LVwG T LVwG-2025/36/2093-5

LVwG-2025/36/2093-5State Administrative CourtMay 13, 2026

Regest

Freizeitwohnsitz

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/36/2093-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.36.2093.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.05.2011, Zl ***, wurde für den Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten auf dem Gst **1 KG X (mit der nunmehrigen Adresse 3, **** X) die baurechtliche Bewilligung erteilt.

In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt:

„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.12.2012 hat CC, die Ehefrau des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Eigentum (Wohnungseigentum) ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 2 in diesem Gebäude mit der nunmehrigen Adresse 3 in **** X erworben.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit dem 30.05.2014 mit Hauptwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist in der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht gemeldet.

Weiters ergibt sich aus der Meldeauskunft der Kreisstadt Z, dass der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Ehefrau) seit 25.03.2013 an der Adresse 1 in **** Z in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet ist.

Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurden vom 11.09.2022 bis 16.03.2023 insgesamt 16 Kontrollen wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz durchgeführt.

Dabei wurde nur bei 4 Kontrollen jemand angetroffen (so am 30.10.2022 die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Hund - Golden Retriever, am 13.11.2022 die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Lebensgefährten (gemeint wohl: ihr Ehemann der Beschwerdeführer) und Hund, am 29.11.2022 die Beschwerdeführerin mit 2 Hunden, am 11.12.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten (gemeint wohl wiederum: ihr Ehemann der Beschwerdeführer) und Hund und befand sich das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen „***“ vor dem Gebäude).

Bei den ab dem 16.02.2023 durchgeführten hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nur über die neu installierte Gegensprechanlage am Handy gemeldet.

Auf den Beschwerdeführer ist unter Angabe ebenfalls der Adresse 1 in **** Z (Deutschland) seit 17.01.2022 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „***“ zugelassen.

Dieses Kraftfahrzeug stand bei der Kontrolle am 11.12.2022 vor dem verfahrensgegenständlichen Gebäude in X.

Aus dem im behördlichen Akt einliegenden Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts DD ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Firma EE als einer der Kommanditisten eingetragen ist.

Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts DD ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer einer der zwei Geschäftsführer der FF ist. Diese Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2014 gegründet.

Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift an der Adresse 4, in **** Z in Deutschland.

Weiters wurden von der belangten Behörde die Verbrauchsdaten (Wasser, Heizung sowie Strom) für die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 2018 bis 2024 eingeholt und die Mitteilung, dass für die verfahrensgegenständliche Wohnung die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bezahlt wurde.

Aus den von der Behörde nochmals eingeholten Meldebestätigungen vom 07.10.2024 und vom 04.02.2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesen Zeitpunkten nach wie vor an der Adresse 1, in **** Z in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren.

Von der anwaltlich vertretenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurden in dem gegen sie geführten baupolizeilichen Verfahren (Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 TBO 2022 – unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz) ua auch die Stellungnahmen vom 20.08.2024, vom 03.02.2025 und vom 26.05.2025 eingebracht, in denen auch ausgeführt wurde, dass sie Pensionistin sei und sie ihren Lebensmittelpunkt in X habe bzw wurden nähere Angaben zu einzelnen Kontrollterminen gemacht und Belege vorgelegt.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.05.2025, Zl ***, wurde dann der Ehefrau des Beschwerdeführers ua in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.

Die gegen die Erteilung der Benützungsuntersagung (Spruchpunkt I.) von der Ehefrau des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 samt Einvernahme des Kontrollorgans als Zeugen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2026, LVwG-2025/36/1553-9, als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.07.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 30.05.2014 bis zumindest 16.03.2023

Ort: **** X, Adresse 3, TOP 2

Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top 2 unter der Adresse 3, **** X auf Gst. **1, GB X, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022 (idgF) oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG 2022 (idgF) vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022- TROG 2022, LGBI. Nr. 43/2022“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgelegt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 vorgeschrieben (10% der verhängten Geldstrafe).

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 13.08.2025 ein, in der nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht wurde:

In den beidem Straferkenntnissen gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden trotz von der Behörde angenommener gemeinsamer Benützung verschiedene Tatzeiträume zugrunde gelegt.

Im Übrigen wurde der Einwand der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung erhoben. Die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer sei mit Aufforderung der belangten Behörde vom 20.04.2023 ergangen und darin ein Tatzeitraum vom 30.05.2014 bis zumindest 16.03.2023 angeführt worden.

Weiters wurde mit näherem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des strafbehördlichen Verfahrens geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe mehrere Personen als Zeugen angeboten und habe die Behörde rechtswidriger Weise von diesem Zeugenanbot Abstand genommen. Das Beweisanbot sei zu einem konkreten Beweisthema erfolgt. Bei Aufnahme der beantragten Beweise wäre die Behörde – nach Ansicht des Beschwerdeführers - zum Ergebnis gekommen, dass eine Übertretung nach § 13 TROG 2022 nicht vorliege. Die Behörde habe die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden gehabt und stütze sich im Wesentlichen auf Unterlagen, die keinesfalls mehr aktuell und daher nicht mehr aussagekräftig seien. Im Zuge der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol werde der Beschwerdeführer auch noch unter Beweis stellen, dass er die erforderlichen ärztlichen Behandlungen und eine Reha im Bezirk W gemacht habe.

Zudem wurde mit weiteren Ausführungen geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig und in sich widersprüchlich sei. Die belangte Behörde gehe letztendlich nur aufgrund von Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in X gegeben sei und wurde in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht.

Den Beschwerdeführer treffe im Übrigen kein Verschulden an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift, da er sich über die Möglichkeit der Nutzung ausführlich erkundigt habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, dass die von ihm vorgenommene Nutzung keine Verwaltungsübertretung darstelle.

Bekämpft wurde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe.

Im diesem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde am 05.03.2026 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt und im Anschluss daran die Entscheidung mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegt Straftakt sowie dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts und den weiteren Akten des Landesverwaltungsgerichts zu den Zahl LVwG-2025/36/1553 und LVwG-2025/36/2094 sowie den diesen Verfahren zu Grunde liegenden behördlichen Bauakt und Strafakt - insbesondere aufgrund der durchgeführten Kontrollen und der erhobenen Verbrauchs- und Meldedaten sowie der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Deutschland.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

(…)

(…)

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(…)

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).

2. Wie der VwGH weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.

Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

3. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.

Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

4. Aus dem im Akt einliegenden Handelsregister A des Amtsgerichts DD ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der Firma EE ist.

Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts DD ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer einer von zwei Geschäftsführern der FF ist. Diese Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2014 gegründet.

Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift an der Adresse 4, in **** Z in Deutschland.

In **** Z in Deutschland an der Adresse 1 sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch seit 25.03.2013 mit Wohnsitz gemeldet.

Bereits aus dem behördlichen Akt ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum in Deutschland berufstätig war.

5. Der Beschwerdeführer hat an der beantragten Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol nicht teilgenommen und konnte daher zu seinen beruflichen Tätigkeiten nicht noch näher befragt werden.

Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnten in Verhandlung von diesem zu den beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers befragt, keine Angaben gemacht werden.

6. Im konkreten vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in X nie vorgebracht.

Es war daher aus diesem Grund im gegenständlichen Fall auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH nicht weiter im Detail einzugehen (vgl VwGH 09.12.2025, Ra 2023/06/0023).

7. Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass er – so wie auch seine Ehefrau seit 25.03.2013 unter derselben Adresse 1, in **** Z (Deutschland) gemeldet sind.

Der gemeinsame Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 betreffend die seiner Ehefrau erteilten baupolizeilichen Benützungsuntersagung, in der Verhandlung am 02.12.2025 auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt auch nach wie vor in aufrechter Ehe waren.

Im Rahmen der Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte der Rechtsvertreter über die in den Akten bereits einliegenden Angaben hinaus auch hinsichtlich der privaten Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine näheren Angaben machen.

Lediglich in der Verhandlung im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 konnte mitgeteilt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Kinder hat.

Ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer familiäre oder soziale Bindungen in Tirol hat, hat sich aus dem vorgelegten Akt nicht ergeben und wurde dies im Übrigen auch nicht konkret vorgebracht.

8. Darüber hinaus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Zeitraum vom 11.09.2022 bis zu dem dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraumende am 16.03.2023 insgesamt 16 schriftlich dokumentierte Kontrollen durchgeführt und dabei auch Lichtbilder angefertigt wurden.

Dabei wurde nur bei 4 Kontrollen jemand angetroffen (so am 30.10.2022 die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Hund - Golden Retriever, am 13.11.2022 die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Lebensgefährten (gemeint wohl: ihr Ehemann der Beschwerdeführer) und Hund, am 29.11.2022 die Beschwerdeführerin mit 2 Hunden, am 11.12.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten (gemeint wohl wiederum: ihr Ehemann der Beschwerdeführer) und Hund und befand sich das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen „***“ vor dem Gebäude).

ZT hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers dann über die neu installierte Gegensprechanlage am Handy gemeldet.

Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt.

9. Zusammengefasst ergibt sich sohin bereits aufgrund der ausführlichen Kontrollberichte (Fotos, verbale Beschreibung), dass der Beschwerdeführer im Kontrollzeitraum 11.09.2022 bis 16.03.2023 zweimal – dies jeweils gemeinsam mit seiner Ehefrau - angetroffen wurde.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im erweiterten Kontrollzeitraum vom 11.09.2022 dann bis 08.04.2025 insgesamt 6 mal tatsächlich vor Ort bzw zufällig in einem Lokal in der Region angetroffen, bzw hat sie sich dann ab dem 16.02.2023 nach dem Läuten der Türklingel durch die Kontrolleure mehrfach nur über die Gegensprechanlage verbunden mit dem Handy gemeldet.

10. Zudem wurde im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 aufgrund der Beschwerde seiner Ehefrau gegen die ihr baupolizeilich erteilte Untersagung der weiteren unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz bereits jenes Kontrollorgan als Zeuge einvernommen, das bei allen Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Wohnung anwesend war. Dieser hat bei seiner Einvernahme auf das erkennende Gericht einen sehr glaubwürdigen und sorgfältigen Eindruck gemacht und wurde diesbezüglich im Übrigen auch kein Einwand konkret erhoben.

Es haben sich daher hinsichtlich der Kontrollberichte keine Zweifel ergeben.

Gemäß § 46 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die neuerliche Einvernahme des Kontrollorgans unterbleiben.

11. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht hat, dass sie während der Kontrollen zT aufgrund des Todes ihres Vaters in Deutschland war, mit ihrem Hund in einer Tierklinik in der Schweiz war usw, so spricht doch – in gebotener Gesamtbetrachtung auch der Umstand, dass bei 21 Kontrollen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nur bei 6 Kontrollen jemand vor Ort anwesend war nicht für eine regelmäßige Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Wohnung.

12. Da - wie im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 - seitens des Landesverwaltungsgericht mit unbekämpft gebliebenem Erkenntnis vom 02.03.2026 näher ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Wohnung von der Ehefrau des Beschwerdeführers seit deren Erwerb unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, konnte der Beschwerdeführer für seine Anwesenheiten in der Wohnung auch nicht zB als Besucher seiner Ehefrau eine Rechtmäßigkeit seiner Nutzung ableiten.

13. Im Übrigen kann zur unzulässigen Nutzung der verfahrensgegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz auch auf die von der belangten Behörde erhobenen bzw eingeholten Verbrauchsdaten verwiesen werden, insbesondere den geringen Stromverbrauch der letzten Jahre, der ganz deutlich unter dem Durchschnitt liegt (vgl www.eon-energie.at/at/strom/stromverbrauch-berechnen.html; ua).

14. Zu den vorgelegten Rechnungen bzw den Therapieplan des Beschwerdeführers zur Reha in Tirol ist Folgendes auszuführen:

Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einkäufe des täglichen Lebens in der Region X und Umgebung vorgenommen haben bzw Firmen beauftragt haben bzw Arzttermine hier erfolgt sind und der Beschwerdeführer auch Therapien (Reha) in Tirol durchgeführt hat.

Dem aktenkundigen Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Tirol erblickt werden könnte.

15. Zusammengefasst hat sich sohin bereits aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen aus den vorliegenden Akten ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient hat und bei ihm ein deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen in Tirol nicht gegeben ist.

16. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt ein Beschuldigter dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl VwGH 17.01.1991, 90/09/0089; VwGH 20.06.1986, 84/17/0209; uva).

Es könnte daher selbst einem Einwand, dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in einem Strafverfahren im Zweifel immer für den „Angeklagten“ zu entscheiden ist, aufgrund des Wesen der Beweiswürdigung und den Grenzen der gegenüber dieser Beweiswürdigung möglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle keine Berechtigung zukommen.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte.

Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, was jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall - wie vorstehend näher dargelegt - nicht zutrifft, hätte nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl VwGH 12.03.1986, 84/03/0251; VwGH 29.03.1989, 88/03/0116; ua).

17. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung der für ihn auch im gegenständlichen Strafverfahren gebotene Mitwirkungspflicht – insbesondere in Bezug auf die weitere detaillierte Klärung seines beruflichen, familiären und sozialen Lebensmittelpunktes im angelasteten Tatzeitraum - gegen sich gelten zu lassen.

18. Inwieweit – neben dem bereits im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 einvernommenen Kontrollorgan – die weiteren beantragten Zeugen Fragen hinsichtlich der Beurteilung der privaten und beruflichen Lebensumstände machen hätten können zur Feststellung wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Dabei handelt es sich um Personen aufgrund deren Mitteilung das verwaltungspolizeiliche Verfahren wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleitet wurde, das auch rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Weiters um den Bürgermeister der Gemeinde X und weitere Mitarbeiter der Gemeinde X und der Firma die die Kontrollen bei einem Verdacht der unzulässigen Nutzung eines Wohnobjektes in der Gemeinde X durchführt.

Dass konkret von der Baubehörde die Mitteilung erfolgt sei, dass die Nutzung in der vorliegenden Form zulässig sei, wurde auch nicht vorgebracht.

Es war daher diesen Beweisanträgen keine Folge zu geben.

19. Zusammengefasst hat sich sohin bereits aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente und auch ein deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Tirol nicht gegen ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seiner gebotenen Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen und konnte er daher – da er auch zur Verhandlung am Landesverwaltungsgericht nicht erschienen ist – insbesondere auch nicht zu seinen weiteren familiären Verhältnissen näher befragt werden.

20. Die Fahrtzeit von **** Z in Deutschland nach X beträgt mit dem Auto ca 3 Stunden.

Da eine berufliche Tätigkeit in X bzw in dessen Nähe oder ein sonstiger Grund für den Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht vorgebracht wurde, haben sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keine Bedenken dagegen ergeben, dass die belangte Behörde aufgrund der – wie sich insbesondere auch aus den Kontrollberichten ergibt – nur gelegentlichen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer auch annehmen konnte, dass der Aufenthalt dort zu Erholungszwecken erfolgte.

Dafür spricht auch eindeutig, dass in einer Entfernung von ca 3 Stunden vom Wohnort in Deutschland von der Ehefrau des Beschwerdeführers (in aufrechter Ehe) eine Wohnung gerade in einer so über die Grenzen Tirols hinaus bekannten touristisch äußerst intensivst genutzten Region erworben wurde, ohne - vorgebrachten oder sonst offensichtlichen – beruflichen, familiären oder sonstigen Bezug in diese Region zu haben.

21. Aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen hat sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Ermittlungen im verwaltungspolizeilichen Verfahren der Baubehörde, im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst ergeben, dass der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum die verfahrensgegenständliche Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt hat und damit von ihm der objektiver Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt wurde.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH zur Freizeitwohnsitznutzung der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen.

22. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass von der belangten Behörde der Tatzeitraum willkürlich angenommen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.05.2011, Zl ***, für den Neubau des Gebäudes in dem sich ua auch die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, die Baubewilligung erteilt.

In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt:

„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich sohin unbestrittener Maßen bereits von Beginn der Errichtung an, um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz.

Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz war sohin zu keiner Zeit zulässig.

23. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.12.2012 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentum (Wohnungseigentum) ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 2 in diesem Gebäude mit der nunmehrigen Adresse 3 in **** X erworben.

Dem bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung, die im Wohnungseigentum seiner Ehefrau steht, trotz aufrechter Ehe von ihm vor Beginn der durchgeführten Kontrollen (2022) gar nicht genutzt worden sei, war nicht glaubhaft.

Es hat sich keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass die Wohnung nicht schon von Beginn des Erwerbs an vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau genutzt wurde und wurde dazu auch kein konkretes Vorbringen erstattet, das dieser Annahme entgegenstehen würde.

Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde die Verwaltungsübertretung aber ohnehin erst ab 30.05.2014 zur Last gelegt.

Als Ende des Tatzeitraumes wurde von der belangten Behörde das Ende des zweiten Kontrollzeitraumes gewählt.

Es haben sich sohin in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers gegen den gegenständlich angelasteten Tatzeitraum bei Vorliegen eines Dauerdelikts keine Bedenken ergeben.

Der Umstand, dass seiner Ehefrau eine anderer – längerer - Tatzeitraum angelastet wurde, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen.

24. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatzeit der ihm mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis konkret angelasteten Übertretung verwirklicht hat.

25. Soweit in der vorliegenden Beschwerde der Einwand der Verjährung erhoben wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Bei der Verwaltungsübertretung nach nunmehr § 13a lit a TROG 2022 handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl zur geltenden und auch zur inhaltsgleichen vormaligen Rechtslage: VwGH 06.05.2023, Ra 2023/06/0199; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026, ua).

Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes daher das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250; VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186; uva).

Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; 29.04.2019, Ra 2018/16/0189; 14.02.2017, Ra 2016/02/0015).

26. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 05.03.2026 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung mündlich verkündet.

Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass sich aus den in den Akten einliegenden Verbrauchsdaten jedenfalls ergibt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung über den, dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraum hinaus genutzt wurde.

Noch im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung stand die verfahrensgegenständliche Wohnung nach wie vor im Wohnungseigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers und waren der Beschwerdeführer und sie auch nach wie vor in aufrechter Ehe.

Ein Vorbringen, aus dem sich allenfalls ergeben hätte, dass sich nach dem gegenständlich angelasteten Tatzeitraumende das Nutzungsverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die gegenständliche Wohnung geändert hätte, wurde nicht erstattet und war aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.

27. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

28. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der angelasteten Verwaltungsvorschrift treffe, da er sich über die Möglichkeit der Nutzung ausführlich erkundigt habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, dass die von ihm vorgenommene Nutzung keine Verwaltungsübertretung darstelle, ist dazu Folgendes auszuführen:

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war.

Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH 30.04.2019, Ro 2019/04/0013, mwN).

Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020; uva).

Dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Baubehörde erkundigt und dort die Auskunft erhalten hätte, dass seine Form der Nutzung zulässig sei, wurde von ihm nicht vorgebracht.

Dem steht im Übrigen auch entgegen, dass im Baubewilligungsbescheid vom 17.05.2011, Zl ***, für das Gebäude in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, ausdrücklich der Hinweis der Baubehörde auf den damals in Geltung stehenden § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz findet, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.

29. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auch kein mangelndes Verschulden im Sinne eines entschuldigenden Rechtsirrtums dartun konnte und ist ihm auch die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft nicht gelungen und war daher - wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.

30. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft wurde ergibt sich dazu hinsichtlich der Strafbemessung weiter Folgendes:

Gemäß § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung wer unzulässig einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und war in der Fassung bis in Kraft treten der Novelle LGBl Nr 6/2025 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.

Mit dieser am 01.03.2025 in Kraft getretenen Novelle wurde der Strafrahmen nunmehr auf Euro 80.000,- erhöht.

31. Ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten, so ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. VwGH 07.03.2000, 96/05/0107; VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183; VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014).

Im gegenständlichen Fall liegt das konkret angelastete Tatende vor in Kraft treten der Novelle LGBl Nr 6/2025 und gelangt daher der damals normierte Strafrahmen von noch bis zu Euro 40.000,- zur Anwendung

32. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

33. Der Erfolgsunwert der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG steht im Zentrum der Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um das Ausmaß der durch die Tathandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des von der verletzten Rechtsnorm geschützten Rechtsguts bzw Interesses (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 § 19 Rz 4).

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden.

Diese Intentionen des Gesetzgebers hat der Beschwerdeführer unterlaufen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war - wie vorstehend im Detail ausgeführt - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich gegeben, und wurde auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.

Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerend war der lange Tatzeitraum von fast 9 Jahren zu werten.

34. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- keine Bedenken ergeben.

Damit wurde der im angelasteten Tatzeitraum in Geltung stehende gesetzliche Strafrahmen des § 13a TROG 2022 von bis zu Euro 40.000,- im Ausmaß von lediglich 10 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.

35. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zusätzlich zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-, zu leisten ist, sohin gegenständlich Euro 800,-.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung vorstehend angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes, der Begehung eines Dauerdelikts und die dabei relevanten Verjährungsfristen sowie zu den Voraussetzungen eines entschuldigenden Rechtsirrtums und zur Strafbemessung bei Dauerdelikten bei Änderung der Strafsanktionsnorm verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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