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LVwG-2026/29/0856-3; LVwG-2026/29/0857-3; LVwG-2026/29/0858-3; LVwG-2026/29/0859-3; LVwG-2026/29/0860-3•LVwG T LVwG-2026/29/0856-3; LVwG-2026/29/0857-3; LVwG-2026/29/0858-3; LVwG-2026/29/0859-3; LVwG-2026/29/0860-3
LVwG-2026/29/0856-3; LVwG-2026/29/0857-3; LVwG-2026/29/0858-3; LVwG-2026/29/0859-3; LVwG-2026/29/0860-3State Administrative CourtApr 22, 2026
Vertriebsfirma<br/>Umsatzpflicht in Tirol<br/>Beitragspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 2, **** Y, gegen
1. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.11.2025, Beitragsnummer ***, Pflichtbeitrag 2020 (LVwG-2026/29/0856),
2. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.11.2025, Beitragsnummer ***, Pflichtbeitrag 2021 (LVwG-2026/29/0857),
3. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.11.2025, Beitragsnummer ***, Pflichtbeitrag 2022 (LVwG-2026/29/0858),
4. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.11.2025, Beitragsnummer ***, Pflichtbeitrag 2023 (LVwG-2026/29/0859),
5. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.11.2025, Beitragsnummer ***, Pflichtbeitrag 2024 (LVwG-2026/29/0860),
jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025, Zl ***, setzte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber den Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband EE (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond mit Euro 8.571,80 fest, bemessen am beitragspflichtigen Umsatz von Euro 10.714.780,00 der Berufsgruppe „711 Werkzeugschlosser“.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025, Zl ***, setzte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber den Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband EE (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond mit Euro 10.653,60 fest, bemessen am beitragspflichtigen Umsatz von Euro 13.317.060,00, Berufsgruppe „711 Werkzeugschlosser“.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025, Zl ***, setzte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber den Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband EE (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond mit Euro 9.016,60 fest, bemessen am beitragspflichtigen Umsatz von Euro 11.270.760,00, Berufsgruppe „711 Werkzeugschlosser“.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025, Zl ***, setzte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber den Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband EE (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond mit Euro 9.535,10 fest, wobei sie von einem beitragspflichtigen Umsatz von Euro 11.918.890,00, Berufsgruppe „711 Werkzeugschlosser“ ausging.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025, Zl ***, setzte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber den Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband EE (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond mit Euro 9.626,70 fest, bemessen am beitragspflichtigen Umsatz von Euro 12.033.430,00, Berufsgruppe „711 Werkzeugschlosser“.
Gegen alle fünf Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde den Umsatz der Beschwerdeführerin rechtswidrig als tourismusabgabepflichtig einschätze und es dadurch zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung komme, weshalb beantragt werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Bescheide dahingehend abzuändern, als der Pflichtbeitrag mit 0 festgesetzt werde.
Die Beschwerdeführerin sei ein metallverarbeitendes Unternehmen, welches die von ihr produzierten Produkte ausschließlich über die 100 %-ige Tochter FF veräußere. Der in den einzelnen Jahren erzielte Umsatz der Beschwerdeführerin resultiere zu 100 % aus der Verrechnung an das Tochterunternehmen FF. Das Tochterunternehmen wiederum habe in den jeweiligen Jahren rund 98 % der von der Beschwerdeführerin produzierten Teile außerhalb Tirols verkauft, weshalb die Tochtergesellschaft in den jeweiligen Jahren nur betreffend der in Tirol veräußerten Produkte der Tourismusabgabe unterliege.
Ob ein Unternehmen einen direkten oder indirekten Nutzen aus dem Tourismus erziele, sei bis zur Änderung der Rechtslage am 01.01.2024 jeweils konkret im Einzelfall zu prüfen gewesen. Wenn man jedoch, wie die Beschwerdeführerin, den überwiegenden Umsatz außerhalb Tirols tätige, sei dieser indirekten Nutzen im konkreten Fall nicht gegeben. Ob der Export durch die Beschwerdeführerin oder ihr Tochterunternehmen erfolge, ändere nichts am fehlenden Nutzen. Selbst wenn man von einem indirekten Nutzen ausgehen sollte, werde dieser von der Rechtsprechung mit der in Tirol erzielten Wertschöpfung gerechtfertigt. Folge man dieser Argumentation, dürfe die Wertschöpfung oder ein dahinterliegender Umsatz unter Zugrundelegung des Gleichheitsgrundsatzes jedoch niemals doppelt besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung sei aber in den gegenständlichen Jahren erfolgt.
Das gesamte Prozedere erfolge zwischen der Mutter und 100 %-igen Tochtergesellschaft innerhalb einer „Hand“. Die Mutter produziere, die Tochter, die weisungsgebunden agiere, verkaufe und bezahle für die Inlandsumsätze die Tourismusabgabe. Selbst wenn man von einer zulässigen Doppelbesteuerung ausgehen sollte, könne man für die Beschwerdeführerin nur den durch die Tochter generierten „Tirolumsatz“ als Bemessungsgrundlage heranziehen.
Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 26.02.2026, Zl ***, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde in allen fünf Verfahren fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und die Akten dem Labdesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteienvertretern erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in **** Z, X, Adresse 1, (Auszüge Unternehmensregister vom 31.03.2026, FN ***).
Die Beschwerdeführerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) übte im Zeitraum 2020 bis 2024 das Gewerbe „Schlosser gemäß § 94 Z 71 GewO“ aus (GISA-Auszug vom 01.04.2026, unstrittig).
Die Beschwerdeführerin produziert in ihrem Unternehmen Metallkomponenten für den Bergsport (Karabiner) sowie Sicherheitsverschlüsse. Die von der Beschwerdeführerin produzierten Produkte wurden ausschließlich über die FF (FN ***, bzw deren Rechtsvorgängerin – folgend auch Vertriebsgesellschaft bezeichnet) vertrieben.
Die FF hat ihren Firmensitz an der Adresse Adresse 1, **** Z, und betreibt das Gewerbe „Handel gemäß § 124 Z 11 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit Sportartikeln und Textilien“ (GISA-Auszug vom 21.04.2026).
Die Beschwerdeführerin erzielte ihre jährlichen Umsätze einerseits aus der Lieferung der von ihr erzeugten Komponenten an die FF, andererseits (in geringerem Umfang) aus dem Verkauf von Abfallprodukten (Alu-, Messingspäne) und Anlagenabgängen (Schwerschrott) an die Firma GG in W sowie der Einspeisung von Ökostrom (an die KK bzw LL), wobei die diesbezüglichen Umsätze im Jahr 2020 Euro 47.880,68, im Jahr 2021 Euro 185.386,49, im Jahr 2022 Euro 234.095,12, im Jahr 2023 Euro 166.894,52 und im Jahr 2024 Euro 207.521,66 betrugen.
Die JJ tritt als reine Vertriebsgesellschaft der von der Beschwerdeführerin produzierten Produkte auf.
Dem Finanzamt gegenüber wurde in den Jahren 2020 bis 2024 die Erfüllung der Organschaftvoraussetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertriebsgesellschaft nicht angezeigt. Beide Gesellschaften haben einen eigenen Betriebsstandort, agieren eigenständig, haben eine eigene UID-Nummer, ebenso eine eigene Steuernummer und wurden aus umsatzsteuertechnischer Sicht getrennt beim Finanzamt veranlagt.
Die Beschwerdeführerin hat die von ihr produzierten Produkte mit einem Aufschlag an die JJ veräußert. Rund 98 % des Umsatzes der FF wurde im Zeitraum 2020 bis 2024 waren außertirolerische Umsätze, die in Tirol erzielten Umsätze beliefen sich im Jahr 2020 auf Euro 263.950,00, im Jahr 2021 auf Euro 235.280,00, im Jahr 2022 auf Euro 213.030,00, im Jahr 2023 auf Euro 195.150,00 und im Jahr 2024 auf Euro 206.530,00. Anhand dieser Bemessungsgrundlagen wurde auch der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz der Vertriebsgesellschaft gegenüber für die Jahre 2020 bis 2024 festgesetzt.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, zudem wurde anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Unternehmensstruktur, die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Gegebenheiten der Beschwerdeführerin und der Vertriebsgesellschaft ausführlich mit dem anwesenden Parteienvertreter erörtert.
Die von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Umsätze in den Jahren 2020 bis 2024 ergeben sich zudem aus den im Behördenakt befindlichen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2020 bis 2024 und wurden die Umsatzzahlen sowie der Umstand, dass keine Organschaft iSd des UStG zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertriebsgesellschaft bestand, vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt.
Die von der Vertriebsgesellschaft erwirtschafteten Umsätze in Tirol sowie der Umstand, dass für diese Umsätze der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Toursimsgesetz für die Jahr 2020 bis 2024 festgesetzt wurde, ergibt sich aus den mit den Beschwerden vorgelegten Bescheiden der Tiroler Landesregierung.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die für die Beitragsjahre 2020 bis 2023 wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015 lauten wie folgt:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. (…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen. (…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
a) bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
b) die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,
c) 65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und
d) Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die (…)
g) Beitragsgruppe VII 5 v. H. (…)“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen für das Beitragsjahr 2024 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, TTG 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 74/2024, lauten wie folgt:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. (…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt. (…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d) Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) Umsätze aus den Tätigkeiten der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung, insoweit die Gebühren oder Entgelte für diese Leistungen höchstens zur Deckung der Kosten der jeweiligen Tätigkeitsbereiche und die Deckung der Aufwände für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals ausreichen
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
a) bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
b) die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,
c) c 65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und
d) Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)
35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die (…)
g) Beitragsgruppe VII 5 v. H. (…)“
Als dann die verfahrenswesentliche Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 201/1996 lauten wie folgt:
„Unternehmer, Unternehmen
§ 2.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. (…)“
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer iSd § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche das Schlossergewerbe gemäß § 94 Z 71 GewO, sohin eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist Unternehmerin iSd § 2 Abs 1 UStG 1994, hat ihren Sitz im Gebiet des Tourismusverbandes EE und ist folglich Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006.
Die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2024 getätigten Umsätze wurden ausschließlich in Tirol erzielt, nämlich durch Verkauf der von ihr hergestellten Produkte an die Vertriebsgesellschaft FF sowie Verkauf der angefallenen Abfallprodukte und des von ihr produzierten Stroms an in Tirol ansässige Unternehmen.
Die Beschwerdeführerin verneint ihre Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie ausschließlich Umsätze aus dem Verkauf der von ihr produzierten Erzeugnisse an ihre „Tochtergesellschaft“, die FF, erziele, diese wiederum veräußere rund 98 % der Produkte ins Ausland, sodass die Beschwerdeführerin weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Tourismus in Tirol schöpfe, zudem liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Vorab ist festzuhalten, dass unstrittig keine Organschaft iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertriebsgesellschaft besteht und sohin auch keine innerbetrieblichen Umsätze bei der Veräußerung der von der Beschwerdeführerin erzeugten Produkten an die Vertriebsgesellschaft vorliegen. Die Unternehmen haben (ua) je einen eigenen Standort und eine eigene Steuernummer, weshalb in den verfahrensgegenständlichen Jahren auch getrennte Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden.
Unbestritten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin mit Touristen nicht unmittelbar in Geschäftsbeziehung trat und auch kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus in den Beitragsjahren hatte. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erschließt daher für die Beschwerdeführerin nicht.
Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs 1 erster Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus im Land Tirol gezogen hat. Eine solche tourismusbedingte Vorteilssituation ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvam). Entscheidend ist folglich, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153).
Auch wenn mit LGBl Nr 76/2023, § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz mit Wirkung vom 01.01.2024 eine unwiderlegbare Rechtsvermutung statuiert wurde, wonach der Unternehmer durch die Ausübung einer in der Beitragsgruppenverordnung angeführte Tätigkeit jedenfalls einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist auszuführen, dass bezugnehmend auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit im Abgabenrecht und dem diesbezüglich zu beurteilenden Abgabenzeitraum (Kalenderjahre 2020 bis 2024) diese Änderung nur für das Beitragsjahr 2024 zur Anwendung kommt, nicht jedoch für die Beitragsjahre 2020 bis 2023.
Für diese Beitragsjahre bewirkt der Umstand, dass eine unternehmerische Tätigkeit nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen am Tourismus zu bejahen wäre. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062, 28.06.2016, 2013/17/0213).
Die Beitragsgruppenverordnung 1991, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einreiht, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetzes erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist, wie bereits ausgeführt, die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben wie auch von Pflichtbeiträgen an Fremdenverkehrsverbände sachlich gerechtfertigt, wenn, und insoweit, einem Unternehmen zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist. Er hat dazu auch die Auffassung vertreten, dass die Verknüpfung der Abgabe- bzw Beitragspflicht mit dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nur dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn sich die Belastung durch die Abgabe verhältnismäßig an diesem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen orientiere (VfGH 24.02.2016, E 185/2014, VwGH 12.09.2018, Ra 2018/13/0040).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist entscheidend, ob zu Folge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062). Es muss „das Erträgnis“ einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen seien (VwGH 24.02.2023, Ra 2022/13/0095).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH reicht ein gelegentlicher oder geringer Konnex zum Tourismus aus, um einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr anzunehmen. In Bezug auf „Freiberufler“ stellt der VwGH klar, dass diese Berufsgruppe jedenfalls einen Nutzen aus dem Tourismus zieht (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aber auch, dass es (ausnahmsweise) auch Konstellationen geben kann, in denen Umsätze erzielt werden, ohne dass ein Konnex zum Tourismus besteht, so zum Beispiel in Bezug auf einen Betrieb, dessen Unternehmensgegenstand ausschließlich der Beherbergung von Asylwerbern war (VwGH 18.05.2016, 2013/17/0048).
Es gilt sohin zu beurteilen, ob und in welcher Weise die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze in den Jahren 2020 bis 2023 vom Fremdenverkehr beeinflusst waren bzw inwieweit sie zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage häufig in Anspruch genommen wurde und damit eine Umsatzsteigerung erfahren hat, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existieren würde.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin (auch) Produkte produziert werden, welche im Tourismus eingesetzt werden. Das Produktfeld der Beschwerdeführerin unterstützt zB Sportarten wie Bergsteigen, Canyoning, Klettern etc, sohin Bereiche, welche zu tourismusstarken Beispielen des Tourismus in Tirol zählen.
Zudem ist festzuhalten, dass durch die innertirolerischen Umsätze die Vertriebsgesellschaft einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus erzielt und folglich gegenüber der Vertriebsgesellschaft auch der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz anhand dieses (innertirolerischen) Umsatzes festgesetzt wurde. Der Vertrieb der von der Beschwerdeführerin produzierten Produkte erfolgt daher auch an Kunden, welche dem Tourismus zuzurechnen sind (Handel). Folglich führt der Tourismus in Tirol zu einer erhöhten Nachfrage der von der Beschwerdeführerin produzierten und von der FF vertriebenen Produkte, weshalb auch die Beschwerdeführerin einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielt und folglich auch die im Jahr 2020 bis 2023 erzielten Umsätze beitragspflichtige Umsätze iSd § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz sind.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geht es bei den Tourismusabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen nicht darum, einen bestimmten, von einer Gruppe von erwerbstätigen Personen erzielten Gesamtnutzen auf die Mitglieder der Gruppe nach Veranlassungsgesichtspunkten aufzuteilen, sondern darum, dass die einzelne erwerbstätige Person gemessen an dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl VfGH 24.02.2016, E 1855/2014). Grundsätzlich wird daher auch nicht eine Lieferung – vom Einkauf der Rohstoffe über die Produktion bis zum Vertrieb – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf den Nutzen aus dem Tourismus beurteilt, sondern ist ausschließlich die jeweils relevante Ebene – hier: Umsatz der Beschwerdeführerin, die als reine Produktionsfirma agiert, mit ihrer überwiegenden Abnehmerin, der FF in Tirol - zu beurteilen.
Der Nutzen einer Gesellschaft wie der Beschwerdeführerin liegt darin, als neben organisatorischen Vorteilen, die Gewinnerzielung – beeinflusst durch den unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tiroler Tourismus der belieferten Vertriebsgesellschaft durch eine höhere Nachfrage - gesteigert wird. Kein Zweifel besteht daran, dass das Grundgeschäft der Beschwerdeführerin – nämlich die Produktion von Komponenten, welche ua im Bergsport Verwendung finden – zumindest mittelbar vom Tourismus, aufgrund der durch den Fremdenverkehr bedingten verstärkten Nachfrage nach den Endprodukten sowie allgemein durch die Hebung der Wirtschaftslage in Tirol durch den Tourismus grundsätzlich - profitiert.
Die FF als Hauptkundin der Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2020 bis 2024 Umsätze in Höhe von ca Euro 206.000,00 bis Euro 267.000,00 allein in Tirol. Mag der jeweilige Umsatz in Tirol auch prozentuell nur ca 2 % des Gesamtumsatzes der FF ausmachen, so kann doch bei der erwirtschafteten (absoluten) Höhe dieser Tirolumsätze nicht jedweder Nutzen aus dem Tourismus in Tirol in Abrede gestellt werden.
Dadurch erzielte wirtschaftliche Vorteile schlagen sich folglich auch „mittelbar“ bei der Beschwerdeführerin nieder. Wenn jedoch die als Vertriebsgesellschaft tätige FF an der Förderung des Tourismus partizipiert, so muss dies auch für die Beschwerdeführerin gelten, zumal diese mit der Vertriebsgesellschaft eng verbunden ist. Steigt die Nachfrage bei der Vertriebsgesellschaft, so ist eine größere Inanspruchnahme der Ressourcen der Beschwerdeführerin erforderlich, wodurch deren Umsatz, welcher im konkreten Fall auch einen Gewinnaufschlag umfasst, steigt. In gleicher Weise verhält es sich in Bezug auf eine Nachfrageerhöhung, die auf die Hebung des Fremdenverkehrs zurückgeht. Dadurch erzielte wirtschaftliche Vorteile schlagen sich somit auch bei der Beschwerdeführerin nieder. Eine unterschiedliche Behandlung beider Unternehmen in der Weise, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Vertriebsgesellschaft keiner Verpflichtung zur Leistung eines Tourismusförderungsbeitrages unterliegen würde, wäre daher unsachlich (VfGH 08.03.2001, G114/00). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin steuerbare Umsätze überwiegend gegenüber ihrer Schwestergesellschaft erbringt, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund obenstehender Überlegungen davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin als Produktionsgesellschaft einen mittelbaren Nutzen aus dem Tiroler Tourismus zieht, auch wenn dieser Nutzen nicht mathematisch präzise erfasst werden kann, und daher auch beitragspflichtig iSd Tiroler Tourismusgesetzes für die Jahre 2020 bis 2023 ist. Der Staffelung iSd § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 – welcher von 100 vH (Beitragsgruppe I) bis 5 vH (Beitragsgruppe VII) (ab 01.01.2025 von 100 vH bis 2,5 vH) reicht - beträgt für die verfahrensgegenständliche Berufsgruppe „711 Werkzeugschlosser“ im Hinblick auf die Einordnung in die Betragsgruppe VII 5 %. Der gering(ere) wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus bei Umsätzen aus dieser Berufsgruppe daher bereits berücksichtigt.
Wie bereits ausgeführt ist hinsichtlich des Beitragsjahres 2024 aufgrund der mit 01.01.2024 erfolgten Gesetzesänderung und der nunmehr in § 30 Abs 1 normierten Nutzenfiktion die Beitragspflicht für das Jahr 2024 ebenfalls gegeben (VfGH 23.09.2025, G28/2025)
Es liegt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung vor, zumal nach dem klaren Gesetzeswortlaut jeder Unternehmer iSd § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 und folglich (bis 2023 bei zumindest mittelbarem Nutzen aus dem Tourismus) beitragspflichtig ist, unabhängig davon, ob in einer allfälligen Produktions- oder Vertriebskette mehrere Unternehmer tätig werden. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der Vertriebsgesellschaft um zwei vollkommen unabhängige Unternehmen handelt, beide Unternehmen stellen umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt dar, weshalb keine unzulässige Doppelbesteuerung erblickt werden kann.
Die Pflichtbeiträge für die Jahre 2020 bis 2024 waren daher entsprechend den in den jeweiligen Jahren erwirtschafteten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Beschwerdeführerin festzusetzen wie folgt:
2020:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
711 Werkzeugschlosser
€ 10.714.780,00
5
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 642,88
Tourismusverband
14,8
€ 7.928,92
Gesamt
16,0
€ 8.571,80
2021:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
711 Werkzeugschlosser
€ 13.317.060,00
5
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 799,02
Tourismusverband
14,8
€ 9.854,58
Gesamt
16,0
€ 10.653,60
2022:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
711 Werkzeugschlosser
€ 11.270.760,00
5
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 676,24
Tourismusverband
14,8
€ 8.340,36
Gesamt
16,0
€ 9.016,60
2023:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
711 Werkzeugschlosser
€ 11.918.890,00
5
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 715,13
Tourismusverband
14,8
€ 8.819,97
Gesamt
16,0
€ 9.535,10
2024:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
711 Werkzeugschlosser
€ 12.033.430,00
5
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 722,00
Tourismusverband
14,8
€ 8.904,70
Gesamt
16,0
€ 9.626,70
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die ausführliche und umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes, wobei auf die diesbezüglich zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung liegt ebenfalls nicht vor, sondern erfolgten die Erwägungen anhand der einzelfallspezifischen Gegebenheiten.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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