LVwG T LVwG-2026/23/0794-3

LVwG-2026/23/0794-3State Administrative CourtMay 22, 2026

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>AMS-Sperre<br/>Fiktive Anrechnung von Einkommen<br/>Wohnkosten<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0794-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0794.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, des BB, des CC, der DD, des EE und des FF, alle wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch GG, pA JJ, Adresse 2, **** Y (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2026, Zl ***, betreffend einem Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 nachstehende Leistungen aus der Mindestsicherung einmalig zustehen:

a.CC: Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 30,92.

b.DD: Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 5 TMSG und § 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, iHv Euro 192,25 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 138,67.

c.EE: Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 5 TMSG und § 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, iHv Euro 167,65 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 138,67.

d.FF: Hilfe zum Lebensunterhalt § 5 TMSG und § 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, iHv Euro 72,33 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 138,67.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 14.01.2026 begehrten die Beschwerdeführer:innen eine Weitergewährung der Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum nach 31.01.2026.

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführer:innen insofern Leistungen aus der Mindestsicherung, als für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 Miete in der Höhe von einmalig Euro 451,27 gemäß § 6 TMSG bewilligt wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 04.03.2026, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass AA im Februar 2026 Notstandshilfe iHv nur Euro 757,16 ausbezahlt wurde. Dies habe den Hintergrund, dass sie im Jänner 2026 einen täglichen Notstandshilfeanspruch iHv Euro 32,92 gehabt habe, wobei dieser von 16.01.2026 bis 20.01.2026 wegen Terminversäumnis unterbrochen und ab 26.01.2026 wegen der Beendigung der Fremdunterbringung von zwei ihrer Kinder eingestellt worden wäre. Aufgrund des Zuflussprinzips hätte nur die tatsächlich im Februar 2026 ausbezahlte Notstandshilfe berücksichtigt werden dürfen. Ferner habe die belangte Behörde zu Unrecht Mietzinsbeihilfe iHv Euro 169,00 berücksichtigt, obwohl die Beschwerdeführer:innen im Februar 2026 nur Mietzinsbeihilfe iHv Euro 84,00 erhalten hätten.

Weiters wird die Übernahme der monatlichen Stromkosten begehrt, weil die Wohnung neben einem Pelletofen mit Strom beheizt werde und die Warmwasseraufbereitung ebenfalls mit einem Heißwasser-Boiler erfolge.

Zudem richte sich die Beschwerde gegen die „Auflage“, dass für die Weitergewährung von Mindestsicherung ein Rückersatz iHv Euro 1.500,94 zu leisten sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2026, ***, wurden den Beschwerdeführer:innen Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.03.2026 bis 30.04.2026 gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer:innen lebten im Februar 2026 als Familie im gemeinsamen Haushalt an der Adresse **** Z, Adresse 1. AA (geb. am XX.XX.XXXX; in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) ist Mutter der vier minderjährigen Beschwerdeführer:innen CC (geb. am XX.XX.XXXX), DD (geb. am XX.XX.XXXX), EE (geb. am XX.XX.XXXX) und FF (geb. am XX.XX.XXXX). BB (geb. am XX.XX.XXXX, in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) ist der Kindesvater von DD, EE und FF. Die Beschwerdeführer:innen wirtschafteten insofern gemeinsam, als Kosten für die Wohnung und Gegenstände des täglichen Bedarfs durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gedeckt werden.

Die Beschwerdeführer:innen bezahlen monatlich Euro 820,00 an Miete und Euro 120,00 an Betriebskosten.

Am 04.02.2026 langte am Konto der Erstbeschwerdeführerin ein Betrag iHv Euro 757,16 ein, der ihr vom AMS überwiesen wurde. Diese Zahlung betrifft den Anspruch auf Notstandshilfe für Jänner 2026 iHv täglich Euro 32,92 von 01.01.2026 bis 16.01.2026 und von 20.01.2026 bis 26.01.2026. Von 17.01.2026 bis 19.01.2026 erhielt die Erstbeschwerdeführerin keine Notstandshilfe, weil sie einen Termin beim AMS (Kontrollmeldung) nicht wahrnahm, zumal dieser gemeinsam mit einem Besuch bei ihren fremduntergebrachten Zwillingen, EE und des FF (beide geboren am XX.XX.XXXX), zusammenfiel, wobei dieser Besuch der Beendigung der Fremdunterbringung der Kinder mit 20.01.2026 unmittelbar voranging. Aufgrund der Auskunft des AMS, wonach lediglich ein Krankheitsfall eine Versäumnis der Kontrollmeldung rechtfertige, nahm die Beschwerdeführerin eine Leistungskürzung der Notstandshilfe bis zur Nachholung des Termins in Kauf, weil sie als Mutter den Besuchstermin bei ihren Zwillingen keinesfalls versäumen wollte, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehr der Kinder in ihre Obsorge zu koordinieren war. Insofern war die unterlassene Entschuldigung trotz triftigen Grundes einer unrichtigen Auskunft geschuldet.

Die Erstbeschwerdeführerin erhielt ab 27.01.2026 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe), weil die Fremdunterbringung ihrer beiden Zwillinge, der Beschwerdeführer:innen EE und FF (beide geb. am XX.XX.XXXX), mit 20.01.2026 endete. Seit 01.02.2026 bezieht die Erstbeschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld, wobei sie dieses erst nach der Rückkehr der beiden Zwillinge aus der Fremdunterbringung beantragen konnte und im Februar 2026 noch keine Auszahlung der Leistung nach dem KBGG erfolgte. Das Kinderbetreuungsgeld beantragte sie unmittelbar nach der Rückkehr der beiden Zwillinge in den Familienverband. Ab März 2026 wurde der Erstbeschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt und als Einkommen auf die Mindestsicherung angerechnet.

Der Zweitbeschwerdeführer bezog im Februar 2026 Notstandshilfe iHv Euro 1.352,37.

Der Beschwerdeführer CC bezog im Februar Kindesunterhalt durch den Kindesvater KK iHv Euro 300,00.

Die Beschwerdeführer:innen DD, EE und FF verfügten im Februar 2026 über kein eigenes Einkommen.

Die Beschwerdeführer:innen erhielten im Februar 2026 Mietzinsbeihilfe iHv Euro 169,00. Die Beschwerdeführer:innen heizten ihre Wohnung im Februar 2026 unter anderem mit Strom, wodurch Stromkosten iHv € 129,00 anfielen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus den im behördlichen Akt befindlichen Meldeauskünften und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer:innen gemeinsam wirtschaften ergibt sich aus den Kontolisten der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass sich beide an den Mitzahlungen und an den Einkäufen für den täglichen Bedarf beteiligen.

Die Höhe der Miete und Betriebskosten für Februar 2026 ergibt sich aus der im behördlichen Akt befindlichen Transaktionsbestätigung vom 05.11.2025, wonach der Zweitbeschwerdeführer am 05.11.2025 an die Vermieterin LL einen Betrag von Euro 940,00 überwies. Zudem wurde diese Höhe an Betriebs- und Mietkosten im Mindestsicherungsantrag vom 26.8.2025 angegeben und legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich dar, dass sie im Antrag auf Mindestsicherung 19.11.2025 aus Unachtsamkeit die vormalige niedrigere Miethöhe angab. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Miethöhe wurden letztlich durch die Vermieterin LL fernmündlich bestätigt, weshalb die Miethöhe dementsprechend festzustellen war. Daher steht fest, dass die im vorgelegten Mietvertrag genannte Miethöhe von Euro 720,00 auf Euro 820,00 und die Höhe der Betriebskosten von Euro 100,00 auf Euro 120,00 erholt wurde und im Februar 2026 in dieser neu festgesetzten Höhe zu bezahlen war.

Die Höhe des Bezugs von Leistungen nach dem AlVG im Februar 2026 ergeben sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der Erstbeschwerdeführerin und den Bezugsnachweisen des AMS hinsichtlich der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, an deren Echtheit kein Zweifel aufkam. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich und lebensnah, dass sie den AMS Termin Ende Jänner 2026 wegen der Besuchsmöglichkeit bei ihren Zwillingen nicht wahrnahm und sie aufgrund der Mitteilung des AMS davon ausging, dass sie mangels Krankheit den Termin nicht verschieben könne. Vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Situation in der sich die Erstbeschwerdeführerin Ende Jänner 2026 befand, die durch die Möglichkeit der baldigen Rückkehr ihrer Zwillinge in ihre Obhut geprägt war, erscheint es lebensnah und nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Auskunft des AMS über die fehlende Möglichkeit einer Terminverschiebung hinnahm, ohne sich weiter um eine Terminverschiebung zu bemühen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Tirol spontan und nachvollziehbar schilderte, dass sie vom AMS die Information erhalten habe, wonach nur eine Erkrankung eine Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige, war der Sachverhalt diesen Ausführungen folgend festzustellen. Der Umstand der vorangegangenen Fremdunterbringung ergibt sich aus den Meldeauskünften der Beschwerdeführer:innen EE und FF und einem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe im Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus einem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 25.02.2026 und den damit in Einklang zu bringenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin. Dem Schreiben der ÖGK ist unter anderem zu entnehmen, dass die Zahlung stets im Nachhinein am 10. des Folgemonats zur Auszahlung gelangt, woraus abzuleiten war, dass der Erstbeschwerdeführerin im Februar 2026 kein Kinderbetreuungsgeld zufloss.

Die Höhe der Heizkosten durch Strom ergeben sich aus der vorgelegten Vorschreibung der Stadtwerke Z und den nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach im Winter ein höherer Anteil der Stromkosten auf die Heizung entfällt, wohingegen die Wohnung in den Sommermonaten nur in geringem Umfang beheizt werde muss, um Schimmelbildung zu vermeiden. Folglich ist insgesamt davon auszugehen, dass 60 Prozent der Stromkosten auf die Beheizung der Wohnung entfallen, die zusätzlich noch mit einem Pelletofen beheizt werden kann.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer CC im Februar 2026 Kindesunterhalt iHV Euro 300,00 bezog, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Unterhaltsvereinbarung, der Kontoübersicht der Erstbeschwerdeführerin in der die Unterhaltszahlung wiederkehrend ersichtlich ist und den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Höhe der Mietbeihilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2025, Zl ***, und dem Auszug aus dem Förderkonto der Tiroler Wohnbauförderung vom 05.03.2026, wonach die Mietbeihilfe im Februar 2026 in der festgestellten Höhe ausbezahlt wurde.

IV.Rechtslage:

§ 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 205/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.“

§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischenErkrankung, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

§ 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:

„§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

§ 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.

[…]“

§ 18 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

„§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.“

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.

§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 106/2015, lautet wie folgt:

„Kontrollmeldungen

§ 49.

(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

V.Erwägungen:

Zum Anspruch auf Leistungen nach § 5 TMSG

Der Erstbeschwerdeführerin floss im Februar 2026 Notstandshilfe iHv Euro 757,16 zu. Notstandshilfe ist als Einkommen iSd § 15 Abs 1 TMSG zu berücksichtigen, wobei vor dem Hintergrund des § 2 Abs 13 TMSG auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen ist.

Die Bestimmung des § 18 Abs 4 TMSG war gegenständlich nicht anzuwenden: Demnach sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer eines Verlusts von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach dem AlVG nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie Hilfesuchenden unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten. Die Wortfolge „für die Dauer dieses Anspruchsverlustes“ in § 18 Abs 4 TMSG bezieht sich auf den jeweiligen Leistungszeitraum des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe und nicht auf den Auszahlungszeitpunkt. Insofern weicht diese fiktive Anrechnungsregelung von dem ansonsten im Anwendungsbereich des TMSG geltenden Zuflussprinzip (§ 2 Abs 13 TMSG) ab. Dazu im Einzelnen:

Gemäß § 51 Abs 2 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – somit auch die Leistung der Notstandshilfe – allerdings immer erst im Folgemonat auszubezahlen. Dies bedeutet, dass der Anspruchsverlust nach dem AlVG sich erst im Folgemonat für Betroffene finanziell auswirkt. Die „Dauer des Verlusts“ begann und endete gegenständlich hinsichtlich des Zeitraums 17.01.2026 bis 19.01.2026 aber im Jänner 2026 und nicht im Auszahlungsmonat der Notstandshilfe. Nachdem sowohl das Zuflussprinzip des § 2 Abs 13 TMSG als auch die fiktive Anrechnungsregel des § 18 Abs 4 TMSG im einfachen Gesetzesrang stehen, ist zu prüfen, ob das Zuflussprinzip allenfalls durchschlägt und vor dem Hintergrund des § 51 Abs 2 AlVG eine Berücksichtigung im Folgemonat möglich wäre. Einer derartigen Auslegung steht aber der klare Wortlaut des § 18 Abs 4 TMSG entgegen, der die äußerste Grenze der Auslegung bildet. Die „Dauer dieses Anspruchsverlustes“ ist vom Zeitpunkt der Auszahlung bzw des Zuflusses von Ansprüchen zu unterscheiden. Der Landesgesetzgeber normiert mit § 18 Abs 4 TMSG deutlich eine fiktive Anrechnung von Notstandshilfe für jene Dauer, sohin jenen Zeitraum, für den der Hilfesuchende des Anspruchs verlustig wurde. Die Wortfolge „Dauer dieses Anspruchsverlustes“ bezieht sich nämlich sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Verwendung dieses Begriffs im AlVG auf jenen Zeitraum, für den eine Leistung nicht mehr gebührt und nicht auf jenen Zeitpunkt, in dem die Leistung nach § 51 Abs 2 AlVG auszubezahlen ist. Die Auszahlung der Leistung bildet einen einmaligen Vorgang und bezieht sich die Auszahlung auf keine Zeitspanne. Daher kann der Zeitpunkt der Auszahlung nicht unter den Begriff der „Dauer“ des Anspruchsverlustes subsumiert werden. Innerhalb dieses durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (vgl VwGH 24.01.2025, Ra 2024/07/0014 mit Verweis auf OGH 13.06.2001, 7 Ob 133/01m). Somit blieb für eine dahingehende Auslegung, wonach die fiktive Anrechnung der Notstandshilfe im Zuflussmonat der Notstandshilfe zu erfolgen habe, kein Raum.

Nach den relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (VwGH 21.09.2005, 2003/16/0142). Nachdem bereits die Wortinterpretation des § 18 Abs 4 TMSG zu einem klaren Auslegungsergebnis führte, war nicht weiter auf die Materialien zu LGBl Nr 52/2017 abzustellen, wonach der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, dass nach den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gekürzte Beträge nicht aus Mitteln der Mindestsicherung ersetzt werden sollen.

Zudem wurde die Bestimmung des § 18 Abs 4 TMSG erst mit der Novelle LGBl Nr 52/2017 eingeführt, und bildet diese Regelung sohin die jüngere Bestimmung gegenüber dem bereits in der Stammfassung des TMSG (in LGBl 99/2010 in § 2 Abs 20 TMSG) festgeschriebenen Zuflussprinzips. Ferner erweist sich die Regelung über die fiktive Anrechnung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als speziellere Regelung gegenüber dem allgemein geltenden Zuflussprinzip (zur Auslegung nach den Interpretationsmethoden der „lex posterior derogat legi priori“ und der „lex specialis“ siehe VwGH 10.04.2024, Ra 2021/04/0117 mwN). Auch daher war nicht davon auszugehen, dass ein Anspruchsverlust von Notstandshilfe im Jänner 2026 auf den Auszahlungsmonat Februar durchschlägt, weshalb eine fiktive Einbeziehung von Notstandshilfe nach § 18 Abs 4 TMSG gegenständlich nicht in Betracht kam.

Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass selbst im Falle einer möglichen Berücksichtigung der Kürzungen der Notstandshilfe für die Dauer 17.01.2026 bis 19.01.2026 hinsichtlich der Mindestsicherungsleistungen für Februar 2026, es zu keiner fiktiven Einbeziehung von Notstandshilfe kommt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen erfolgte die Kürzung der Notstandshilfe, weil die Beschwerdeführerin in einer besonderen Lebenssituation aufgrund der Fremdunterbringung ihrer Kinder und einer Auskunft des AMS davon ausging, dass nur eine Erkrankung einen triftigen Grund bilde, der die Versäumung eines Kontrolltermins nach § 49 AlVG rechtfertige. Tatsächlich lag aufgrund des Besuchs der Kindesmutter bei den fremduntergebrachten Zwillingen und der Vorbereitung der unmittelbar darauf folgenden Beendigung der Fremdunterbringung ein triftiger Grund vor, der eine Versäumnis rechtfertigt, wobei der Beschwerdeführerin die unterlassene Mitteilung – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen – nicht vorgeworfen werden kann. Entsprechend der Judikatur des VwGH vom 09.06.20220, Ra 2019/10/0195, kam auch aus diesem Grund eine fiktive Einbeziehung der gekürzten Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2026 bis 19.01.2026 gegenständlich nicht in Frage.

Für den Zeitraum ab 20.01.2026 war die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs 3 lit b TMSG aufgrund der Betreuung ihrer Zwillinge, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet. Insofern musste die Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und verfolgte sie ihre Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld durch die rechtzeitige Antragstellung bei der ÖGK iSd § 17 Abs 1 TMSG. Auf einen dadurch bedingten Anspruchsverlust vor dem Hintergrund des § 7 Abs 7 AlVG musste nicht weiter eingegangen werden, weil aufgrund der Betreuung der Zwillinge gemäß § 16 Abs 3 lit b TMSG gerade keine Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin zum Einsatz der Arbeitskraft bestand.

Vor diesem Hintergrund war hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin für Februar 2026 ein Einkommen iHv Euro 757,16 – die ihr tatsächlich zugeflossene Notstandshilfe – gemäß § 15 Abs 1 TMSG zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Überschreitung des Mindestsatzes von Euro 691,81 nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, um Euro 65,35.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers war der Bezug von Notstandshilfe iHv Euro 1.352,37 als Einkommen iSd § 15 Abs 1 TMSG zu berücksichtigen, der den Mindestsatz von Euro 691,81 nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, um Euro 660,56 überschreitet.

Betreffend das älteste Kind, dem Beschwerdeführer CC, war der Bezug von Unterhaltsansprüchen iHv Euro 300,00 als Einkommen iSd § 15 Abs 1 TMSG zu berücksichtigen, der den Mindestsatz von Euro 304,40 nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG iVm Z 8 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, um Euro 4,40 unterschreitet.

Die Kinder DD, EE und FF verfügten im Februar 2026 über kein Einkommen, weshalb ihnen die Mindestsätze nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa bis cc TMSG iVm Z 8 bis 10 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, zustehen. Dies sind hinsichtlich DD Euro 304,40, EE Euro 279,80 und FF Euro 184,48.

Zu den Leistungen nach § 6 TMSG:

Anlage 1 zur Verordnung LGBl 2023/80 über die Änderung der Verordnung über Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, legt als Höchstsatz für Leistungen nach § 6 Abs 1 TMSG für einen Haushalt von fünf bis sechs Personen in Z einen Betrag iHv Euro 1.001,00 fest.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen bezahlten die Beschwerdeführer:innen im Februar 2026 Miete iHv Euro 820,00 zuzüglich Betriebskosten iHv Euro 120,00. Darüber hinaus mussten für die Beheizung der Wohnung Stromkosten von Euro 129,00 aufgebracht werden. Insofern war dem Abspruch über Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs der Höchstsatz von Euro 1.001,00 zu Grunde zu legen. Zu berücksichtigen war die Mietzinsbeihilfe iHv Euro 169,00, die den Beschwerdeführer:innen für Februar 2026 ausbezahlt wurde. Dies ergibt einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs iSd § 6 TMSG iHv Euro 832,00.

Zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen besteht zwischen den Beschwerdeführer:innen eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG, sohin eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung besteht, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solche kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klar (vgl etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075; 5.11.2020, Ra 2020/10/0055; 29.09.2022, Ra 2021/10/0170). Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne der Judikatur auch gesondert zu prüfen und über den jeweiligen Anspruch der Antragsteller ist einzeln abzusprechen.

Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt (vgl § 18 Abs 2 TMSG). Bereits aufgrund der festgestellten Mietzahlungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers war davon auszugehen, dass bedarfsmindernde Leistungen durch diese beiden regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, der wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse sämtlicher Beschwerdeführer:innen iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG beiträgt.

Der Wohnkostenanteil belauft sich pro Person auf Euro 138,67 (Euro 832,00 / 6). Der VwGH hegt keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen auf sämtliche in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075).

Hinsichtlich des Einkommens des Zweitbeschwerdeführer verbleibt ein Einkommensanteil iHv Euro 521,89 (Euro 660,56 Überschuss Einkommen abzüglich 138,67 Wohnkostenanteil), den sich die übrigen Beschwerdeführer:innen als Einkommen anteilsmäßig zu jeweils Euro 104,38 (Euro 521,89 / 5) anzurechnen haben.

Insofern besteht bei der Erstbeschwerdeführerin ein Überschuss iHv Euro 31,06 (Euro 138,67 Wohnkostenanteil abzüglich Euro 65,35 Überschuss Einkommen abzüglich 104,38 anteilsmäßiger Überschuss Zweitbeschwerdeführer), den sich die minderjährigen Beschwerdeführinnen anteilsmäßig zu je Euro 7,77 (31,06 / 4) zuzüglich des Überschusses des Zweitbeschwerdeführers – insgesamt sohin Euro 112,15 – anzurechnen haben.

Folglich steht dem Beschwerdeführer CC Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs iHv Euro 30,92 zu (Euro 4,40 Mindestsatz Lebensunterhalt abzüglich Euro 112,15 Überschuss Einkommen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen zuzüglich Wohnkostenanteil Euro 138,67).

Der Beschwerdeführerin DD steht Hilfe zum Lebensunterhalt iHv Euro 192,25 (Euro 304,40 abzüglich Euro 112,15 Überschuss Einkommen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen) und Hilfe zum Wohnbedarf iHv Euro 138,67 zu.

Dem Beschwerdeführer EE steht Hilfe zum Lebensunterhalt iHv Euro 167,65 (Euro 279,80 abzüglich Euro 112,15 Überschuss Einkommen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen) und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs iHv Euro 138,67 zu.

Dem Beschwerdeführer FF steht Hilfe zum Lebensunterhalt iHv Euro 72,33 (Euro 184,48 abzüglich Euro 112,15 Überschuss Einkommen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen) und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs iHv Euro 138,67 zu.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Rückzahlung eines Überbezugs:

In der Begründung des bekämpften Bescheides verweist die belangte Behörde auf ein Schreiben vom 21.01.2026, Zl ***, und legt dar, dass für eine Weitergewährung von Mindestsicherung über den 28.02.2026 hinaus ein Nachweis über die Rückzahlung eines Überbezugs an Mindestsicherung iHv Euro 1.500,94 erforderlich sei. Diese Begründung bezieht sich nicht auf den Spruch des bekämpften Bescheides, der lediglich Leistungen bis 28.02.2026 zuerkennt. Eine entsprechende Auflage, Nebenbestimmung oder ein entsprechender normativer Ausspruch über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Überbezugs ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Insofern richten sich die Beschwerdeausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückzahlung gegen keinen normativen Bestandteil des bekämpften Bescheides und war diesen Ausführungen folglich auch nicht näher zu treten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zudem orientierte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der angeführten Rechtsprechung des VwGH und erfolgte die Auslegung des § 18 Abs 4 TMSG entsprechend den in der Rechtsprechung des VwGH anerkannten Interpretationsmethoden. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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