LVwG T LVwG-2026/40/1298-1

LVwG-2026/40/1298-1State Administrative CourtMay 26, 2026

Regest

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/1298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.1298.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter über die Beschwerde von AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, AAA, BBB, CCC, DDD, EEE, FFF und GGG, alle **** Z, alle vertreten durch die Hausverwaltung JJJ, Adresse 1, **** Y, alle vertreten durch Rechtsanwalt KKK, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.03.2026, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 26.02.2026 fand eine baupolizeiliche Überprüfung des Objektes auf Gst **1, EZ ***1, KG Z-X, Adresse 3, **** Z, statt. Dabei wurden unter anderem bewilligungspflichtige Abweichungen gegenüber den erteilten Baubewilligungen vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt und im Zuge des Ortsaugenscheines in Planunterunterlagen die Abweichungen graphisch dargestellt.

Am 17.03.2026 wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme zur baupolizeilichen Überprüfung erstattet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2026 wurde den Eigentümern die Niederschrift zur baupolizeilichen Überprüfung vom 26.02.2026 samt Planeintragungen zur Kenntnis übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom selben Tag, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. den Eigentümern der Wohnungen und allfälligen Dritten, welche die Wohnungen bewohnen (Mieter/Bewohner) die weitere Benützung der Wohnanlage ab 05.06.2026 untersagt. Gemäß Spruchpunkt II. wurde dem Eigentümer des Kellerlokales und allfälligen Dritten die Benützung des Kellerlokales umgehend untersagt. Unter Spruchpunkt III. wurde den Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlage aufgetragen, den den vorliegenden Baubewilligungen, Zl ***, vom 01.04.1996, Zl ***, vom 12.01.1996 und, Zl ***, vom 31.10.2001 entsprechenden Zustand bis längstens 29.10.2027 herzustellen. Es seien alle betreffenden Teile des Gebäudes (insbesondere die Wohnanlage, die Geschäftsräumlichkeiten im EG und das Untergeschoß hinsichtlich dem Fluchtweg des Kellerlokals) auf den baubehördlich genehmigten Zustand zurückzubauen. Gemäß Spruchpunkt IV. wurde den Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlage aufgetragen, im Erdgeschoß im Bereich der errichteten Überdachung entlang der nördlichen Grundgrenze und der im nordöstlichen Gebäudebereich befindlichen Garagen und Lagerfläche den der Baubewilligung, Zl ***, vom 20.02.2026 entsprechenden Zustand bis längstens 27.11.2026 herzustellen. Alternativ könne binnen selbiger Frist der bescheidgemäße Zustand gemäß der alten Baubewilligung, Zl ***, vom 01.04.1996 hergestellt werden. Weiters wurde gemäß Spruchpunkt V. den Eigentümern der baulichen Anlage für die Umsetzung der bescheidgemäßen Bauausführung des Herstellungsauftrags die Bestellung eines Bauverantwortlichen aufgetragen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine baupolizeiliche Überprüfung der Wohnungen stattgefunden habe und dabei bewilligungspflichtige Änderungen gegenüber den Baubewilligungen vorgenommen worden seien. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass die abweichende Bauausführung gegenüber den damaligen Baugenehmigungen einen bewilligungspflichtigen Umbau darstelle. Die erforderliche Benützungsbewilligung für die Wohnanlage (alle Wohnungen) liege nicht vor. Es sei ein bewilligungspflichtiger Umbau ohne das Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung durchgeführt worden. Es würden teilweise Räumlichkeiten zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck genutzt, siehe die beiden im 1. OG an die Physiotherapie angrenzenden Büroräumlichkeiten, welche als Wohnungen genutzt würden sowie die Lagerfläche im EG, welche ebenfalls als Wohnung ausgebaut und als Aufenthaltsraum genutzt werde. Zudem bestünden aus sachverständiger Sicht Mängel und Bedenken bezüglich Brandschutz und Nutzungssicherheit.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Untersagung der Benützung der Wohnanlage überschießend und nicht gerechtfertigt sei. In der gegenständlichen Wohnanlage seien derzeit 60 Personen, davon neun Kinder unter 10 Jahren und zwei Kinder unter 16 Jahren gemeldet. Es könne nicht sein, dass der von der Behörde attestierte „katastrophale Zustand“ erst jetzt von dieser bemerkt worden sei. Auch könne es nicht sein, dass die Behörde nicht gewusst habe, dass angeblich mehr Wohnungen als die 24 genehmigten Wohnungen in der Wohnanlage errichtet worden seien. Unabhängig davon, dass diese nicht widerrechtlich errichtet worden seien, sondern es für alle Wohnungen ein Parifizierungsgutachten und auch grundbücherliche Eintragungen gäbe, müsse der Behörde seit Jahren aufgefallen sein, dass hier so viele Personen an der Wohnadresse Adresse 3 gemeldet seien. Die Stadtgemeinde habe seit Jahrzehnten die Grundsteuer A und B für die einzelnen Wohnungen vorgeschrieben sowie für alle Wohnungen Meldezettel ausgestellt und führe ein Melderegister bzw ein Wohnungsregister, in dem seit zumindest 1998 sämtliche 38 wohnungstaugliche Objekte geführt seien. Bereits 1996 seien 34 wohnungseigentumstaugliche Objekte und 1998 vier wohnungseigentumstaugliche Objekte (Wohnungseigentum) grundbücherlich errichtet und eingetragen worden. Seit 1998 habe sich im B-Blatt an der Errichtung von Wohnungseigentum nichts mehr geändert. Es habe am 05.11.2024 ein Lokalaugenschein der Baubehörde stattgefunden. Warum die Behörde nicht sofort im Zuge des Lokalaugenscheins reagiert habe und in weiterer Folge mit dem am 28.11.2024 erlassenen Bescheid so reagiert habe, sei unerklärlich. Der Zustand der Wohnanlage habe sich von 2024 bis 2026 nicht geändert. Im Übrigen gehe die belangte Behörde, die im Zuge eines Lokalaugenscheins am 05.11.2024 die gegenständliche Wohnanlage besichtigt habe, im darauffolgenden Bescheid vom 28.11.2024 von nachstehenden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z aus: 20.07.1995, Zl ***, 12.01.1996, Zl ***, 01.04.1996, Zl ***, 08.02.1998, Zl ***, 20.12.2000, Zl ***. Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde diese großteils nicht an. Dafür führe sie eine Baubewilligung vom 31.01.2001, Zl ***, an, die sich im Bescheid vom 28.11.2024 nicht wiederfindet. Es sei daher davon auszugehen, dass selbst die belangte Behörde nicht alle Bescheide wiederfinden könne und hier offensichtlich auch welche untergegangen seien. Jedenfalls seien grundbücherlich insgesamt 32 Wohnungen, vier Geschäfte und zwei Garagen als wohnbautaugliche Objekte eingetragen. Diese müssten zwangsläufig auf einem Nutzwertgutachten fußen samt Bestätigung der Behörde. Die Wohnungseigentümer könnten sich nicht erklären, warum hier diese Wohnungen nicht bescheidkonform errichtet worden wären.

Das Benützungsverbot trete am 05.06.2026 in Kraft, die Betroffenen hätten nur wenige Wochen Zeit, alternative Wohnungen zu finden. Es liege ein geringes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug vor.

Der Zeitraum, innerhalb welchem der den laut Bescheid vorliegenden Baubewilligung entsprechende Zustand herzustellen sei, sei eindeutig zu kurz gesetzt worden. Die Behörde zitiere nicht alle Baubewilligungen. Es werde herauszukristallisieren sein, warum es hier eine Diskrepanz zwischen der Argumentation der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 20.03.2026 zum Grundbuchsstand der Liegenschaft gebe. Im Übrigen seien die angeführten „Bedenken“ die den Brandschutz betreffen nicht so gravierend, dass Gefahr in Verzug wäre. Es sei davon auszugehen, dass hier Brandschutzbestimmungen zumindest aus den früheren Jahrzehnten umzusetzen seien, da die gegenständliche Wohnanlage ja mit Baubescheiden von 1995 bis 2000 errichtet worden sei. Dies gelte auch für die Absturzsicherungen.

Bei den einzelnen Wohnungen seien die konkreten baulichen Gegebenheiten der Wohnungen nicht festgestellt worden. Es sei nicht ermittelt worden, welche Wohnungen konkret konsenslos seien. Es würden detaillierte Feststellungen zum Bauzustand der einzelnen Wohnungen fehlen. Alles sei nur pauschal abgehandelt worden. Der Bescheid lege nicht dar, welche Wohnungen baubescheidmäßig errichtet worden und welche nicht. Aus diesem Grund sei auch nicht erklärbar, warum die belangte Behörde alle Wohnungen gleich behandle. Die Behörde habe nicht dargetan, welche Wohnung konsenslos errichtet sei, warum für jede einzelne Wohnung ein Benützungsverbot vorliege, welche allgemeinen Teile des Hauses betroffen seien. Ein pauschaler Hinweis für ein allgemeines Benützungsverbot sei zu unkonkret.

Die Beschwerde samt zugehörigen Bauakten wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2026 vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft in EZ ***1, KG ***** Z-X, bestehend aus dem Gst **1 mit der Adresse 3, **** Z. Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.07.1995, Zl ***, wurde der Firma LLL die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Hotelgebäudes („Hotel W“) in ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit 25 Wohneinheiten, zwei Büroeinheiten, ein Café, ein Geschäft, ein Lokal und eine Kellerbar auf Gst **1, KG Z-X, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.01.1996, Zl ***, wurde der Firma LLL die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Dachgeschoßes (4. OG) in Wohnungen im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus auf Gst **1, KG Z-X, erteilt, Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 01.04.1996, Zl ***, wurde der Firma LLL die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes verschiedener Räume sowie zum Innenumbau im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus auf Gst **1, KG Z-X, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 22.04.1996, Zl ***, wurde der Bundesländerversicherung die Teilbenützungsbewilligung für Büroräumlichkeiten im Haus Adresse 3, im Nebentrakt und im 1. Obergeschoß Altbau, erteilt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.02.1998, Zl ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 01.04.1996, Zl ***, dahingehend abgeändert, dass durch die Schaffung von zwei neuen Wohnungen im 2. OG aufgrund dieses zusätzlichen Bedarfs zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.09.1998, Zl ***, wurde der LLL die Teilbenützungsbewilligung für das 2. und 3. Obergeschoß im Haus Adresse 3 erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.12.2000, Zl ***, wurde der MMM die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes Geschäftslokal EG in Imbiss/Bar auf Gst **1, KG Z-X, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 31.10.2001, Zl ***, wurde Frau NNN die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Dachkapfers auf Gst **1, KG Z-X, erteilt. Mit Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde Z vom 27.02.2002, Zl ***, wurde den Rechtsanwälten OOO mitgeteilt, dass die geplante Wohnungsteilung im Objekt Adresse 3 durch Herrn PPP keinerlei baubewilligungs- bzw bauanzeigepflichtige Baumaßnahme darstellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 26.08.2024, Zl ***, wurde der AAA die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Bestandsgebäudes, die Errichtung einer Physiotherapiepraxis auf Gst **1, KG Z-X, im EG und 1. OG erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.02.2026, Zl ***, wurde der EG Adresse 3, QQQ, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung im Innenhof, die Einhausung der Außentreppe in das Kellergeschoß und die Nutzungsänderung einer bestehenden Garage zu Lagerzwecken auf Gst **1, KG Z-X, erteilt.

Mit Bescheid der Belangten Behörde vom 28.11.2024, Zl. *** wurde allen Wohnungseigentümern aufgetragen: a) die widerrechtlich als Lager umgebauten Garagen mit 4 genehmigten Stellplätzen im Erdgeschoss auf den Bewilligungsstand Baubescheid *** vom 20.07.1995 rückzubauen; b) die widerrechtlich errichtete Überdachung im nordwestlichen Teil des Innenhofes gänzlich zu entfernen; c) die widerrechtlich errichtete Überdachung nördlich der bestehenden Garagen gänzlich zu entfernen; d) die widerrechtlich errichtete Einhausung des Kellerabganges nördlich der Garagen auf den Bewilligungsstand Baubescheid *** vom 20.07.1995 rückzubauen und mit einer Absturzsicherung lt Pkt 4 OIB-Richtlinie 4 (2019) abzusichern; e) die widerrechtlich eingebaute Toranlage im Bereich der straßenseitigen Fassade zu entfernen.

Am 26.02.2026 wurde eine baupolizeiliche Überprüfung der Wohnungen auf Gst **1, KG Z-X, durchgeführt. Dabei wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde Folgendes festgestellt:

•Es liegt die erforderliche Benützungsbewilligung für den damaligen Umbau von Hotel zu Wohnungen (Wohnanlage) NICHT vor.

•Es wurden sogar gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung noch weitere Wohnungen ausgebaut, nämlich anstatt der genehmigten 24 Wohnungen insgesamt 35 Wohnungen widerrechtlich errichtet (inkl. der EG-Wohnung für welche auch aus strafrechtlicher Sicht illegale Tätigkeiten im Raum stehen). Beispielsweise wurden im EG ein genehmigtes Lager zu einer Wohnung umgebaut, im 1.OG zwei genehmigte Büroräumlichkeiten je zu einer Wohnung umgebaut, in den Obergeschoßen diverse zusätzliche Wohnungen ausgebaut, sowie Wohnungen in anderer Anordnung errichtet und selbstständige von Allgemeingängen aus zugängliche Nebenräumlichkeiten errichtet. Näheres kann der Beilage “Planeintragungen zur Begehung vom 26.02.2026” siehe zur Niederschrift der baupolizeilichen Überprüfung entnommen werden (in orange wurden Änderungen wie geänderte Wohnungsanordnungen hervorgehoben; in pink wurden die sich vor Ort befindlichen Wohnungszugänge mit Top-Nummerierung hervorgehoben; in blau wurden Planungsbereiche abgegrenzt für welche es einen aktuelleren Planauszug gibt). Die Änderungen stellen jedenfalls einen bewilligungspflichtigen Umbau nach § 28 Abs. 1 lit. a TBO 2022 dar, da damit unter anderem die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Nutzungssicherheit, usw. berührt werden. Die abweichenden Baumaßnahmen (gegenüber der Baugenehmigung) wurden umgesetzt, ohne dass die erforderliche Baugenehmigung dafür vorliegt. Die Anzahl der genehmigten 24 Wohneinheiten erschließt sich aus den Baubescheiden Zahl *** vom 12.01.1996 (2 Wohneinheiten im 4.OG) und Zahl *** vom 01.04.1996 (22 Wohneinheiten lt. Baubescheid Seite 2) anhand der Baubescheide sowie der genehmigten Pläne, und liegt weiters ein Schreiben der Stadtgemeinde Z Zahl *** vom 09.04.1996 vor, worin als Anhang eine Bestätigung zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum übermittelt wurde (worin ebenfalls die genehmigten 24 Wohnungen hervorgehoben wurden).

Sämtliche Wohnungen der Obergeschoße werden bewohnt, die widerrechtlich ausgebaute Wohnung im Erdgeschoß wird augenscheinlich als Aufenthaltsraum verwendet.

•Es gibt zudem brandschutztechnische Mängel und Bedenken bezüglich:

Bei den erforderlichen Brandschutztüren vom Stiegenhaus in direkt angrenzende Wohnungen fehlt die Prüfplakette und entsprechen diese tlw. augenscheinlich keinen Brandschutztüren (Holzzarge, Holztürblatt)

Bei den erforderlichen Brandschutztüren vom Stgh. zu den angrenzenden Gängen in jedem Geschoß gilt dasselbe (keine Plakette, augenscheinlich keine Brandschutztür, einfache Stahl-Glas-Tür)

Unzulässiger Abstellraum in Holzbauweise ohne Brandschutzqualifikation im sicheren Treppenhaus im 4.OG unterhalb der Treppe zum 5.OG

Beim Fluchtweg vom Treppenhaus der Wohnanlage zur V-Straße „Zugangspassage Wohnanlage“ entspricht das Fenster vom Geschäft augenscheinlich keinem Brandschutzfenster und ist zudem öffenbar ausgeführt (Fixverglasungen in F30 vorgeschrieben). Ebenfalls wurde nachträglich eine neue Tür von der Zugangspassage Wohnanlage zum Geschäft eingebaut, wobei keine Brandschutzplakette angebracht wurde. Der Fluchtweg aus dem Treppenhaus der Wohnanlage zur V-Straße erscheint aus genannten Gründen derzeit nicht sicher (bzw. sind keine Nachweise vorhanden).

Es ist eine Abklärung erforderlich, ob im EG bei der Physiotherapie zu der Zugangspassage der Wohnanlage die Nachrüstung einer Brandschutzverglasung “Fix, EI30” erforderlich ist (wegen sicherer Fluchtweg Stiegenhaus Wohnanlage).

 Ob andere Brandschutzvorschriften wie die Bauteile an sich (insbesondere Trennbauteile zwischen Wohnungen sowie zu Gängen und das sichere Treppenhaus) eingehalten werden kann augenscheinlich (ohne nähere Nachweise) nicht beurteilt werden (bspw. Feuerwiderstand der Bauteile, erforderliche Abschottungen/Brandschutzklappen bei Durchführungen, Funktionsfähigkeit der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, RWA, EN179-Beschlag Stgh-Zugangstür, etc.)

Bei der Hauptausgangstür Stgh. Wohnanlage ist zu prüfen ob ein EN 179-Beschlag vorhanden ist. (Die Tür lässt sich nämlich immer von außen öffnen, auch dann wenn eigentlich abgesperrt sein sollte).

•Unzureichende Absturzsicherungen, beispielsweise bei

Es wurden Absturzsicherungen bei den Wohnungen vorgefunden, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (z.B. 4.OG Top ** zwei Fenster mit einer Brüstungshöhe von nur ca. 70-75cm, erweiterte Dachterrasse 2.OG neben RRR Brüstungshöhe ca. 73cm, 1.OG Top 104 Fenster über eingebauter Badewanne, etc.)

Alle Absturzsicherungen (auch Bestandswohnungen) müssten einer generellen Überprüfung unterzogen werden (grundsätzliche Höhe 1,00m bzw. Erleichterungen bei Brüstungen lt. aktueller OIB-RL 4 Pkt. 4 (2019)).

Das Geländer im Treppenhaus ist ebenfalls auf seine Eignung als Absturzsicherung zu überprüfen (Höhe und Durchschlüpfen).

Fehlender Personenaufzug

Es fehlt der erforderliche Personenaufzug, welcher im allgemeinen Stiegenhaus der Wohnanlage samt Maschinenraum (im EG) geplant war.

•Bei der Terrasse im 2.OG angrenzend an das “RRR ”-Gebäude wurde die Dachterrasse ohne erforderliche Baugenehmigung auf die gesamte Tiefe (bis zum “RRR’-Gebäude) erweitert.

Zudem gibt es eine offene, defekte Elektro-Steckdose bei der Außenwand “RRR bei Dachterrasse.

•Im 2.OG Top ** (lt. Nummerierung vor Ort) wurde der Balkon mit einem Holzverbau

verschlossen (erforderliche Abklärung der Belichtung vom dahinterliegenden Kinderzimmer, weil dadurch Belichtung des Aufenthaltsraumes geschlossen wurde).

•Im 4.OG bei Top ** wurde vor der Wohnungseingangstür im allgemeinen Stiegenhaus ein Podest angebracht und wurden innerhalb der Wohnung auch 2 Stufen (zum Höhenausgleich) errichtet. Hinter der Küche wurde ein Abstellraum gebaut, wobei die Zugangsöffnung in der tragenden Wand nicht den Anforderungen an eine Tür entspricht (Durchbruch erhöht in Wand ohne Stufen, zu geringe lichte Öffnungsgröße). Zudem wurde im Top ** innenliegend eine Galerie-Ebene über dem Küchenbereich errichtet, mit zu geringer Raumhöhe, unsachgemäßer Absturzsicherung und Samba-Treppe. Als fix mit dem Gebäude verbundene Anlage, welche von Personen betreten werden kann und Lagerzwecken dient und zudem das Ausmaß des Gebäudes massiv einschränkt, ist die Galerieebene samt ihrer Bestandteile (Sambatreppe und Absturzsicherung) als bauliche Anlage zu sehen. Mit einer verbleibenden lichten Durchgangshöhe im Küchenbereich unterhalb der Galerieebene von 1,83 m wird die erforderliche Mindestrauraumhöhe von 2,10 m (für Nicht-Aufenthaltsräume) unzulässig unterschritten (sogar die Mindesthöhe welche an Türen gestellt wird von 2,00 m würde unterschritten). Die Treppe welche auf die Galerieebene führt ist als Sambatreppe ausgeführt (steile Treppe mit versetzten Trittstufen) und ohne Absturzsicherung. Gemäß Pkt. 2.1.2 OIB-RL 4 sind zur vertikalen Erschließung Treppen oder Rampen herzustellen. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachräumen sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig. Aus sachverständiger Sicht ist eine Galerieebene in einer Wohnung keinem nicht ausgebauten Dachraum gleichzusetzten, welcher bestimmungsgemäß i.d.R. (insbesondere für Kleinkinder) nicht zugänglich ist und nur äußerst selten verwendet wird, daher ist zur vertikalen Erschließung eine Treppe erforderlich. Gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinie ist definiert, dass Treppen mit versetztem Stufenauftritt, wie z.B. Sambatreppen oder Spartreppen nicht als Treppen im Sinne der OIB-Richtlinie 4 gelten, damit unzulässig sind. Daher ist die Samba-Treppe unzulässig und eine geeignete Erschließung nicht gegeben. Das auf der Galerieebene errichtete Geländer stellt ebenfalls keine geeignete Absturzsicherung dar (zu geringe Höhe, Hochklettern, Durchschlüpfen). Für die Errichtung der Galerieebene und den zusätzlichen Abstellraum liegt die erforderliche Baugenehmigung nicht vor und entsprechen diese nicht den Vorschriften und stellen aus genannten Gründen eine Gefahr für Benutzer dar.

•Teilweise winzige Bäder (keine Barrierefreiheit, Bedenken zur Nutzungssicherheit)

•Stellplatznachweis (insbesondere für die zusätzlichen Wohnungen)

Für nicht nachweisbare Stellplätze ist grundsätzlich eine Ausgleichsabgabe von

15. 000€/Stellplatz zu entrichten.

•Im 3.OG bei Balkon anschließend zum Stiegenhaus gibt es eine starke Mülllagerung

Betreffend Geschäfte EG:

Bei Geschäft G1 (SSS) wird auf die neue Zugangstür im Bereich der Zugangspassage Wohnanlage verwiesen (siehe zuvor bei brandschutztechnische Bedenken).

Das Geschäft G2 und G3 wurden zusammengelegt (TTT). Auf der Rückseite der Geschäfte (Nordost) wurde (gegenüber den Plänen) die Fensterfront verschlossen und eine Lüftungsanlage udgl. samt Einhausung und Überdachung errichtet.

Beim Geschäft G4 (UUU) haben sich die südöstlichen Nebenräumlichkeiten verändert (diverse Lager und WC).

•Betreffend Kellerlokal:

Der ausgewiesene zweite Fluchtweg vom Kellerlokal im UG verläuft anders als baubehördlich genehmigt. Anstatt den Fluchtweg wie lt. den der Baubewilligung Zahl *** vom 01.04.1996 zugrundeliegenden Plänen über die an der nördlichen Grundgrenze befindliche Treppe zu führen, wurde der Fluchtweg in das allgemeine Stiegenhaus der Wohnanlage hinein geführt, an der Stelle wo im EG ein Maschinenraum für den erforderlichen Personenaufzug geplant war. Der derzeit vorhandene Fluchtweg ist nicht baubehördlich genehmigt und entspricht auch nicht den Anforderungen. Der erforderliche EN179-Beschlag bei der Tür von der Fluchttreppe ins allgemeine Stiegenhaus ist nicht vorhanden. Ob die anderen EN179-Beschläge im Fluchtwegverlauf (Tür Kellerlokal zu unterirdischem Fluchtgang, Tür allgemeines Stiegenhaus ins Freie) vorliegen, müsste ebenfalls geprüft bzw. von einer Fachfirma bestätigt werden. Eine Sichtung der gewerberechtlichen Unterlagen zum Kellerlokal hat ergeben, dass dies einen aus brandschutztechnischer Sicht im Gewerbeverfahren notwendigen Fluchtweg darstellt (entspricht einer Ausgleichsmaßnahme in Kombination mit dem Hauptfluchtweg).

(Information: Nach Auskunft Anwesender wird das Kellerlokal seit längerer Zeit nicht mehr betrieben und ist derzeit leerstehend. Bei der Begehung war das Kellerlokal versperrt und war keine Werbeeinrichtung für das Lokal angebracht).

Schlussfolgerung

Zusammenfassend liegt die erforderliche Benützungsbewilligung für die Wohnanlage (alle

Wohnungen) nicht vor.

Es wurde ein bewilligungspflichtiger Umbau ohne das Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung durchgeführt.

Es werden teilweise Räumlichkeiten zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck genutzt, siehe die beiden im 1.OG an die Physiotherapie angrenzenden Büroräumlichkeiten, welche als Wohnungen genutzt werden, sowie die Lagerfläche im EG, welche ebenfalls als Wohnung ausgebaut und als Aufenthaltsraum genutzt wird.

Zudem bestehen aus sachverständiger Sicht Mängel und Bedenken bezüglich Brandschutz und Nutzungssicherheit.

Aus Sicht des Sachverständigen wird der Baubehörde empfohlen umgehend eine Benützungsuntersagung für die derzeit unzulässigerweise bewohnte Wohnanlage auszusprechen.

[…]“

Weiters wurde im Zuge dieses Lokalaugenscheines vom 26.02.2026 vom hochbautechnischen Sachverständigen eine Planskizze angefertigt, in welcher die durchgeführten Änderungen in roter bzw gelber Farbe eingetragen wurden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig. Auch die festgestellten Abweichungen werden seitens der Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten. Insofern konnten die vorhin getroffenen Feststellungen auf Basis des Befundes des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44 idgF lauten:

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

(…)

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen.

[…]“

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn

a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder

b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.

(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes – VwGVG, BGBl Nr 33/2013 idgF lautet:

„4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

V.Erwägungen:

Zunächst ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes ist gemäß § 27 VwGVG darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, wobei die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass die Beschwerdeführer Eigentümer und teilweise Nutzer der gegenständlichen Wohnanlage sind. Unstrittig ist auch weiters, dass an der gegenständlichen baulichen Anlage Wohnungseigentum begründet wurde. Bescheidadressaten sind „die Eigentümer und Bewohner der WEG Adresse 3, **** Z“.

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde einen Lokalaugenschein im gegenständlichen Objekt durchgeführt und wurden dabei vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde zahlreiche Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt. Wie dem Befund des hochbautechnischen Sachverständigen zu entnehmen ist wurden anstatt der genehmigten 24 Wohnungen insgesamt 35 Wohnungen widerrechtlich errichtet. Beispielsweise wurden im Erdgeschoß ein genehmigtes Lager zu einer Wohnung umgebaut, im 1. Obergeschoß zwei genehmigte Büroräumlichkeiten zu je einer Wohnung umgebaut, in den Obergeschoßen diverse zusätzliche Wohnungen ausgebaut sowie Wohnungen in anderer Anordnung errichtet und selbständige, von Allgemeingängen aus zugänglichen Nebenräumlichkeiten errichtet. In diesem Zusammenhang wurde auch vom hochbautechnischen Sachverständigen eine Planbeilage angefertigt, in welcher in oranger Farbe Änderungen hervorgehoben wurden, in pinker Farbe wurden die sich vor Ort befindlichen Wohnungszugängen mit Topnummerierung hervorgenommen und in blauer Farbe wurden Planungsbereiche abgegrenzt, für welche es einen aktuelleren Planauszug gibt.

Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund dieser Befundaufnahme jedoch nicht festgestellt, ob es sich dabei um bewilligungspflichtige bzw anzeigepflichtige Baumaßnahmen handelt. Offenbar ging die belangte Behörde bei einer Wohnungsteilung durch Herrn PPP im Jahr 2002 (rechtsirrig) davon aus, dass diese Maßnahme weder anzeige- noch bewilligungspflichtig gewesen wäre. Weiters wurde nicht festgestellt, welchem Eigentümer diese festgestellten konsenslosen Baumaßnahmen zuzuordnen wären. Bereits mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass bei den einzelnen Wohnungen die konkreten baulichen Gegebenheiten der Wohnungen nicht festgestellt worden seien, erweist sich die Beschwerde als berechtigt.

Bei einem baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 handelt es sich um einen Leistungsbescheid. Dieser hat die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu individualisieren und muss nötigenfalls auch vollstreckbar sein.

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen.

Wie bereits ausgeführt, wurden zwar vom hochbautechnischen Sachverständigen zahlreiche Mängel und Abweichungen zu den erteilten Baubewilligungen festgestellt, eine Zuordnung zu den einzelnen Wohnungseigentümern ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt, sodass die Bescheidadressaten völlig unklar sind. Dass in jeder Wohneinheit, in welcher Wohnungseigentum begründet worden ist bewilligungspflichtige bzw anzeigepflichtige bauliche Maßnahmen gesetzt worden wären, für welche keine Baubewilligung bzw keine Bauanzeige existiert, kann dem vorgelegten Akt der belangten Behörde keineswegs entnommen werden, sodass eine „pauschale“ Adressierung an sämtliche Wohnungseigentümer wie im angefochtenen Bescheid jedenfalls zu weit geht. Vielmehr wäre seitens der belangten Behörde zu differenzieren zwischen baulichen Maßnahmen an Allgemeinflächen, wofür als Bescheidadressaten sämtliche Wohnungseigentümer in Frage kommen würden und jenen Bereichen der Wohnanlage, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, wo als Bescheidadressat der jeweilige Wohnungseigentümer bzw Wohnungseigentümerin als Bescheidadressat anzusehen ist. Dies ist auch insofern von Relevanz, als dass es jedem Wohnungseigentümer bzw jeder Wohnungseigentümerin freistehen muss, einerseits den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder andererseits um nachträgliche Bewilligung für die vorgenommenen Maßnahmen anzusuchen.

Wie bereits vorhin ausgeführt handelt es sich um einen Leistungsbescheid welcher in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren als Titelbescheid heranzuziehen ist. Auch diesbezüglich ist es erforderlich, die einzelnen vorzuschreibenden Maßnahmen konkreten Bescheidadressaten zuzuordnen, zumal es sich um teilbare Leistungen handelt.

Für die gegenständliche Wohnanlage existieren zumindest zwei Benützungsbewilligungen, einerseits vom 22.04.1986, Zl ***, für die Büroräumlichkeiten im Nebentrakt und im 1. OG Altbau sowie vom 24.09.1998, Zl ***, für das 2. und 3. Geschoß im Haus Adresse 3. Die Feststellung des hochbautechnischen Sachverständigen, dass die erforderliche Benützungsbewilligung für den damaligen Umbau von Hotel zu Wohnungen (Wohnanlage) nicht vorliege kann somit nicht geteilt werden. Es liegt zumindest eine teilweise Benützungsbewilligung für das gegenständliche Gebäude vor. Weitere Feststellungen dazu, für welche Teile der Liegenschaft keine Benützungsbewilligung vorliegt fehlen. Die wiederum „pauschale“ Benützungsuntersagung aufgrund einer fehlenden Benützungsbewilligung erweist sich als zu weitreichend und war daher der Beschwerde der Wohnungseigentümer Folge zu geben und die Benützungsuntersagung für die Wohnungseigentümer zu beheben (Spruchpunkt I.).

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ist auf das vorhin wiedergegebene zu verweisen, wonach eine Zuordnung der baulichen Maßnahmen zu einzelnen Wohnungseigentumseinheiten und damit zu einzelnen Eigentümern nicht erfolgt ist, weshalb sich die Spruchpunkte II. und III. als zu unbestimmt erweisen und daher zu beheben waren.

Hinsichtlich Spruchpunkt IV. ist festzuhalten, dass offensichtlich für die bereits vorgenommenen baulichen Maßnahmen (Überdachung entlang der nördlichen Grundgrenze und der im nordöstlichen Gebäudebereich befindlichen Garagen und Lagerfläche) sowohl ein baupolizeilicher Auftrag gem. § 46 TBO 2022 mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024, Zl. *** als auch eine Baubewilligung vom 20.02.2026, Zl. *** erteilt wurde. Gemäß § 35 Abs 1 TBO 2022 erlischt die Baubewilligung unter anderem, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Eine Fristsetzung für die Umsetzung der bewilligten Baumaßnahmen wie in Spruchpunkt IV. findet im Gesetz keine Deckung. Spruchpunkt IV. war daher bereits aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

Aufgrund der Behebung sämtlicher Spruchpunkte ist auch Spruchpunkt V. die Grundlage entzogen, weshalb insgesamt der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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