LVwG T LVwG-2025/30/2634-8

LVwG-2025/30/2634-8State Administrative CourtMay 21, 2026

Regest

Daueraufenthalt-EU<br/>Deutschkenntnisse B1<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/2634-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.2634.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin AA, geb am XX.XX.XXXX, und des Zweitbeschwerdeführers BB, geb am XX.XX.XXXX, beide irakische Staatsangehörige, beide vertreten durch CC GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 25.08.2025, Zl *** und ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin AA wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers BB wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers vom 13.03.2025 behoben und dem Zweitbeschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer fünfjährigen Gültigkeit der auszustellenden Aufenthaltstitelkarte erteilt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid wurden die am 13.03.2025 eingebrachten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 12 NAG von der belangten Behörde abgewiesen. Zusammengefasst wurde die Abweisung damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin, die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, das in § 45 Abs 12 Z 2 geforderte Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) nicht erfüllt hat. Es wurde kein Nachweis der Deutschkenntnisse auf der Sprachkompetenz auf Niveau B1 vorgelegt und gehöre die Erstbeschwerdeführerin nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG an, welche aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, das Modul zu erfüllen. Da laut Aussage der belangten Behörde der Zweitbeschwerdeführer, der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, am antragstellenden Elternteil hänge, konnte auch diesem Antrag seitens der belangten Behörde nicht stattgegeben werden. Mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen waren daher laut Ausführungen der belangten Behörde beide Anträge spruchgemäß abzuweisen.

In der am 23.09.2025 fristgerecht per E-Mail eingebrachten Beschwerdeschrift wurde von den beiden Beschwerdeführern Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Fremdenrechtssache erheben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y, Zl. ***, ***, vom 25.08.2025, frühestens zugestellt am 26.08.2025, sohin fristgerecht, nachstehende

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1 Anfechtungsumfang

Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten.

2 Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger und leben seit beinahe zehn Jahren in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern aus dem Irak geflüchtet und hat am 21.09.2015 internationalen Schutz in Österreich beantragt. Der Antrag wurde mit jeweiligem Bescheid des BFA vom 22.08.2017 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück.

Nach ergänzender Einvernahme hat das BFA die Anträge mit Bescheid vom 22.07.2019 abgewiesen. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2021, W284 2170313-2/16Z u.A., wurde der Beschwerde stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Verlängerungsanträge wurden jeweils fristgerecht eingebracht.

Am 13.03.2025 stellte die Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Tochter bzw. Schwester des Zweitbeschwerdeführers, DD, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG. Frau DD wurde der beantragte Aufenthaltstitel am 11.06.2025 auch tatsächlich erteilt.

Die Erstbeschwerdeführerin legte bei der Antragstellung ein fachärztliches Gutachten von EE vom 07.02.2025 vor, in welchem bestätigt wird, dass bei ihr eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die es ihr nachweislich unmöglich macht, die für den Aufenthaltstitel geforderten Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zu erwerben.

Am 25.05.2025 fand eine amtsärztliche Untersuchung durch Frau FF statt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine hochgradige kognitive Einschränkung feststellbar sei und eine solche auch aufgrund ihrer alltagspraktischen Fähigkeiten nicht zu vermuten wäre.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2025 nahmen die Beschwerdeführer zum amtsärztlichen Gutachten Stellung und legten gleichzeitig ein ergänzendes fachärztliches Gutachten von EE vor. Am 16.07.2025 erfolgte eine weitere Stellungnahme an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

3 Beschwerdegründe

Der angefochtene Bescheid ist sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten und ließ dabei unbeachtet, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode leidet. Diese Erkrankungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den schweren Gewalterfahrungen, die sie im Irak erleiden musste.

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde durch mehrere fachärztlichen Gutachten sowie ergänzende Stellungnahmen ausführlich dargelegt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Beschwerden leidet, die ihre Konzentrations- und Lernfähigkeit in einem solchen Ausmaß beeinträchtigen, dass ein Spracherwerb auf dem Niveau B1 objektiv nicht möglich ist.

Die belangte Behörde wertete dieses Vorbringen als nicht substantiiert. Diese Annahme entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Mit den Schriftsätzen vom 18.05.2025 und vom 16.07.2025 wurden die traumatischen Erlebnisse der Erstbeschwerdeführerin, die daraus resultierenden dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen sowie die einschlägigen ärztlichen Befunde in nachvollziehbarer und detaillierter Weise vorgebracht.

Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in Behandlung und ist dauerhaft auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen. In der beiliegenden fachärztlichen Stellungnahme des Landeskrankenhauses X, Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie, vom 16.09.2025 wird ausdrücklich bestätigt, dass

„eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von schweren Traumatisierungen in ihrem Herkunftsland bestehen. Komplizierend ist nun auch eine depressive Entwicklung hinzugekommen.

Die Patientin leidet an einer deutlich ausgeprägten Symptomatik mit Freude- und Lustlosigkeit, Grübelzwängen, Hyprearousal, Flashbacks und Schlafstörungen mit Albträumen, sowie soziophoben Zügen. Darüber hinaus hat die Patientin ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Symptomatik besteht seit ca. 2014, womit von einem chronischen Krankheitsverlauf ausgegangen werden muss.

Aufgrund ihrer Symptomatik (insbesondere aufgrund der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) ist die Patientin aus fachärztlicher Sicht nicht in der Lage, das von ihr geforderte Sprachniveau B1 zu erreichen“.

Dieses neue Beweismittel belegt, dass die Einschätzung des Gesundheitsamtes unzutreffend war.

Darüber hinaus leidet der Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln, weil die Behörde die von den Beschwerdeführern vorgelegten fachärztlichen Gutachten nicht in ausreichender Weise gewürdigt und ihre Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar begründet hat.

Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und detailliert dargelegt, weshalb ihr der Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 realistisch unmöglich ist.

Die Erstbeschwerdeführerin ist daher dem Personenkreis des § 10 Abs. 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen, wonach vom Nachweis der Sprachkenntnisse abzusehen ist, wenn diese aufgrund eines dauerhaft schlechten psychischen Gesundheitszustandes nicht erbracht werden können.

Die belangte Behörde hat diese Ausnahmebestimmung unzutreffend nicht angewandt und somit den Bescheid rechtswidrig erlassen.

Beweise:

Fachärztliche Stellungnahme des LKH X vom 16.09.2025

Ambulanzkarte der Universitätsklinik Y vom 04.07.2025

Ergänzende Stellungnahme EE vom 09.05.2025

Psychologische Untersuchung EE vom 07.02.2025

4 Anträge

Es wird daher beantragt

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2025, Zl. ***, ***, aufzuheben und den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG zu erteilen,

3. ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen,

4. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

Die in der Beschwerdeschrift angeführten Unterlagen waren der Beschwerde beigegeben.

Zur Sachverhaltsfeststelljung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakten der beiden Beschwerdeführer Einsicht genommen und am 10.03.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte die anwesende Rechtsvertreterin die im Ladungsbeschluss angeführten Unterlagen vor und zwar eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule W I vom 04.03.2026, aus der hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer die 4. Klasse der Volksschule W I besucht. Weiters wurde das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/25 und das Halbjahreszeugnis (Schulnachricht) für das Schuljahr 2025/26 betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Volksschule mit Erfolg und hat im Fach Deutsch jeweils die Note Befriedigend.

Die Rechtsvertreterin legt betreffend die Einkommensverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin einen Dienstvertrag der Firma GG mit Sitz in **** V vor. Die Beschwerdeführerin hat am 29.01.2026 ein Dienstverhältnis bei dieser Reinigungsfirma angetreten. Das Beschäftigungsausmaß beträgt 25 Wochenstunden, der monatliche Nettolohn wird Euro 1.200,00 betragen. Die Anmeldung bei der ÖGK mit der angeführten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden wird ebenfalls vorgelegt. Des Weiteren wird ein Abrechnungsbeleg für die Monate Jänner 2026 vorgelegt. Der Lohnzettel für den Monat Februar 2026 wird noch nachgereicht werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat laut eigenen Ausführungen von Oktober 2024 bis Ende November 2025 bei der Firma JJ mit Arbeitsplatz an der Klinik in Y als Reinigungskraft mit 20 Wochenstunden gearbeitet. Im Dezember 2025 und Jänner 2026 hat die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezogen. Eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitslosengeldbezuges wird in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls vorgelegt. Für den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, Herrn KK, werden die Monatsbezüge für Dezember 2025 und Jänner 2026 vorgelegt. Der Lohnzettel für Februar 2026 liegt noch nicht vor und kann nachgereicht werden. Der noch im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, Herr LL, ist ebenfalls bei der Firma MM in der Niederlassung Tirol beschäftigt. Es werden für ihn die Lohnnachweise für den Monat Dezember 2025 und Jänner 2026 vorgelegt. Hinsichtlich des Monats Februar gilt dasselbe wie beim Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Weiters werden Nachweise für ein Lehrlingsentgelt der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnenden mj. Tochter DD, geb am XX.XX.XXXX, vorgelegt. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin absolviert eine kaufmännische Lehre und befindet sich im zweiten Lehrjahr und erhält eine Lehrlingseinkommen von brutto Euro 1.540,00. Für die minderjährige Tochter werden die Einkommensnachweise für die Monate Dezember 2025, Jänner 2026 und Februar 2026 vorgelegt.

Weiters werden noch ein fachärztliches Attest des NN, Facharzt für Psychiatrie, vom 09.03.2026, sowie ein Nachweis von zwei elektronischen Rezepten und ein Nachweis über ein Erstgespräch „Psychotherapie“ bei der Psychotherapeutin OO vom 05.02.2026 vorgelegt. Diese Unterlagen werden zur Verhandlungsschrift genommen.

Hinsichtlich der Wohnung der Beschwerdeführer in der Adresse 2 wurde mitgeteilt, dass der befristete Mietvertrag, der noch bis Juni 2026 läuft, wieder befristet verlängert wurde.

Auf Nachfrage wurde in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass keine weiteren ärztlichen, insbesondere amtsärztlichen Atteste vorhanden sind.

Auf Nachfrage teilt die Erstbeschwerdeführerin mit, dass im gemeinsamen Haushalt ihr Ehemann KK, geb am XX.XX.XXXX, und ihre Kinder PP, geb am XX.XX.XXXX, DD, geb am XX.XX.XXXX, BB, geb am XX.XX.XXXX, und QQ, geb am XX.XX.XXXX, leben. Die weitere Tochter RR ist bereits verheiratet und lebt nicht mehr im elterlichen Haushalt der Erstbeschwerdeführerin. Zum Aufenthaltsstatus der Antragsteller und deren Familienangehörigen wird ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht als subsidiärer Schutzberechtigte haben. Die Tochter DD besitzt den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Dieser Aufenthaltstitel wurde gemeinsam mit den beiden verfahrensgegenständlichen Anträgen eingebracht und wurde ihr dieser erteilt und zwar am 11.06.2025. Die ausgestellte Aufenthaltstitelkarte weist eine Gültigkeit bis 11.06.2030 auf. Eine Kopie dieser Daueraufenthaltskarte wurde ebenfalls zur Verhandlungsschrift genommen.

Die minderjährige QQ, geb am XX.XX.XXXX, hat ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigte. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wurde unter Hinweis, dass die fünfjährige Wartefrist noch nicht abgelaufen war, nicht gestellt. Ein diesbezüglicher Antrag werde nachgereicht werden. Die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter RR verfügt ebenfalls über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilt weiters in der Beschwerdeverhandlung mit, dass für die beiden Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Verlängerungsanträge für ein weiteres befristetes Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigte eingebracht wurden. Dies rechtzeitig damit gegebenenfalls keine Fristversäumnis vorliegt.

Das derzeitige Aufenthaltsrecht endet erst Anfang Mai 2026. Laut Auskunft des BFA wird der Ausgang der beiden gegenständlichen Verfahren abgewartet.

Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung noch festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und deren Familienangehörige bei deren Aufenthalt in Österreich nie Mindestsicherung bezogen haben. Das vorhandene Einkommen innerhalb des Familienverbandes ist laut der Rechtsmeinung der Rechtsvertreterin mehr als ausreichend.

Auf Nachfrage teilt die Rechtsvertreterin noch mit, dass die monatliche Miete Euro 1.070,00 zuzüglich Betriebskosten in der Höhe von Euro 598,00 beträgt. Es wurde auch noch festgehalten, dass die Antragsteller keine Kreditrückzahlungen haben. Auf den vorgelegten KSV-Auszug wurde hingewiesen.

Dargetan wurde in der Beschwerdeverhandlung der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt der beiden Beschwerdeführer. Die Akteninhalte sind grundsätzlich bekannt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsland schwerste Gewalt durch IS-Milizen erlebt. Aufgrund dieser traumatischen Ereignisse leidet die Erstbeschwerdeführerin bis heute an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Sie befindet sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und ist auf kontinuierliche medikamentäre Therapie mit Psychopharmaka angewiesen. Aufgrund der angespannten Versorgungssituation im Bereich der Fachpsychiatrie in Tirol fährt die Erstbeschwerdeführerin extra nach Vorarlberg zum Facharzt für Psychiatrie NN in U. Die traumabedingten Symptome äußern sich insbesondere in massiven Angstzuständen, Schlafstörungen, Flashbacks sowie erheblichen Konzentrations- und Belastungsstörungen. Der Erstbeschwerdeführerin ist es daher aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich, die B1-Prüfung zu absolvieren.

Zum Zweitbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass dieser gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern in einer ausreichend großen ortsüblichen Mietwohnung lebt. Der Vater geht einer Beschäftigung als Raumpfleger nach und bringt monatlich Euro 3.100,00 (gerechnet auf 12 Monate inkl. Einrechnung des 13. und 14. Gehalts) in das Familieneinkommen ein. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers geht ebenfalls einer Beschäftigung nach und verdient durchschnittlich Euro 1.200,00, dies 14x im Jahr. Auch die beiden noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister gehen einer Beschäftigung nach und verdienen rund Euro 1.400,00 bzw Euro 1.500,00 netto im Monat.

Hinzu kommt, dass die Mutter noch Familienbeihilfe für drei Kinder in der Höhe von Euro 767,00 pro Monat bezieht. Diesbezüglich wird eine Überweisung des Finanzamtes Österreich-Y an die Erstbeschwerdeführerin betreffend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Monat 01/26 in der Gesamthöhe von Euro 767,60 vorgelegt. Es bestehen auch keine Kreditverbindlichkeiten. Die Familie verfügt über ein ausreichendes Einkommen und ist nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer geht seiner Schulpflicht nach und besucht die 4. Klasse der Volksschule und hat im Unterrichtsfach Deutsch eine positive Note.

Zusammengefasst erfüllt der Zweitbeschwerdeführer für sich gesehen auch die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.

Es wird daher beantragt, dass den beiden Beschwerden stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und den beiden Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wird.“

Die Rechtsvertreterin beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Es wurde weiters beantragt, dass nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls unverzüglich binnen 14 Tagen die noch fehlenden Lohnbestätigungen für Februar 2026 nachgereicht werden können. Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Im weiteren Verfahren wurde die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer übermittelt. Die Rechtsvertreterin ihrerseits legte am 16.03.2026 die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Monat Februar 2026 für die Erstbeschwerdeführerin, deren Ehegatten und deren volljährigen Sohn vor.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die beiden Beschwerdeführer brachten persönlich am 13.03.2025 bei der belangten Behörde Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem NAG ein. Es wurde mit diesen Anträgen bezweckt, dass das bisherige Aufenthaltsrecht nach den asylrechtlichen Bestimmungen in ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des NAG, wie es in § 45 Abs 12 NAG vorgesehen und ermöglicht ist, überführt wird. Beide Antragsteller sind irakische Staatsangehörige, die am 21.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG einbrachten. Diese Asylanträge wurden mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2021 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden stattgegeben und den Antragstellern der Status als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuerkannt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Antragsteller brachten in weiterer Folge jeweils rechtzeitig Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ein und wurden diese bewilligt. Die Beschwerdeführer halten sich somit auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch wurden bereits rechtzeitig Verlängerungsanträge für das jeweils befristete Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigte beim BFA eingebracht. Beide Beschwerdeführer sind subsidiär Schutzberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs 4 AsylG) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren. Da der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Zeitraum von 18 Monaten überstieg, war auch dieser zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Die durchgeführte Überprüfung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG ergab, dass keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 NAG vorliegen. Auch die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG liegen vor. Eine durchgeführte Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel ergab, dass das erforderliche Einkommen der Erstbeschwerdeführerin im Familienverbund mit deren Ehemann und den drei noch minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern erforderliche monatliche finanzielle Mittel von Euro 3.951,33 beträgt. Hierbei wurde bei der Berechnung der bereits volljährige und über ein eigenes ausreichendes Einkommen verfügende und nicht mehr unterhaltsberechtigte Sohn LL nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der erforderlichen Einkommenshöhe wurden die seit 01.01.2026 geltenden ASVG-Richtsätze für ein Ehepaar und drei minderjährige Kinder unter Hinzurechnung der Miete samt Betriebskosten und unter Abzug der Wert der freien Station herangezogen. Für die Berechnung der vorhandenen Mittel wurden die durchschnittlichen Monatseinkommen des Ehemanns und der minderjährigen Tochter DD betreffend die Monate Dezember 2025 bis Februar 2026 und das nunmehr vorliegende monatliche Einkommen der Erstbeschwerdeführerin anhand der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2026 berücksichtigt und wurde hierbei ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von Euro 5.568,45 errechnet. Hinzu kommen noch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die drei noch minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Euro 767,60. Dies ergibt monatliche Gesamteinkünfte der Erstbeschwerdeführerin und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie, ohne Hinzurechnung des volljährigen, selbsterhaltungsfähigen Sohnes, von Euro 6.336,05. Die nachgewiesenen und vorhandenen monatlichen Einkünfte sind für beide Beschwerdeführer ausreichend und führt der Aufenthalt der beiden Beschwerdeführer demgemäß zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 2 Z 4 NAG). Es konnte somit im Verfahren nachgewiesen werden, dass beide Beschwerdeführer die in § 45 Abs 12 Z 1 NAG geforderten Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen.

Als weitere besondere Voraussetzung müssen beide Beschwerdeführer mit der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 12 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat jedenfalls das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorlegt. Ein diesbezüglicher Nachweis wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren nicht erbracht. Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG gilt Abs 1 (= Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erteilung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich am 15.04.2025 einer amtsärztlichen Untersuchung bei einer Amtsärztin des Stadtmagistrats Y unterzogen und wurde von der untersuchenden Amtsärztin folgendes Schreiben an die belangte Behörde mit Datum 25.05.2025 gerichtet:

„AA, geb. am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak

Ansuchen um Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Zahl ***

Sachverhalt:

Frau AA hat die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 NAG beantragt. Gemäß § 10 Abs. 1 IntG müssen Drittstaatangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit der Stellung dieses Antrages das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

§ 10 Abs. 1 IntG gilt nicht für Drittstaatangehörige, denen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 IntG auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Es darf daher um Mitteilung dahingehend gebeten werden, ob Frau AA dem Personenkreis des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG zuzuordnen ist.

Fragestellung:

Ist Fr. AA dem Personenkreis des §10 Abs. 3 Z 2 IntG zuzuordnen?

Frau AA erscheint am 15.04.2025 in Begleitung einer dolmetschenden Bekannten zur amtsärztlichen Untersuchung.

Sie weist sich mit einem Fremdenpass ***aus.

Amtsärztliche Beurteilung;

Bei Fr. AA handelt es sich um eine irakische Staatsbürgerin, welche 2015 nach Österreich gekommen ist. Sie konnte nur 6 Monate Vorschule besuchen und ist Analphabetin in ihrer Muttersprache Arabisch und in Deutsch. In Österreich hat sie 2015 einen Alphabetisierungskurs nach kurzer Zeit wegen Überforderung aufgrund von Konzentrationsstörungen und starker Vergesslichkeit abgebrochen, weitere Kurse oder Sprachprüfungen hat sie nicht mehr absolviert. Sie arbeitet halbtags und versorgt eine mehrköpfige Familie Sie leidet laut einem psychiatrischen Befund aus 2019 unter einer Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung, hat sich aber seit mehreren Jahren keiner fachärztlich-medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Eine solche könnte ihre Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen positiv beeinflussen. In einem Test durch einen neuropsychologischen Psychotherapeuten vom 07.02.2025 wird ihr eine leichte Intelligenzminderung bzw. Lernbehinderung zugestanden und daraus abgeleitet, dass sie nicht in der Lage sei, eine Deutschprüfung auf B1-Niveau zu absolvieren. Bei der amtsärztlichen Untersuchung präsentierte sich Fr. AA durchaus orientiert, eine hochgradige kognitive Einschränkung war nicht feststellbar und ist auch aufgrund ihrer alltagspraktischen Fähigkeiten nicht zu vermuten. Ein cerebrales MRT aus dem Jahr 2019 war unauffällig.

Eine hochgradige kognitive Einschränkung wäre durch eine neurologisch-fachärztliche Abklärung (hirnorganische Störung?.angeborene schwere Intelligenminderung? fortgeschrittener dementieller Abbau?) nachzuweisen.

Amtsärztliche Stellungnahme:

Fr. AA benötigt sicherlich längere Zeit, um eine Sprachprüfung auf B1-Niveau zu abzulegen, weshalb ihr eine längere Frist von 3 Jahren zuzugestehen ist.

Sie ist nicht dem Personenkreis des § 10 Abs. 3 Z 2 Intg zuzuordnen.

FF,

Amtsärztin“

Die behandelnde Amtsärztin kommt im obigen Schreiben zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen ist.

In weiterer Folge wurden weitere privatärztliche Untersuchungen und Befundungen seitens der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt und diesbezügliche Unterlagen auch in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Das von der Erstbeschwerdeführerin vorzulegende und nachzuweisende amtsärztliche Gutachten, das ihr aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand die Erfüllung nicht zugemutet werden kann, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Eine weitere durch die Erstbeschwerdeführerin veranlasste amtsärztliche Untersuchung unter Vorlagen aller auch nachträglich hinzugekommener privatärztlicher Fachgutachten wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht veranlasst und wurde Diesbezügliches weder im Beschwerdeverfahren vorgebracht noch behauptet. Der erforderliche und von der Erstbeschwerdeführerin vorzulegende Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten, dass ihr aufgrund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann, wurde somit nicht erbracht.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser gemäß § 10 Abs 2 Z 3 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, weil er minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs 3 Schulorganisationsgesetz) besucht und auch im vorangegangenen Semester besucht hat. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2024/25 als Schüler die dritte Schulstufe der Volksschule W I erfolgreich besucht. Im laufenden Schuljahr 2025/26 besucht der Zweitbeschwerdeführer die 4. Klasse (vierte Schulstufe) der Volksschule W I und hat laut vorgelegter Schulnachricht vom 06.02.2026 das 1. Schulsemester erfolgreich abgeschlossen.

Da die Erstbeschwerdeführerin für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ im Zusammenhang mit dem Wechsel des Aufenthaltsrechts vom AsylG in das NAG nicht die erforderliche besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 45 Abs 12 Z 2 NAG erfüllt, weil sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) bei der Antragstellung und in weiterer Folge bis dato nicht erfüllt hat, erfolgte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Recht und zwar unabhängig davon, ob alle erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. („Allgemeinen“) Teil des NAG, insbesondere § 11 Abs 2 NAG, vorliegen oder nicht. Bei Fehlen einer der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung nach dem 2. („Besonderen“) Teil des NAG (im Konkreten nach § 49 Abs 12 Z 2 NAG) muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0177). Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erfolgt die Abweisung des eingebrachten Erstantrages der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ durch die belangte Behörde zu Recht und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.

Zum Zweitbeschwerdeführer ist auszuführen, dass bei diesem die in § 45 Abs 12 NAG geforderten Erteilungsvoraussetzungen, nämlich das Vorliegen des fünfjährigen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthaltes als subsidiär Schutzberechtigter, die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen. Aufgrund des Unterhaltsanspruches des Zweitbeschwerdeführers gegenüber seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden und über ein ausreichendes Einkommen verfügenden Eltern ist ebenfalls gewährleistet, dass der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers auch hinkünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Beide unterhaltsverpflichteten Elternteile sind in Österreich langjährig aufenthalts- und beschäftigungsberechtigt. Dass das rechtliche Schicksal des Zweitbeschwerdeführers und minderjährigen Sohn am antragstellenden Elternteil und somit der Erstbeschwerdeführerin hängt, wie es von der belangten Behörde bei der Begründung der Abweisung des Antrages ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem NAG nicht. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers ist als eigener Antrag umfassend zu prüfen und gleicht diesbezüglich nicht einem Erstreckungsantrag nach § 17 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, wonach minderjährigen Kindern im Rahmen der Erstreckung die Staatsbürgerschaft nur zusammen mit der Mutter oder dem Vater verliehen werden kann. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs 12 NAG zur Gänze erfüllt und auch die für die Erziehung und Obsorge erforderlichen zuständigen Eltern weiterhin mit dem Zweitbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und im Bundesgebiet aufhältig und aufenthaltsberechtigt sein werden, war spruchgemäß der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers betreffend seines Aufenthaltsantrages stattzugeben, der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers zu beheben und der vom Zweitbeschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen und ist die erforderliche Aufenthaltstitelkarte mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer auszustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass, wenn ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel erteilt, gemäß § 19 Abs 10 NAG die (zuständige) Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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