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LVwG-2025/18/2256-28•LVwG T LVwG-2025/18/2256-28
LVwG-2025/18/2256-28State Administrative CourtJun 2, 2026
Behandlungsauftrag<br/>Nichtbefolgung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.12.2025 und 23.04.2026,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) mit BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019 zu zitieren sind und im letzten Satz des Spruches die beiden Wörter „sich“ und „entgegen“ zu entfallen haben.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
Ort:**** X, ehemaliges Gasthaus "CC" in Adresse 2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ: ***, vom 23.08.2024, wurden Sie verpflichtet, die in diesem Bescheid angeführten gelagerten Abfälle und Bioabfälle, welche
I. vor dem Haus Adresse 2 (CC) in **** X auf Gp. .**1 KG X, rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße und an der westlichen Hauswand rechts vom Eingang ins Haus,
II. auf Gp. **2 KG X, also kreuz und quer im Gras im Garten sowie entlang des Zaunes, entlang des Containers, der linken nördlichen Hauskante beim Eingang des Hauses,
III. hinter dem Haus Adresse 2 (CC) in **** X auf Gp. **1 KG X im Süden des Grundstückes und
IV. auf der Wiese auf Gp. **3 KG X im Nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen haben,
bis zum 07.10.2024 zu entfernen.
Der gegenständliche Bescheid wurde durch Hinterlegung am 05.09.2024 zugestellt und ist sohin ohne Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen einer Erhebung am 05.11.2024 konnte festgestellt werden, dass dem oben angeführten Bescheid nicht (vollständig) nachgekommen worden ist. Folgende Abfälle konnten am oben angeführten Tatort festgestellt werden:
Sonstige Abfälle:
Gst .**1 und **2 KG X:
1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Holzrad, Stuhl (Abbildung 1c)
2. ) Entlang der linken nördlichen Hauswand beim Eingang ins Haus: 2 große Kästen, 1 Matratze, 2 Sofas (Abbildung 2c)
3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 9 Sessel aus Holz, Kunststoff, Metall, Metallkästen, Räder, Tische, Säcke mit Kleidern, Polster, Waschmaschine, Kleiderständer (Abbildung 2c, 3c, 4c, 5c, 6c, 7c, 8c)
4. ) An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Kleine Kästen, Trockenblumen (Abbildung 8c, 9c, 10c)
5. ) Hinter dem Haus im Süden am Wald: Ein Stapel Holzfenster, Metallgestänge, Holz, Kunststoffplane (Abbildung 11c, 12c)
Gst. **3 KG X:
6. ) Angrenzend an die südliche Kante des Grundstückes .**4 KG X an der Außenseite des Stadels: 3 Couches (Abbildung 13c)
7. ) Auf der Wiese im nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen: Holz, Satellitenschüssel, Kunststoffabsperrung (Abbildung 14c, 15c)
Bioabfälle:
Gst. .**1 und **2 KG X:
1. Im Garten neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 2 Kisten mit offenen, verdorbenen Lebensmittel und Futtermittel (Abbildung 9c)
2. An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Offene verdorbene Lebensmittel wie Bio-Vollmilch, Kartoffelchips (Abbildung 5c, 9c, 10c)
Sie haben den Auftrag, welcher durch Bescheid vom 23.08.2024, GZ: ***, nach § 73 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, auferlegt wurde, nicht befolgt und sich sohin entgegen § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuwidergehandelt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 i.V.m. § 73 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 i.V.m. dem im Spruch angeführten Bescheid
Über die Beschwerdeführerin wurde daher gemäß § 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr. 84/2024, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 45,00) vorgeschrieben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines von der Standortgemeinde verhängten Betretungsverbotes ihrer Liegenschaft an der rechtzeitigen Durchführung der Aufräumarbeiten gehindert gewesen wäre, zumindest sei sie vom Bestehen eines Betretungsverbotes ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Erwerb der betreffenden Liegenschaft außerdem in einen bestehenden Nachbarschaftskonflikt geraten, welcher ursächlich dafür sei, dass die Beschwerdeführerin keine vollständige Wasserversorgung auf ihrem Grundstück habe. Auch würden die Agrargemeinschaft bzw deren Substanzverwalterin sowie die Baubehörden gegen die Beschwerdeführerin arbeiten. Aus diesen Gründen sei die Revitalisierung des Hauses nicht im beabsichtigten Ausmaß gelungen. Die Beschwerdeführerin helfe immer wieder aus und sei so in den Besitz zahlreicher Möbel gekommen, welche gar keine Abfälle darstellen würden. Erschwerend sei weiters, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitbewohner betreuen habe müssen und im gegenständlichen Bereich eine lückenhafte kommunale Müllabfuhr stattfinden würde. Außerdem sei mit den Aufräumarbeiten bereits begonnen worden. Es werde daher beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, als die Strafe herabgesetzt werde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die ergänzend eingeholte Rechtskraftbestätigung betreffend den Behandlungsauftrag vom 23.08.2014, in das Verwaltungsstrafregister und in das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 19.10.2020. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung am 17.12.2025 abgehalten, im Zuge derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Am Ende der fortgesetzten Verhandlung am 23.04.2026 wurde die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin begehrte in weiterer Folge fristgerecht die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2024, ZI. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 rechtskräftig der behördliche Auftrag erteilt, sämtliche gelagerten Abfälle und Bioabfälle (laut angeschlossenen Fotos)
„I. vor dem Haus Adresse 2 (CC) in **** X auf Gp. .**1 KG X, rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße und an der westlichen Hauswand rechts vom Eingang ins Haus,
II. auf Gp. **2 KG X, also kreuz und quer im Gras im Garten sowie entlang des Zaunes, entlang des Containers, der linken nördlichen Hauskante beim Eingang des Hauses,
III. hinter dem Haus Adresse 2 (CC) in **** X auf Gp. .**1 KG X im Süden des Grundstückes im Wald und
IV. auf der Wiese auf Gp. **3 KG X im Nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen
bis zum 07.10.2024 zu entfernen.
Sonstige Abfälle:
Gst .**1 und **2 KG X:
1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Kiste mit Säcken, Schreibtisch, Metalltisch, Holzbank vermodert, Holzrad, Stuhl (Foto 1b)
2. ) Entlang der linken nördlichen Hauswand beim Eingang ins Haus: 5 kleine und große Kästen, 3 Matratzen, 2 Sofas (Foto 2b)
3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 12 Sessel aus Holz, Kunststoff, Metall, Metallkästen, Räder, Tische, Säcke mit Kleidern, Polster, Sonnenschirm, Entfeuchter mit Teppich abgedeckt, Waschmaschine (Foto 3b, 4b, 5b, 6b)
4. ) An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Kleine Kästchen, Bücher, Trockenblumen, Kleiderständer (Foto 7b, 8b)
5. ) Hinter dem Haus im Süden am Wald: Ein Stapel Holzfenster, Metallgestänge, Holz, Kunststoffplane (Foto 9b, 10b)
Gst **3 KG X:
6. ) Angrenzend an die südliche Kante des Grundstückes .**4 KG X an der Außenseite des Stadels: 3 Couches (Foto 11b)
7. ) auf der Wiese im nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen: Holz, Taschen, Satellitenschüssel, Kunststoffabsperrung (Foto 12b)
Bioabfälle:
Gst .**1 **2 KG X:
1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Sack mit verschimmeltem Brot (Foto 1 b)
3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 5 Kisten mit offenen, verdorbenen Lebensmittel (Knabernossi mit Ablaufdatum 2017) und Futtermittel (Foto 3b, 4b, 5b, 6b)
4. ) An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Offenen verdorben Lebensmittel wie Bio-Vollmilch, Kartoffelchips, Joghurt, verdorbenes Obst und Gemüse (Foto 7b, 8b)“
Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 05.11.2024 wurden nach wie vor die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgelisteten Abfälle, welche im Wesentlichen auch Gegenstand des oben zitierten Behandlungsauftrag vom 23.08.2024 waren, vorgefunden. Diesem wurde somit nicht fristgerecht vollständig Folge geleistet.
Bereits im Jahr 2020 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber anlässlich eines Behandlungsauftrages aus dem Jahr 2018 die Ersatzvornahme samt Kostenvorauszahlung angeordnet.
Die Beschwerdeführerin weist im Verwaltungsstrafregister Vorstrafen nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 auf. Sie hat – trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 – keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus dem behördlichen Akt. Dass der Behandlungsauftrag rechtskräftig ist, bestätigte die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 09.10.2025.
Dem im Behördenakt einliegenden Bericht über den Lokalaugenschein vom 05.11.2024 kann zweifelsfrei entnommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt dem Behandlungsauftrag nicht vollumfänglich nachgekommen worden war, die diesbezügliche Feststellung konnte daher unstrittig getroffen werden.
Die Feststellung zum Verfahren aus dem Jahr 2020 gründet auf dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 19.10.2020, zu den Zln LVwG-2020/26/0396-16 und LVwG-2020/26/0397-15.
Die Feststellung zu den Vorstrafen ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 20.11.2025, die Feststellung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aus der Verhandlungsschrift vom 17.12.2025.
IV.Rechtslage:
§§ 73 und 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
Behandlungsauftrag
§ 73.
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
[…]
Strafhöhe
§ 79.
(1) Wer
[…]
(2) Wer
[…]
21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; […]
[…]
§§ 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]
V.Erwägungen:
Maßgeblich für die Verwirklichung der objektiven Tatseite im gegenständlichen Verfahren ist, dass einem rechtskräftigen Behandlungsauftrag insofern nicht nachgekommen wurde, als dass nicht sämtliche zu beseitigende Gegenstände fristgerecht entfernt wurden. Dies war gegenständlich feststellungsgemäß der Fall. Wie sich in den Verhandlungen gezeigt hat, wurde dem Auftrag bis zum Tag der mündlich verkündeten Entscheidung am 23.04.2026 nicht nachweislich vollumfänglich entsprochen.
Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag, dessen Nichtbefolgung einer Person zur Last gelegt wurde, kommt in diesem Strafverfahren keine Relevanz zu (VwGH 27.09.2018, Ra 2018/10/0106). Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich zum Beispiel bei den zur Entfernung aufgetragenen Gegenständen um gar keine Abfälle handeln würde, sind daher – genauso, wie der erst am Tag der Verhandlung eingebrachte Antrag auf Abänderung des Behandlungsauftrages - unbeachtlich.
Die vorgeworfene Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Entlastung verschiedene Umstände, wie etwa diverse Nachbarschaftsstreitigkeiten, eine lückenhafte kommunale Müllabfuhr, schwierige Lebensumstände und ein Betretungsverbot für die Liegenschaft vor. Im Hinblick auf das behauptetet Betretungsverbot räumte der Rechtsvertreter in der Verhandlung am 17.12.2025 selbst ein, dass dieses nichts an der Verpflichtung zur Umsetzung des Behandlungsauftrages geändert habe. Es sei nur so gewesen, dass dieses von der Beschwerdeführerin irrtümlich falsch interpretiert worden sei, weshalb mit den Aufräumarbeiten zugewartet worden sei.
Damit gelingt es der Beschwerdeführerin genauso wenig mangelndes Verschulden glaubhaft machen, wie mit den anlässlich der Verhandlung am 17.12.2025 vorgelegten Röntgenbefunde aus dem Jahr 2025. Diese lassen keinen Bezug zu der Zeit bis zum 07.10.2024 (Fristende Behandlungsauftrag) erkennen, weshalb sich auch daraus kein Hinderungsgrund für eine fristgerechte Entsorgung ableiten lässt.
Vielmehr muss der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens, allein schon aufgrund der Vorgeschichte (rechtskräftige Ersatzvornahme eines Behandlungsauftrages samt Kostenvorauszahlung bereits im Jahr 2020), bewusst gewesen sein. In Anbetracht der irrtümlichen Annahme eines Betretungsverbotes wird jedoch nicht von vorsätzlichem Handeln, aber zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.
zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgründe liegen keine vor. Mangels Angaben ist von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060). Erschwerend wirkt jedoch der Unrechtsgehalt der Tat und das Ausmaß des Verschuldens. Immerhin hat sich die Beschwerdeführerin bereits zum wiederholten Male über eine behördliche Anordnung hinweggesetzt. Der Erfüllung von Aufträgen, die der Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes und damit einer geordneten Abfallwirtschaft dienen, kommt ein öffentliches Interesse zu.
Über die Beschwerdeführerin wurde die Mindeststrafe gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 verhängt, eine weitere Herabsetzung scheidet daher aus. Aufgrund der Gesamtumstände (keine Milderungsgründe, grob fahrlässiges Handeln und maßgeblicher Unrechtsgehalt) lagen weder die Voraussetzungen für eine Herabsetzung gemäß § 20 VStG, noch für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei die maßgebliche Fassung des AWG 2002 zu ergänzen und ein offenkundiger Schreibfehler zu korrigieren war.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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