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LVwG-2026/44/0352-3; LVwG-2026/44/1386-1•LVwG T LVwG-2026/44/0352-3; LVwG-2026/44/1386-1
LVwG-2026/44/0352-3; LVwG-2026/44/1386-1State Administrative CourtMay 22, 2026
Beschneiungsanlage<br/>letztmalige Vorkehrungen<br/>Kosten der Ersatzvornahme <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durchBB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.01.2026, Zahl ***, betreffend der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1997, ***, und 12.08.1997, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Beschneiungsanlage samt Pistenentwässerung des CC im zwischenzeitlich stillgelegten Skigebiet DD in W erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Beschneiung wurde bis zum 31.12.2001 befristet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.12.2005, ***, wurde dem Beschwerdeführer erneut die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Beschneiungsanlage befristet bis zum 31.03.2008 erteilt.
Aufgrund der Schließung des Skigebietes hat der Landeshauptmann die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.04.2017, ***, gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 ermächtigt, das Löschungsverfahren durchzuführen.
Daraufhin hat die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.12.2020, ***, gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 festgestellt. Gleichzeitig hat sie dem Beschwerdeführer als bisher Berechtigtem letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 und § 29 Abs 10 TNSchG 2005 bis spätestens 31.12.2021 aufgetragen.
Am 06.07.2021 hat ein Lokalaugenschein der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat dabei angekündigt, erneut um eine Bewilligung für die Entwässerungsanlage ansuchen zu wollen. Die Beschneiungsanlage sollte hingegen entsprechend dem Löschungsbescheid entfernt werden. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2021, verbessert am 04.05.2022, bei der belangten Behörde wasserrechtlich beantragt, die bestehende Entwässerungsanlage als Viehtränke verwenden zu können. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.03.2023, ***, gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.03.2023, ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Androhung eines Vollstreckungsverfahrens aufgetragen, die mit Bescheid vom 10.12.2020 vorgeschriebenen Maßnahmen bis längstens 30.11.2023 umzusetzen. Nachdem diese Frist ungenützt verstrichen ist, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.04.2025, ***, eine letztmalige Frist bis zum 01.09.2025 eingeräumt und gleichzeitig gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme mit einer vorläufigen Kostenschätzung in Höhe von € 353.000,- angedroht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.01.2026, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung in Höhe von € 353.000,- binnen 14 Tagen aufgetragen. Der Beschwerdeführer sei nämlich seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 10.12.2020 noch nicht nachgekommen. Die zu erwartenden Kosten würden sich aus dem eingeholten Angebot eines gewerblichen Erdbauunternehmens ergeben.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.02.2026, wonach der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, dass sich die Sache aufgrund seines Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 (Eröffnung des Konkursverfahrens durch das Landesgericht Innsbruck am 17.02.2014, ***) erledigt habe. Aufgrund der Insolvenz sei er nicht mehr im Besitz der Anlage. Diese sei von einer neuen Gesellschaft übernommen worden. Er hat beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um die Unterlagen vom Verkauf vorlegen zu können.
Am 18.03.2026 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass er die Anlage bereits im Jahr 2006 in die EE eingebracht habe. Diese sei Eigentümerin und Bewilligungsinhaberin geworden. Insofern wäre der Bescheid vom 10.12.2020 nicht an ihn zu richten gewesen. Er hat jedoch nicht bestritten, dass der Bescheid vom 10.12.2020 ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat auch eingeräumt, dass die aufgetragenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt wurden.
II.Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.12.2020, ***, zugestellt per RSb am 16.12.2020, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als bisher Wasserberechtigtem der Beschneiungsanlage und Pistenentwässerung des Skiliftes CC in W gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, folgende letztmalige Vorkehrungen bis spätestens 31.12.2021 umzusetzen:
a)Beschneiungsanlage
1. Alle Bauteile der über das Geländeniveau ragenden Anschlussstellen für Schneeerzeuger sind mindestens bis 1,0 m unter das Gelände abzutragen.
2. Bei den in Schächten angeordneten Anschlussstellen für Schneeerzeuger sind alle Schachtteile, Rohrleitungen und Armaturen, die nicht mindestens 1,0 m unter der Geländeoberkante liegen, abzutragen.
3. Alle Bauwerke bzw. Teile von Bauwerken (Schächte, Hochbehälter, Pumpanlagen, Maschinenzentrale, etc.) der Beschneiungsanlage, die nicht mindestens 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen sind abzutragen.
4. Alle Schächte und Bauwerke sind soweit abzutragen, dass beim Verfüllen keine Hohlräume verbleiben
5. Alle Gruben die im Zuge des Abtrags von Anlageteilen entstehen und alle Reste von Bauwerken sind so zu verfüllen, dass keine Hohlräume verbleiben und dass möglichst keine Setzungen auftreten können. Die Arbeitsbereiche sind entsprechend der angrenzenden Fläche zu rekultivieren.
6. Die abgetragenen Anlagenteile (Armaturen, Rohrleitungen, Schächte, etc.) sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
7. Aus wasserbautechnischer Sicht müssen Rohrleitungen und Bauteile, die mindestens 1,0 m überdeckt sind, nicht abgetragen werden, wenn die Grundeigentümer dem zustimmen.
8. Alle Rohrenden sind z. B. mittels Betonplombe oder Blindflansch wasserdicht zu verschließen
b)Entwässerungsanlage
9. Alle Schächte bzw. Schachtteile der Entwässerungsanlage, die nicht mindestens 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen, sind abzutragen.
10. Die Drainagen (Drainagerohre, Sickerschlitze, Kiespackungen, etc.) sind außer Betrieb zu setzen, indem sie in solchen Abständen unterbrochen werden, dass keine Drainagewirkung mehr gegeben ist. Diese Arbeiten sind unter Aufsicht eines Geotechnikers durchzuführen.
11. Leitungen und Bauteile der Entwässerungsanlage, die mindestens 1,0 m überdeckt sind, müssen nicht abgetragen werden, wenn alle Enden der verbleibenden Rohrleitungsabschnitte wasserdicht verschlossen werden und wenn die Grundeigentümer dem zustimmen.
12. Die Rohrleitung, über die das in den Drainagen anfallende Wasser abgeleitet wird (=Entleerungsleitung der Beschneiungsanlage), ist im Bereich Hotel DD sowie oberhalb der Einmündung in den FF (im Bereich des außer Betrieb gesetzten Pumpschachts) zu unterbrechen und wasserdicht zu verschließen.
13. Alle Gruben, die im Zuge des Abtrags der Entwässerungsanlage entstehen, sind so zu verfüllen, dass keine Hohlräume verbleiben und möglichst keine Setzungen auftreten können. Die Arbeitsbereiche sind entsprechend der angrenzenden Fläche wiederherzustellen.
Mit demselben Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als naturschutzrechtlichem Bewilligungsinhaber gemäß § 29 Abs 10 TNSchG 2005 folgende Maßnahme aufgetragen:
Im Zuge des Ortsaugenscheins wurden noch zahlreiche Hydranten und Anlagenteile der Entwässerung im Projektgebiet gesichtet. Aus naturkundefachlicher Sicht ist es notwendig, dass sämtliche Anlagenteile entfernt und bestehende Betonfundamente und -teile auf 1 m unter Geländeniveau abgetragen, verfüllt und mit standortgerechtem Saatgut begrünt werden.
Da diese Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, hat die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2023, ***, unter Androhung eines Vollstreckungsverfahrens aufgetragen, die Maßnahmen bis längstens 30.11.2023 nachzuholen. Nachdem auch diese Frist ungenützt verstrichen ist, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.04.2025, ***, unter Setzung einer Nachfrist bis zum 01.09.2025 gemäß § 4 VVG die zwangsweise Ersatzvornahme mit einer vorläufigen Kostenschätzung in Höhe von € 353.000,- angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.05.2025 durch die Polizeiinspektion V persönlich zugestellt (Polizeibericht GZ ***)
Bis dato wurden die mit Bescheid vom 10.12.2020 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht umgesetzt.
Die Kosten der behördlichen Ersatzvornahme werden mit € 353.000,- (inkl. MwSt) geschätzt. Dieser Betrag umfasst die Entfernung sämtlicher Anlagenteile, falls die Grundeigentümer dem Verbleib bestimmter Anlagenteile nicht zustimmen sollten (vgl Maßnahme 7 und 11).
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unstrittig. Weder bestreitet der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Titelbescheid vom 10.12.2020 noch die Androhung der Ersatzvornahme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat er auch eingeräumt, die Maßnahmen noch nicht umgesetzt zu haben. Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme ergeben sich aus dem Angebot der GG, **** U, vom 02.11.2024. Der Beschwerdeführer hat diese Schätzung nicht in Zweifel gezogen.
IV.Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(…)
(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):
Ersatzvornahme
§ 4.
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
V.Erwägungen:
Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG handelt es sich um keine Strafe, sondern um einen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der der Schadloshaltung der Vollstreckungsbehörde dient. Das rechtswidrige Verhalten des Verpflichteten soll nicht zu Lasten der Allgemeinheit (der Steuerzahler) gehen. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich einen rechtskräftigen Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch die Behörde, den Ablauf der gesetzten Frist (Paritionsfrist) und die fehlende Leistung voraus (vgl VwGH 06.06.1989, Zl 84/05/0035).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt: Mit rechtskräftigem Titelbescheid vom 10.12.2020 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 und § 29 Abs 10 TNSchG 2005 letztmalige Vorkehrungen betreffend der eingestellten Pistenbeschneiung und -entwässerung bis zum 31.12.2021 aufgetragen. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2023 und 15.04.2025 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.11.2023 und 01.09.2025 die Ersatzvornahme angedroht. Die jeweils gesetzten Paritionsfristen sind erfolglos verstrichen und der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18.03.2026 eingeräumt, die Maßnahmen immer noch nicht umgesetzt zu haben.
Sofern der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, nach dem Jahr 2006 noch für die Anlage verantwortlich gewesen zu sein, ist klarzustellen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann. Das Verfahren nach § 4 Abs 2 VVG dient ausschließlich der finanziellen Schadloshaltung der Vollstreckungsbehörde (der öffentlichen Hand) und nicht der neuerlichen Beurteilung einer rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl VwGH 12.08.2010, 2006/10/0158).
Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Der Verpflichtete kann dagegen zwar Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien; dafür hat er aber den Beweis zu erbringen (vgl VwGH 15.11.1999, 97/10/0117). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Höhe der Kostenschätzung nicht in Zweifel gezogen.
Zu beachten ist auch, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Außerdem muss es der Verpflichtete hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 18.11.2010, 2010/07/0089).
Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass für die Erlassung von Kostenvorauszahlungen nach § 4 Abs 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist. Beim Auftrag zur Kostenvorauszahlung handelt es sich nur um die Schaffung eines Exekutionstitels, nicht aber um die Vollstreckung eines solchen. In diesem Fall ist die Gefährdung des Unterhaltes (noch) nicht zu prüfen. Erst bei der allfälligen Vollstreckung wird die Gefährdung des notdürftigen Unterhalts relevant (vgl VwGH 22.03.1990, 90/06/0032).
Abschließend ist festzuhalten, dass auch mangelndes Verschulden oder eine Verhinderung des Verpflichteten kein Hindernis für die Ersatzvornahme darstellt. Die Ersatzvornahme ist gerade für jene Fälle vorgesehen, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Einzig entscheidendes Kriterium ist, dass die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde (vgl VwGH 02.02.1993, 92/05/0307).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichts
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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