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LVwG-2026/49/1072-3; LVwG-2026/49/1073-3; LVwG-2026/49/1074-3•LVwG T LVwG-2026/49/1072-3; LVwG-2026/49/1073-3; LVwG-2026/49/1074-3
LVwG-2026/49/1072-3; LVwG-2026/49/1073-3; LVwG-2026/49/1074-3State Administrative CourtMay 27, 2026
Mahngebühren<br/>Säumniszuschläge<br/>Mahnschreiben<br/>Mahnklausel<br/>vollstreckbare und fällige Abgaben<br/>Fälligkeitstag<br/>Vollstreckbarkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y jeweils vom 4.11.2025, Zlen ***, *** und *** (Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 5.3.2026, Zlen ***, *** und ***), betreffend die Vorschreibung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 19.6.2022, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2, **** Y, eine Wasserbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 von € 2.006,00 (Verbrauch 2.012m³, € 1,00/m³, abzüglich € 6,00 Akonto), eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 von € 4.417,40 (Verbrauch 2.012m³, € 2,20/m³, abzüglich € 9,00 Akonto), eine Zählermiete für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.3.2020 von € 15,28 (Funkzählergebühr € 61,10 jährlich, davon ¼) und eine Gebühr für das Niederschlagswasser für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.3.2020 von € 4,98 (abflussrelevante Fläche: 36,29m², € 0,549/m² jährlich, davon ¼), insgesamt € 6.443,66, Fälligkeitstag 19.6.2022, vor.
Mit Bescheid vom 19.6.2022, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde des Weiteren der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2, **** Y, eine Wasserbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 von € 1.871,19 (Verbrauch 1.844m³, € 1,018/m³, abzüglich € 6,00 Akonto), eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 von € 4.149,44 (Verbrauch 2.012m³, € 2,26/m³, abzüglich € 18,00 Akonto), eine Zählermiete für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.3.2021 von € 15,28 (Funkzählergebühr € 61,10 jährlich, davon ¼), eine Gebühr für das Niederschlagswasser für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.3.2021 von € 4,98 (abflussrelevante Fläche: 36,29m², € 0,549/m² jährlich, davon ¼), und eine Müll-Grundgebühr für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.3.2021 von € 17,50 (1 Punkt Leerstandsabgabe bis 100m², € 70,00 pro Punkt jährlich, davon ¼), insgesamt € 6.058,39, Fälligkeitstag 19.6.2022, vor.
Mit Bescheid vom 19.6.2022, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde zudem der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2, **** Y, eine Gebühr für Restmüll/Entleerungen von € 8,70 (14,50kg, € 0,60/kg), eine Zählermiete für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 von € 15,28 (Funkzählergebühr € 61,10 jährlich, davon ¼), eine Gebühr für das Niederschlagswasser für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 von € 4,98 (abflussrelevante Fläche: 36,29m², € 0,549/m² jährlich, davon ¼), und eine Müll-Grundgebühr für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 von € 17,50 (1 Punkt Leerstandsabgabe bis 100m², € 70,00 pro Punkt jährlich, davon ¼), insgesamt € 46,46, Fälligkeitstag 19.6.2022, vor.
Mit Schriftsatz vom 20.6.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.11.2022, Zlen ***, *** und ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet ab.
Mit den rechtzeitig eingebrachten Vorlageanträgen vom 12.12.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden durch das Landesverwaltungsgericht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies in weiterer Folge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.2023 mit Erkenntnis vom 5.4.2023, Zlen LVwG-2023/49/0218-5, LVwG-2023/49/0219-5, LVwG-2023/49/0220-5 und LVwG-2023/49/0252-5, die Beschwerden als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden dagegen nicht eingebracht.
Mit Schreiben jeweils vom 4.11.2025, Zlen ***, *** und ***, erging an die nunmehrige Beschwerdeführerin jeweils ein Mahnschreiben, mit welchen sie aufgefordert wurde, die vollstreckbar gewordenen und nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichteten Abgabeschulden in Höhe von € 6.443,66, € 6.058.39 und € 46,46 binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mahnschreiben zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2025, Zl ***, setzte die Abgabenbehörde unter Verweis auf das Mahnschreiben zur vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in Höhe von € 6.443,66 gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr von € 30,00 und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage von € 6.443,66 – somit € 128,67 – fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2025, Zl ***, setzte die Abgabenbehörde unter Verweis auf das Mahnschreiben zur vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in Höhe von € 6.058,39 gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr von € 30,00 und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage von € 6.058,39 – somit € 121,17 – fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2025, Zl ***, setzte die Abgabenbehörde unter Verweis auf das Mahnschreiben zur vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in Höhe von € 46,46 gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr von € 3,00 fest.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.12.2025 Beschwerde. Begründend führte sie darin aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen seien nicht gegeben. Sie stellte daher den Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 5.3.2026, Zlen ***, *** und ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet ab und verwies in den Begründungen jeweils auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Festsetzung der Mahngebühren und Säumniszuschläge.
Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 8.4.2026 begehrte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit Vorlagebericht vom 16.4.2026 wurden die gegenständlichen Abgabenakten von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Abgabenakten der Abgabenbehörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand antragsgemäß am 20.5.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Erwachsenenvertreter nicht teilnahmen. Er teilte diesbezüglich mit E-Mail vom 19.5.2026 mit, eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei nicht möglich. Die Abgabenbehörde nahm ebenfalls nicht daran teil.
II.Sachverhalt
Mit den rechtskräftigen Bescheiden jeweils vom 19.6.2022, Zlen ***, *** und Zl ***, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.4.2023, Zlen LVwG-2023/49/0218-5, LVwG-2023/49/0219-5, LVwG-2023/49/0220-5 und LVwG-2023/49/0252-5, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin Abgaben in Höhe von € 6.443,66, € 6.058,39 und € 46,46, Fälligkeitstag jeweils 19.6.2022, vor.
Die vollstreckbaren, fälligen und nicht verjährten Abgaben wurden von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet, weshalb die Abgabenbehörde mit Schreiben jeweils vom 4.11.2025, Zlen ***, *** und ***, an die Beschwerdeführerin jeweils ein Mahnschreiben richtete, mit welchen sie aufgefordert wurde, die vollstreckbar gewordenen und nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichteten Abgabeschulden in Höhe von € 6.443,66, € 6.058.39 und € 46,46 binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mahnschreiben zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2025, Zl ***, setzte die Abgabenbehörde unter Verweis auf das Mahnschreiben zur vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in Höhe von € 6.443,66 gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr von € 30,00 und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage von € 6.443,66 – somit € 128,67 – fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2025, Zl ***, setzte die Abgabenbehörde unter Verweis auf das Mahnschreiben zur vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in Höhe von € 6.058,39 gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr von € 30,00 und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage von € 6.058,39 – somit € 121,17 – fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2025, Zl ***, setzte die Abgabenbehörde unter Verweis auf das Mahnschreiben zur vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in Höhe von € 46,46 gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr von € 3,00 fest.
Bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils vom 4.11.2025, Zlen ***, *** und ***, und bis dato wurden die Abgaben nicht entrichtet.
Gründe für die Nichtentrichtung eines Säumniszuschlages für die gegenständlichen Abgaben gemäß § 217 Abs 4 BAO liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den Abgabenakten und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Der festgestellte Sachverhalt daher unbestritten fest.
IV.Rechtsgrundlagen
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 110/2023:
„2. Säumniszuschläge
§ 217.
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(…)
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
§ 217a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
(…)
C. Vollstreckbarkeit.
§ 226.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar;
(…)
§ 227.
(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(…)
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
c) insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;
d) insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;
e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);
f) bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;
g) bei Nebenansprüchen.
§ 227a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.“
V.Rechtliche Erwägungen
Die verfahrensgegenständlichen Abgaben sind unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt rechtskräftig gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzt, waren bereits am 19.6.2022 fällig, nicht verjährt und folglich vollstreckbar (vgl § 226 BAO).
Die Abgabenbehörde erließ gesetzeskonform gemäß § 227 BAO an die Beschwerdeführerin die Mahnschreiben vom 4.11.2025 mit einer Mahnklausel.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Mahngebühren gemäß §§ 227 und 227a BAO als auch der Säumniszuschläge gemäß §§ 217 und 217a BAO liegen damit vor und wurden diese durch die Abgabenbehörde auch bescheidmäßig im Wege der angefochtenen Bescheide festgesetzt.
Die Berechnung der festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge erfolgte durch die Abgabenbehörde korrekt (Mahngebühr gemäß § 227a Z 1 BAO; Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 2 und 10 iVm § 217a Z 3 BAO).
Zusammenfassend setzte die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden die Mahngebühren und Säumniszuschläge zu Recht fest und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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