LVwG T LVwG-2026/38/0023-11

LVwG-2026/38/0023-11State Administrative CourtJun 10, 2026

Regest

Immissionen<br/>Nachbarrechte<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/0023-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.0023.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 29.09.2025 beantragte die Gemeinde Z, vertreten durch ihren Bürgermeister, die baurechtliche Genehmigung für den Zu- und Umbau eines Mehrzweckgebäudes und Kulturstadels. An der Nordseite des Gebäudebestandes „BB“ soll ein Zubau in Stahlbeton errichtet werden. Auf Niveau des Erdgeschosses weist der Zubau ein Gesamtausmaß von 8,46 x 10,20 m auf und wird zu Lagerzwecken (Katastrophen-Lager) verwendet. Darüber, auf Niveau des 1. OG, weist der Zubau ein Gesamtausmaß von 3,72 x 10,20 m auf und wird ebenfalls zu Lagerzwecken (Sessellager) verwendet. Der eingeschoßige Gebäudeteil gegenüber der nordseitigen Bauplatzgrenze sowie der 2-geschoßige Gebäudeteil werden mit Pultdächern abgedeckt.

Der an der Nordwestseite des Gebäudebestandes genehmigte Personenaufzug wird nicht ausgeführt bzw. mit verkleinerten Abmessungen an anderer Stelle an der Nordwestseite des Gebäudes situiert. Die Zugangsrampe inklusive der dortigen Überdachung an der Nordwestseite des Gebäudebestandes wird gegenüber den angeführten Bewilligungen geändert ausgeführt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Änderung der Stiege vom EG ins OG und vom OG ins DG bzw zu den dortigen Galerien, die hinsichtlich der Größe abgeändert werden sowie um die Herstellung von zusätzlichen Belichtungsflächen in den Außenwänden.

Zum gegenständlichen Baugesuch wurde am 09.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch der nunmehrige Beschwerdeführer teilgenommen hat. Er brachte im Rahmen seiner Parteistellung vor, dass der im Lageplan dargestellte Grenzpunkt **1 im Zusammenhang mit der historischen Nutzung nicht lagerichtig sei und dieser Grenzpunkt daher nicht anerkannt werde. Aus diesem Grund rage sowohl der geplante Zaun als auch Teile des Vordaches auf sein Grundstück. Weiters sei zu erwarten, dass sich im Bereich der nordwestlichen Rampe und des Podestes beim Zugang zum Veranstaltungssaal während Veranstaltungen vermehrt Personen aufhalten würden, deren Emissionen sich negativ auf sein Grundstück auswirken würden.

Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bürgermeister Stellvertreterin der Gemeinde Z vom 17.11.2025, Zl ***, mit dem die baurechtliche Bewilligung zum gegenständlichen Baugesuch erteilt wurde.

Gegen diese Bewilligung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Nachbarn und Beschwerdeführers. Darin wurde von ihm zusammengefasst ausgeführt, dass er zum wiederholten Male einwende, dass der Grenzpunktnummer **1 lagemäßig nicht stimme. Das bereits bestehende Gebäude, das auch schon während der Mappenberichtigung im Jahr 1990 bestanden habe, und im Jahr 2001 abgebrochen worden sei, habe bis auf wenige Zentimeter an diesen Punkt herangereicht. Durch die mit Baubescheid neuerlich bewilligte Einfriedung, wäre der Durchgang und die Durchfahrt in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Die korrekte Lage des Grenzpunktes wäre etwa 50 cm weiter südlich.

Des Weiteren würden durch die mit Bescheid vom 17.11.2025 bewilligten Zu- und Umbauten, die vom Gebäude bzw von den dort stattfindenden Veranstaltungen ausgehenden Emissionen auf jeden Fall verändert werden. Vor allem durch den nunmehr in einer anderen Form bewilligten Zugangsbereich im OG sei zu erwarten, dass die Emissionen auf sein Grundstück noch größer werden würden. Der Zugang solle nämlich nicht mehr als durchgehende schräge Rampe, sondern im oberen Teil als ebenes, überdachtes Podest, das in Form einer Treppe mit der Rampe verbunden sei, ausgeführt werden. Durch diese Bauform sei zu erwarten, dass der dadurch entstehende Vorraum mit ebenem Boden, verstärkt zum Aufenthalt vor dem eigentlichen Veranstaltungsraum einladen werde. Grundsätzlich sei zu erwarten, dass der Großteil der Veranstaltungsbesucher diesen Zugang über die Rampe benutzen werde. Dadurch könne jeder dieser Besucher ungehindert den Großteil seines Grundstückes und teils auch in die nur wenige Meter entfernten, in der warmen Jahreszeit meist offenzuhaltenden Gebäude (Laufstall, etc) einsehen. Auch die von den Besuchern ausgehenden Lärmemissionen durch Sprechen, Lachen, etc würden ungehindert auf sein Grundstück durchdringen.

Der an der Grundgrenze bewilligte Zaun werde von der Rampe und dem Podest deutlich überragt und sei als Schutz gegen Immissionen auf sein Grundstück daher kaum wirksam.

Die im Baubescheid angeführten Verhaltensmuster der Besucher von Veranstaltungen seien jedenfalls nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich wäre anscheinend zu erwarten, dass maximal 30 Minuten vor Beginn einer Veranstaltung Besucher bzw Teilnehmer eintreffen würden, die meistens wohl erst 10 Minuten vorher.

Hinsichtlich der Besucherbewegung sei in dem erwähnten schalltechnischem Gutachten lediglich nach dem Ende der Veranstaltung eine Aufenthaltsdauer im Freien von 30 Minuten in die Berechnung einbezogen worden. Die Praxis zeige jedoch, dass durch das bestehende Rauchverbot in diesem Veranstaltungsgebäude mit immerhin an die 200 Sitzplätzen im OG, plus Stehplätzen, plus den allfälligen Musikern und einschließlich der Personen, die sich in den weiteren Räumen des Gebäudes aufhalten würden, jedenfalls von der durchgehenden Besucherfrequenz im Außenbereich auszugehen sei. Hier seien hauptsächlich die Bereiche unmittelbar vor den Ein- und Ausgängen im EG und vor allem auf dem geplanten Podest im OG bzw der Rampe und Treppe beim Aufgang/Zugang betroffen.

Es werde darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt, der im genannten Gutachten errechneten Beurteilungspegel der Besucher, wesentlich erhöht werden könnte. Dies sei bis dato nicht berücksichtigt worden. Auch entspreche die herangezogene 8 Stunden Mittelung in der Nachtzeit nicht dem Stand der Technik.

So sei zumindest ein weiterer Immissionspunkt an der Grundgrenze in repräsentativer Höhe zum Wohnhaus Adresse 1, anzusetzen gewesen.

Eine derartige Prüfung sei aber nicht durchgeführt worden.

Bereits im Rahmen der Bauverhandlung habe er diesbezüglich Verbesserungen des Schall- und Sichtschutzes vorgeschlagen, nämlich, dass entlang, der Zugangsrampe ein zirka 1,8 m hoher Zaun errichtet werde.

Sowohl im nunmehrigen Bescheid, wie auch dem ursprünglichen Baubescheid vom 06.04.2023, sei die Anzahl der Veranstaltungen in keiner Weise eingeschränkt worden. Erst aus dem schalltechnischen Gutachten vom 18.12.2023 sei ablesbar gewesen, dass die Gemeinde insgesamt von 7 bis 10 Veranstaltungen pro Jahr ausgehe. Hier stelle sich für ihn die Frage, wie bindend diese Stellungnahme tatsächlich sei.

Er sei jedenfalls der Meinung, dass die zukünftig auf sein Grundstück zu erwartenden Immissionen das zumutbare und ortsübliche Maß bei weitem übersteigen würden.

Darüber hinaus werde festgestellt, dass er mit seiner Familie auf dem Grundstück 256 einen intensiven landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchproduktion, Tierhaltung, Heutrocknung, eine landwirtschaftliche Werkstätte und allem was dazugehöre betreibe. Es sei eine Tatsache, dass dieser Betrieb auch Emissionen verursache. Er sei der Meinung, dass die Kombination aus intensiver Landwirtschaft, umgeben von mehreren Veranstaltungsräumen in der bewilligten Form und Wohnen unter derart beengten Verhältnissen reibungslos nicht funktionieren könne.

Er stelle deshalb den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein schalltechnisches Gutachten bzw allfällige weitere Gutachten zum aktuellen Planstand unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen auf sein Grundstück einholen. Weiters werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des Bescheides.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich erörtert. Im Rahmen dieser Verhandlung ersuchte der Beschwerdeführer um die Möglichkeit, ein entsprechendes Privatgutachten einzuholen. Dieses wurde in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Der schalltechnische Sachverständige nahm schließlich in einem weiteren schalltechnischen Gutachten dazu Stellung und wurde dieses Gutachten in einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.06.2026 erörtert.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit dem gegenständlichen Baugesuch der Gemeinde Z um die baurechtliche Genehmigung für den Zubau an das bestehende Gebäude auf Grundstück **2, in EZ **3, KG ***** Z, angesucht wurde. Laut dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan weist das Grundstück eine Widmung als Bauland, landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 TROG 2022, auf.

Die Bauwerberin plant an der Nordostseite des Bestandsgebäudes „BB“ die Errichtung von Lagerräumlichkeiten in Form eines Zubaus. Der Zubau soll zweigeschoßig und in massiver Bauweise direkt an die Außenfassade des „BB“ angeschlossen werden. Im Erdgeschoß ist die Einrichtung eines Katastrophenlagers geplant. Der Zugang soll über je ein Sektionaltor an der Nordwest- und Südostfassade erfolgen. Darüber, auf Niveau des ersten OG, ist ein weiterer Lagerraum zur Unterbringung von zum Beispiel Sesseln aus dem Veranstaltungssaal des „BB“ geplant. Dieser Lagerraum soll direkt vom Veranstaltungssaal im ersten OG erschlossen werden.

Der an der Nordwestfassade des „BB“ genehmigte Personenaufzug soll verkleinert und in Leichtbauweise ausgeführt werden. Dies bedingt, dass der Personenaufzug leicht (zirka 1 m) von der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers abrückt.

Die Treppe als Anschluss der Zugangsrampe zum Eingangspodest im ersten OG an der Nordwestfassade soll um zirka 1 m nach Nordwesten abrücken. Dadurch verlängert sich das Podest/verkürzt sich die Rampe um diesen Abstand.

Im Inneren des Bestandsgebäudes sollen die bestehenden Treppenaufgänge vom Veranstaltungssaal in die darüber liegende Galerie verlegt werden. Zusätzlich sollen die öffenbaren Fensterflächen entlang der Südost-, Südwest- und Nordwestfassade leicht vergrößert werden. Entlang der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer ist ein insgesamt 1,98 m hoher Betonsockel mit Zaun geplant.

Die Art der Schallquellen als auch deren Emissionen entsprechen unverändert jenen des vorangegangenen Bauverfahrens und wurden bereits im schalltechnischen Gutachten vom 18.12.2023, (Zl ***) erörtert. Zudem liegt eine schalltechnische Stellungnahme zum geänderten Aufbau der Dachkonstruktion vom 28.03.2024 (Zl ***) vor. Unterschiede ergeben sich durch die mit den beantragten Änderungen einhergehenden Veränderungen in der Lage der Schallquellen. Der beantragte Zubau führt dazu, dass sich die Fläche der schallabstrahlenden Außenfassade des „BB“ um die Anschlussfläche des Lagerraums im ersten OG verkleinert. Weiters kommt es durch den Zubau zu einer Abnahme der möglichen Aufenthaltsfläche von Besuchern im Außenbereich, wodurch sich die gleiche Anzahl an Besuchern auf eine kleinere Fläche verteilt. Durch die Verlängerung des Eingangspodestes im ersten OG kommt es zu einer Verlagerung der Besucher an dieser Fläche (zirka 3 m2) von der Rampe auf das höher liegende Eingangspodest.

Der 1,98 m hohe Zaun entlang der Grundstücksgrenze wurde nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der zu erwartenden Emissionen, da aus dem Bauakt dessen Ausführung nicht hervorgeht und nicht festgestellt werden kann, dass er schallabschirmend wirkt.

Die zu erwartenden Maximallärmpegel in der Nacht, also im Beurteilungszeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr liegen zwischen 34,2 Dezibel (dB) und maximal 47,4 Dezibel (dB). Die maximal zulässigen Widmungswerte liegen im landwirtschaftlichen Mischgebiet in der Nacht bei 50 Dezibel (dB).

In den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die Glasflächen nach Süden und Osten als Fixverglasungen ausgeführt werden, sodass die schalltechnische Begutachtung nur bei geschlossenen Fenstern erfolgte.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Einholung eines ergänzenden schalltechnischen Gutachtens. Die Feststellungen für die geplanten Baumaßnahmen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde. Die maximal zu erwartenden Emissionen resultieren aus den schlüssigen Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom 25.02.2026, Zl ***, sowie vom 11.05.2026, Zl: ***. Diese Gutachten wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen erörtert und konnten vonseiten des Beschwerdeführers in seiner Schlüssigkeit nicht erschüttert werden. Der Sachverständige hat sich bei der Berechnung an dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2 orientiert. Er hat in weiterer Folge auch bezüglich der vom Beschwerdeführer bezweifelten Aufenthaltsdauer genau erklärt, warum er von einem dreißigminütigem Aufenthalt vor dem gegenständlichen Gebäude ausgeht. Auch wird im Gutachten auf Seite 8 genau dargelegt, dass nicht von einer achtstündigen Mittelung auszugehen ist, da ein derartiges Beurteilungsverfahren nach der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1, in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zur Anwendung kommt und dort Stand der Technik ist. Im Bauverfahren muss aber die Beurteilung im Nachtzeitraum gemäß der einschlägigen ÖNORM S5021 durchgeführt werden. Aus diesem Grund kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass von den Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen auszugehen ist.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:

„§ 33.

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der

Bauplatzgrenze finden und

b) deren Grenzen zumindest an einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegung eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegung eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler

Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 22/2025, lauten wie folgt:

„§ 37.

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,

b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,

c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.

(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist auf die Erfordernisse nach § 12a Abs 9 zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn

a) diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind,

b) das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und

c) im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden.

Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.

(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00

Uhr

19:00 bis 22:00

Uhr

22:00 bis 6:00

Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder

Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder

Landwirtschaftliches

Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv, öffentliche Rechte zukommen und andererseits in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Den Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Es steht unstrittig fest, dass das Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, was dazu führt, dass er sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 erheben kann.

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2025 hat der Beschwerdeführer Einwendungen vorgebracht, wie, dass aufgrund der historischen Nutzung der Grenzpunkt **1 nicht lagerichtig sei. Zudem wendete er vermehrte Emissionen durch die nunmehr geplante Bauführung ein.

Einwendungen betreffend eine heranrückende Wohnbebauung wurden von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht gemacht. Erstmals in der Beschwerde erstattet er ein derartiges Vorbringen. Hierzu ist auszuführen, dass er diese Einwendung nunmehr im Beschwerdeverfahren nicht mehr erheben kann. Er ist diesbezüglich präkludiert. Somit ist diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen.

Abgesehen davon, hätte er auch im Falle der Einwendung einer heranrückenden Wohnbebauung genau darlegen müssen, welche zulässigen Immissionen von seinem Betrieb ausgehen und durch die heranrückende Wohnbebauung bzw den geplanten Zubau unzulässig werden könnten (vgl VwGH 24.02.2009, 2008/06/0134).

Somit ist mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.

Im Rahmen der nicht präkludierten Einwendungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich durch die geplanten Baumaßnahmen auch die Emissionen des „BB“ vermehren würden.

Da die geänderte Bauführung vonseiten der belangten Behörde nicht einer schalltechnischen gutachterlichen Stellungnahme zugeführt wurde, wurde dementsprechend im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten zum ursprünglichen schalltechnischen Gutachten vom 18.12.2023, Zl *** eingeholt.

In diesem Gutachten vom 25.02.2026, Zl ***, kommt der Sachverständige nachvollziehbar zum Ergebnis, dass durch den geplanten Zubau und die durchgeführten Veränderungen nicht eine Erhöhung der Emissionen zu erwarten ist, sondern, dass sich die Emissionen im Vergleich zum genehmigten Bestand, bis auf den Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze zu Gst **2 sogar reduzieren. Lediglich an diesem Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze Nr **2 erhöht sich im Vergleich zum genehmigten Bestand der Lärmpegel von 45,4 Dezibel (dB) auf 47,4 Dezibel (dB).

Laut der gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 für den Nachtbereich angegebenen Widmungswert darf im landwirtschaftlichen Mischgebiet ein Wert von 50 Dezibel (dB) nicht überschritten werden. Die berechneten Werte durch den schalltechnischen Sachverständigen zeigen deutlich, dass diese Werte in keinem Punkt erreicht bzw sogar unterschritten werden.

Wenn es um die Ermittlung der Aufenthaltsdauer im Außenbereich geht, die angewendeten Verfahren und auch die Beurteilung, dass für die Berechnung in der Nachtzeit nicht die ungünstigste Stunde und keine achtstündige Mittelung heranzuziehen ist, hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er sich an den geltenden ÖNORMEN orientiert hat, sodass auch vonseiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes kein Grund gesehen wurde, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen.

Im Privatgutachten des Beschwerdeführers ergab sich schließlich die Frage, ob die schalltechnische Beurteilung bei geschlossenen Fenstern oder bei gekippten/ offenen Fenstern erfolgte. Laut den vorliegenden Planunterlagen sind im gegenständlichen Fall Fixverglasungen vorgesehen, sodass ein Öffnen der Fenster nicht möglich ist. Der schalltechnische Sachverständige ist deshalb von geschlossenen Fenstern bei der Beurteilung ausgegangen.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass anstelle der Fixverglasungen Dreh/Kippfenster eingebaut wurden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem nur das vorgelegte Projekt zu beurteilen ist. Die Vizebürgermeisterin wurde aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 09.06.2026 darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der Bauaufsicht dies zu überprüfen hat und gegebenenfalls eine Baueinstellung zu verfügen ist.

Gesamt kam den Einwendungen in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen keine Berechtigung zu, sodass sie als unbegründet abzuweisen waren.

Was das Beschwerdevorbringen zum Einblick auf sein Grundstück betrifft, so handelt es sich beim Vorbringen eines Sichtschutzes nicht um eine zulässige nachbarrechtliche Einwendung, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schließlich wird vom Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass der Grenzpunkt **1 abweichend situiert sei. Allerdings ist ein derartiges Vorbringen nicht von den Parteirechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 gedeckt, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen war.

Im Ergebnis kam dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Berechtigung zu und alle Einwendungen waren als unbegründet abzuweisen bzw unzulässig zurückzuweisen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die Revision im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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