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LVwG-2024/17/2926-5•LVwG T LVwG-2024/17/2926-5
LVwG-2024/17/2926-5State Administrative CourtMay 20, 2026
Immissionen<br/>Geräuschpegel<br/>Nachbarrecht<br/>immissionstechnisches Gutachten<br/>unschlüssiges Vorbringen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 09.10.2024, AZ: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
z u R e c h t :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sämtliche im Folgenden genannten Grundstücke beziehen sich auf die KG ***** Y.
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe an die Baubehörde vom 25.07.2024 begehrte die Marktgemeinde Y als Eigentümerin des Grundstücks Gst **1 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Änderung des Verwendungszwecks des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes (sog. Leitlhaus). Die Baubehörde führte am 27.09.2024 eine Verhandlung durch. Am Tag vor der Verhandlung erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin als Nachbarin des Bauplatzes schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Hinblick auf Immissionen durch Lärm, Geruch und Verschmutzung. Ferner wurde eingewendet, dass durch das Projekt die künftige bauliche Entwicklung ihrer Grundstücke nicht eingeschränkt oder verhindert werden dürfe. Durch den entstehenden Verkehr würden Fußgänger gefährdet, der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingeschränkt und stünden nicht genug Parkplätze zur Verfügung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) vom 09.10.2024 wurde dem Antrag der Bauwerberin unter Vorschreibung verschiedener Auflagen stattgegeben und die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Änderung des Verwendungszwecks des auf Gst **1 KG Y befindlichen „Leitlhauses“ erteilt. Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Lärm, Geruch und Nutzung wurden als unbegründet abgewiesen; Einwendungen betreffend Verschmutzung und Verkehr wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Baubewilligung erhob die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde und wendete darin zusammengefasst ausschließlich die Nichteinhaltung der höchstzulässigen Geräuschpegel ein. Die weiteren, noch im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen wurden nicht aufrechterhalten.
In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht ein immissionstechnisches Gutachten durch einen Amtssachverständigen in Auftrag gegeben und dieses den Verfahrensparteien zum Zweck dar Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt.
II.Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Gebäude befindet sich auf Gst **1, Adresse 2, **** Y. Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, am nächsten zum Bauplatz gelegene Gst **2 befindet sich südlich des Bauplatzes und wird durch die X (Gemeindestraße auf Gst **3) vom Bauplatz getrennt. Der Abstand zwischen Bauplatz und Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt weniger als 5m.
Sowohl der Bauplatz als auch das Grundstück der Beschwerdeführerin sind im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen.
An der dem Bauplatz zugewandten Grundstücksgrenze des GSt **2 beträgt der Beurteilungspegel Lr in 1,5m Höhe während des Tages 47 dB, während des Abends 47 dB und während der Nachstunden 40 dB.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, insbesondere aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten aus dem Bereich der Immissionstechnik. Weitere Beweisaufnahmen durch das Gericht waren nicht erforderlich.
Das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen erweist sich aus nachstehenden Überlegungen für das erkennende Gericht als schlüssig, unwidersprüchlich und nachvollziehbar. Einzig die Annahme des Amtssachverständigen, am südöstlichen Grundstückseck des Bauplatzes würden Stellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge geschaffen widerspricht der Baubeschreibung und den Bauunterlagen, welche dort lediglich Abstellplätze für Fahrräder, nicht jedoch für Kraftfahrzeuge vorsehen.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens beruhen auf den persönlichen Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen sind jedoch nicht objektiv nachvollziehbar, stellen vielmehr das Ergebnis der Befürchtungen der Beschwerdeführerin dar und lassen sich anhand des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen widerlegen. Wie bereits im Verfahren bei der belangten Behörde hinsichtlich des dort eingeholten immissionstechnischen Gutachtens, trat die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Vielmehr wurden Behauptungen in den Raum gestellt, die jedoch nicht verifizierbar waren und den vom Sachverständigen angenommenen, schlüssigen Prämissen widersprachen.
Der Amtssachverständige ging bei seiner Gutachtenserstellung von den allgemeinen technischen Regulatorien für die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus, welchen die in vergleichbaren Fällen zu erwartenden Geräuschemissionen zu Grunde liegen. Diese Grundlagen des Gutachtens sind auf S. 6 des Amtsgutachtens angeführt.
Dem gegenüber setzte die Beschwerdeführerin selbst Annahmen über eine potentielle, zu ihren Lasten gehende Geräuschsituation und zog daraus Schlüsse, um ihren Verfahrensstandpunkt zu untermauern. Dabei ging sie von unrichtigen Annahmen auf Sachverhaltsebene und auch unrichtigen Interpretationen der Rechtslage aus, wie beispielsweise, dass die gesetzlich zulässigen Höchstgeräuschpegel an der südlichen Grenze des Bauplatzes und nicht erst an der durch die X vom Bauplatz getrennte nördliche Grenze ihres Grundstücks einzuhalten wären. Weiters beruft sich die Beschwerdeführerin auf „einschlägige Erfahrungen“ aus dem bereits aufrechten Betrieb des Gebäudes, macht jedoch keine konkreten Angaben wodurch sie beeinträchtigt worden wäre. Die Beschwerdeführerin führte ferner in ihrer Stellungnahme selbst Berechnungen durch, indem sie den vom Amtssachverständigen erhobenen Geräuschpegeln aufgrund nicht nachvollziehbarer Annahmen Pegelwerte hinzurechnete. Es bleibt beispielsweise unklar, aus welchem Grund der Wert für den Beurteilungspegel in der Nacht nicht unter dem Wert der Abendstunden liegen könne, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Diese Ausführungen stimmen schlichtweg nicht mit den aus fachlicher Sicht anzuwendenden Prämissen einer Immissionsberechnung überein.
Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auch auf Ausführungen in der ÖAL-Richtlinie Nr 3 zu Schallimmissionen durch Fluglärm Bezug, die im Zusammenhang mit geöffneten Fenstern zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass sich diese Ausführungen auf das Eindringen von Fluglärm durch geöffnete Fenster in ein Gebäude beziehen. Sodann wendet sie diese Erkenntnisse in ihrem Sinne auf Lärmquellen an, die aus einem Gebäude durch geöffnete Fenster austreten. Unter dieser völlig verfehlten Annahme werden im Weiteren Berechnungen angestellt, die den Lärmaustritt aus dem antragsgegenständlichen Gebäude nachweisen sollen bzw. das von der Behörde herangezogene Immissionsgutachten in Frage zu stellen versuchen.
Die fachlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich auf diese Weise insgesamt als mangelhaft und als nicht schlüssig begründet.
Dem gegenüber war festzustellen, dass der Amtssachverständige die für sein Gutachten erforderlichen Befundaufnahmen vollständig vorgenommen und daraus richtige Schlüsse gezogen hat. Aus den diesbezüglich auch äußerst unkonkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich für das erkennende Gericht kein Zweifel an einem fachgerechten Vorgehen des Amtssachverständigen bei der Gutachtenserstellung.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das immissionstechnische Amtsgutachten und auch gegen das bereits von der belangten Behörde herangezogene Gutachten eines Immissionstechnikers sind daher letzten Endes angesichts des Gutachtens des Amtssachverständigen weder schlüssig noch fachlich fundiert und damit nicht geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Angesichts des Umstands, dass am südöstlichen Eck des Bauplatzes keine Abstellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen sind, erweist sich das Gutachten auch als nicht unvollständig und war der diesbezüglichen Einwendung nicht nachzugehen.
Die vom Amtssachverständigen festgestellten Beurteilungspegel wurden nach dem Stand der Technik auf Grundlage einer Lärmkartierung und mittels Ausbreitungsberechnung erhoben. Das erkennende Gericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angezweifelten Beurteilungspegel daher auf die Ergebnisse des Gutachtens des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 24.03.2026, ***.
IV.Rechtslage:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
[…]
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
[…]“
Die hinsichtlich der zulässigen Geräuschpegel im Bauland maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025 (TROG 2022) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 37
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist auf die Erfordernisse nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.
[…]
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist vorab auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Gst **2, welches sich in einem Abstand von weniger als 5m vom Bauplatz auf Gst **1 befindet, Nachbarin im Sinn des § 33 Abs 2 lit a TBO 2022 und berechtigt, die in § 33 Abs 3 lit a – f TBO 2022 genannten Einwendungen im Bauverfahren zu erheben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 1.4.2008, 2007/06/0304 uva).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtige Bauführung verletzt erachtet (VwGH 17.4.2002, 2000/05/0054).
Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie Nachbarn im Sinn des § 33 TBO 2022 - ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).
3. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Behördenverfahren Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geräuschimmissionen erhoben und hat diese in ihrer Beschwerde aufrechterhalten. Aufgrund der vorliegende Flächenwidmung als landwirtschaftliches Mischgebiet und der dafür geltenden Regelung in § 37 Abs 4 TROG 2022 hinsichtlich der zulässigen Lärmpegel ist die Beschwerdeführerin gem. § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung des sich daraus für sie ergebenden Schutzes vor unzulässigen Immissionen einzuwenden.
Wie sich aus § 37 Abs 4 TROG 2022 ergibt, gelten im landwirtschaftlichen Mischgebiet höchstzulässige Beurteilungspegel während des Tages (6:00 – 19:00 Uhr) von 60 dB, während des Abends (19:00 – 22:00 Uhr) von 55 dB und während der Nachstunden (22:00 – 06:00 Uhr) von 50 dB. Diese Werte werden – wie sich aus obigen Feststellungen anhand des lärmtechnischen Amtssachverständigengutachtens ergibt – an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin deutlich unterschritten.
Da die Einhaltung der in § 37 Abs 4 TROG 2022 genannten Pegel dem Schutz der jeweils betroffenen Nachbarn dienen soll, wie sich aus § 33 Abs 3 TBO 2022 ergibt („…soweit diese auch ihrem Schutz dienen.“), kann ein Nachbar die Nichteinhaltung der zulässigen Lärmpegel außerhalb seines Grundstücks nicht einwenden, da dadurch keine unzulässige Beeinträchtigung seiner aus dem Grundstückseigentum erfließenden Interessen denkbar ist. Die Nachbarrechte sind diesbezüglich auf das Unterbleiben unzulässiger Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn Grundstück beschränkt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes die zulässigen Lärmpegel überschritten würden, ist somit unbeachtlich da ihr diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt.
Das Beschwerdeverfahren ist, wie bereits ausgeführt, darauf eingeschränkt, die Zulässigkeit der Nachbareinwendungen anhand § 33 Abs 3 TBO 2022 zu prüfen und im Falle der Zulässigkeit darüber zu entscheiden, ob die Einwendungen begründet sind.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde und auch in ihrer Stellungnahme zum lärmtechnischen Amtsgutachten verschiedene Überlegungen an, welche Lärmquellen aufgrund eines von ihr erwarteten Verhaltens der Besucher des Gebäudes entstehen könnten. Sie nennt in diesem Zusammenhang, dass zu erwarten sei, dass Gäste die Fenster einzelner Räume ganz öffnen und nicht nur kippen würden; es sei auch zu erwarten, dass Personen die Türe zum südseitigen Balkon öffnen und bei geöffneter Türe (laute) Gespräche führen würden. Weiters sei auch Lärm durch die Benützung der Parkplätze bzw. Abstellplätze für Einspurige am Bauplatz zu erwarten.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass das Gäste- und Besucherverhalten in den vom Amtssachverständigen herangezogenen Beurteilungsrichtlinien bereits Berücksichtigung gefunden hat und dem entsprechend auch in sein Gutachten mit eingeflossen ist. Die Annahmen des Sachverständigen wurden im Gutachten begründet und nicht willkürlich gewählt, sondern entsprechen einem zu erwartenden Gästeverhalten, das in der Fachliteratur bzw. den herangezogenen Normen Niederschlag gefunden hat.
Die von der Beschwerdeführerin angenommenen, Lärm verursachenden Verhaltensweisen von Benützern des Gebäudes können zwar nicht ausgeschlossen werden, sind jedoch nicht mehr Gegenstand einer baurechtlichen Beurteilung, da sie nicht dem zu erwartenden Durchschnittsverhalten entsprechen. Übermäßigen Lärm verursachendes Fehlverhalten von Personen ist, auch wenn es im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gebäudes steht, allenfalls den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes über den Lärmschutz zuzuordnen. Ein solches Fehlverhalten kann nicht zur Versagung der gegenständlichen Baubewilligung führen und rechtfertigt auch nicht die Vorschreibung von Auflagen, die ein solches Verhalten verhindern sollen.
Hinsichtlich der Lärmverursachung durch einspurige Kraftfahrzeuge auf dem Parkplatz für Einspurige, welche laut Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unrecht gutachterlich nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Parkplatz am südöstlichen Eck des Bauplatzes in den Plänen und der Baubeschreibung ausdrücklich nur als Fahrradabstellplatz ausgewiesen ist. Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein projektbezogenes Verfahren handelt, mussten sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass hier ein Fahrradabstellplatz errichtet wird. Dem entsprechend war auch nicht zu beurteilen, welche Immissionsauswirkungen die Nutzung dieses Fahrradabstellplatzes durch einspurige Kraftfahrzeuge zur Folge hätte. Für die bewilligungsgemäße Nutzung wird die Bauwerberin zu sorgen haben.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen offenbar auf § 33 Abs 5 TBO 2022 Bezug nimmt und die Nichterteilung einer fiktiven Baubewilligung auf ihrem Grundstück erahnt, so ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung über den sog. negativen Immissionsschutz lediglich durch Nachbarn eingewendet werden kann, deren Grundstück betrieblich genutzt wird; dies ist jedoch hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführerin aus welchem sich ein Wohnhaus befindet nicht der Fall.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bauplatz sei für das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die gem. § 37 Abs 4 TROG 2022 im landwirtschaftlichen Mischgebiet zulässigen Lärmpegel am Bauplatz selbst ungeeignet, ist als Nachbareinwendung gem. § 33 Abs 3 TBO 2022 unzulässig. Ob das Bauvorhaben sohin den Vorgaben des Flächenwidmungsplans entspricht, kann vom erkennenden Gericht im Rahmen eines Verfahrens über eine Nachbarbeschwerde nicht geprüft werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und erweist sich vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG als entbehrlich. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist zur Gänze geklärt und wurden der Beschwerdeführerin die entscheidungswesentlichen Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts bekanntgegeben. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2026 moniert, die ergänzende lärmtechnische Stellungnahme aus dem Behördenakt nicht zur Kenntnis erhalten zu haben, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es an ihr gelegen gewesen wäre, in den Akt Einsicht zu nehmen. Für die Akteneinsicht hätte sich auch die persönliche Abgabe ihrer Stellungnahme am 29.04.2026 beim Landesverwaltungsgericht angeboten. Eine verpflichtende Zusendung von Aktenteilen sieht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz demgegenüber nicht vor. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei ein Bestandteil des Behördenaktes nicht bekannt
Zusammengefasst war daher der vorliegenden Beschwerde der Erfolg zu versagen, da das gegenständliche Bauvorhaben keine Beeinträchtigung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Schutz von Immissionen verletzt; das Bauvorhaben erfüllt die diesbezüglichen Vorgaben gem. § 37 Abs 4 TROG 2022. Für die Anordnung der seitens der Beschwerdeführerin als Begehren bezeichneten Vorschreibungen bestand daher kein Anlass. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Hinblick auf die ständige Judikatur keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren bei Nachbarbeschwerden nach der Tiroler Bauordnung ist einschlägig; gleiches gilt hinsichtlich der zulässigen Nachbareinwendungen im Bauverfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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