LVwG T LVwG-2026/38/0877-3

LVwG-2026/38/0877-3State Administrative CourtApr 28, 2026

Regest

Ungünstige Besitzstruktur<br/>Waldfläche<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/0877-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.0877.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, **** Y, und des Herr EE, Adresse 3, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2 , **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2026, Zl ***, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Grundverkehrsanzeige vom 21.01.2026 beantragten Herr AA und Herr EE die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 04.12.2025 abgeschlossen zwischen Herrn AA als Käufer einerseits und Herr EE als Verkäufer andererseits betreffend die Grundstücke Gst **1 im Ausmaß von 18.763 m² und Grundstück Gst **2 im Ausmaß von 9.880 m², beide Grundstücke in EZ ***1, KG ***** W. Bei den gegenständlichen Parzellen handelt es sich um Freilandflächen/Wald.

Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass einerseits eine unrichtige rechtliche Beurteilung und andererseits eine unzureichende Sachverhaltsermittlung vorliegen würde.

Die Behörde habe den Begriff der weiteren Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit falsch ausgelegt.

Nach der Rechtsprechung darf die Bewilligung zur Abtrennung von Grundstücken nach dem Tiroler Höfegesetz nur versagt werden, wenn mit der Abtretung eine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist. Dabei ist jedoch auf die konkrete Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes abzustellen.

Die Behörde habe nur eine isolierte Betrachtung des Waldbestandes vorgenommen, ohne die geplante Betriebsumstellung auf Pferdehaltung zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes müsste nach der Umstellung und nach der Veräußerung des für die Umstellung notwendigen Waldverkaufes beurteilt werden, nicht nach dem gegenwärtigen Zustand. Erst durch den Waldverkauf würde die Investition in die Pferdehaltung möglich und die nachhaltige wirtschaftliche Existenz des Hofes gesichert.

Die Veräußerung und die damit einhergehende Umstellung der Bewirtschaftung stelle keine Schwächung, sondern im Gegensatz eine Stärkung der Leistungsfähigkeit des Betriebes dar. Diesbezüglich werde auch das der Umstellung zugrundeliegende Bewirtschaftungskonzept beigelegt.

Diesbezüglich werde auch auf die Stellungnahme vom 02.03.2026 verwiesen, in der die Umstellung des Hofes des Veräußerers näher ausgeführt worden sei. Aufgrund der erheblichen Investitionen in die Landwirtschaft werde die Waldfläche nicht mehr dringend benötigt. Als Holz benötige der Verkäufer nur noch Brennholz.

Aufgrund der Einstellung des Verkäufers, nicht zu hohe Verbindlichkeiten zu haben, habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin entschieden, den zur Genehmigung vorliegenden Kaufvertrag abzuschließen, da sie sich einfach leichter tun würden und dies auch ein wesentlicher Bestandteil für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes darstelle. Insgesamt würden nahezu Euro 1.000.000,00 in die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes investiert.

Den Erlös aus dem Verkauf der Waldflächen benötige der Verkäufer um eine nachhaltige finanzielle Situation zu gewährleisten. Die Arbeiten seien bereits getätigt und die Verbindlichkeiten aufgenommen. Für die wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Hofes sei es essenziell, dass die Liquidität durch die Veräußerung des nicht so dringend benötigten Waldes erfolge. Es sei auch durchaus anzudenken, zu einem Zeitpunkt, wenn die wirtschaftliche Situation wieder verbessert wäre, Waldflächen dazuzukaufen.

Die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion habe alle diese Umstände nicht entsprechend berücksichtigt. Der geringe wirtschaftliche Ertrag aus den verbleibenden forstwirtschaftlichen Flächen, die tatsächlich zumindest laut Grundbuch mehr als 1 ha darstellen würden, werde derzeit aufgrund der Investition in den nachhaltigen Betrieb seitens des Eigentümers in Kauf genommen.

Dies sei eine Entscheidung, die dem Grundeigentümer zustehe und habe dies auch die Behörde nicht zu beurteilen.

Mit dem Verkauf sei aufgrund der damit verbundenen Investitionen keine Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden.

Aufgrund des Umstandes, dass auf dem Hof 3 minderjährige Kinder leben würden, sei es dem Antragsteller auch wesentlich, den geschlossenen Hof zu erhalten.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw die höferechtliche Genehmigung zu erteilen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Gst **1 und Gst **2, in EZ ***1, KG ***** W, als Freiland im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet sind.

Tatsächlich sind die bewaldet, sodass sie als Wald anzusehen sind.

Der Veräußerer ist Eigentümer eines geschlossenen Hofes, den er aktiv bewirtschaftet.

Der Käufer wird in der Walddatenbank bereits als Waldbesitzer geführt und erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Flächen und gewährleistet die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Waldgrundstücke.

Der im Kaufvertrag vorgesehene Kaufpreis entspricht vergleichbaren Verkehrswerten.

Mit der Veräußerung wird ein maßgeblicher Bestandteil, der dem Betrieb derzeit zugeordneten forstwirtschaftlichen Flächen veräußert. Die zurückbleibenden Waldflächen sind hinsichtlich ihrer Größe und Struktur nicht geeignet, eine nachhaltige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auf Dauer für den Betrieb des Veräußerers zu sichern.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

In dieser Verhandlung wurde vor allem auch der fortfachliche Sachverständige einvernommen. Aus seiner Einvernahme hat sich eindeutig ergeben, dass die beim Veräußerer verbleibenden Waldflächen nicht mehr gesichert ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:

„§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

b)die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,

c)[…]

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den En/verb des Eigentums;

b)[…]

§ 5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

a) […]

d) beim Rechtserwerb

1. an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie

2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,

in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;

e)[…]

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(3) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag erwirbt der Rechtserwerber die Grundstücke Gst **1 und Gst **2 aus der EZ ***1, KG ***** W. Die Grundstücke sind lauf den gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet und bewaldet, sodass die Grundstücke unter den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr iSd TGVG 1996 fallen.

Von Seiten der belangten Behörde wurde aufgrund des fortfachlichen Gutachtens der Schluss gezogen, dass die Zurückbehaltung der forstwirtschaftlichen Flächen, die nur mehr rund 1 ha betragen würden, einen Widerspruch zu den Grundsätzen des § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG mit sich bringen würden. Von Seiten der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass es sich um eine Verkennung des Sachverhalts und eine Verkennung der Rechtslage in dieser Entscheidung handle.

Den Beschwerdeführern ist entgegen zu halten, dass ihre Argumentation, auf Seite 2, unter dem Hinweis auf die Rechtsprechung zum Tiroler Höfegesetz nicht schlüssig ist. Im gegenständlichen Fall wurde nämlich keine höferechtliche Entscheidung getroffen, sondern erfolgte die Versagung im Bescheid der belangten Behörde nur in Bezug auf das Tiroler Grundverkehrsgesetz. Die höferechtliche Bewilligung ist bis zum momentanen Zeitpunkt noch ausständig. Somit ist mit einem Verweis auf die höferechtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu gewinnen, da die grundverkehrsrechtliche Beurteilung „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.

Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführer mit der Umstellung seines Betriebes in einen Einstellerbetrieb für Pferde wirtschaftlich eine bessere Ausgangslage für seinen Betrieb schaffen will. Es wird aber von Seiten der Beschwerdeführer übersehen, dass die Frage des Ertrages im gegenständlichen grundverkehrsrechtlichen Verfahren nicht essenziell ist. Essenziell ist vielmehr, dass im forstschaftlichen Gutachten ausgeführt wird, dass bei der Restwaldfläche im Ausmaß von 9.880 m² auf Dauer keine nachhaltige forstschaftliche Bewirtschaftung zu erwarten ist.

§ 1 Abs 1 Z 3 TGVG 1996 führt aber aus, dass bei der Vollziehung dieses Gesetzes der Grundsatz zu beachten ist, dass die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen zu beachten ist. Mit der Zurückbehaltung der Waldfläche von unter 1 ha ist aber laut Aussage des forstfachlichen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gerade diese nachhaltige Bewirtschaftung nicht mehr gegeben. Dies wiederum führt dazu, dass der gegenständliche Kaufvertrag jedenfalls den Grundsätzen des iSd § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 widerspricht. Der belangten Behörde blieb somit nur die Möglichkeit, dem gegenständlichen Rechtserwerb die Genehmigung zu versagen. Durch die eindeutige Aussage des forstfachlichen Sachverständigen kommt auch das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass mit der Zurückhaltung der Waldfläche von unter 1 ha, den Grundsätzen des TGVG 1996 widersprochen wird, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war

Ob letztendlich eine höferechtliche Genehmigung erfolgen wird, sei dahingestellt, da diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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