung 17.6.2025, 24; Lifte-Streit kostete 350.000 Euro, Tiroler Tageszeitung 28.6.2025, 21).
Der Beschwerdeführer ist freier Journalist. Er veröffentlichte bereits in den Niederösterreichischen Nachrichten, im ORF sowie in der APA, und möchte unter Umständen die Geschichte an Medienunternehmen weiterverkaufen.
Am 23.12.2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Fragen an die belangte Behörde:
„1) Bitte teilen Sie mir den Abtretungspreis für die OIG-(Osttirol-Invest-Gesellschaft) Beteiligungen an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG mit, der mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs (beendet am 7.5.2025) festgelegt wurde. Bitte teilen Sie mir zusätzlich mit, wann der Betrag an wen überwiesen wurde.
Mit 23.1.2026 erstattete die DD durch ihre anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme und brachte darin vor, es sei eine Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart worden. Es würden überwiegende berechtigte Interessen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der DD gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG gegen einen Zugang zur Information sprechen, da ein an Marktteilnehmer ausgesendetes negatives Preis- und Konditionensignal negative Auswirkungen auf mögliche zukünftige Transaktionen hätte, die durch eine missverständliche Darstellung der Umstände entstehen würden. Auch würde ein Reputationsschaden durch ein Bekanntwerden einer allfälligen Ratenzahlung entstehen. Es könnte durch eine Vermischung oder Gegenüberstellung des Preises für den Erwerb der Anteile an der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG einerseits und ein Abtretungspreis für diese Beteiligungen andererseits der Eindruck entstehen, die DD hätte die Beteiligung unter Wert erhalten. Dies sei jedoch bei Berücksichtigung der gewährten Darlehen zur Fortentwicklung der Gesellschaften schlicht unzutreffend. Die fehlerhafte Annahme würde jedoch nicht nur die wirtschaftliche Reputation der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG und der DD schädigen. Es könne in den Augen der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, die DD „habe es wirtschaftlich nötig“, um auf diese Weise finanziell unterstützt zu werden.
Mit Schreiben vom 17.2.2026 antwortete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und übermittelte im Bezug auf die zweite Frage zwei öffentlich zugängliche Berichte des Landesrechnungshofs Tirol zu Sonderprüfungen betreffend Transparenz und Kontrolle im Verhältnis Land Tirol – NN und Gewährung von Förderung von Seilbahnunternehmen. Hinsichtlich der ersten Fragestellung teilte die belangte Behörde mit, es wird bescheidmäßig entschieden. Am gleichen Tag erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.
Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gemäß § 10 Abs 1 IFG im Verfahren LVwG-2026/48/0581 erstattete die Osttiroler Investment GmbH am 31.3.2026 eine Stellungnahme und führte – zusammengefasst – aus, die Geheimhaltungsinteressen würden überwiegen. Es bestehe mit § 219 ZPO eine besondere Vorschrift über den Inhalt von Gerichtsakten und damit auch gerichtlichen Vergleiche. Das Informationsfreiheitsgesetz sei dementsprechend subsidiär und nicht anzuwenden. Die Veröffentlichung des schließlich verglichenen Betrags und damit die Kenntnis über die konkrete Bewertung einer Beteiligung könnte ein erheblicher Informationsvorsprung von bestehenden und künftigen Geschäftspartnern der Osttiroler Investment GmbH und damit einen Wettbewerbsnachteil der Osttiroler Investment GmbH bewirken. Es sei darüber hinaus im Vergleich Stillschweigen vereinbart worden.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Verfahren LVwG-2026/48/0581 erstattete Stellungnahme der Osttiroler Investment GmbH auch für das gegenständliche Verfahren zum Akt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
Die Unternehmensdetails der DD und der Osttiroler Investment GmbH sind im Unternehmensregister ersichtlich. Die Feststellungen zur Osttiroler Investment GmbH sind dem Beteiligungsbericht 2025 des Landes Tirol zu entnehmen.
Seinen beruflichen Hintergrund und seine Motivation für das Informationsbegehren schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Ich bin Journalist. Ich arbeite als freier Journalist und nicht für irgendwelche Medien, sondern ich recherchiere selbst. Ich möchte unter Umständen die Geschichte an Medienunternehmen weiterverkaufen. … Ja, ich habe schon Veröffentlichungen. … In den NÖN – Niederösterreichischen Nachrichten, im ORF, in der APA. … Für mich stellt sich die Frage, was das Land mit 6 Millionen an öffentlichen Geldern tut. Es stellt sich auch die Frage, da hat die Öffentlichkeit das Geld, da gehört ein Recht darauf wie damit umgegangen wird und wird damit rechtmäßig umgegangen.“).
IV.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer kommt kein Recht auf Zugang zum Abtretungspreis für die Beteiligungen der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG, die im gerichtlichen Vergleich festgelegt wurden, zu. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zu prüfen, ob eine Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG vorliegt und – in weiterer Folge – der Zugang gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG geheim gehalten werden darf. Die zweite Frage des Beschwerdeführers vom 23.12.2025 wurde bereits beantwortet und ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
B. Recht auf Zugang zu Informationen (Art 22a B-VG und Art 10 EMRK)
Neben der Verpflichtung zum proaktiven Informationszugang in Abs 1 gewährt Art 22a B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen, gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs 2). Dieses Recht auf Zugang zu Informationen gilt nach Abs 3 auch gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern (1.) im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder (2.) der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder (3.) es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dieses seit 1.9.2025 geltende Recht auf Zugang zu Informationen in Art 22a Abs 2 und 3 B-VG ist einer harmonisierenden Auslegung mit Art 10 EMRK zugänglich (VfGH 28.4.2026, G 136/2025, Rz 10). Somit sind auch die Vorgaben des Art 10 EMRK zu betrachten.
Die Meinungsäußerungsfreiheit in Art 10 EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich, ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 44 unter Hinweis auf EGMR 8.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff; 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska; VfSlg 20.446/2021).
C. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG
Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12). Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG entscheidende Bedeutung zu (LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119; jeweils unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).
Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Als Grundbedingung muss somit die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896 [897]).
Die begehrte Information betrifft den – im gerichtlichen Vergleich zwischen der Osttiroler Investment GmbH und der DD vereinbarten – Abtretungspreis und die Zahlungsmodalitäten. Diese Informationen legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol – nach entsprechender Aufforderung – vor.
Somit sind die begehrten Informationen vorhanden und verfügbar im Sinne des § 2 Abs 1 IFG.
D. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG
Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.
Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten ist.
Nach der Begriffsbestimmung der §§ 26a ff Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG, BGBl 1984/448 idF I 2023/99) sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.
In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof (18.8.2017, Ra 2015/04/0010) „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden. Als „Betriebsgeheimnisse“ sah er Tatsachen technischer Natur an, wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung.
Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen teilweise aus Grundrechten ab. So geht Bußjäger von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus (§ 6, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], IFG [2024] Rz 11). Koppensteiner/Lehne/Lehofer (IFG [2025] § 6 Rz 52) sehen diesen Geheimhaltungsgrund gemäß Z 7 lit b als Spezialfall des Schutzes personenbezogener Daten (Z 7 lit a) an, zumal dieser auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfasst. Bayer/Zrinski/Kozak (Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 6 Rz 40) nennen als Beispiele finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien, das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie die (geheime) genaue Produktzusammensetzung. Auch Analysen, Karten sowie Modellrechnungen eines geplanten Projekts sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren, wenn Mitbewerber dadurch das Projekt konkurrenzieren könnten.
Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG (und Art 10 EMRK) „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (dazu LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529; 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179). Vielmehr sind – so § 6 Abs 1 Satz 2 IFG – alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vergleichbar VfGH 7.10.2025, G 62/2025, Rz 40).
E. Abwägung im gegenständlichen Fall
1. Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen der DD und der Osttiroler Investment GmbH
Die Argumentation der belangten Behörde und der DD, es würden überwiegende berechtigte Interessen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der DD gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG gegen einen Zugang zur Information sprechen, stützt sich im Wesentlichen auf ein an Marktteinehmer ausgesendetes negatives Preis- und Konditionensignal an, auf negative Auswirkungen auf mögliche zukünftige Transaktionen, die durch eine missverständliche Darstellung der Umstände entstehen würden, sowie auf einen Reputationsschaden, der durch ein Bekanntwerden einer allfälligen Ratenzahlung entstehen würden. Es könnte durch eine Vermischung oder Gegenüberstellung des Preises für den Erwerb der Anteile an der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG einerseits und ein Abtretungspreis für diese Beteiligungen andererseits der Eindruck entstehen, die DD hätte die Beteiligung unter Wert erhalten. Es sei jedoch bei Berücksichtigung der gewährten Darlehen zur Fortentwicklung der Gesellschaften schlicht unzutreffend. Die fehlerhafte Annahme würde jedoch nicht nur die wirtschaftliche Reputation der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG, sondern auch der DD schädigen. Es könne in den Augen der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, die DD „habe es wirtschaftlich nötig“, um auf diese Weise finanziell unterstützt zu werden.
Ähnlich argumentierte die Osttiroler Investment GmbH, die Geheimhaltungsinteressen würden überwiegen. Die Veröffentlichung des schließlich verglichenen Betrags könnte die Kenntnis über die konkrete Bewertung einer Beteiligung und somit einen erheblichen Informationsvorsprung von bestehenden und künftigen Geschäftspartnern der Osttiroler Investment GmbH und damit einen Wettbewerbsnachteil der Osttiroler Investment GmbH bewirken.
Auch wenn die begehrte Information im Grunde kein Geheimnis einer Gesellschaft, sondern vielmehr das Ergebnis von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen ist, ist dies auch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG anzusehen.
Es ist das Interesse der DD auf Geheimhaltung des Abtretungspreises und der Zahlungsmodalitäten verständlich. Es könnte Auskunft über die Liquiditätslage und das wirtschaftliche Potential der DD geben und negative Auswirkungen auf Verhandlungspositionen und Finanzierungskonditionen haben. Auch könnte die Veröffentlichung des schließlich verglichenen Betrags zur konkreten Bewertung einer Beteiligung und somit zu einem Informationsvorsprung von bestehenden und künftigen Geschäftspartnern der Osttiroler Investment GmbH und damit zu einen Wettbewerbsnachteil der Osttiroler Investment GmbH führen.
2. Eigenschaft des Beschwerdeführers und sein Interesse an den Informationen
Der Beschwerdeführer ist freier Journalist. Er veröffentlichte bereits in den Niederösterreichischen Nachrichten, im ORF und für die APA.
In diesem Zusammenhang sind drei Aspekte relevant. Erstens nehmen Medien in einer demokratischen Gesellschaft als „public watchdog“ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahr (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 50, unter Hinweis auf EGMR 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; VfSlg 20.446/2021). Aufgrund des beruflichen Hintergrunds als Journalist ist eine public watchdog-Funktion bei der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK gegeben.
Zweitens ist zu erwarten, die begehrte Information wird unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten veröffentlicht.
Drittens ist der Gegenstand der Recherche zu betrachten. So geht es dem Beschwerdeführer gerade darum, herauszufinden, was mit 6 Millionen an öffentlichen Geldern getan wird, weil die Öffentlichkeit davon erfahren sollte.
In Zusammenschau wiegt das aus Art 10 EMRK ableitbare Interesse des Beschwerdeführers schwer.
3. Öffentliches Interesse an den Informationen
2008 erwarb die – im Eigentum der öffentlichen Hand stehende – Osttiroler Investment GmbH um € 6 Millionen einen Anteil von 25,1 % an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG. 2020 – und somit zwölf Jahre später – bezahlte die DD € 34.055 für diese 25,1 % an die Osttiroler Investment GmbH. Nach einer Klage 2022 der Osttiroler Investment GmbH über € 5.680.391 schloss diese am 7.5.2025 einen gerichtlichen Vergleich mit der DD. Der darin vereinbarte Abtretungspreis und die Zahlungsmodalitäten stehen im Zentrum des gegenständlichen Verfahrens.
Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 IFG sind erstens Verträge über € 100.000 „jedenfalls von allgemeinem Interesse“. In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die Verwendung von € 6 Millionen an öffentlichen Mitteln. Somit überschreitet der gerichtlich abgeschlossene Vergleich die Grenze des § 2 Abs 2 Satz 1 IFG beträchtlich. Allein schon aufgrund dieses Betrages ist das Interesse der Öffentlichkeit enorm, konkrete Informationen zu erhalten, welche Leistungen dafür erbracht werden.
Damit verbunden handelt es sich zweitens zwar bei der Osttiroler Investment GmbH um eine privatrechtliche Gesellschaft. Bei Betrachtung der Unternehmensstruktur liegen jedoch finanzielle Mittel der öffentlichen Hand vor. Somit ist das Interesse der Bevölkerung daran, zu wissen, wie und wofür diese Mittel verwendet werden, naturgemäß groß.
Dieses öffentliche Interesse verstärkt sich drittens durch den im Raum stehenden Verdacht einer verdeckten und nicht-öffentlichen Subventionierung der DD. Schließlich erwarb die Osttiroler Investment GmbH 2008 um € 6 Millionen ein Viertel an den Kalser Bergbahnen und verkaufte diesen Anteil zwölf Jahre später um € 34.055 und somit weniger als 1 % des ursprünglichen Kaufpreises an die DD weiter. Gerade weil – wie oben ausgeführt – nach Ansicht der DD es durch eine Vermischung oder Gegenüberstellung des Preises für den Erwerb der Anteile an der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG einerseits und ein Abtretungspreis für diese Beteiligungen andererseits der Eindruck entstehen könnte, die DD hätte die Beteiligung unter Wert erhalten, besteht ein Interesse der Öffentlichkeit, zu überprüfen, ob dies tatsächlich vorliegt. So argumentiert die DD, diese Annahme sei bei Berücksichtigung der gewährten Darlehen zur Fortentwicklung der Gesellschaften schlicht unzutreffend. Damit bestätigt die DD im Grunde das öffentliche Interesse an der Überprüfung, ob dieser Verdacht tatsächlich zutrifft oder nicht. Dafür ist der schließlich abgeschlossene Abtretungspreis verbunden mit den Zahlungsmodalitäten entscheidend. Damit verbunden ist der Beschwerdeführer im Recht, gerade die Geheimhaltung verhindert die Überprüfung der vermeintlichen Unregelmäßigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob ein allfälliger Reputationsschaden durch die Veröffentlichung des Abtretungspreises entstehen würde oder bereits durch das dahinterliegende Rechtsgeschäft, den jahrelangen Rechtsstreit, den gerichtlichen Vergleich und die Geheimhaltung verursacht wurde.
Diese Angelegenheit führte viertens zu einem – von der Osttiroler Investment GmbH und somit einem Unternehmen der öffentlichen Hand angestrengten – jahrelangen Rechtsstreit, der durch den gegenständlich relevanten gerichtlichen Vergleich beendet wurde.
Dieses öffentliche Interesse manifestiert sich fünftens durch wiederholte mediale Berichterstattung (zB Geheimer Deal um Kalser Lifte, Tiroler Tageszeitung 17.4.2025, 16; „Seilbahn-Deal offenlegen“, Tiroler Tageszeitung 18.4.2025, 18; Geheime Rückzahlungen an Osttirol Invest, Kleine Zeitung 19.4.2025, 24 f; Stiller Deal um Millionen-Zahlung sorgt für Kritik, Kleine Zeitung 16.5.2025, 22 f; OIG-Schlutz-Streit zieht weite Kreise, Kleine Zeitung 17.6.2025, 24; Lifte-Streit kostete 350.000 Euro, Tiroler Tageszeitung 28.6.2025, 21).
Sechstens zeigt sich das öffentliche Interesse auch durch von einer parlamentarischen Oppositionspartei in Tirol gestellten Landtagsanfragen zu dieser Thematik. Auch behängt ein unabhängiges paralleles Verfahren zur gleichen Thematik beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
Siebtens fungiert bei der DD seit 20 Jahren MM und somit die derzeitige Präsidentin der OO als Geschäftsführerin und Gesellschafterin. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an dieser Angelegenheit, die bloß das berufliche Verhalten der OO-Präsidentin betrifft, ohne Bezug zu ihrem Privatleben. Somit handelt es sich bei der Geschäftsführerin der betroffenen DD um eine public figure, was das Interesse der Öffentlichkeit verstärkt, zu erfahren, ob die im Raum stehenden Unregelmäßigkeiten durch öffentliche Entscheidungsträger zutreffen.
Der Osttiroler Investment GmbH und der DD ist insoweit zuzugestehen, zum Zeitpunkt des Vergleichs im Mai 2025 waren Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (noch) nicht in Kraft.
Dem ist erstens entgegenzuhalten, zu diesem Zeitpunkt stand das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes unmittelbar bevor (BGBl I 2024/5) und war hinlänglich bekannt.
Zweitens war zu diesem Zeitpunkt das aus Art 10 EMRK ableitbare Recht auf Zugang zu Informationen ebenfalls bereits hinlänglich bekannt (EGMR 8.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff).
Damit verbunden würde drittens der Wortlaut der Geheimhaltungsklausel des Vergleichs einem Zugang zur Information nicht im Wege stehen. Diese gilt ausdrücklich nicht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Dies deutet auch darauf hin, den Vertragsparteien war zum Abschluss des Vergleiche Rechte auf Zugang zu Informationen bereits bekannt.
Viertens war damit verbunden auch das mediale Interesse an dieser Angelegenheit hinlänglich bekannt. Trotzdem wurde die Geheimhaltungsklausel abgeschlossen.
Fünftens verhindert auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen nicht. Nach § 26d Abs 3 Z 2 UWG ist der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig, wenn dies (a) zur Ausübung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien, oder (d) zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses erfolgt. Darunter fällt – wie im gegenständlichen Fall – der Zugang zu Informationen für einen Journalisten aufgrund der Art 22a B-VG und Art 10 EMRK (bzw Art 11 GRC) in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz.
Vor diesem Hintergrund kann sechstens eine vertragliche Geheimhaltungsklausel, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegengehalten werden. In anderen Worten kann eine informationspflichtige Stelle das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nicht durch den Abschluss einer privatrechtlichen Geheimhaltungsklausel ins Leere laufen lassen. Dies wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 50) und im Ergebnis die Bedeutung des Grundrechts zu untergraben.
Zusammengefasst manifestiert zwar die Geheimhaltungsklausel ein Interesse der Vertragsparteien auf Geheimhaltung. Diese ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Allerdings kann eine Geheimhaltungsklausel – bei Überwiegen entgegenstehender Interessen – den Zugang zur Information nicht ausschließen.
F. Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
Abschließend geht die Osttiroler Investment GmbH von einer Unanwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes aus, da mit § 219 ZPO eine besondere Vorschrift über den Inhalt von Gerichtsakten und damit auch gerichtliche Vergleiche bestehe.
Gemäß § 16 IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Beispiel führen die Materialien ausdrücklich die Akteneinsicht an (AB 2420 BlgNR 27. GP, 26).
Allerdings kommt die Akteneinsicht im Zivilverfahren als spezielle Verfahrensregel im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung. Erstens war der Beschwerdeführer nicht Partei des zivilrechtlichen Verfahrens. Zweitens beantragte er keine Akteneinsicht, weder nach der ZPO noch nach sonstigen Bestimmungen. Er begehrte vielmehr – von der belangten Behörde – die Information zu einem Abtretungspreis, wozu es schließlich einen gerichtlichen Vergleich gab. Dem Begehren um Information zu einem Abtretungspreis kann die Regelung der Akteneinsicht in der ZPO nicht entgegengehalten werden.
G. Ergebnis
2008 erwarb die – im Eigentum der öffentlichen Hand stehende – Osttiroler Investment GmbH um € 6 Millionen einen Anteil von 25,1 % an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG. 2020 – und somit zwölf Jahre später – bezahlte die DD € 34.055 für diese 25,1 % an die Osttiroler Investment GmbH. Nach einer Klage 2022 der Osttiroler Investment GmbH über € 5.680.391 schloss diese am 7.5.2025 einen gerichtlichen Vergleich mit der DD.
Der darin vereinbarte Abtretungspreis und die Zahlungsmodalitäten stehen im Zentrum des gegenständlichen Verfahrens. Zur Frage der Zugänglichmachung dieser Informationen sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK den Geheimhaltungsinteressen der DD gegenüberzustellen.
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der DD und der Osttiroler Investment GmbH Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) zugestehen, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) zurückgehen. So ist das Interesse der DD auf Geheimhaltung des Abtretungspreises und der Zahlungsmodalitäten verständlich. Es könnte Auskunft über die Liquiditätslage und das wirtschaftliche Potential der DD geben und negative Auswirkungen auf Verhandlungspositionen und Finanzierungskonditionen haben. Auch könnte die Veröffentlichung des schließlich verglichenen Betrags und damit die Kenntnis über die konkrete Bewertung einer Beteiligung zu einem Informationsvorsprung von bestehenden und künftigen Geschäftspartnern der Osttiroler Investment GmbH und damit zu einem Wettbewerbsnachteil der Osttiroler Investment GmbH führen.
Demgegenüber wiegt das aus dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK ableitbare Interesse des Beschwerdeführers schwer. Aufgrund seiner Funktionen als freier Journalist ist erstens eine public watchdog-Funktion gegeben. Zweitens ist eine Veröffentlichung der begehrten Information unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten zu erwarten. Drittens will der Beschwerdeführer herausfinden, was mit 6 Millionen an öffentlichen Geldern getan wird, weil die Öffentlichkeit davon erfahren sollte.
Es besteht ein umfassendes öffentliches Interesse an der Information: Erstens geht es um € 6 Millionen an öffentlichen Mitteln, was die Grenze des § 2 Abs 2 Satz 1 IFG beträchtlich überschreitet. Bei Betrachtung der Unternehmensstruktur der Osttiroler Investment GmbH liegen zweitens finanzielle Mittel der öffentlichen Hand vor, weshalb das Interesse der Bevölkerung daran, zu wissen, wie und wofür diese Mittel verwendet werden, naturgemäß groß ist. Dieses öffentliche Interesse verstärkt sich drittens durch den im Raum stehenden Verdacht, einer verdeckten und nicht-öffentlichen Subventionierung der DD. Diese Angelegenheit führte viertens zu einem – von der Osttiroler Investment GmbH und somit einem Unternehmen der öffentlichen Hand angestrengten – jahrelangen Rechtsstreit, der durch den gegenständlich relevanten gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Dieses öffentliche Interesse manifestiert sich fünftens durch wiederholte mediale Berichterstattung. Sechstens zeigt sich das öffentliche Interesse auch durch von einer parlamentarischen Oppositionspartei in Tirol gestellten Landtagsanfragen zu dieser Thematik. Auch behängt ein unabhängiges paralleles Verfahren zur gleichen Thematik beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Siebtens fungiert bei der DD seit 20 Jahren MM und somit die derzeitige Präsidentin der OO als Geschäftsführerin und Gesellschafterin. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an dieser Angelegenheit.
Dem Zugang zur Information kann schließlich die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel nicht entgegengehalten werden. So wurde erstens der Vergleich im Mai 2025 abgeschlossen, als das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes unmittelbar bevorstand. Zweitens war zu diesem Zeitpunkt das aus Art 10 EMRK ableitbare Recht auf Zugang zu Informationen bereits hinlänglich bekannt. Damit verbunden würde drittens der Wortlaut der Geheimhaltungsklausel einem Zugang zur Information nicht im Wege stehen. Viertens war damit verbunden auch das öffentliche Interesse an Transparenz hinlänglich bekannt. Fünftens ist nach § 26d Abs 3 Z 2 lit a UWG der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig, wenn dies zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann sechstens eine informationspflichtige Stelle das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK nicht durch den Abschluss einer Geheimhaltungsklausel ins Leere laufen lassen. Dies wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen und im Ergebnis die Bedeutung des Grundrechts zu untergraben.
Zusammengefasst wiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen der DD.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 11 Abs 3 IFG auszusprechen, die begehrte Information, somit der Abtretungspreis für die Beteiligung der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH Co KG laut gerichtlichem Vergleich vom 7.5.2026 sowie Zeitpunkt und Adressat der Überweisung, sind dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Dafür ist eine Frist von zwei Wochen angemessen.
Dies entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).
V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.
Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 5 B-VG zu klären. So stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz ergangene Rechtsprechung (VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32; dazu VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015) auch für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz übernimmt. Dann würde – vergleichbar mit der Aufhebung einer bescheidmäßigen Untersagung einer Versammlung (zB LVwG Tirol 8.10.2025, LVwG-2025/14/1526; 16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) – die vom Verwaltungsgericht entschiedene Verpflichtung, eine Information zugänglich zu machen, den Kernbereich des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG betreffen, was in die (ausschließliche) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fallen würde. Dies würde zum Ausschluss einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof führen (zur Versammlungsfreiheit VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Beschwerdeführer zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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