LVwG T LVwG-2026/40/0501-4

LVwG-2026/40/0501-4State Administrative CourtApr 29, 2026

Regest

Freizeitwohnsitz

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/0501-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0501.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.10.2025, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach dem TROG 2022, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 23.01.2026, Zl ***; ***, über den Vorlageantrag, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2025, ***, wurde der belangten Behörde der Verdacht einer illegalen Nutzung eines Freizeitwohnsitzes durch den nunmehrigen Beschwerdeführer gemeldet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2025 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Objekt **** Y, Adresse 2, nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis eingetragen sei und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Es liege eine Anzeige vor, wonach der Verdacht bestehe, dass dieses Objekt unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.09.2025 teilte dieser mit, dass er nach dem Tod seines Stiefvaters und seiner Mutter laut testamentarischer Verfügung die Verlassenschaft Adresse 2 geerbt habe. Die Doppelhaushälfte Adresse 2 sei im Jahr 1964 von seinem Stiefvater selbst errichtet worden. Seither würde sich die Immobilie in ständigem Familienbesitz befinden und sei stehts als Freizeitwohnsitz genutzt worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er sich sogleich ordnungsgemäß bei der Marktgemeinde Y und bei der Bezirkshauptmannschaft X angemeldet. Von dort sei kein Hinweis zur Nutzung der Immobilie erfolgt und auch nicht vom beurkundenden Notar in Y. Wie er erst jetzt erfahren habe, habe seine Mutter es versäumt, den Antrag auf Bewilligung zur Nutzung der Immobilie als Freizeitwohnsitz zu stellen. Warum sie dies versäumt habe, sei für ihn und auch für die Nachbarin unerklärlich. Die Familien seien in der Gemeinde W seit Jahrzehnten integriert. Mittels Einzugsermächtigung zahle er, wie auch schon seine Mutter zuvor, regelmäßig die Freizeitwohnsitzpauschale an den Tourismusverband X.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Verwendung des Objektes mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, **** Y, auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y, im Eigentum von AA, als Freizeitwohnsitz nicht zulässig sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr AA als Eigentümer des Objektes mit Schreiben vom 29.09.2025 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y um die nachträgliche Anmeldung als Freizeitwohnsitz für das angeführte Objekt angesucht habe. Es sei unstrittig, dass das in Rede stehende Objekt keiner nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen im Sinne des § 13 Abs 3 TROG 2022 zugeführt worden sei. Zudem liege weder eine Festlegung der Zulässigkeit als Freizeitwohnsitz im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y noch eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 vor. Im Übrigen werde von Eigentümer auch nicht bestritten, dass das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt werde und der Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sei. Die Notwendigkeit zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes sei dem aktuellen Eigentümer laut dessen Aussage nicht bekannt. Die nachträgliche Anmeldefrist sei letztmalig bis 30.06.2014 festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr AA noch nicht Eigentümer des Objektes gewesen und hätte der damalige Eigentümer die Anmeldung für sein Eigentum Adresse 2 vornehmen müssen. Das gegenständliche Objekt diene dem Eigentümer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Eine entsprechende derartige Nutzung liege nicht vor.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das in Rede stehende Objekt in den 1950er Jahren erworben worden sei. Die beiden Familien hätten dort ein Doppelhaus errichtet, das seither von beiden Familien ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt werde. Die Doppelhaushälfte der Nachbarsfamilie sei als Freizeitwohnsitz behördlich registriert. Sein Stiefvater und seine Mutter hätten seinerzeit eine entsprechende Anmeldung offenbar unterlassen, aus Gründen, die heute nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Marktgemeinde Y habe über Jahrzehnte auch bei früheren Besitzwechseln keine Beanstandung erhoben. Die Ablehnung stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die unmittelbar angrenzende Doppelhaushälfte derselben Liegenschaft sei als Freizeitwohnsitz anerkannt. Über mehr als 25 Jahre sei die Nutzung durch die Gemeinde stillschweigend geduldet worden. Weder bei der Anmeldung des Nebenwohnsitzes noch bei der Meldung an die Bezirkshauptmannschaft X sei er auf eine Genehmigungspflicht hingewiesen worden. Auch der notariell beurkundete Verlassenschaftsakt habe keinen Hinweis auf eine Freizeitwohnsitzregelung enthalten. Zudem habe die Marktgemeinde Y die Errichtung des Doppelhauses als Wochenendhaus 1964 genehmigt. Ein Wochenendhaus sei ein Freizeitwohnsitz. Aufgrund dieses Verhaltens habe er berechtigterweise auf die Rechtmäßigkeit des bestehenden Zustandes vertrauen dürfen. Der Zweck der gesetzlichen Bestimmung liege in der Vermeidung neuer Freizeitwohnsitze. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine seit Generationen bestehende Nutzung, die keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild oder die Bevölkerung habe. Die Gemeinde W sei lebendig, fast alle Liegenschaften seien in Familienbesitz, von einem übermäßigen Freizeitwohnsitzanteil könne keine Rede sein. Eine Untersagung stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.01.2026, Zl ***; ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass das Objekt mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2 im Eigentum von Herrn AA als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Es liege jedoch weder eine Festlegung der Zulässigkeit als Freizeitwohnsitz im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y noch eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 vor. Die nachträgliche Anmeldung sei erst mit dem 02.10.2025 eingelangten Schreiben erfolgt, somit außerhalb der im Gesetz angeführten Frist. Weiters sei die Marktgemeinde Y zu einer Vorbehaltsgemeinde erklärt, weshalb die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nicht mehr zulässig sei. Entgegen der Bezeichnung des Beschwerdegegenstands in der Beschwerde vom 27.11.2025 sei nicht um eine Ausnahmegenehmigung, sondern um die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes angesucht worden. Es sei somit ein Feststellungsverfahren gemäß § 17 TROG 2022 durchgeführt worden. Zudem handle es sich nicht um einen bestehenden Freizeitwohnsitz, da ein solcher nie rechtmäßig bestanden habe. Hinsichtlich der Beschwerde wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei auszuführen, dass seitens des Eigentümers der Doppelhaushälfte mit der Liegenschaftsadresse Adresse 3, die sich auf einem anderen Grundstück befinde, die Anmeldung als Freizeitwohnsitz binnen der gesetzlichen Frist erfolgt sei und auch ein entsprechender Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliege. Aus diesem Grund sei von unterschiedlichen Sachlagen auszugehen und seien diese auch unabhängig voneinander zu beurteilen. Der Vorwurf einer Duldung einer Freizeitwohnsitznutzung über mehrere Jahre sei nicht gerechtfertigt, da erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgrund eines Verdachts festgestellt werden konnte, dass eine Freizeitwohnsitznutzung ohne Genehmigung vorliege. Der Behörde sei auch keine fehlende Information vorzuwerfen, da jeder Eigentümer eines Objektes bzw einer Liegenschaft eine Eigenverantwortung habe und verpflichtet sei, sich über die geltenden Richtlinien bzw Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.

Mit Schreiben vom 12.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer durchaus umfassend begründet mit weiteren Beweisanträgen die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.

Am 16.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten des Verfahrens vor der belangten Behörde verlesen wurden, der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und zahlreiche weitere Urkunden und Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.

II.Sachverhalt:

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.04.1964, Zl ***, wurde unter anderem dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung für ein bereits errichtetes Wochenendhaus mit zwei Wohneinheiten auf Gst **2, KG Y, erteilt. In Folge einer Grundstücksteilung befindet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche ostseitige Doppelhaushälfte auf Gst **1, KG Y. Der Beschwerdeführer hatte und hat seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Beschwerdeführer erwarb im Erbwege im Jahr 2023 die ostseitige Doppelhaushälfte auf Gst **1, KG Y. Dieses Gebäude wurde und wird seit seiner Errichtung ausschließlich als Freizeitwohnsitz verwendet. Es liegt weder eine Festlegung der Zulässigkeit als Freizeitwohnsitz im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y noch eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 vor, ebenso wenig wie eine nachträgliche Anmeldung des Freizeitwohnsitzes bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen bzw im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(1a) Bett ist jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Siedlungsentwicklung,

b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a) der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,

b) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder

c) die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

§ 14

Freizeitwohnsitzverzeichnis

(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:

a) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,

b) die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,

c) die Adresse des Wohnsitzes,

d) die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.

(2) Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.

(3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:

a) Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,

b) Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 10 fünfter Satz,

c) Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.

(4) Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Abs. 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1) Wohnsitze, die

a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und

b) nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.

(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.

(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.

(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.

(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

V.Erwägungen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass für das in Rede stehende Gebäude eine aufrechte Baubewilligung vom 20.04.1964, Zl ***, des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y existiert und der Baubeschreibung zur Folge es sich um ein „Wochenendhaus“ handelt. Weiters ist völlig unstrittig, dass eine nachträgliche Anmeldung eines bestehenden Freizeitwohnsitzes im Sinne des § 17 TROG 2022 bis 30.06.2014 nicht erfolgt ist.

Das Erfordernis einer nachträglichen Anmeldung eines bestehenden Freizeitwohnsitzes wurde mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ab 01.01.1994 erstmalig normiert und aufgrund wiederholter Novellierungen des Tiroler Raumordnungsgesetz letztmalig eine Frist für die nachträgliche Anmeldung von bestehenden Freizeitwohnsitzen bis 30.06.2014 eingeräumt. Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (er wurde erst im Jahr 2023 zum Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes) hatten sohin mehr als 20 Jahre Zeit, das von ihnen als Freizeitwohnsitz genutzte Gebäude als Freizeitwohnsitz anzumelden. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes durch seine Rechtsvorgänger wird auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schriftsätze eingeräumt, es könne allerdings nicht nachvollzogen werden, warum diese Anmeldung nicht erfolgt ist. Dementsprechend erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die rechtzeitig erfolgte Anmeldung des Nachbargebäudes durch die Eigentümer im Rahmen dieser Beschwerde.

Die nunmehrige Anmeldung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 TROG 2022 durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2025 erweist im Hinblick auf die gesetzlich normierte Frist (30.06.2014) jedenfalls als verspätet. Sohin liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 TROG 2022 nicht vor, weshalb die belangte Behörde völlig zu Recht die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 festgestellt hat.

Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen der seiner Beschwerde die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs 8 TROG 2022 in Anspruch nehmen will, so ist dem entgegenzuhalten, dass bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 13 Abs 8 TROG 2022 nur Wohnsitze (gemeint sind hier Wohnsitze, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen – sohin Hauptwohnsitze) gemeint sind und diese aufgrund einer Ausnahmebewilligung in Zukunft als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen.

In den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994, LGBl Nr 81/1993, mit welchem erstmalig diese Ausnahmebewilligungen eingeführt wurde wird ausgeführt, „dass im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härtefälle vermieden werden sollen, dies durch die Möglichkeit, bei vorliegenden Voraussetzungen, einen bisherigen Wohnsitz, welcher nicht mehr anderwärtig nutzbar wäre, als Freizeitwohnsitz verwenden. Sohin soll nicht ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne in der primären Absicht einen solchen zu begründen, sondern nur als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen und familiären Bereich entstehen. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden.“

Diese Ausführungen stellen, sowie aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließend, eindeutig klar, dass eine Bewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Wohnsitz vormals als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Es ist auch ausdrücklich in den erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LGBl Nr 4/1996 festgehalten, wonach „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten“ sei. Die Neufassung erfolgte aus Gründen der Übersichtlichkeit.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das in Rede stehende Objekt für ihn bzw seine Rechtsvorgänger als Hauptwohnsitz gedient hätte. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt vor, dass dieses Objekt seiner Familie seit jeher ausschließlich als Freizeitwohnsitz gedient hat.

Aufgrund der vorangeführten Erläuterungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass in Ermangelung eines aufzugebenden Hauptwohnsitzes eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 nicht erteilt werden kann.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das gegenständlich Gebäude zwar ursprünglich als Freizeitwohnsitz baurechtlich genehmigt wurde, raumordnungsrechtlich jedoch nie als Freizeitwohnsitz verwendet werden durfte, weshalb den Anträgen des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben wurde. Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.