LVwG T LVwG-2026/13/1033-1

LVwG-2026/13/1033-1State Administrative CourtMay 7, 2026

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/13/1033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.13.1033.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beginnt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2026, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat gerechnet ab der Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert seinen Führerschein spätestens unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzugeben.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseitiger Rechtssache gibt der Betroffene bekannt, dass er Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich auf die erteilte Bevollmächtigung. Der Betroffene erhebt binnen offener Frist

Beschwerde

gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 4.3.2026, ***, zugestellt 12.3.2026 und macht als Beschwerdegründe die unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel geltend.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt nach § 26 Abs. 3 FSG eine Folge der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Dennoch ist nach ständiger Judikatur die Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Beschwerde zulässig, insbesondere, wenn die Tat unter außer gewöhnlichen, notstandartigen Umständen begangen wurde.

Im vorliegenden Fall war die Überschreitung auf eine Notlage zurückzuführen: Das Wohl und die Gesundheit der schwangeren Ehefrau standen im Vordergrund. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit war einmalig, unter Berücksichtigung der Umstände unvermeidbar und erfolgte nicht aus rücksichtsloser Fahrweise.

Die gefahrene Geschwindigkeit mag formal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben, es bestand jedoch zu keiner Zeit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Straßenverhältnisse waren günstig, die Fahrbahn frei und es lag keine besondere Gefährdungslage vor. Die Entziehung der Lenkberechtigung als vorbeugende Maßnahme erscheint unter diesen Umständen unverhältnismäßig.

Es wird anerkannt, dass die Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Bestrafung gebunden ist und die Tat als erwiesen zu betrachten hat. Gleichwohl darf im Rahmen einer Beschwerde die konkrete Anwendung der Entziehungsmaßnahme überprüft werden, wenn besondere persönliche Umstände, wie hier die Notlage, vorliegen.

Die Maßnahme der Entziehung wirkt sich erheblich auf die berufliche und persönliche Situation aus. Eine einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung führt zu nicht unerheblichen Einschränkungen, die im Verhältnis zur einmaligen und außergewöhnlich motivierten Übertretung unverhältnismäßig erscheinen.

Es wird daher gestellt der Beschwerdeantrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, den Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Z, am 09.04.2026 für AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2025 um 01.36 Uhr in Y, auf der Inntalautobahn A** bei Strkm 21,468 in Fahrtrichtung X den Pkw mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die durch § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 im Sanierungsgebiet auf der A** Inntalautobahn und der A** W Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h am angegebenen Ort um 54 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2025, GZ ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage 21 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung ist rechtskräftig, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem stationären Lasermessgerät der Marke PoliScan FM 1, Nr 967337, sohin mit einem technischen Hilfsmittel, festgestellt, entsprechende Lichtbilder befinden sich im behördlichen Akt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2025, GZ ***. Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (stationäres Lasermessgerät) festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige vom 07.11.2025, GZ ***. Außerdem kommt diese Tatsache auch aus dem Spruch der in Rede stehenden rechtskräftigen Strafverfügung dadurch zum Ausdruck, dass „die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen wurde“.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt wurde – am 10.11.2025 vom Bürgermeister der Stadt Z wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 154/2014 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegenständlich um 54 km/h, bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 159 km/h) rechtskräftig bestraft.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war (vgl VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002).

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf hinweist, dass die Überschreitung auf eine Notlage insofern zurückzuführen gewesen sei, dass das Wohl und die Gesundheit seiner schwangeren Ehefrau im Vordergrund gestanden habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Bestrafung gebunden ist und die Tat als erwiesen zu betrachten hat. Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde gegenständlich nicht bekämpft. Die Bestrafung übt sohin auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. Der Beschwerdeführer wurde von der Verwaltungsstrafbehörde wegen Überschreitung der nach § 3 Abs 1 IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 54 km/h bestraft. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar und sieht eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat nach sich.

Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgelegt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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