LVwG T LVwG-2026/22/1510-1

LVwG-2026/22/1510-1State Administrative CourtJun 10, 2026

Regest

Eidesstattliche Erklärung<br/>gerichtliche Verurteilung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/22/1510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.1510.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2026, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“ wegen gerichtlicher Verurteilung sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde,

zu Recht:

1. a) Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung) wird als unbegründet abgewiesen.

b) Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde) wird Folge gegeben und dieser Spruchunkt ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid stellte die Behörde unter Spruchpunkt 1. fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen („Eventmanagement)“ nach § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2. festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben habe.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Y zu *** vom 28.4.2017, rechtskräftig seit 28.4.2017, wegen §§ 107 (1) und 107 (2) StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagsätzen (im NEF 180 Tage EFS) verurteilt worden. Die Tilgung sei noch nicht eingetreten.

In der dagegen rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 13.5.2026 (eingebracht per E-Mail am 15.5.2026) erhobenen Beschwerde wurde – mit eingehender Begründung - zusammenfassend dargelegt, die oben zitierte Strafe wäre schon getilgt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2024/130 lauten wie folgt:

„§ 13

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“

§ 344.

(1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.

§ 344a

(…)

(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

a) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung):

Hier ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgeblich ist (VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, VwGH 25.9.2012, 2010/04/0114 uva, siehe auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 340 Rz 3ff, mit weiteren Judikaturhinweisen). Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob bzw wann Tilgung eingetreten ist. Hier erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als nicht richtig. Tatsächlich wird Tilgung im vorliegenden Fall erst mit 2.7.2026 eintreten (siehe den im Akt einliegenden Strafregisterauszug „SA“ vom 8.4.2026). Dieses Datum ist richtig, zumal der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe aus BG Y *** widerrufen wurde und sich daher behufs § 4 Abs 2 Tilgungsgesetz 1972 eine 7-jährigige Tilgungszeit, beginnend mit dem Vollzugsdatum 2.7.2019, sohin ein Beginn der Tilgung mit 2.7.2026 ergibt. Davon zu unterscheiden ist die Auskunftsbeschränkung, die laut diesem Strafregisterauszug mit 2.7.2022 beginnt, was in völligem Einklang mit der vorgelegten Strafregisterbescheinigung vom 25.8.2022 steht, in Bezug auf Spruchpunkt 1 (im Gegensatz zu Spruchpunkt 2. – siehe dazu unten) jedoch völlig irrelevant ist.

Die Entscheidung der Behörde in Spruchpunkt 1. erweist sich daher in Einklang mit der Rechtsordnung, zumal die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagsätzen zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht getilgt war. Dem Beschwerdeführer steht es selbstredend frei, ab dem 2.7.2026 eine neuerliche Gewerbeanmeldung einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

b) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde):

Im Gegensatz zu Spruchpunkt 1. ist hier die Strafregisterbescheinigung bzw. der allgemeine Umstand, dass ab dem Datum 2.7.2022 nur mehr beschränkt Auskunft über die Vorstrafen des Beschwerdeführers zu erteilen ist, von Belang, kann doch einem Rechtsunterworfenen nicht der Vorwurf gemacht werden, entgegen der Strafregisterauskunft, es lägen keine Verurteilung (mehr) vor, selbst noch mitunter komplexe Erhebungen durchführen zu müssen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verurteilung allenfalls noch nicht im Sinne des Tilgungsgesetzes als getilgt anzusehen ist. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass es bei inländischen Straftaten (siehe dazu den Wortlaut in § 344 Abs 1 GewO 1994 „…im Ausland…“) für die Behörde ein Leichtes ist, diese Information selbst einzuholen. Der Beschwerdeführer hat daher im vorliegenden Fall keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht und war dieser Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.

Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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