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LVwG-2026/38/0956-5•LVwG T LVwG-2026/38/0956-5
LVwG-2026/38/0956-5State Administrative CourtMay 12, 2026
Verweigerung<br/>Nystagmustest
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 3 Z 1, § 24 Abs 1 Z 1 FSG, § 26 Abs 2 FSG, §§ 29 und 35 FSG mit Mandatsbescheid der Führerschein für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 29.01.2026, entzogen. Weiters wurden die eventuellen ausländischen Lenkberechtigungen entzogen, zudem wurde eine Nachschulung, die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens und eine verkehrspsychologische Stellungnahme aufgetragen.
Gegen diesen Mandatsbescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2026, Zl ***, wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.
Der Bescheid wurde am 12.03.2026 zugestellt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er zunächst Verfahrenshilfe beantrage.
In der Sache selbst brachte er vor, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befunden habe. Sein Sohn sei krank gewesen und er sei mit ihm im Krankenhaus vorstellig geworden. Aufgrund dieser Tatsache sei er sehr erschöpft und überfordert gewesen, sodass er in dieser Situation falsch reagiert habe.
Er sei dringend auf seinen Führerschein angewiesen, um eine Arbeitsstelle zu finden und die Familie finanziell zu unterstützen.
Er ersuche daher dringlich um Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Situation und um eine wohlwollende Entscheidung.
II.Sachverhalt
Am 29.01.2026 um 21:15 Uhr wurde eine Streife, bestehend aus BB und CC, auf den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** lenkte, durch das Fahren von Schlangenlinien aufmerksam und daraufhin von den Beamten angehalten. Der Alkovortest verlief negativ (0,00 mg pro Liter). Der Angezeigte gab an, dass er einmal in Holland Haschisch geraucht habe. Aufgrund der Fahrweise und des sehr müden Eindruckes des Beschwerdeführers wurde er von BB um 21:27 Uhr zum Speichelvortest hinsichtlich Suchtgift aufgefordert. Hierzu wurde die LVA-Streife (DD und EE) mit entsprechendem Gerät angefordert. DD führte zudem einen Nystagmus Test durch, der positiv verlief. Als DD beim Angezeigten die Speicheluntersuchung auf Suchtgift durchführen wollte, verweigerte er diesen Test. Daraufhin wurde der Angezeigte von BB zur Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift aufgefordert. Diese verweigerte der Angezeigte. Er wurde daraufhin aufgeklärt, dass die Verweigerung der Untersuchung strafbar ist. Trotzdem blieb er bei der Verweigerung.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Führerscheinentzugsverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Tiroler Landesverkehrsabteilung X API vom 30.01.2026, ***, iVm den Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Die Zeuge hinterließen anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und es besteht kein Grund, ihre Aussage auch nur annährend in Zweifel zu ziehen, insbesondere nicht, wenn sie angeben, dass ihnen der Beschwerdeführer aufgrund seines Fahrstiles aufgefallen ist und es sonst gar nicht zur Anhaltung gekommen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet dem Grunde nach auch die vorliegenden Delikte nicht, sodass die Feststellungen unwidersprochen gemacht werden konnten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idgF BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(1a) […]
§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) […]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
(1) […]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 29.01.2026, sowie eventuell vorhandene ausländische Lenkberechtigungen für diesen Zeitraum entzogen. Des Weiteren wurden eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 29.01.2026 um 21:45 Uhr in **** W gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt bringen zu lassen bzw sich dieser ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, obwohl vermutet werden konnte, dass er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Verweigerung erfolgte trotz des positiven Nystagmus Tests.
Wie oben ausgeführt gilt eine Person gemäß § 7 Abs 1 FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener, bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache iSd Bestimmung gilt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Der Beschwerdeführer hat durch sein auffälliges Fahrverhalten nahegelegt, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Auch der vom Beamten durchgeführte Nystagmus Test verlief positiv, sodass die Grundlage für die Durchführung eines Drogentests jedenfalls geboten war. Durch die Verweigerung wurde somit eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b STVO verwirklicht, sodass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vorliegt und deshalb ein Entzug der Lenkberechtigung auszusprechen ist.
Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und auch die Anordnungen einer Nachschulung, eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gesetzlich geboten sind. Die belangte Behörde ist von der Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ausgegangen, sodass auch das erkennende Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, die Entzugsdauer zu reduzieren. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfällige ausländische Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist.
Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Auch die angeordnete Nachschulung, das amtsärztliche Gutachten, sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme sind jedenfalls zwingend gemäß § 24 Abs 3 FSG geboten.
Gesamt kam somit auch dieser Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da sich das erkennenden Landesverwaltungsgericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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