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LVwG-2025/29/2765-10•LVwG T LVwG-2025/29/2765-10
LVwG-2025/29/2765-10State Administrative CourtApr 23, 2026
Punktfundament<br/>Folge gegeben<br/>bauliche Anlage<br/>Kulturschutzanlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, der BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, sowie des CC und der DD, beide wohnhaft Adresse 2, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 01.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass es sich bei der mit Schreiben der Baubehörde vom 08.05.2025, ***, zur Kenntnis genommenen Bauanzeige vom 20.02.2025 „Neubau einer Kulturschutzanlage im Südosten des GStNr **1, KG Z,“ um ein gemäß § 28 Abs 1 TBO 2022 der Bewilligungspflicht unterliegendes Bauvorhaben handelt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X wurde der Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 6 TBO 2022 betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht für die mittels Schreibens der Baubehörde vom 08.05.2025, Zl ***, zur Kenntnis genommene Bauanzeige „Neubau einer Kulturschutzanlage im Südosten des GStNr **1, KG Z“ abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass das Bauvorhaben rechtmäßiger Weise als Bauanzeige behandelt wurde und keiner baurechtlichen Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 TBO 2022 unterliegt.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Kulturschutzanlage um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme handle. Die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der Vorgaben der Kulturschutzanlagen sei gewesen, dass keine robusten, massiven Gebäude errichtet, sondern nur absolut notwendiger Schutz für die landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturen sichergestellt werden sollten.
Mit Punktfundamenten seien daher kleine, zumindest annähernd quadratische oder runde Fundamente gemeint, die sich auf einen Punkt beschränken und keine größeren Flächen ausfüllen würden. Bei den gegenständlich geplanten Fundamenten liege ein fast durchgängiges Streifenfundament über viele Meter vor, derart massive Fundamente, auf welche entsprechend massive Gebäude gestellt werden könnten, habe der Gesetzgeber jedoch mit der Beschränkung auf Punktfundamente nicht ausschließen wollen.
Weiters sei § 118 Abs 3 TROG 2022 verfassungswidrig. Mit dieser Bestimmung sei eine besondere Regelung für die neuen Kulturschutzanlagen geschaffen worden, wonach auf Grundflächen, die am 31.08.2023 als Sonderflächen für Folientunnels gewidmet gewesen seien, auch Kulturschutzanlagen iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 errichtet werden dürften. Mit dieser Bestimmung habe der Landesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise in den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden in Tirol eingegriffen. Der Flächenwidmungsplan für das gegenständliche Grundstück sei von den Gemeinderäten dazumal mit der Vorgabe erfolgt, als auf der Fläche lediglich Folientunnel errichtet werden sollten. Bei der durchgeführten Widmung sei jedoch mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen gerade nicht berücksichtigt oder ansatzweise überprüft worden, dass Kulturschutzanlagen errichtet werden. Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen Folientunnels, welche nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden dürften zu den Kulturschutzanlagen, welche ganzjährig und in wesentlicher massiverer Weise ausgestaltet werden. Es handle sich um vollkommen verschiedene Bauwerke, wobei die Kulturschutzanlage im Verhältnis zu den Folientunnels wesentlich massiver ausgestaltet sei.
Auch sei der Flächenwidmungsplan für das GStNr **1, KG ***** Z verfassungswidrig. Bei der für den Flächenwidmungsplan wesentlichen Grundlagenforschung sei jedenfalls auch im Hinblick auf das geltende örtliche Raumordnungskonzept völlig außer Acht geblieben, ob die Errichtung von Kulturschutzanlagen die Ziele der örtlichen Raumordnung wie ua des Schutzes des Landschaftsbildes und der Vermeidung von Nutzungskonflikten einhalte. Der gegenständliche Flächenwidmungsplan widerspreche daher den Zielen der örtlichen Raumordnung. Es wurde angeregt, ein entsprechendes Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten.
Im Hinblick auf diese Ausführungen sei auch die Bestimmung des § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 verfassungswidrig, zumal ohne diese Bestimmung Kulturschutzanlagen iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 bewilligungspflichtig wären und somit den Nachbarn im Zuge des Bauverfahrens gemäß § 33 Abs 2 und 3 TBO Parteistellung zukomme und sie die entsprechenden Bestimmungen im Zuge des Bauverfahrens anfechten könnten.
Auch der Bebauungsplan sei gesetzwidrig zumal bereits im Jahr 2020 der von der Stadt X beauftragte Raumplaner in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, dass auch die geplanten Folientunnel aus raumplanerischer Sicht hinsichtlich der Höhe und Ausdehnung sehr kritisch zu beurteilen seien, zumal mit einer Firsthöhe von ca 6,1 m über dem Bestandgelände die Höhe einer 2-geschoßigen Bebauung, durchgehend über eine Länge von 70 m direkt südlich der bestehenden Wohnbebauung entspreche.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bewilligungspflicht des auf GStNr **1, KG ***** Z geplanten und derzeit in Ausführung befindlichen Bauprojekte festzustellen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die weiteren Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/17/3069 und LVwG-2021/43/0958. Am 15.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien und deren Vertretern ausführlich erörtert, vom hochbautechnischen Sachverständigen ergänzend Gutachten erstattet und FF einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
FF ist Eigentümer des GStNr **1, EZ *****, ***** Z (offenes Grundbuch, unstrittig). Das Grundstück ist als Sonderfläche „Sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen § 47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler 1, Festlegung Erläuterung: Folientunnel“ gewidmet (Flächenwidmungsplan PlanungsNr ***).
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer des GStNr **2, KG ***** Z, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Eigentümer des GStNr **3, KG ***** Z. Beide Grundstücke liegen innerhalb des 5-m-Bereichs zum Grundstück **1, KG ***** Z (offenes Grundbuch, Tiris, unstrittig).
Mit Eingabe vom 20.02.2025 wurde von FF die Errichtung einer Kulturschutzanlage auf Punktfundamenten mit ca 220 m² Grundfläche auf GStNr **1 KG ***** Z bei der Stadtgemeinde X angezeigt.
Gemäß Baubeschreibung ist die Errichtung einer Kulturschutzanlage mit einer Nutzfläche von 219,98 m² (18,10 m Länge mal 12,52 m Breite und einer maximalen Bauhöhe von 6,28 m) geplant. Als Dachform wurde ein Satteldach gewählt, die Stahlkonstruktion soll aus Formrohren von 160/80 bestehen und die Eindeckung mit Folien erfolgen. Die Fundamente waren mit 1,30 m (Standardfundament) bzw 1,90 m (Windverband) Länge x 0,60 m Breite x 0,90 m Tiefe auf jeder Längsseite geplant. Der Sockelbereich der Kulturschutzanlage ist auf einer maximalen Höhe von 80 cm über dem Gelände nach Bauführung mit Sandwichpaneelen (Wandstärke 45 mm) ausgestaltet. Die im Dachbereich vorgesehenen Lüftungsöffnungen sind aus Aluprofilen, die Füllung aus Doppelstegplatten und Luftpolsterfolie, die Stirnseiten sind aus Luftpolsterfolie und aus Doppelstegplatten, beidseitig über dem Sockelbereich ist eine öffenbare Seitenlüftung aus Folie geplant, die seitlichen Schlupftüren sind aus Doppelstegplatten und aus Luftpolsterfolie (Baubeschreibung, bei der Behörde eingelangt am 25.04.2025).
Mit Schreiben der Stadtgemeinde X vom 08.05.2025 wurde die Bauanzeige betreffend den Neubau einer Kulturschutzanlage im Südosten des GStNr **1, KG Z, vollständig eingelangt am 25.04.2025, gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen (Schreiben vom 08.05.2025, ***).
Mit Eingabe vom 31.07.2025, bei der Behörde eingelangt am 05.08.2025, beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 6 TBO 2022 die Feststellung der Bewilligungspflicht des auf GStNr **1, KG ***** Z, geplanten und in Ausführung befindlichen Bauprojekts „Kulturschutzanlage“. Neben den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich beim geplanten Objekt um keine Kulturschutzanlage iSd § 2 Abs 19 TBO handle, zumal die geplanten meterlangen Streifenfundamente keine Punkfundamente iSd genannten Bestimmung seien und eine Nutzfläche von mehr als 250 m² geplant sei, weshalb § 2 Abs 19 TBO nicht entsprochen werde.
Die geplante Kulturschutzanlage weist eine Grundfläche von 18,10 m x 12,52 m auf und ist 5,98 m (unter Berücksichtigung des Gelände nach Bauführung 6,28 m) hoch. Auf jeder Längsseite sind 10 einzelne Fundamente geplant, welche eine Größe von 1,90 x 0,60 x 0,90 m (drei Stück) bzw 1,30 x 0,60 x 0,90 m (7 Stück) aufweisen. Im Achsabstand von je 2,00 m stützt jedes dieser Einzelfundamente einen Säulenbauteil der insgesamt 10 geplanten Rahmenkonstruktionen (Planunterlage Landwirtschaftskammer Tirol Bauanzeige 24.04.2025).
Der Abstand jeweils zwischen den 1,30 m langen Fundamenten beträgt 0,70 m, jener zwischen den 1,30 m langen Fundamenten zu den 1,90 m langen Fundamenten 0,40 m.
Bezogen auf die Gesamtlänge der Längsseite der Kulturschutzanlage (19,60 m) weisen die Fundamente einen Anteil von 75 % auf (Beton 14,80 m, Erdreich 4,80 m).
Die Ankerplatten der einzelnen Säulenbauteile, welche auf den einzelnen Fundamenten aufliegen, weisen ein Ausmaß von ca 25 x 25 cm auf.
Technisch gesehen liegen Einzelfundamente vor, die jeweils einen Säulenbauteil stützen. Die Bezeichnung „Punktfundament“ findet sich nicht in den technischen Regelwerken.
Die Seitenteile über 0,80 cm sind in Luftpolsterfolie geplant, der Türrahmen aus Stahl und die Dachluken aus Aluprofilen, die Füllung derselben aus Doppelstegplatten und aus Luftpolsterfolie.
III.Beweiswürdigung:
Vor angeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und insbesondere dem vorgelegten Behördenakt, welcher auch das Bauanzeigenverfahren samt Planunterlagen beinhaltet.
Aus diesen Planunterlagen und der Baubeschreibung ergibt sich auch die Ausgestaltung des Bauprojektes an sich, insbesondere die Dimension und Ausmaße der geplanten Fundamente.
Auch in den Gutachten des Amtssachverständigen Bmstr. GG vom 18.11.2025 und 12.12.2025 wird in Einklang mit den vorliegenden Planunterlagen ausgeführt, dass die geplante Kulturschutzanlage an der Längsseite auf einzelnen Fundamenten mit den festgestellten Ausmaßen geplant ist.
Der Sachverständige führt in seinen gutachterlichen Stellungnahmen (sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025) aus, dass aus bautechnischer Sicht „Punktfundamente“ vorliegen würden. Dies begründet er damit, als Punkt- bzw Einzelfundamente der Aufnahme punktförmiger Lasten dienen würden, wohingegen Streifenfundamente der Aufnahme einer linienförmigen Last oder mehrerer aneinandergereihter Punktlasten dienen würden. Einzelfundamente kämen für „leichtere Gebäude ohne Keller“ zur Anwendung, Streifenfundamente hingegen bei massiveren Bauwerken. Die Abmessungen der Fundamente orientieren sich an der Höhe der auftretenden Kräfte, je höher die Einwirkung, desto größer die Abmessungen. Bei Streifenfundamenten sei die Länge grundsätzlich um ein Vielfaches größer als bei einem Einzelfundament, meist über die gesamte Länge eines Gebäudes.
Die Belastung der gegenständlichen Einzelfundamten erfolgte aus hochbautechnischer Sicht punktförmig, dies mit Ankerplatten von ca 25 cm x 25 cm. Die länger ausgeführten Fundamente würden vornehmlich dem Winddruck geschuldet sein, da durch die größere Länge die Längssteifigkeit des Bauwerkes erhöht werde.
Der Sachverständige führt weiters aus, dass - bezogen auf die Gesamtlänge - der Fundamentstreifen einen Längenanteil von 75 % ausmacht, bei einem Streifenfundament wären dies 100 %. Auch wenn es aus planerischer Sicht einfacher gewesen wäre, mit einen Streifenfundament zu arbeiten, so stehe es dem Bauwerber frei, die für ihn bautechnisch günstigere Ausführung mit Punktfundamenten zu planen.
Für den Sachverständigen sei bei der Beurteilung, ob aus technischer Sicht ein Punktfundament vorliege, ausschlaggebend, dass die Belastung punktförmig erfolge. Normative Grundlagen bestünden jedoch nur für Einzel- oder Streifenfundamente hinsichtlich der unterschiedlichen Belastung, für ein „Punktfundament“ an sich gebe es jedoch keine normativen Grundlagen bzw kein technisches Regelwerk oder eine Definition.
Die Eindeckung mit Luftpolsterfolie oberhalb von 0,80 m an den Seitenwänden sowie die Ausgestaltung der Türen und Lüftungsöffnungen im Dach wurde vom Sachverständigen anhand der vorliegenden Planunterlagen und Angaben des Bauwerbers beurteilt. Aus bautechnischer Sicht ist das vom Sachverständigen erstattete Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, aus technischer Sicht konnten die Ausführungen durch die Beschwerdeführer nicht widerlegt werden.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen insbesondere zweifelsfrei aus den im Bauanzeigeverfahren vorgelegten Planunterlagen und der Baubeschreibung.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025 lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(19) Kulturschutzanlagen sind überwiegend aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen, und zum Schutz von im gewachsenen Boden oder über gewachsenem Boden produzierten landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturen verwendet werden, wobei dies auch die Frostfreihaltung umfasst. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein, weiters können die Stirnseiten sowie die Seitenteile, diese jedoch nur bis zu einer Höhe von 1 m über dem anschließenden Gelände, aufgrund technischer Notwendigkeiten auch aus anderen Materialien ausgeführt werden.
…
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…)
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: (…)
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Nutzfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Nutzfläche von 250 m²; (…)
§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(…)
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5) Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.
(6) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten. (…)“
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Antragstellung nach § 30 Abs 6 TBO 2022 vorliegen: die Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd § 33 Abs 2 TBO 2022 und wurde der Antrag auf Feststellung binnen der im Gesetz genannten Jahresfrist gestellt.
In rechtlicher Hinsicht gilt es gegenständlichenfalls zu klären, ob das von FF auf dem GStNr **1 KG ***** Z, angezeigte und mit Schreiben der Behörde vom 08.05.2025 zur Kenntnis genommene Bauvorhaben als Kulturschutzanlage iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 zu qualifizieren ist und es sich folglich bei der Errichtung derselben lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 28 Abs 2 TBO 2022, oder – wie von den Beschwerdeführerin im Feststellungsverfahren beantragt – um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
Um eine bauliche Anlage (ein Gebäude) als Kulturschutzanlage iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 qualifizieren zu können, müssen kumulativ nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein: die Anlage muss überwiegend aus Folie bestehen, die Seitenteile dürfen nur bis zu einer Höhe von 1 m über dem anschließenden Gelände aufgrund technischer Notwendigkeit auch aus anderen Materialien ausgeführt werden, die dürfen keine dauerhafte Fundamentierung oder Tragekonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragekonstruktion aufweisen und darf nur zum Schutz von im gewachsenen Boden oder über gewachsenen Boden produzierten landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturen verwendet werden, wobei dies auch die Frostfreihaltung umfasst. Damit es sich weiters lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, darf die Nutzfläche der Kulturschutzanlage maximal 250 m2 betragen.
Die Beschwerdeführer stützen ihren Antrag (neben den verfassungs- und gesetzwidrigen Ausführungen) iSd § 30 Abs 6 TBO 2022 im Wesentlichen darauf, dass die Nutzfläche der geplanten Kulturschutzanlage mehr als 250 m2 aufweise und keine Punkt-, sondern Streifenfundamente geplant seien, weshalb es sich bei der Anlage und ein bewilligungs- und nicht anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle.
Festgestellter Maßen beträgt die Nutzfläche der geplanten Kulturschutzanlage weniger als 250 m2, weshalb in weiterer Folge zu klären ist, ob es sich bei den geplanten Fundamenten um Punktfundamente iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 handelt:
Wie der Sachverständige in seinem hochbautechnischen Gutachten ausführt, kennt das technische Regelwerk den Begriff „Punktfundament“ nicht, es wird zwischen Einzel-, Streifen- (und Flächen)fundamenten unterschieden. Aus technischer Sicht sind bei der geplanten Kulturschutzanlage zehn Einzelfundamente vorgesehen.
Ob die gegenständlich geplanten Einzelfundamente als Punktfundamente iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 zu qualifizieren sind, ist nach Ansicht des Gerichtes als Rechtsfrage zu klären.
Der Begriff des Punktfundamentes wurde zB bereits in § 2 Abs 17 TBO 1998 idF LGBl Nr 74/2001 erwähnt, dies im Zusammenhang mit der Definition von Folientunnels (zuvor durften Folientunnel überhaupt kein dauerhaftes Fundament aufweisen). Weder im Gesetz selbst noch in den erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung wird der Begriff „Punktfundament“ definiert.
Ein weiters Mal wurde der Begriff Punktfundament sodann in § 2 Abs 19 TBO 2022 bei der Definition der Kulturschutzanlagen (und zuvor iZm Weideunterständen) erwähnt, nach wie vor erfolgt jedoch weder im Gesetz selbst noch in den EB’s eine Definition des Punktfundamentes.
Unter Punktfundamenten sind nach Ansicht des Gerichtes voneinander getrennte Betonblöcke zu verstehen, die Lasten punktuell in den Boden ableiten, wobei diese typischer Weise verwendet werden, um (sehr) kleine, punktuelle, bauphysikalisch unproblematische Eingriffe zu erleichtern, wie bei der Errichtung von Carports, Terrassenüberdachungen, Zäunen oder Gartenhäusern, sohin weniger massiven baulichen Anlagen. In diesem Zusammenhang werden die Fundamente meist quadratisch oder rund („Punkt“) ausgestaltet.
Vergleicht man zB die Planunterlagen des FF zur ursprünglich geplanten Errichtung von Folientunnels auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (zuvor anhängig gewesenes Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 15.02.2021, *** zu LVwG-2021/43/0958), so ist festzustellen, dass die für die Folientunnel geplanten Punktfundamente damals einen Durchmesser von 20 cm aufwiesen und der Konstruktionsraster – wie bei der verfahrensgegenständlichen Kulturschutzanlage – 2,00 m betrug. Diese Fundamente wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Entscheidung vom 17.01.2022 auch – rechtlich nachvollziehbar - als Punktfundamente qualifiziert.
Die für die gegenständliche Kulturschutzanlage geplanten Fundamente weisen jedoch erheblich massivere Maße, nämlich 1,90 m x 0,60 m x 0,90 m bzw 1,30 m x 0,60 m x 0,90 m auf, wodurch faktisch 75 % der Länge der baulichen Anlage unterbaut wird, sodass quasi eine durchgehende Gründungsstruktur entsteht und - plakativ gesehen – mehr ein Streifen- als ein Punktfundament vorliegt, wofür schon die Längsausdehnung der jeweiligen Einzelfundamente allein spricht.
Auch wenn – wie der Amtssachverständige ausführt und auch den Planunterlagen zu entnehmen ist – jeweils eine der 10 Säulen der baulichen Anlage auf einem Fundament befestigt wird, dies mit Ankerplatten von ca 0,25 m x 0,25 m, und sohin bautechnisch Einzelfundamente vorliegen mögen, die punktförmig belastet werden, zumal die einzelnen Fundamente technisch nicht im Verbund stehen, so sind diese Fundamente aus nachstehenden Überlegungen dennoch nicht als „Punktfundamente“ iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 zu qualifizieren:
Gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 sind Kulturschutzanlagen iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 bis zu einer Nutzfläche von 250 m² von der Bewilligungspflicht ausgenommen und lediglich der Behörde anzuzeigen. Der Gesetzgeber wollte sohin für diese Kulturschutzanlagen, welche grundsätzlich als Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2022 zu qualifizieren sowie jedenfalls bautechnische Kenntnisse für deren Errichtung erfordern, folglich grundsätzlich der Bewilligungspflicht iSd § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 unterliegen würden, eine Ausnahmebestimmung normieren, indem er diese Kulturschutzanlagen (iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 - mit maximal 250 m² Nutzfläche) lediglich der Anzeigepflicht unterstellt.
Ausnahmebestimmungen wie diese sind jedoch iSd der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich eng und restriktiv auszulegen (VwGH 01.07.2020, Ra 2019/06/0002, 26.06.2014, Ro 2014/06/0042 uvam). § 2 Abs 19 TBO 2022 spricht nicht von „normalen“ Fundamenten, so zB Einzel- oder Streifenfundamenten, sondern verlangt, dass entweder gar keine Fundamente verwendet werden dürfen, bzw wenn doch, die Fundamentierung „ausschließlich mit Punktfundamenten“ zu erfolgen hat. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist es, gerade keine quasi-streifenförmige oder überwiegend durchgehende Fundamentierung zuzulassen, die einem „normalen“ Streifenfundament gleich- oder nahekommt. Vielmehr sollen nur sehr leichte, reversible oder (bau)rechtlich geringer zu bewertende Anlagen privilegiert sein. Damit wird sichergestellt, dass die Fundamente auch leichter wieder entfernt werden können.
Der Begriff „Punktfundament“ ist daher teleologisch auszulegen, es geht folglich um vereinzelte, klar abgegrenzte Auflagepunkte und nicht um quasi durchgehende Streifenfundamentierungen, die einen Bandcharakter aufweisen.
Auch wenn die Belastung der einzelnen Fundamente an sich punktförmig (durch Auflage der einzelnen Säulen) erfolgt, so kann bereits im bildlichen Sinn bei den projektierten Fundamenten nicht mehr von „Punkt“-Fundamenten gesprochen werden. Auch erfolgt die Belastung offenbar nicht ausschließlich punktförmig zumal, zum Abfangen und Ableiten der auf die Anlage wirkenden Windkräfte offenbar großflächige, rechteckige Fundamente benötigt werden und Punktfundamente, wie sie typischer Weise verwendet werden (siehe obige Ausführungen, quadratisch oder rund) nicht auslangten, sondern zur Standsicherheit der baulichen Anlage Fundamente mit Ausmaßen von einer Länge von 1,30 m bzw sogar 1,90 m erforderlich waren.
Zumal Kulturschutzanlagen wie auch Folientunnel grundsätzlich im Freiland (auf Sonderflächen) errichtet werden, ist dem Gesetzgeber durch die Wahl der Formulierung „Punktfundament“ auch zu unterstellen, dass damit sichergestellt werden sollte, dass umfangreiche und weittragende Fundamentierungen und Grundversiegelungen hintangehalten werden und eben nur solche Kulturschutzanlagen (ohne Baubewilligung) errichtet werden dürfen, welche mit weniger massiven Fundamenten, wie den obgenannten Punktfundamenten, das Auslangen finden. Dafür spricht auch der Umstand, dass grundsätzlich gar keine Fundamente verwendet werden sollen und wenn doch, lediglich wenig massiv ausgestaltete Punktfundamente erlaubt sind.
Sofern der Gesetzgeber jedoch unter Punktfundamenten jegliche Einzelfundamente im rein technischen Sinn verstanden haben wollte, so erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb nicht dieser – leichter zuordenbare bzw zu beurteilende - technische Begriff in § 2 Abs 19 (bzw 20) TBO 2022 festgelegt wurde.
Daraus folgt, dass der Gesetzgeber unter den in § 2 Abs 19 TBO 2022 genannten Punktfundamenten eben nicht (jegliche) Einzelfundamente mit „punktueller Belastung“ verstanden haben wollte, sondern die wesentlich geringer ausfallenden typischen „Punktfundamente“, wie beispielsweise typisch für Zäune, Carports oder Terrassenüberdachungen verwendet, sohin quadratische oder runde Fundamente, welche grundsätzlich kleiner ausfallen können.
Aus rechtlicher Sicht waren daher die für die gegenständliche Kulturschutzanlage geplanten Einzelfundamente aufgrund ihrer Dimensionierung nicht als „Punktfundamente“ iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 zu qualifizieren, weshalb die geplante bauliche Anlage keine Kulturschutzanlage iSd § 2 Abs 19 TBO 2022 darstellt und folglich deren Errichtung nicht nur der Anzeigepflicht iSd § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 unterliegt. Es handelt sich vielmehr um ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2022, zu dessen Errichtung es (sofern dies auf gegenständlichem Bauplatz aufgrund der Widmung überhaupt möglich ist) einer Baubewilligung bedarf.
Es war daher gemäß § 30 Abs 6 TBO 2022 festzustellen, dass es sich bei dem von FF angezeigten Bauvorhaben der Errichtung einer Kulturschutzanlage auf GStNr **1 KG Z, um ein gemäß § 28 Abs 1 TBO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
Auf die weiteren Merkmale der Kulturschutzanlagen (überwiegend aus Folien bestehend; technische Notwendigkeit der Ausgestaltung der Seitenteile mit Sandwichpaneelen) war folglich nicht weiter einzugehen, ebenso nicht auf die seitens der Beschwerdeführer aufgeworfenen gesetz- und verfassungsmäßigen Bedenken.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Judikatur wird auf die zitierte Entscheidungen des VwGH verwiesen und stellt die Frage, ob ein Punktfundament vorliegt oder nicht, einen Einzelfallentscheidung dar.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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