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LVwG-2025/33/2971-20•LVwG T LVwG-2025/33/2971-20
LVwG-2025/33/2971-20State Administrative CourtMay 19, 2026
Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz<br/>Berufskraftfahrer<br/>Wohlverhalten<br/>negative Zukunftsprognose<br/>gerichtlich strafbare Handlungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am XX.XX.XXXX in Z, Staatsangehörigkeit Türkei, wohnhaft in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Herr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 18.12.2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welchen die Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 06.10.2025, Zl ***, gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die festgestellten Verwaltungsübertretungen und die gerichtlich strafbaren Handlungen – insbesondere die festgestellte Körperverletzung im Jahr 2018 sowie insgesamt 37 Verwaltungsübertretungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren (2021 bis 2025) – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr durch den Beschwerdeführer darstellen würden, weshalb der Verleihung der Staatsbürgerschaft das zwingende Verleihungshindernis der mangelnden Verlässlichkeit des § 10 Abs 1 Z 6 StbG entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche und rechtzeitig am 07.11.2025 per E-mail eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsübertretungen und strafbaren Handlungen nicht die Voraussetzungen des zwingenden Ausschlussgrundes nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG erfüllen würden, keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen würden und es sich bei den Verwaltungsübertretungen nur um geringfügige Delikte handle, die keine derartige Schwere aufweisen würden, welche eine negative Charakterprognose rechtfertigen würde und welche nach der Rechtsprechung des VfGH keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Weiters habe die Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet und sich nicht mit seinen Lebensumständen auseinandergesetzt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Z, in der Türkei geboren. Seit Ende August 2003 ist er ununterbrochen in Österreich aufhältig. Er hat in Österreich eine Ausbildung als Berufskraftfahrer-Personenbeförderung und Güterbeförderung abgeschlossen.
Gerichtlich strafbare Handlungen:
Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2018, um 07:47 Uhr, in **** Y, Adresse 2, beim dortigen Busterminal beim Sportzentrum, einer anderen Person mit einem Wischmopp, den er zum Tatzeitpunkt zum Bodenwischen im Bus in der Hand hielt, gegen die Nase geschlagen und dieser dadurch eine Nasenprellung samt Nasenbluten verursacht. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss des BG Y zu Zl *** gemäß §§ 198, 199, 204 Abs 1 StPO nach Tatausgleich und Begleichung der Pauschalkosten eingestellt.
Weiters hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.05.2022 bis zum 25.05.2022, in **** Y, Adresse 3, in der Parkgarage des Inntalcenters Y, seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** abgestellt und die Parkgarage ohne die dafür vorgesehen Parkgebühr beglichen zu haben, verlassen. Das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zu Zl *** wurde von der Staatsanwaltschaft X gemäß § 190 StPO eingestellt, weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen wurde.
Verwaltungsübertretungen:
Im Zeitraum vom 08.07.2021 bis zum 23.04.2026 hat der Beschwerdeführer folgende, insgesamt 48 rechtskräftig-festgestellte Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.08.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 08.07.2021, 18:14 Uhr und den Tatort **** Y, Adresse 4, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Fahrbahn stehengelassen und nicht sofort nach dem Be- und Entladen von der Fahrbahn entfernt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 6 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
b)Er hat die Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt, indem er der Anweisung, den Anhänger von der Straße mit öffentlichem Verkehr zu entfernen, nicht nachgekommen ist. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 4 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.12.2021, Zl , wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 08.12.2021, 16:26 Uhr, den Tatort **** Y, Adresse 5, vom Parkplatz der PI Y auffahrend auf die B in Richtung Westen und betreffend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet und die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens „nach rechts“ fortgesetzt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit b Z 15 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
b)Er hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorrang nicht einstellen konnten. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
c)Er hat die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.
3. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 13.02.2022, 16:55 Uhr, den Tatort **** Y, Adresse 6, auf Höhe der Hausnummer 76 und betreffend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat am als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, welches auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmungen als Navigationssystem verwendet wurde und die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm diese angeboten wurde. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
b)Er hat sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 09/21 war abgelaufen. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 iVm 36 lit a iVm 57a Abs 5 KFG 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,- verhängt.
c)Er hat als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 und 2a FSG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,- verhängt.
4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 09.04.2022, 23:30 Uhr, den Tatort **** W, Hausnummer 55 und betreffend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat als Lenker den Teil I der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung nicht mitgeführt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,- verhängt.
b)Er hat als Lenker den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, was bei einer Anhaltung nach § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt wurde und hat er die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 3d Z 1 iVm § 106 Abs 2 KFG 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
c)Er hat die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.
5. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hat am 09.04.2022, um 23:30 Uhr, in **** W, Adresse 7, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen *** als Lenker im Fahrdienst verwendet und den Taxilenkerausweis einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs 1 BO iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelVerkG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.
6. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2022, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hat sich am 05.04.2022, um 13:00 Uhr, in der Gemeinde V auf der B, bei Strkm 1,7, in Richtung Inntal, betreffend den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der LKW den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass am LKW kein geeigneter Unterfahrschutz angebracht war. Der hintere Unterfahrschutz wurde um mehr als 45 cm überragt. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- verhängt.
7. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.06.2022, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hat am 07.06.2022, um 10:05 Uhr, in U auf der B, bei Strkm 4,260, in Richtung T/S betreffend den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, als Lenker den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, was bei einer Anhaltung nach § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt wurde und hat er die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 3d KFG 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
8. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2022, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hat am 07.06.2022, um 10:05 Uhr, in U auf der B, bei Strkm 4,260, in Richtung T/S betreffend den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, eine Zigarette aus dem fahrenden Kraftfahrzeug geworfen und somit als Abfallbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
9. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.04.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 zur Last gelegt. Es wurde festgestellt, dass die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 11/22 betreffend das von ihm gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** abgelaufen war. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,- verhängt.
10. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt X vom 09.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt (Nichterteilung der Lenkerauskunft). Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,- verhängt.
11. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 22.01.2024, 08:35 Uhr, den Tatort **** R, Adresse 8, Bereich Tankstelle und betreffend den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, insgesamt 8 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die jeweils zum Inhalt hatten, dass er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht und wurden damit zusammenhängend mehrere Mängel des LKW festgestellt: so funktionierten etwa die Seitenmarkierungsleuchten nicht, der hintere Unterfahrschutz, die Bordwandverschlüsse links und rechts sowie die Stirnwand war stark beschädigt, die Kunststoffabdeckung an der Fahrerseite im Bereich der Fahrertür fehlte und eine ca 800 kg schwere Ladung wurde im Laderaum gänzlich ungesichert verwahrt. Über den Beschwerdeführer wurde insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 850,- verhängt.
12. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 25.02.2024, um 08:53 Uhr, und den Tatort **** Q, Adresse 9, betreffend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 76a Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
b)Er hat in einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die Voraussetzungen des § Abs 1 lit i Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht gegeben waren. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit i StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,- verhängt.
13. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft P vom 05.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 25.02.2024, 08:58 Uhr, betreffend das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen *** eine Übertretung des generellen Rauchverbotes im Taxi zur Last gelegt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
14. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 31.03.2024, um 03:22 Uhr, in **** Q, Adresse 10, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die Fußgängerzone befahren hat, obwohl dies verboten ist. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 76a Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
15. Mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft P vom 29.08.2024, Zl ***, vom 29.08.2024, Zl *** und vom 29.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer jeweils eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt (Nichterteilung der Lenkerauskunft) und über ihn Geldstrafen in der Höhe von Euro 35,- bzw 45,- verhängt.
16. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft P vom 11.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 07.04.2024 um 03:27 Uhr in Q, Adresse 11 als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***umhergefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen, obwohl er als Taxilenker nicht umherfahren darf um Fahrgäste zu gewinnen und auch keine Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben darf. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 7 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
17. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 07.04.2024, um 03:27 Uhr, in **** Q, Adresse 14, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die Fußgängerzone befahren hat, obwohl dies verboten ist. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 76a Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
18. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft P vom 12.09.2024, Zl *, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 23.03.2024, 05:22 Uhr, in O bei P, auf der D Schnellstraße S, bei Str.km 1,917, in Fahrtrichtung N, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die dortige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritten. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10 a StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.
19. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2024, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 23.03.2024, um 0:33 Uhr, in M, auf der B, bei Strkm 6,515, in Richtung L, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h überschritten hat. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,- verhängt.
20. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2024, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26.03.2024, um 23:28 Uhr, in K, auf der B, bei Strkm 16,960, in Richtung Westen, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die dortige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hat. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Abs 2 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.
21. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2024, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26.03.2024, um 23:37 Uhr, in K, auf der B, bei Strkm 16,964, in Richtung Q, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die dortige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten hat. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Abs 2 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
22. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 17.08.2024, um 23:30 Uhr, in **** Y, Adresse 2, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“, ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ geparkt hat, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 gekennzeichnet war. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.
23. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 27.04.2024, um 20:36 Uhr, in Q, Adresse 12, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** die Fußgängerzone befahren hat, obwohl dies verboten ist. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 76a Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
24. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 23.10.2024, 14:26 Uhr bis 14:55 Uhr, den Tatort **** Y, Adresse 4 und betreffend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt.
b)Er hat sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass durch das Anbringen einer Anhängervorrichtung das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt war.
25. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.01.2025, Zl , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 14.12.2024, um 0:55 Uhr, in **** Q, auf der J B, bei Strkm 19,496, in Richtung G, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die dortige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten hat. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Abs 2 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- verhängt.
26. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.03.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26.02.2025, um 20:52 Uhr, in **** F in Tirol, auf der L ** E, bei Strkm 1,430, in Fahrtrichtung Norden, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorrang nicht einstellen konnten. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,- verhängt.
27. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.12.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eine Übertretung nach § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 zur Last gelegt (Nichterteilung der entsprechenden Auskunft). Es wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 85,- ihn verhängt.
28. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 16.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 26.05.2025, von 11:55 Uhr bis 12:20 Uhr, den Tatort **** Y, auf der Adresse 13, auf Höhe der Hausnummer 43 und betreffend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zur Last gelegt wie folgt:
a)Er hat auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 2 lit d StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,- verhängt.
b)Er hat als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Personenkraftwagens den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass die Windschutzscheibe des KFZ Beschädigungen aufwies und daher die Windschutzscheibe in diesem Bereich der Beschädigung Gegenstände verzerrt erscheinen lässt, obwohl Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen dürfen und auch bei Bruch so weit Sicht lassen müssen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann. Der Sprung zog sich von der Fahrerseite bis zur Beifahrerseite im unteren Bereich der Windschutzscheibe. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 begangen und wurde ihm eine Ermahnung erteilt.
29. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.04.2026, Zl *, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 23.03.2026, um 18:55 Uhr, in N, auf der A, bei Strkm 133,8, auf dem Parkplatz N Nord, in Fahrtrichtung Westen, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,- verhängt.
Überdies weist der Beschwerdeführer drei weitere, bereits getilgte Verwaltungsübertretungen auf: eine Übertretung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.06.2021, Zl ***), eine Übertretung wegen Nichterteilung der Auskunft nach § 14 Abs 1 lit b Tiroler Parkabgabegesetz (Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt X vom ***) sowie eine Geschwindigkeitsübertretung von 17 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft P vom 21.04.2020, Zl ***).
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 und stimmen mit den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden, unbedenklichen Unterlagen, insbesondere dem darin einliegenden Lebenslauf und dem Prüfungszeugnis der WKO vom 28.04.2015, überein.
Die Feststellungen zur Köperverletzung wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen und ergeben sich auch ohne Zweifel aus dem Abschlussbericht der PI Y vom 11.04.2018, Zl ***, der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter vom 27.04.2018, Zl ***, der Niederschrift über die Vernehmung des Vedat Alkan als Beschuldigter vom 27.04.2018, Zl ***, dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft X zu Zl ***sowie dem Protokoll und Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 07.06.2018, Zl ***. Aus Letzterem ergibt sich die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, so zu Protokoll gegeben wurde, dass er Verantwortung für die Tat übernehmen wolle und eine wechselseitige Entschuldigung stattgefunden habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.04.2026 hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, die Körperverletzung verursacht zu haben, vielmehr hat er ausgeführt, dass er sich wehren wollte und die andere Person an der Nase erwischt habe. Wenn er nunmehr jedoch vermeint, vor dem Bezirksgericht Y nicht geständig in dem Sinn gewesen zu sein, dass er einer Diversion zugestimmt habe, sondern er vom Zweitangeklagten dazu genötigt worden sein, ist dies für das erkennende Gericht nicht glaubhaft.
Gleich verhält es sich mit den Feststellungen zur Erschleichung einer Leistung nach § 149 StGB. Die Erfüllung dieses Straftatbestandes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern hat dieser in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, dass nicht er, sondern eines seiner Kinder oder seine Frau, das von ihm gehaltene Fahrzeug in der Parkgarage geparkt hätten. Diese (Schutz-)Behauptungen hat der Beschwerdeführer auch hinsichtlich mehrerer Verwaltungsübertretungen ins Treffen geführt, was jedoch, wie auch mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, nichts an den ihn anzulastenden rechtskräftigen Übertretungen zu ändern vermag (siehe dazu unten sogleich die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Übrigen stimmen die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen nicht denen in der Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter vom 02.07.2022, Zl ***, überein, wo noch angegeben wurde, dass seine Frau dort aufgrund eines Getriebeschadens nicht mehr wegfahren und er den PKW stressbedingt erst einige Tage später holen habe können.
Von den festgestellten Verwaltungsübertretungen wurden 37 bereits seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol konnten weitere 11 Verwaltungsübertretungen ermittelt werden: die im Sachverhalt ersichtlichen 6 Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft P (Punkte 13., 15., 16. und 18.), das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X 16.09.2025, Zl *** (betreffend zwei Verwaltungsübertretungen, Punkt 28.), die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.12.2025, Zl *** (Punk 27.) und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.04.2026, Zl *** (Punkt 29.) sowie die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt X vom 09.11.2023, Zl *** (Punkt 10.). Sämtliche Verwaltungsübertretungen ergeben sich zweifellos aus den 37 bereits von der belangten Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft X eingeholten, rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen sowie den übrigen vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten, rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft P und X sowie des Bürgermeisters der Stadt X. Die jeweilige Rechtskraft ist aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten tirolweiten Strafregisterauszug vom 10.02.2026 sowie aus dem von der Bezirkshauptmannschaft X übermittelten Strafregisterauszug vom 26.04.2026 ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der mündlichen Verhandlung die Übertretungen mit dem Beschwerdeführer erörtert und diesem die enorme Anzahl vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die in den Feststellungen unter den Punkten 1. bis 29. angeführten Bescheide (Straferkenntnisse und Strafverfügungen) gegen ihn ergangen und rechtskräftig geworden sind.
Ebenso wurde die Begehung der Verwaltungsübertretungen an sich vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten, der überwiegende Teil davon auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Abgesehen davon führte er, wie zuvor erwähnt, in der mündlichen Verhandlung nunmehr etwa betreffend die Übertretungen im Zusammenhang mit der Nichterteilung der Lenkererhebung aus, dass er seine Familienangehörigen bzw Freundin nicht belasten wollte und behauptete er bei mehreren Übertretungen, dass diese so nicht stimmen würden, sondern die Polizei unrichtige Sachverhalte angezeigt hätte. Dass einer Vielzahl an rechtskräftig festgestellten Übertretungen jeweils unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt worden seien ist bereits angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nie ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht glaubhaft. Auch seine dementsprechenden Ausführungen, wonach er keine Rechtsmittel ergreife, weil dies schwierig und mühsam für ihn sei, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, zumal es ihm ja gegenständlich offensichtlich auch möglich war, eine vollständige und begründete Beschwerde einzubringen. Weiters scheint es keineswegs nachvollziehbar, dass, wenn der Beschwerdeführer (nunmehr) meint, die meisten Übertretungen seien nicht so gewesen, er es dann dennoch jedes Mal vorzieht, teilweise hohe Geldstrafen zu bezahlen, anstatt dagegen vorzugehen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck vermittelt, zu versuchen die enorme Anzahl an Verwaltungsübertretungen herunterzuspielen bzw zu entschuldigen. Letzteres etwa indem er mehrfach betonte, dass die Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer stressbedingt passiert seien.
Darüber hinaus ist bereits in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (zB VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN).
Die Feststellungen zu den bereits getilgten Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den angeführten, vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Strafverfügungen und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmunge des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985, in der Fassung BGBl I Nr 87/2025, lautet wie folgt:
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Angesichts der bereits seitens der belangten Behörde festgestellten gerichtlichen Tatbestände der Körperverletzung im Jahr 2018 und der Erschleichung einer Leistung im Jahr 2022 sowie der bereits von dieser berücksichtigten, sehr hohen Anzahl an Verwaltungsübertretungen (37), diese überwiegend nach der StVO 1960 und dem KFG 1967, im Zeitraum 2021 bis 2025 ist die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und der Verleihung der Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis der mangelnden Verlässlichkeit entgegensteht.
Der von der belangten Behörde getroffenen Zukunftsprognose ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – in der sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte – aus folgenden Gründen nicht entgegen zu treten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim gegenständlich maßgeblichen zweiten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG („...und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet“) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018).
Weiters hat der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers anknüpft und dass grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen sowie Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (zB nach einer Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten gehören, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl zu allem VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; 02.04.2021, Ro 2021/01/0010).
Im Lichte dieser Judikatur hat die belangte Behörde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zu Recht berücksichtigt, dass er im Jahr 2018 eine Köperverletzung begangen hat, indem er einer anderen Person mit einem Wischmopp gegen die Nase geschlagen und dieser eine Nasenprellung samt Nasenbluten verursacht hat, auch wenn das Strafverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y zu Zl *** gemäß §§ 198, 199, 204 Abs 1 StPO nach Tatausgleich und Begleichung der Pauschalkosten eingestellt wurde es daher letztlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Dasselbe gilt für die gerichtlich strafbare Handlung der Erschleichung einer Leistung im Jahr 2022.
Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG begründet werden kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0059; 18.06.2014, 2013/01/0120, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs 1b StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l; 20.09.2011, 2009/01/0034; sowie 21.01.2010, 2007/01/0546, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,61 mg/l).
Vor diesem Hintergrund ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, als er am 23.03.2026 in einem durch Alkohol – in deutlicher Einschränkung seiner Wahrnehmung (der festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l entspricht einem Blutalkohol von 0,88‰) – beeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt hat, als gravierend einzustufen. Das Lenken eines Kraftahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es aufgrund seiner laufenden Scheidung ein sehr harter Tag für ihn gewesen sei, macht er nicht geltend, dass das Lenken eines Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen wäre, durch die dieses Fehlverhalten auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte (etwa um einen nahen Angehörigen einer dringenden ärztlichen Versorgung zuzuführen). Auch wäre es dem Beschwerdeführer zum Beispiel freigestanden, nach erfolgtem Alkoholkonsum mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nach Hause zu fahren.
Weiters ist bei der anzustellenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von fünf Jahren (August 2021 bis nunmehr sogar März 2026) eine außerordentlich hohe Anzahl von Verwaltungsstraftaten, konkret 48, begangen. Bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen handelt es sich überwiegend um Übertretungen nach der StVO 1960 und dem KFG 1967, wobei – neben der enormen Anzahl an Übertretungen – als erschwerend zu berücksichtigen ist, dass noch während des laufenden, behördlichen Verleihungsverfahrens und sogar im Zeitraum des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens, zuletzt durch das zuvor aufgezeigte Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 26.03.2026 (Punkt 29.), weitere Übertretungen begangen wurden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Verwaltungsübertretungen dem Bereich des Straßenverkehrs zuzuordnen seien und isoliert betrachtet sowie auch im Zusammenhang keine derartige Schwere aufweisen würden, die eine negative Charakterprognose rechtfertigen würde, ist bereits entgegenzuhalten, dass die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO 1960 und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten ist (vgl zuletzt VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030 oder VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0176 und VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ua die wiederholte erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplankette am Fahrzeug, sowie das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrslichtanlage als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren (vgl etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, mwN). Verwaltungsübertretungen wie sie in den Punkten 18. bis 21. und 25. (Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit) sowie in den Punkten 3. und 9. (abgelaufene Begutachtungsplankette) festgestellt wurden, sind daher ebenso grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu begründen (VwGH 16.07.2014, 2013/01/0115).
Nichts anderes kann für die übrigen, festgestellten Verwaltungsübertretungen gelten, dies vor allem für die wiederholte nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes (Punkte 4. und 7.), die Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt (Punkt 3.), die wiederholte Nichtentsprechung maßgeblicher Teile für die verkehrs- und betriebssicherere Verwendung eines Fahrzeuges (Punkte 3., 6., 11., 24. und 28.) und das ebenso wiederholte Befahren von Fußgängerzonen oder Sperrflächen bzw. -linien (Punkte 2., 4., 12., 14., 17. und 23.).
Zusätzlich hat der Beschwerdeführer viermal (Punkte 10. und 15.) eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) und eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz (Nichterteilung der entsprechenden Auskunft, Punkt 27.) begangen. Diese mehrfache Missachtung der normierten Auskunftspflicht lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und ist daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen (VwGH 16.07.2014, Ra 2020/01/0323). Die diesbezügliche in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rechtfertigung, er habe seine Angehörigen bzw seine Freundin nicht belasten wollen bzw er habe die Delikte selbst nicht begangen, verfängt bereits aus dem Grund nicht, da die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer bzw die Auskunftsperson im Verfassungsrang steht, sodass unbeschadet des Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechtes zugunsten von Angehörigen und unbeschadet des Schutzes vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung, eine strafrechtliche sanktionierte Auskunftspflicht besteht (vgl VwGH 27.06.1997, 97/02/0220 ua). Der mangelnde Wille zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol weiters auch aus den in den Punkten 3. und 5. festgestellten Übertretungen, wonach der Beschwerdeführer den Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht nicht Folge geleistet hat und aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Polizisten oft unfähig seien. Letztere Aussage im Zusammenhang mit dem vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung insgesamt gewonnen, persönlichen Eindruck, zeugen überdies von einem mangelndem Rechtsstaatsbewusstsein des Beschwerdeführers.
Ebenso ist diesbezüglich nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Verwaltungsdelikte auf seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bzw seine Tätigkeit als Bus- und Taxilenker zurückzuführen seien, insbesondere aufgrund des notorisch berufsbedingten hohen Zeitdrucks, ist zum einen entgegen zu halten, dass er fast die Hälfte der festgestellten Verwaltungsübertretungen mit seinem privaten PKW begangen hat (dabei insbesondere die Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h in Punkt 18. und das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeuges in Punkt 29.), und zum anderen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen ist, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen (zB VwGH 22.07.2019, Ra 2019/01/0248). Dies gilt wohl insbesondere dann, wenn als Busfahrer berufsmäßig fremde Personen befördert werden (VwGH 21.10.1987, 87/01/0141). Schließlich lässt auch dieses Vorbringen Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt ist, künftig keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen mehr zu begehen, zumal er weiterhin als Taxi-, Bus- und LKW-Fahrer tätig ist.
Aufgrund der enormen Anzahl (48), deren Art und Schwere der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2021 bis März 2026 gesetzten Übertretungen, die zum Teil auch gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs betreffen, zum Inhalt hatten, so vor allem das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, den fünfmaligen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – dies zum Teil in einem erheblichen Ausmaß von Überschreitungen um etwa 32 km/h, 23 km/h oder um 21 km/h – in Zusammenschau mit der viermaligen Verweigerung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer, der Verweigerung der Auskunft nach dem Tiroler Parkabgabegesetz sowie den übrigen festgestellten Verwaltungsübertretungen und der Körperverletzung im Jahr 2018 sowie der Erschleichung einer Leistung im Jahr 2022, ist der negativen Prognose der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Ebenso wenig kann vor diesem Hintergrund ein Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.02.2025, E3956/2024) erkannt werden. Vielmehr ist vorliegendenfalls evident, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich „da und dort eine Ordnungswidrigkeit“ begangen hat, die auch „einem die durch § 10 Abs 1 Z 6 StbG geschützten Grundinteressen der Gesellschaft achtenden und respektierenden Mitglied dieser Gesellschaft unterlaufen“ können. In dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall wurden Verwaltungsübertretungen iW als Radfahrer bzw beim Lenken eines Fahrrades begangen, welche wohl nur für den Betroffenen selbst eine Gefahr darstellten, vorher und nachher ließ sich dieser keine (weiteren) Verwaltungsübertretungen zu Schulden kommen; im gegenständlichen Fall hingegen liegt, wie bereits mehrfach ausgeführt, eine sehr hohe Anzahl an Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers vor (die, zuvor erwähnt, auch noch während des anhängigen Verleihungs- und Beschwerdeverfahrens gesetzt wurden), welche teilweise auch sein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten beinhalten (so etwa Punkt 29.).
Fallbezogen kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich befindet, die (noch nicht getilgten) Verwaltungsübertretungen jedoch (überwiegend – siehe jedoch auch die festgestellten, bereits getilgten Verwaltungsübertretungen) ab dem Jahr 2021 begangen wurden, die Körperverletzung im Jahr 2018 und die Erschleichung einer Leistung im Jahr 2022 und damit nicht am Beginn, sondern in der letzten Phase seines bereits 23-jährigen Aufenthaltes in Österreich. Da die letzte rechtskräftige Übertretung erst am 23.03.2026 begangen wurde und sich alleine die Verwaltungsübertretungen über einen Zeitraum der letzten fünf Jahre erstrecken, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass (derzeit) nicht von einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch hat es in den letzten fünf Jahren nicht einmal annähernd einen längeren Zeitraum gegeben, in welchem der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung begangen hat. Sein diesbezügliches Vorbringen, wonach zwischen den einzelnen Übertretungen ein erheblicher Zeitraum lag, erweist sich angesichts des festgestellten Sachverhaltes schlichtweg als unrichtig.
Das von keinem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist bestätigte letztlich auch der ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnene, persönliche Eindruck des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Seine Abmilderungs- bzw Rechtfertigungsversuche zeugen vielmehr von einem mangelnden Willen, die entsprechenden Bestimmungen – vor allem der StVO 1960 und des KFG 1967 – einzuhalten und einem mangelnden Rechtsstaatsverständnis.
Angesichts der obigen Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften mehr missachten wird. Da somit keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG erstellt werden kann, darf ihm die Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht verliehen werden.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde hätte sich nicht ausreichend mit den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, wie etwa seiner Integration, auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu verneinen ist (vgl VwGH 20.09.2011, 2008/01/0382, mwN). Ob der Beschwerdeführer die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen erfüllt, ist bei beim gegenständlichen Ergebnis nicht mehr entscheidungsrelevant und kann daher in diesem Verfahren dahingestellt bleiben.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft somit zu Recht abgewiesen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben und anhand der entsprechend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Moser
(Richterin)
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