LVwG T LVwG-2025/13/0615-1

LVwG-2025/13/0615-1State Administrative CourtMay 15, 2026

Regest

Nichterfüllung der Schulpflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.0615.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum vom 05.11.2023 bis 09.02.2024 eingeschränkt wird auf 05.01.2024 bis 09.02.2024 und die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 05.11.2023 -09.02.2024

Ort: Mittelschule Z **** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im Zeitraum vom 05.11.2023 - 09.02.2024 an insgesamt 78 Schultage / 477 Schulstunden ungerechtfertigt dem Unterricht an der MS Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist obwohl sie in diesem Zeitraum gemäß § 1 Schulpflichtgesetz der allgemeinen Schulpflicht unterlag.“

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Bescheidbeschwerde

gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG

I. Beschwerdegegenstand

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 3, **** Y, am 24.01.2025 erlassenen, dem Beschwerdeführer am 30.01.2025 zugestellten Bescheid (***). Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.

II. Beschwerdeerklärung

Gegen den vorbeschriebenen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer nunmehr rechtzeitig nachstehende

Beschwerde

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht.

III. Beschwerdebegründung

hiermit beantrage ich die Aufhebung des Straferkenntnisses, und weise daraufhin, dass die Strafverfügung/Bescheid *** gegen das Prinzip der Doppelbestrafung verstößt, was auch in der Rechtsprechung klar geregelt ist. Die 9-jährige Schulpflicht wird durch Ferien nicht unterbrochen. Hier wird von der Behörde willkürlich die Rechtslage ausgelegt: Dies ist ebenfalls ein klarer Rechtsgrundsatz:

„Die Schulpflicht wird durch Ferien nicht unterbrochen. Auch während der Schulferien bleibt die Schulpflicht bestehen. Die Ferien sind lediglich eine Unterbrechung des regulären Schulbetriebs, jedoch ändert sich dadurch nichts an der Verpflichtung, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht bezieht sich auf das gesamte Schuljahr, und die Ferien (z.B. Sommerferien, Weihnachtsferien, Osterferien) stellen nur Pausen im Unterrichtsbetrieb dar. Dies bedeutet, dass auch während der Ferien keine 'Unterbrechung' der Schulpflicht im rechtlichen Sinne stattfindet. Die Ferienzeiten zählen daher nicht als Schulzeit, haben jedoch keinerlei Einfluss auf die Dauer der Schulpflicht, die weiterhin neun Jahre beträgt. “

Im Hinblick auf die fortgesetzte Tatbegehung weise ich daraufhin, dass gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Erlassung des Bescheides (d.h. durch die Zustellung des Straferkenntnisses) alle bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einzelakte abgegolten sind, selbst wenn diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Sollte der Täter nach diesem Zeitpunkt die verstoßene Tätigkeitfortsetzen, so darf eine erneute Bestrafung lediglich die Tathandlungen umfassen, die nach der letzten Bestrafung begangen wurden (VwGH, 15.09.2011, 2009/04/0112). Diese Rechtsauffassung wird auch vom LVwG Tirol sowie vom LVwG Niederösterreich in deren jüngster Rechtsprechung vertreten (LVwG- 2023/32/0359-2 vom 30.03.2023 und LVwG-S-1520/001-2023). Das LVwG Kärnten geht in seiner jüngsten Entscheidung sogar noch weiter und führt in seinem Erkenntnis vom 23.05.2024 zu GZKLVwG-778/3/2024 aus: „Aufgrund des durchgehenden Zeitraums des Fernbleibens von der Schule liegt bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nur eine anzulastende Tat vor. Mit der dennoch durchgeführten Aufteilung von Tatzeiträumen und zwei Straferkenntnissen liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vor. “

Auch berufe ich mich auf folgende Entscheidung des LVWG:

Siehe:

https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=LVwG-S-1520%2f001-2023VonDatum=01.01.2014BisDatum=03.12.2024Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Position=1SkipToDocumentPage=trueResultFunctionToken=4c623905-1f7e-4182-98aa-30a3630a6de2Dokumentnummer=LVWGT_NI_20240206_LVwG_S_1520_001_2023_00

Abschließend:

Hinzu kommt das uns kein neuer Bescheid der Nichtuntersagung zugesendet wurde. Somit ist die Rechtsordnung nicht eingehalten worden. Weiters kommt hinzu das 2-mal von der Behörde in Y die Daten von mir (AA) und die Daten meiner Tochter (BB) an unbeteiligte Dritte weitergeleitet wurde. In beiden Fällen habe ich die schriftliche Bestätigung der Behörde.

Angesichts der genannten rechtlichen Grundlagen und der individuellen Situation meiner Tochter werden folgende

Anträge

gestellt, das angerufene Bundesverwaltungsgericht möge:

den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben!

in eventu

eine öffentliche Verhandlung durchführen

sowie

eine komplette Aktenabschrift postalisch und elektronisch, mit den elektronischen Originalen zur Verfügung stellen.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG-2024/13/0737 betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z.

BB, geb am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Die minderjährige BB ist seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 05.01.2024 bis 09.02.2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 02.01.2024, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Tatzeiträume 06.03.2023 bis 31.03.2023, 11.04.2023 bis 28.04.2023 und 02.05.2023 bis 05.07.2023) bestraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2024, Zahl ***, wurde der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.04.2024, GZ LVwG-2024/13/0737-2, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen obgenannten Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung als unbegründet abgewiesen.

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 02.01.2024, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin am 04.01.2024 eigenhändig zugestellt.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 24.01.2025 genehmigt, am 27.01.2025 abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt (Formular, Zustellnachweis).

III.Beweiswürdigung:

Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB ist und ihre Tochter in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat. Bezüglich des Tatzeitraums liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z im Behördenakt, die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den genannten bzw in Klammer angeführten Beweismitteln, aus dem Behördenakt sowie aus dem Akt LVwG Tirol 2024/13/0737. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die im Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

[…]

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin BB ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum vom 05.01.2024 bis 09.02.2024 ferngeblieben ist. Die Mittelschule Z stellt die zuständige Sprengelschule für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin dar. Da die Beschwerdeführerin entgegen § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre minderjährige Tochter den Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum 05.01.2024 bis 09.02.2024 besucht, hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Im vorliegenden Fall liegt aus nachstehenden Gründen teilweise eine unzulässige Doppelbestrafung vor:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18. 09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 05.11.2023 bis 09.02.2024 angeführt ist.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2024, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen desselben Delikts, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 betreffend die minderjährige Schülerin BB bestraft, die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 04.01.2024 eigenhändig zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung, zumindest) seit 06.03.2023 sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 04.01.2024 umfasst.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 05.11.2023 bis 09.02.2024 reicht, liegt jedoch teilweise innerhalb jenes Zeitraumes, welcher bereits durch die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2024, GZ ***, zugestellt am 04.01.2024, pönalisiert wurde.

Es ergibt sich sohin für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung im eingeschränkten Zeitraum, nämlich vom 05.01.2024 bis 09.02.2024 in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Die Schulpflicht als solche besteht für das gesamte Unterrichtsjahr 2023/24. Folglich beinhaltet der Tatvorwurf (Nichterfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts) naturgemäß nur jene Tage, an denen auch Unterricht abgehalten wurde, wobei es keiner ausdrücklichen Nennung der schulfreien Tage im Schuljahr bedarf.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wird.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend waren die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführerin wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 verhängt. Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes von ca 2 Monaten konnte die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt werden. Diese über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.