LVwG T LVwG-2025/37/2446-9

LVwG-2025/37/2446-9State Administrative CourtMay 4, 2026

Regest

öffentliche Apotheke<br/>Betriebszeiten<br/>Bereitschaftsdienst <br/>Rufbereitschaft

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/2446-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.37.2446.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Österreichische Apothekerkammer, Adresse 2, **** Y, gegen das Strafkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 28.08.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Apothekengesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben unter das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) AA (= Beschwerde-führerin) als Konzessionsinhaberin und Leiterin der „X-Apotheke“ in **** W zur Last, dass entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2005, Zl ***, am 26.06.2024 um 21.45 Uhr und damit während des Bereitschaftsdienstes trotz ergangener Anrufe und Betätigung der Bereitschaftsruftaste weder sie als Apothekenleiterin noch ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend gewesen sei. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 41 Abs 3 in Verbindung mit (iVm) § 8 Abs 5 Apothekengesetz (ApoG) verletzt, weswegen über sie gemäß § 41 Abs 3 ApoG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 35,00.

Gegen das Straferkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, erhob die Beschwerde-führerin mit Schriftsatz vom 23.09.2025 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG. Hilfsweise beantragte sie, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28.08.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Am 09.04.2025 fand gemeinsam mit zu den Zlen LVwG-2025/37/2445 und LVwG-2025/37/2447 anhängigen Verfahren die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 23.09.2025. Zudem betonte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass für den fraglichen Tag – 26.06.2025 – lediglich CC, aber keine anderen Ärztinnen oder Ärzte oder Kundinnen und Kunden eine Beschwerde/Beschwerden erhoben hätten, zudem seien für diesen Tag Geschäftsfälle während der Bereitschaftsdienstzeit dokumentiert.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen CC und durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Vertreterin die relevanten Teile des behördlichen Aktes mit Schriftsatz vom 31.03.2026, Zlen LVwG-2025/37/2445-7, LVwG-2025/37/2446-7 und LVwG-2025/37/2447-7, übermittelt wurden und im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens – abgesehen von der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 – keine sonstigen Ermittlungsschritte gesetzt wurden.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass ihre Apotheke am 26.06.2024 während der Zeit des Bereitschaftsdienstes über zwei voll funktionsfähige Systeme, die die Erreichbarkeit sicherstellten, verfügt habe, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Bereitschaftsdienstklingel verbunden mit einem Mobiltelefon sowie eine zusätzliche ausgehängte Mobiltelefonnummer für direkte Kontaktaufnahme durch Patienten. Beide Systeme seien am 26.06.2024 während des Bereitschaftsdienstes uneingeschränkt betriebsbereit gewesen.

Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Vorwurf, dass kein Apotheker während der Dienstverrichtung der ortsansässigen Ärzte anwesend gewesen sei, ginge vollkommen ins Leere. Für die von ihr betriebene „X-Apotheke“ sei außerhalb der Öffnungszeiten, welche die belangte Behörde mit Verordnung vom 21.02.2005, Zl ***, erlassen habe, Ruferreichbarkeit im Sinne des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG und nicht die physische Anwesenheit eines Apothekers vorgeschrieben. Ruferreichbarkeit im Sinne des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG bedeute lediglich, dass der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten in dringenden Fällen rasch erreichbar sein müsse. Eine Verpflichtung zur physischen Anwesenheit während des Bereitschaftsdienstes ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht.

Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu erheben und sämtliche erforderlichen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis die Feststellung ausschließlich auf den Bericht des ortsansässigen Arztes, wonach die Apotheke trotz mehrfacher Kontaktversuche und Betätigung der Bereitschaftsruftaste am 26.26.2024 um 21:45 Uhr nicht reagiert habe, gestützt. Die belangte Behörde habe das Verwaltungsstrafverfahren einseitig geführt. Entlastende Umstände hätten in der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden. Die belangte Behörde habe lediglich unkritisch die Angaben des ortsansässigen Arztes CC übernommen und nicht geprüft, ob die geschilderten Wahrnehmungen tatsächlich geeignet gewesen wären, eine Verwaltungsübertretung zu begründen. Sie [= die Beschwerdeführerin] habe auch keine Möglichkeit gehabt, ihre Sicht des Sachverhaltes darzulegen. Selbst bei der Versäumung der Frist zur Rechtfertigung hätte die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eine erneute Anhörung durchführen müssen.

Das angefochtene Straferkenntnis sei außerdem mangelhaft begründet. Die beschränkte Verpflichtung auf Ruferreichbarkeit habe sie [= die Beschwerdeführerin] jedenfalls erfüllt. Die belangte Behörde habe ihr [= der Beschwerdeführerin] ausschließlich eine angebliche Verletzung der Anwesenheitspflicht zur Last gelegt, nicht aber eine Verletzung der vorgeschriebenen Ruferreichbarkeit. Die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat würde keine Verwaltungsübertretung bilden.

Die Beschwerdeführerin betonte zudem, ein Schuldspruch setze eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen worden sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei bei ihr nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeines:

Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft Adresse 1, **** Z, hat das Studium der Pharmazie absolviert und ist Mag.a pharm.

Mit Bescheid vom 29.09.2020, Zl ***, erteilte die Österreichische Apothekerkammer der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit zum 01.10.2020 die Konzession zum weiteren Betrieb der bestehenden öffentlichen „X-Apotheke“ in **** W, Adresse 3, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes „W, Bezirk Z“. Die Beschwerdeführerin machte keine konkreten Angaben zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen. Ihr derzeitiges Barvermögen beträgt zwischen Euro 15.000,00 und 16.000,00. Sie hat monatliche Kreditraten in Höhe von 15.000 Euro zu bedienen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dritten Personen nicht sorgepflichtig.

Im Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister scheint betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung nach dem Apothekengesetz auf.

Die belangte Behörde setzte in der Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005, Zl ***, die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen „X-Apotheke“ in **** W, Adresse 3, wie folgt fest:

Tag:

Öffnungszeit:

Anmerkung:

Montag – Freitag:

08:30 – 12:00 Uhr

15:00 – 18:00 Uhr

Samstag:

08:30 – 12:00 Uhr

Sonn- und Feiertage:

10:00 – 12:00 Uhr

17:00 – 18:00 Uhr

(bei turnusmäßigem Notdienst der ortsansässigen Ärzte)

Die Apotheke hat an all jenen Sonn- und Feiertagen offen zu halten, an denen von den ortsansässigen Ärzten turnusmäßig Notdienst versehen wird. Außerhalb dieser Offenhaltezeiten hat der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsbefugter Apotheker Bereitschaftsdienst zu versehen und muss zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Minuten ab Betätigung der Bereitschaftsruftaste beim Eingang der X-Apotheke anwesend sein.

2. Zum Tatvorwurf:

Die „X-Apotheke“ verfügte am 26.06.2024 über zwei voll funktionsfähige Systeme, welche die Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdienstes sicherstellten, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Bereitschaftsdienstklingel, verbunden mit einem Mobiltelefon, sowie eine zusätzlich ausgehändigte Mobiltelefonnummer für direkte Kontaktaufnahmen durch Patienten. Beide Systeme waren am 26.06.2024 während des Bereitschaftsdienstes betriebsbereit. In den Zeitraum von 18:00 Uhr bis 23:59 Uhr sind insgesamt elf Geschäftsfälle erfasst. Der letzte Geschäftsfall erfolgte um 18:30:00 Uhr.

Dass um 21:45 Uhr durch den Arzt CC ein Anruf auf dem Diensthandy der Beschwerdeführerin (Telefonnummer ***) erfolgte, lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen.

IV.Beweiswürdigung:

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen stützen sich auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026. Der Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.09.2020, Zl ***, und die Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dem eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ist zu entnehmen, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretungen nach dem ApoG vermerkt sind.

Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Beschwerdeführerin erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die außerhalb der Betriebszeiten bei der „X-Apotheke“ bestehenden Einrichtungen, um eine Pharmazeutin/einen Pharmazeuten zu erreichen. Insbesondere erklärte die Beschwerdeführerin das System über die Bereitschaftsklingel und legte diesbezüglich auch ein Lichtbild (Beilage /A zur Verhandlungsschrift) vor.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Warenwirtschaftssystem für den 26.06.2024 18:00 bis 23:59 Uhr ergeben sich insgesamt elf Geschäftsfälle im Zeitraum von 18:00:04 Uhr bis 18:30:00 Uhr.

Der Zeuge CC hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fest, um 21:45 Uhr die Telefonnummer *** und damit die bekanntgegebene Telefonnummer des Diensthandys der Beschwerdeführerin gewählt zu haben, es sich aber daraufhin niemand gemeldet habe. Der Zeuge betonte, zusätzlich die Privatnummer der Beschwerdeführerin gewählt zu haben, und zwar auch von seiner Ordination aus. Laut seiner Aussage waren diese getätigten Anrufe allerdings nicht mehr in der Anrufliste des von ihm verwendeten Handys gespeichert. Die Beschwerdeführerin bestritt die Anrufe des Zeugen am 26.06.2024. Auf dem von ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgewiesenen Diensthandy waren an diesem Tag keine Anrufe gespeichert. Die Beschwerdeführerin räumte ein, sich allenfalls an einen Anruf des CC auf ihrem Privathandy zu erinnern. Bei einem rund 20 Minuten später erfolgten Rückruf habe sich der Zeuge allerdings nicht gemeldet.

Aufgrund der bestehenden Widersprüche und mangels einer Dokumentation von Anrufen durch CC am 26.06.2024 um 21:45 Uhr ist nicht jenes Maß an Wahrscheinlichkeit gegeben, um eine Feststellung zu treffen, dass diese Anrufe getätigt worden sind. Dementsprechend erfolgt durch das Landesverwaltungsgericht eine Nichtfeststellung zum behaupteten Anruf am 26.06.2024 um 21:45 Uhr.

V.Rechtslage:

1. Apothekengesetz:

Den entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApoG) RGBl Nr 5/1907 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2002 (§ 8: Geltungszeitraum vom 01.03.2002 bis 31.12.2007) und BGBl I Nr 22/2024 (§ 41), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst

§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.

(2) Für die Sperrzeiten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist.

(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker auch außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich sind.

(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern.

[…]

(5a) Wenn es für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist, kann die Behörde auf Antrag Apotheken gemäß Abs. 2 und Abs. 5 für Zeiten des Wechseldienstes mit einer anderen Apotheke die Dienstleistungen in Form der Ruferreichbarkeit (Abs. 3 erster Halbsatz).

[…]“

§ 8 ApoG lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I Nr 22/2024 (Inkrafttreten 29.03.2024) samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem den § 324 Abs. 1 ASVG entsprechend Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten, wobei die Gesamtöffnungszeiten innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30.06. jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebene Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.

(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemein Medizin, die in einem den § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.

[…]

(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.

(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten die Notfallbereit für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn

1. dies aufgrund eines gesteigerten Bedarfs oder aufgrund Krisensituationen, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder

2. die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 41. (1) Wer

1. eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder

2. den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg am 11.09.2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 23.09.2025 wurde unter Zuhilfenahme des Online-Formulars am 24.09.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Frist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Einleitung:

Die Beschwerdeführerin ist Konzessionärin und verantwortliche Leiterin der öffentlichen „X-Apotheke“ in **** W, Adresse 3. Die Konzession zum weiteren Betrieb der „X-Apotheke“ erteilte die Österreichische Apothekerkammer der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.09.2020, Zl ***. Die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst für die X-Apotheke sind in der Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005, Zahl ***, geregelt. Die „X-Apotheke“ ist an jenen Sonn- und Feiertagen zwischen 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen zu halten, an denen von den ortsansässigen Ärzten turnusmäßig nur Notdienst versehen wird. Außerhalb der Zeiten, in denen die X-Apotheke offen zu halten hat, hat die Beschwerdeführerin als Apothekenleiterin oder ein anderer vertretungsbefugter Apotheker Bereitschaftsdienst zu versehen und muss zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Minuten ab Betätigung der Bereitschaftsruftaste beim Eingang der X-Apotheke anwesend sein.

2.2. Zum konkreten Tatvorwurf:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die belangte Behörde unterstelle ihr im angefochtenen Straferkenntnis eine Verletzung der Anwesenheitspflicht während des Bereitschaftsdienstes. Gemäß § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG, welche die belangte Behörde übersehe sei, für Apotheken wie die von ihr betriebene X-Apotheke lediglich eine Ruferreichbarkeit vorgeschrieben. Ruferreichbarkeit bedeute, dass der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten in dringenden Fällen rasch erreichbar sein müsse. Eine Verpflichtung zur physischen Anwesenheit während des Bereitschaftsdienstes ergebe sich daraus nicht.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die Regelung des Bereitschaftsdienstes in der Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005, Zl ***, entspricht dem damals geltenden § 8 Abs 3 ApoG idF BGBl I Nr 33/2022 und normiert somit eine Verpflichtung zur Dauerbereitschaft. Die nunmehrige Regelung des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG idF BGBl I Nr 22/2024 entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 8 Abs 3.

Unter Berücksichtigung des gesamten Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf so dar, dass sie als Konzessionsinhaberin und Leiterin der X-Apotheke den Bereitschaftsdienst nicht ordnungsgemäß erfüllte. Trotz eines Telefonanrufes am 26.06.2024 um 21:45 des Allgemeinmediziners CC an der durch die Beschwerdeführerin als Apothekenleiterin bekanntgegebenen Telefonnummer des Diensthandys habe sich niemand gemeldet.

Eine Verletzung des Bereitschaftsdienstes und damit eine Verletzung der Bestimmung des § 8 Abs 5 ApoG am 26.06.2024 um 21:45 Uhr lässt sich der Beschwerdeführerin allerdings nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen. Folglich kann der Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 41 Abs 3 ApoG zum Vorwurf gemacht werden.

3. Ergebnis:

3. 1Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des in der Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005 umschriebenen Bereitschaftsdienstes am 26.06.2024 um 21:45 Uhr und damit eine Verletzung des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG nachweisen. Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben.

3. 2Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).

Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren. Insbesondere waren die Beschwerdeführerin und der Zeuge CC einzuvernehmen Die damit zusammenhängende Beweiswürdigung rechtfertigt bereits das Absehen von der mündlichen Verhandlung. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 auf die mündliche Verkündung der Entscheidung ausdrücklich verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte insbesondere die Aufgabe, den Sachverhalt zu ermitteln Die rechtliche Erörterung erfolgte anhand der eindeutigen apothekenrechtlichen Bestimmungen iVm der Betriebszeitenverordnung der belangten Behörde vom 21.02.2005. Der rechtlichen Erörterung kommt in diesem Zusammenhang keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es war jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen Dementsprechend wird die Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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