LVwG T LVwG-2026/13/0886-2

LVwG-2026/13/0886-2State Administrative CourtApr 27, 2026

Regest

Antrag auf Wiederausfolgung des deutschen Führerscheins

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/13/0886-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.13.0886.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2026, GZ ***, betreffend einen Antrag auf Wiederausfolgung des deutschen Führerscheines nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines deutschen Führerscheins, Nr ***, gemäß § 30 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 und 2 Führerscheingesetz 1967 (FSG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Gegen den oben bezeichneten Bescheid, mit dem mein Antrag auf Wiederausfolgung meines

deutschen Führerscheins (Nr. ***) abgewiesen wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde.

Antrag

Ich stelle den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. den angefochtenen Bescheid aufheben und

2. die Bezirkshauptmannschaft Y verpflichten, mir meinen deutschen Führerschein

unverzüglich wieder auszufolgen,

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides würde für mich einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, da ich als selbständiger Kleinunternehmer beruflich auf die Ausübung der Lenkberechtigung angewiesen bin.

Zudem verlangt mein deutscher Auftraggeber ausdrücklich die Vorlage eines deutschen Führerscheins. Die weitere Einbehaltung meines Führerscheindokuments führt daher zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.

Öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Wiederausfolgung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, da die Entziehungsdauer bereits vollständig abgelaufen ist.

Begründung

1. Wegfall der Entziehungsgründe

Mit Ablauf des 27.03.2026 ist die im Bescheid vom 26.09.2025 festgesetzte Entziehungsdauer

unstrittig beendet.

Damit ist der Zweck der Maßnahme – die vorübergehende Untersagung der Ausübung der Lenkberechtigung – vollständig erfüllt.

Eine darüber hinausgehende Einbehaltung meines Führerscheins entbehrt daher einer eigenständigen rechtlichen Grundlage.

2. Unzutreffende Anwendung des § 30 FSG

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 30 Abs. 2 iVm § 5 FSG und leitet daraus eine Verpflichtung zur Beantragung einer österreichischen Lenkberechtigung ab.

Diese Rechtsansicht ist unzutreffend:

Der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich vor, dass nach Ablauf der Entziehungsdauer „gegebenenfalls“ ein Antrag zu stellen ist.

Eine generelle Verpflichtung in jedem Fall ist daraus nicht ableitbar.

Insbesondere kann aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung zur zwangsweisen Ersetzung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abgeleitet werden.

3. Verstoß gegen unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz

Nach der Richtlinie 2006/126/EG sind von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine

grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen.

Eine Umschreibung oder Ersetzung eines solchen Führerscheins darf nur auf Antrag des Inhabers erfolgen.

Ein entsprechender Antrag wurde von mir zu keinem Zeitpunkt gestellt.

Die von der Behörde vertretene Praxis führt faktisch zu einer zwangsweisen Umschreibung und

widerspricht damit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz.

4. Unverhältnismäßigkeit der weiteren Einbehaltung

Die weitere Einbehaltung meines Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.

Der Zweck der ursprünglichen Maßnahme ist vollständig erreicht. Eine darüber hinausgehende Maßnahme entfaltet die Wirkung einer zusätzlichen Sanktion, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Zudem bin ich als selbständiger Kleinunternehmer beruflich auf die Vorlage meines deutschen Führerscheins angewiesen. Die Einbehaltung führt daher zu erheblichen wirtschaftlichen

Nachteilen.

Darüber hinaus entsteht mir durch die zwangsweise Beantragung eines österreichischen Führerscheins ein zusätzlicher finanzieller Aufwand, der ohne rechtliche Grundlage auferlegt wird.

Im Vergleich dazu erhalten Inhaber österreichischer Führerscheine nach Ablauf der Entziehungsdauer ihr Dokument ohne weitere Voraussetzungen zurück. Eine derartige Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

5. Fehlende Erforderlichkeit

Nach Wegfall der Entziehungsgründe besteht kein öffentliches Interesse mehr an der weiteren Einbehaltung meines Führerscheins.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verkehrssicherheit durch die Nichtausfolgung meines Führerscheins weiterhin gewährleistet werden soll.

6. Handeln unter faktischem Zwang

Ich sehe mich aufgrund der Ablehnung der Wiederausfolgung meines deutschen Führerscheins gezwungen, zur Aufrechterhaltung meiner Mobilität am 27.03.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins zu stellen.

Dieser Antrag erfolgt ausschließlich zur Abwendung erheblicher beruflicher und wirtschaftlicher Nachteile und somit unter faktischem Zwang.

Er stellt insbesondere keinen freiwilligen Verzicht auf meinen deutschen Führerschein und keine Zustimmung zu dessen Ersetzung dar.

Zur Klarstellung habe ich dem Antrag eine ausdrückliche Erklärung zum Rechtsvorbehalt beigefügt.

Daraus ergibt sich, dass auch die Beantragung eines österreichischen Führerscheins nicht als Indiz für eine freiwillige Aufgabe meiner bisherigen Rechtsposition gewertet werden kann.

Zusammenfassung

Die belangte Behörde stützt sich auf eine Verwaltungspraxis, die weder im nationalen Recht eindeutig gedeckt noch mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist.

Die weitere Einbehaltung meines Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer stellt einen

unverhältnismäßigen Eingriff dar und ist daher rechtswidrig.

Beilagen:

• Kopie des angefochtenen Bescheides

• Zahlungsbeleg der Pauschalgebühr für die Beschwerde

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2025, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, (das war der 26.09.2025) entzogen sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung beizubringen ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben. Dem ist der Beschwerdeführer am 02.10.2025 durch Abgabe seines deutschen Führerscheins Nr ***, bei der Polizeiinspektion X nachgekommen.

Laut Teilnahmebestätigung der verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle der AAP (angewandte BB, Landesstelle Tirol) vom 20.12.2025 hat der Beschwerdeführer an einer Nachschulung gemäß FSG-NV teilgenommen und diese im Zeitraum vom 29.11.2025 bis 20.12.2025 im Ausmaß von vier Gruppensitzungen ordnungsgemäß absolviert.

Mit Schreiben vom 03.02.2026 wurde vom Beschwerdeführer die Herausgabe des seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eingezogenen deutschen Führerscheins Nr *** nach Ablauf der Entzugsfrist beantragt.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2014 an der Adresse in **** Z, Adresse 1, gemeldet.

Laut eigenen Angaben betreibt der Beschwerdeführer ein Kleinunternehmen und er ist beruflich selbstständig.

Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2025, GZ ***, festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab 26.09.2025 (die Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde mit Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2025, ***, als unbegründet abgewiesen) endete am 27.03.2026.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den angeführten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 1 FSG darf ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung unbeschadet des Abs 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18 in Österreich hat (Abs. 2),

2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und

3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung eines Zahlencodes wegen des Erwerbs einer Zusatzberechtigung. hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

(1a) Ein Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung darf jedenfalls gestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für mindestens 185 Tage in Österreich eine Schule oder Universität besucht oder besucht hat.

Gemäß § 5 Abs 2 FSG liegt ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs 1 Z 1 vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

Im Gegenstandsfall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung Inhaber eines in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung bestand in Österreich ein aufrechter Wohnsitz. Konkret ist der Beschwerdeführer laut dem Auszug aus dem zentralen Melderegister seit dem Jahre 2014 an der Adresse in **** Z, Adresse 1, gemeldet.

Die Bestimmungen des § 30 Abs 2 FSG sind auf Inhaber von EWR-Lenkberechtigungen anzuwenden, sofern ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2014 nachweislich mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er führt selbst aus, beruflich ein Kleinunternehmen zu betreiben.

Dem Beschwerdeführer wurde am 26.09.2025 die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten (beginnend mit 26.09.2025) entzogen und gleichzeitig verfügt, dass eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung beizubringen ist.

Im Sinn der Bestimmung des § 30 Abs 2 FSG hat daher der Beschwerdeführer nach Ablauf der Entziehungsdauer gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Entziehung zu übermitteln.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines deutschen Führerscheins, Nr ***, zu Recht abgewiesen und war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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