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LVwG-2026/51/0342-7•LVwG T LVwG-2026/51/0342-7
LVwG-2026/51/0342-7State Administrative CourtJun 15, 2026
Werbeeinrichtung<br/>Werbetafel<br/>Landschaftsbild<br/>Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br/>geschlossene Ortschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die „Gp. **1“ durch die „Gp. **2; Grenze zu Gp. **1“ ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 hat die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) den Antrag des AA (beschwerdeführende Partei) auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Fahnenmastes im Bereich des Parkplatzes auf Gp **1, KG W, an der Adresse 3 gemäß §§ 15 Abs 1, 1 Abs 1 und 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beantragte Werbeeinrichtung zu mittelstarken Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert führe, weshalb die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der AA rechtzeitig Beschwerde und bringt darin zusammengefasst vor, dass keine Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 bestehe, weil eine geschlossene Ortschaft vorliege. Es befänden sich östlich der Adresse 3 insgesamt sieben Gebäude, welche die als Sonderfläche für Sport- und Freizeiteinrichtungen gewidmete Anlage sowie die betrieblich genutzten Flächen (Parkplatz der Gemeinde und Holzlagerplatz) umschließen würden. Abgesehen davon bestehe am beantragten Ort bereits eine massive anthropogene Vorbelastung, weshalb keine schutzwürdige unberührte Landschaft vorliege. Es bestünden in der Umgebung auch andere Werbeeinrichtungen, weshalb eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege. Zudem diene der Fahnenmast der Orientierung, um gefährliche Brems- und Wendemanöver zu verhindern.
Mit Schreiben vom 30.03.2026 (OZ 4) erstattete der naturkundefachliche Amtssachverständige auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme.
Am 09.06.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei, eine Vertreterin des BB und der naturkundefachliche Amtssachverständige teilnahmen und dieser seine Gutachten erläuterte.
II.Sachverhalt:
Der AA beantragte bei der belangten Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form eines 7 Meter hohen Fahnenmastes mit einer rechteckigen Hissfahne in der Größe von 100 cm (Breite) x 400 cm (Höhe) im Bereich des Parkplatzes auf Gp **2, Grenze zu Gp **1, KG W, an der Adresse 3. Die beantragte Werbeeinrichtung befindet sich bereits am genannten Standort.
Die Fahne soll in hellgrüner/limonengrüner Hintergrundfarbe und einem radialen Muster (Sonnenstrahl-Effekt) im Hintergrund ausgestaltet sein. Als grafisches Motiv ist zentral oben eine gelbe Sonne mit einem Schwarzdruck einer kletternden/fliegenden Person und einem Gebirgsumriss vorgesehen; durch einen Schriftzug auf der Fahne soll auf den „Abenteuerpark Achensee“ hingewiesen werden.
Der beantragte Standort liegt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es befindet sich lediglich nördlich des Standortes ein Gebiet mit sechs Gebäuden. Der Abstand dieser Gebäudeansammlung zum nächsten Gebäude (Nr 7b) beträgt über 50 Meter. In südlicher, östlicher und westlicher Richtung des beantragten Standortes befindet sich unverbautes Freiland.
Die beantragte Werbeeinrichtung führt zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft, wobei diese hinsichtlich des Landschaftsbildes – je nach Blickpunkt – von sehr geringfügigen bis hin zu mittelstarken Beeinträchtigungen reichen. Die Werbeeinrichtung tritt dabei aufgrund seiner Größe (7 Meter Höhe, Hissfahne 100 x 400 cm) und seiner Ausgestaltung (Farbgebung, sich bewegende, flatternde Fahne) in der Landschaft auffällig in Erscheinung.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus den Antragsunterlagen der beschwerdeführenden Partei. Die genaue Lage der beantragten Werbeeinrichtung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisiert (vgl OZ 6, S 3).
Die Feststellung, wonach die beantragte Fahne außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, ergibt sich aus dem im Akt liegenden Lageplan der beantragten Werbeeinrichtung und den Tiris-Maps-Auszügen (vgl Beilagen ./F bis ./H zu OZ 6). Dies deckt sich auch mit der fachlichen Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 4 und OZ 6 S 5).
Die Feststellungen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Erholungswertes ergeben sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC vom 30.03.2026, vom 18.11.2025, vom 02.04.2025 und aus dem Jahr 2010 sowie seinen gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. In dieser bestätigte er, dass es durch die beantragte Werbeeinrichtung jedenfalls zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes kommt. Wie stark diese Beeinträchtigungen eingestuft werden, hängt bezüglich des Landschaftsbildes von den jeweiligen Blickpunkten ab, und reichen von sehr geringfügigen Beeinträchtigungen bis hin zu mittelstarken Beeinträchtigungen. Der Amtssachverständige bestätigte das Vorhandensein von Beeinträchtigungen durch die beantragte Werbemaßnahme auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Diesen gutachterlichen Ausführungen ist die beschwerdeführenden Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen an.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 72/2025, lauten auszugsweise:
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
[...]“
„§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) [...]
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
[...]“
„§ 15
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;
d) Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;
e) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;
f) Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;
g) Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.
(6) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 und 6 bis 11 sinngemäß.
(7) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
(8) [...]“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) [...]
[...]
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
[...]“
V.Erwägungen:
Es handelt sich beim gegenständlich beantragten Vorhaben um eine Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005, da der beantragte Fahnenmast nach seinem äußeren Erscheinungsbild unzweifelhaft auf etwas hinweisen soll bzw die Aufmerksamkeit erregen soll (vgl VwGH 02.10.2007, 2006/10/0144). Dies wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt. Allein das Vorbringen, wonach eine „Werbung“ nicht beabsichtigt sei und es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen gemeinnützigen Verein handle, ändert nichts daran, dass das gegenständlich beantragte Vorhaben, in welchem auf den „Abenteuerpark Achensee“ hingewiesen wird, eindeutig als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 einzustufen ist. Ebenfalls war unstrittig, dass das beantragte Vorhaben weder unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs 2 TNSchG 2005 noch unter die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 04.11.1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, LGBl Nr 96/1997, fällt, dies bereits aufgrund der Größe der Werbeeinrichtung (vgl OZ 6 S 3).
Von der beschwerdeführenden Partei wird allerdings die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 in Zweifel gezogen, da sich die beantragte Werbeeinrichtung nach dem Beschwerdevorbringen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde.
§ 3 Abs 2 TNSchG 2005 definiert den Begriff „geschlossene Ortschaft“ als ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine "geschlossene Ortschaft" nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt; das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft. Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, liegen daher unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen (vgl VwGH 18.03.2015, 2013/10/0193, mwN).
Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass der gegenständliche Standort, auf dem die Werbeeinrichtung errichtet werden soll (bzw bereits besteht), außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt. Wie sich aus den eingeholten Tiris-Maps-Auszügen eindeutig ergibt, grenzt der beantragte Standort nur in nördlicher Richtung an ein Gebiet mit mehreren Gebäuden an, deren Abstand nicht mehr als 50 m zueinander liegt (Gebäude Nr 8, 9, 9a und 10; vgl Beilage ./G zu OZ 6). Der Abstand von dieser Gebäudeansammlung zum nächsten Gebäude (Gebäude Nr 7b) beträgt jedenfalls mehr als 50 m, weshalb der Bebauungszusammenhang insofern unterbrochen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt ein Gebiet zwischen einer Gebäudeansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude nicht zur geschlossenen Ortschaft (vgl erneut VwGH 31.03.2009, 2007/10/0186; VwGH 18.03.2015, 2013/10/0193, jeweils mwN).
Soweit von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, dass der Parkplatz auf dem die beantragte Werbeeinrichtung errichtet werden soll, zur geschlossenen Ortschaft gehöre, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Parkplatz weder eine „Parkanlage“ noch eine „Sportanlage“ oder ein "vergleichbares anderes, weitgehend unbebautes Grundstück" im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 darstellt (vgl VwGH 25.04.2001, 99/10/0185, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung nach dem TNSchG 1997). Zum anderen gehören selbst solche Grundstücke nicht jedenfalls zur geschlossenen Ortschaft, sondern nur dann, wenn sie ihrerseits überwiegend von einem Gebiet umgeben sind, welches mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist (vgl VwGH 31.03.2009, 2007/10/0186).
Diese Voraussetzung trifft jedoch weder auf den Parkplatz noch auf die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls vorgebrachte „Sportanlage“, welche sich rechts des Parkplatzes befinde, zu. Den Tiris-Maps-Auszügen lässt sich ganz klar entnehmen, dass diese Grundstücke jedenfalls nicht überwiegend von einem bebauten Gebiet iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005 umgeben sind. Wie festgestellt, besteht lediglich nördlich des Parkplatzes ein bebautes Gebiet, während sich in den anderen Himmelsrichtungen kein bebautes Gebiet befindet. Soweit die beschwerdeführenden Partei auf einen „Holzlagerplatz“ südlich des Parkplatzes hinweist, handelt es sich dabei weder um eine „Parkanlage“ oder „Sportanlage“ noch um eine vergleichbare Fläche und zählt somit jedenfalls nicht zu einer geschlossenen Ortschaft iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es auf eine bloße Widmung eines Grundstückes nicht ankommt (vgl erneut VwGH 31.03.2009, 2007/10/0186).
Ausgehend davon steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig fest, dass sich die gegenständlich beantragte Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, weshalb eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 gegeben ist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der fachlichen Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 4 und OZ 6 S 5).
Gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
Zum Landschaftsbild und einer Beeinträchtigung desselben hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem TNSchG 2005 bereits ausgeführt:
Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen. Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl VwGH 19.12.2012, 2012/10/0001, wmN).
Im gegenständlichen Fall hat der naturkundefachliche Amtssachverständige nach durchgeführtem Ortsaugenschein und unter Einbeziehung aller möglichen Blickpunkte der Landschaft ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes vorliegt. Der Amtssachverständige hat in seinen Gutachten – nach Durchführung eines Ortsaugenscheines – die verschiedenartigen Erscheinungen der gegenständlichen Landschaft umfassend und großräumig beschrieben und insbesondere auf die besondere Prägung der gegenständlichen (Kultur-)landschaft an der Grenze zum Achensee sowie seiner Landzunge und der besonderen Erholungswirkung dieses Landschaftsgebietes, welches von Erholungssuchenden ganz massiv genutzt wird, hingewiesen. Entscheidend ist, nach der oben dargelegten Rechtsprechung, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft. Unter Berücksichtigung all dieser möglichen Blickpunkte stellte der Amtssachverständige – je nach Blickpunkt – sehr geringe bis mittelstarke Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und aufgrund der besonderen Bedeutung der Landzunge für Erholungssuchende auch eine geringe Beeinträchtigung für den Erholungswert fest. Der Amtssachverständige führte dabei schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die beantragte Werbeeinrichtung durch ihre Ausgestaltung (Höhe des Fahnenmastes von 7 Metern, Größe der Fahne von 100 x 400 cm, „flatternde“ Fahne) in der Landschaft auffällig in Erscheinung tritt. Die Maßnahme fügt sich dabei nicht harmonisch in das vorliegende, von allen Blickpunkten zu betrachtende Landschaftsbild ein. Der Amtssachverständige berücksichtigte dabei auch die bereits bestehenden anthropogenen Vorbelastungen am beantragten Standort. Letztlich kam der Amtssachverständige unter Zugrundelegung des sich aus allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betroffenen Landschaft zum Ergebnis, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert“ vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in der Vergangenheit betreffend eine Werbeeinrichtung in einer von Menschen gestalteten Landschaft iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 1991 (dort: von vielen Autofahrern benutzter Parkplatz einer Liftstation, gewerbliche Nutzung der Landschaft durch den Liftbetrieb, vorangegangene umfangreiche Rodungen für die Pisten) ausgesprochen, dass diese infolge ihrer Größe und der farbigen Plakate eine Beeinträchtigung des Interesses an der Erhaltung der Landschaft unter dem Aspekt des § 1 Abs 1 lit a TNSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) darstellt. Die Beeinträchtigung dieses in § 1 Abs 1 TNSchG 1991 genannten Interesses allein schon berechtigt zur Versagung der begehrten Bewilligung nach § 27 Abs 5 iVm § 15 Abs 1 TNSchG 1991, weil damit die Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit nicht vorliegt (vgl VwGH 05.07.1993, 92/10/0413).
Gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt werden. Kommt es zu einer Beeinträchtigung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden (vgl idS bereits VwGH 05.07.1993, 92/10/0413). Das Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle. Da es im gegenständlichen Fall durch die beantragte Errichtung der Werbeeinrichtung, insbesondere aufgrund ihres Erscheinungsbildes (Größe der Fahne, Höhe des Fahnenmastes, „flatternde“ Bewegung), zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes kommt, hat die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zu Recht versagt.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die beantragte Werbeeinrichtung zur Verkehrssicherheit erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über die Interessensabwägung nach § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 für Werbeeinrichtungen nicht anzuwenden sind. Gemäß § 15 Abs 6 TNSchG 2005 gelten für Werbeeinrichtungen nur die Abs 5 und 6 bis 11 des § 29 leg cit sinngemäß. Gemäß Abs 8 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung dann zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung – im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 – nicht vorliegt. Eine Interessensabwägung ist sohin nicht durchzuführen. Soweit die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, dass es bereits zu gefährlichen Bremsmanövern gekommen sei, wird damit im Übrigen auch keineswegs die Notwendigkeit der beantragten Werbeeinrichtung dargelegt, zumal die hier (nachträglich) beantragte Werbemaßnahme nach den eigenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei bereits seit vielen Jahren im Standort besteht und sohin offenbar gerade nicht dazu beitrug, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde von der beschwerdeführenden Partei selbst ausgeführt, dass im Nahebereich der gegenständlichen Werbeeinrichtung an der Adresse 3 bereits zwei Hinweisschilder für den bestehenden Abenteuerpark behördlich genehmigt wurden (vgl Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2026, ***).
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist ebenfalls nicht erkennbar, weil fallbezogen lediglich die konkret beantragte Werbemaßnahme zu beurteilen war, nicht hingegen andere, bereits bewilligte oder nicht bewilligte Werbeeinrichtungen zu prüfen waren. Im Übrigen gibt auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl etwa VwGH 21.01.2026, Ra 2025/06/0325, mwN).
Soweit die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung schließlich auf das Vorliegen einer bewilligungsfreien „gewerblichen Innenwerbung“ hinweist, zumal der Parkplatz von ihr gepachtet worden sei, ist festzuhalten, dass diesbezüglich eine Ausnahmebestimmung von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist, sondern dies allenfalls in straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen wäre (vgl dazu VwGH 27.05.2004, 2002/03/0172). Eine Innenwerbung in Sportanlagen gemäß § 15 Abs 2 lit g TNSchG 2005 lag fallbezogen bereits deshalb nicht vor, weil sich die beantragte Werbeeinrichtung unstrittig nicht im Inneren einer Sportanlage befindet und diese auch durch ihre Positionierung am Straßenrand jedenfalls erheblich in den Außenbereich wirkt (vgl ErläutRV zu LGBl Nr 14/2015, S 11f).
Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Der Spruch war insofern zu präzisieren, da die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Standort der geplanten Werbeeinrichtung konkretisierte (vgl OZ 6 S 3).
Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses entfiel, weil sich die anwesenden Parteien ausdrücklich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden erklärten (vgl OZ 6 S 8). Darüber hinaus musste das im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend erstattete Vorbringen einer ausreichenden Würdigung unterzogen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich ob das Vorhaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, konnte aufgrund der bereits bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Darüber hinaus handelte es sich um einen sachverhaltsbezogenen Einzelfall, der anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, geklärt wurde.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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